Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.03.2005, Az.: 15 K 639/04
Zulässigkeit der Berichtigung eines offenbar unrichtigen Eigenheimzulagebescheides; Begriff der offenbaren Unrichtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 07.03.2005
- Aktenzeichen
- 15 K 639/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 25223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2005:0307.15K639.04.0A
Rechtsgrundlage
- § 129 S. 1 AO
Fundstellen
- DStR 2006, XIV Heft 8 (Kurzinformation)
- DStRE 2006, 504-505
- DStRE 2006, 505 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB 2005, 2180 (Kurzinformation)
- NWB direkt 2005, 2
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zum Begriff der offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO.
- 2.
Ob Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung rein mechanische Versehen sind oder auf einem Rechts- oder Tatsachenirrtum beruhen können, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
- 3.
Fehler, die auf Irrtümern über den Ablauf des maschinellen Verfahrens, auf der Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder auf dem Übersehen notwendiger Eintragungen beruhen, sind als mechanische Versehen zu beurteilen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Bescheid über Eigenheimzulage wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden durfte.
Die Kläger sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in A. Aufgrund eines am 23. März 1999 gestellten Bauantrages erweiterten sie das Gebäude im Jahr 2000 mit einem Kostenaufwand von 38.645 DM. Seit dem 1. Dezember 2000 wird der Ausbau von ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Mit einem am 26. Januar 2001 bei dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) eingegangenen Antrag beantragten sie für diese Erweiterung die Gewährung von Eigenheimzulage. Aus den Angaben auf Seite 2, Zeile 42, des Antragsvordrucks (Blatt 8 Rückseite der Heftung "Eigenheimzulage") sowie dem in Ablichtung beigefügten Bauantrag (Bl. 1 bis 4 der Heftung "Eigenheimzulage") geht hervor, dass die Zulage für die Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung beantragt wird. Durch Bescheid vom 15. Februar 2001 setzte das FA Eigenheimzulage einschließlich Kinderzulage in Höhe von 4.933,00 DM für die Jahre 2000 bis 2006 und in Höhe von 4.114,00 DM für das Jahr 2007 fest. Die Eigenheimzulage wurde in der für Neubauten geltenden Höhe von 5 v.H. der Bemessungsgrundlage gewährt, weil es der Sachbearbeiter versäumt hatte, die für Ausbauten/Erweiterungen bei der Kennzahl 20.32 des Eingabewertbogens erforderliche Angabe (1 = Ausbau) vorzunehmen. Nachdem dieser Fehler durch einen Hinweis der Oberfinanzdirektion entdeckt worden war, erließ das FA am 4. Oktober 2004 einen nach § 129 der Abgabenordnung (AO) berichtigten Bescheid, durch den es die Eigenheimzulage für die Jahre 2000 bis 2003 auf 2.028,29 EUR (entsprechend 3.967 DM), für das Jahr 2004 auf 1.766,51 EUR (entsprechend 3.455 DM) und ab 2005 auf 0 EUR festsetzte. Den dagegen eingelegten Einspruch vom 11. Oktober 2004 wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 19. November 2004 als unbegründet zurück. Es vertrat die Ansicht, dass die Unterlassung der zur Kennzahl 20.32 erforderlichen Angabe nach den Umständen des Streitfalles nur auf einem mechanischen Versehen beruht haben könne. Die Möglichkeit eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums sei auszuschließen.
Hiergegen richtet sich die am 20. Dezember 2004 erhobene Klage. Die Kläger machen geltend, dass sie im Antrag auf Eigenheimzulage zutreffende Angaben gemacht hätten und daher auf die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung hätten vertrauen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 AO lägen nicht vor. Aus der Begründung des FA ergebe sich nicht, dass die Möglichkeit eines Rechtsirrtums des Bearbeiters praktisch ausgeschlossen sei.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid über Eigenheimzulage vom 4. Oktober 2004 und den dazu ergangenen Einspruchsbescheid vom 19. November 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der seinem Einspruchsbescheid zugrunde liegenden Beurteilung fest.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz der Kläger vom 25. Januar 2005 - Bl. 15 der FG-Akte - und des FA vom 17. Januar 2005 - Bl. 14 der FG-Akte -).
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die Festsetzung der Eigenheimzulage zu Recht berichtigt.
Nach § 129 Satz 1 AO - der auch für Bescheide über Eigenheimzulage gilt (§ 15 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes - EigZulG -) - kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlaß eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. "Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" sind einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche mechanische Versehen. Ist die mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums gegeben, liegt keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vor (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -: vgl. z.B. Urteile vom 24. Juli 1984 VIII R 304/81, BStBl. II 1984, 785; vom 28. November 1985 IV R 178/83, BStBl. II 1986, 293; vom 5. Februar 1998 IV R 17/97, BStBl. II 1998, 535).
Ob Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung rein mechanische Versehen sind oder auf einem Rechts- oder Tatsachenirrtum beruhen können, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteile vom 4. Juni 1986 IX R 52/82, BStBl. II 1987, 3; vom 21. Oktober 1987 IX R 156/84, BFH/NV 1988, 277; vom 18. Oktober 1989 I R 15/86, BFH/NV 1990, 752; vom 17. Februar 1993 X R 47/91. BFH/NV 1993, 638). Fehler, die auf Irrtümern über den Ablauf des maschinellen Verfahrens, auf der Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder auf dem Übersehen notwendiger Eintragungen beruhen, sind als mechanische Versehen zu beurteilen (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1979 VIII R 226/77, BStBl. II 1980, 62; vom 10. Mai 1989 I R 104/85, BFH/NV 1990, 478). Demgegenüber liegt ein Rechts- oder Tatsachenirrtum vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Eintragung den Willen des Bearbeiters zu einer bestimmten rechtlichen Behandlung der Daten durch das festgelegte Datenverarbeitungsprogramm zum Ausdruck bringt (BFH-Urteil in BStBl. II 1998, 535).
Im Streitfall ist das FA zutreffend davon ausgegangen, dass die unterlassene Eingabe der Ziffer 1 bei der Kennzahl 20.32 des Eingabewertbogens nur auf einem mechanischen Versehen des Bearbeiters beruhen kann. Aus den Angaben der Kläger in dem Eigenheimzulagenantrag ging - ebenso wie aus dem in Ablichtung beigefügten Bauantrag - eindeutig hervor, dass es sich bei dem begünstigten Objekt nicht um einen Neubau, sondern um die Erweiterung eines bereits vorhandenen Objekts handelte, so dass die Möglichkeit einer falschen Tatsachenwürdigung durch den Bearbeiter auszuschließen ist. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dieser trotz zutreffender Erfassung des Sachverhalts bewußt für eine falsche Sachbehandlung entschieden haben könnte. Die Möglichkeit eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums ist damit praktisch auszuschließen.
Die Entscheidung des FA, von der Berichtigungsmöglichkeit des § 129 Satz 1 AO Gebrauch zu machen, weist auch keinen Ermessensfehler im Sinne des § 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf. Sie ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der Finanzbehörde, sicherzustellen, daß Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden (§ 85 Satz 2 AO), und bedurfte daher keiner besonderen Begründung (Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 8. Auflage 2003, § 129 Rdnr. 16). Der Umstand, dass die Kläger selbst kein Verschulden an der unzutreffenden Sachbehandlung trifft und sie auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Festsetzung vertraut haben, ist im Rahmen des § 129 AO ohne Belang. Denn diese Vorschrift macht die Berichtigungsmöglichkeit nicht von der Erkennbarkeit des Fehlers für den Adressaten des Bescheids abhängig.
Die durch den Berichtigungsbescheid vom 4. Oktober 2004 vorgenommene Zulagenfestsetzung steht auch mit dem materiellen Recht in Einklang. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG beträgt der Fördergrundbetrag bei Ausbauten und Erweiterungen 2,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, im Streitfall also 967 DM. Außerdem darf die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen nach § 9 Abs. 5 EigZulG - im Streitfall 3.000 DM jährlich - bei Ausbauten und Erweiterungen 50 vom Hundert der auf den Anspruchsberechtigten entfallenden Herstellungskosten (§ 8 Satz 2 EigZulG) nicht überschreiten (§ 9 Abs. 6 Satz 3 EigZulG). Hiernach hat das FA zu Recht die Zulage für die Jahre 2000 bis 2004 zu Recht auf den 3.967 DM entsprechenden Betrag herabgesetzt, für 2005 nur noch eine Zulage in Höhe des der Differenz zwischen (4 x 3.967 DM =) 15.868 DM und 19.323 DM entsprechenden Betrages (3.455 DM) gewährt und die Festsetzung für die restlichen Jahre des Förderzeitraums aufgehoben.
Da der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, ist die Klage abzuweisen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Kosten sind den Klägern als den unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1 FGO).