Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.03.2005, Az.: 6 K 865/03
Anspruch auf Entscheidung über einen Anspruch auf Namensnennung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens; Gerichtliche Überprüfbarkeit einer Ermessenentscheidung; Interesse des Informanten an der Wahrung des Steuergeheimnisses
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 17.03.2005
- Aktenzeichen
- 6 K 865/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 12310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2005:0317.6K865.03.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 09.01.2007 - AZ: VII B 134/05
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs. 4 AO
- § 30 Abs. 5 AO
- § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO
- § 102 FGO
Fundstellen
- DStR 2005, XII Heft 31 (Kurzinformation)
- DStRE 2005, 1033-1035 (Volltext mit amtl. LS)
- EFG 2005, 1068-1070 (Volltext mit red. LS)
- StBW 2005, 4-5
Verfahrensgegenstand
Akteneinsicht
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, den Namen einer Informationsperson bekannt zu geben.
Der Kläger betreibt u.a. seit den 80er-Jahren einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Form des ...anbaus. Für die Jahre 1989 - 1991 wurden gegen den Kläger vom Beklagten (Finanzamt für Fahndung und Strafsachen - FAFuSt -) steuerstrafrechtliche Ermittlungen geführt, die in geringem Umfang zur Feststellung von verkürzten Steuerbeträgen führten. Im Rahmen von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenüber Dritten erklärte eine dem FAFuSt namentlich bekannte Person, dass der Kläger die Umsätze aus dem ...anbau nicht in vollem Umfang der Versteuerung unterworfen habe. Zum einen habe er mehr geerntet als angegeben, zum anderen werden billige Fremdprodukte dazugekauft und untergemischt. Damit der erklärte Umsatz in einem vernünftigen Verhältnis mit den Löhnen stehe, seien zusätzlich einige Arbeitnehmer weggelassen, bzw. nicht mit der vollen Stundenzahl erfasst worden. Beim Verkauf seien abnehmende Hotels komplett weggelassen worden. Die Fahrer dieser Auslieferungstouren wurden benannt. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht alle Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben. Weiterhin bat die Informationsperson, bis zu einer möglichen Gerichtsverhandlung nicht genannt zu werden, da sie anderenfalls um ihr Leben fürchtete.
Auf Grund dieser Angaben leitete das FAFuSt gegenüber dem Kläger am 29. April 1998 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Steuerstraftaten bzgl. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Lohnsteuer und Gewerbesteuer 1993 - 1996 ein. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens fanden mehrere Durchsuchungen und Beschlagnahmen beim Kläger statt. Weiterhin offenbarten mehrere andere Personen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens strafrechtlich relevante Umstände zu Lasten des Klägers. Diese äußerten ebenfalls die Besorgnis, bei Weitergabe ihres Namens an den Kläger Schaden an Leib und Leben hinnehmen zu müssen. In einem Fall wurde auf eine konkrete Bedrohung seitens des Klägers bzw. von dritten Personen im Namen des Klägers hingewiesen.
Wegen immer neuer Ermittlungsansätze zog sich das Verfahren über mehrere Jahre hin. Im Ergebnis stellte das FAFuSt zwar Abweichungen von den ermittelten Erlösen aus ...verkäufen zu den erklärten Erlösen fest; es konnte aber nicht ausgeschlossen werden, dass diese Differenzen auf Verschiebungen beruhten, sodass insoweit der Nachweis für eine Steuerverkürzung als nicht gegeben angesehen wurde. Bezüglich der Einnahmen aus Kapitalvermögen wurden Geldanlagen in Luxemburg i.H.v. 180.000,00 DM festgestellt. Der Verbleib dieser Gelder nach Auflösung des Kontos in 1993 konnte nicht ermittelt werden. Dementsprechend wurden Einnahmen aus Kapitalvermögen geschätzt, die über den Erklärten lagen; auf Grund von Freibeträgen und in Addition mit anderen Besteuerungsgrundlagen führte dies jedoch nicht zu einer verkürzten Steuer. Dementsprechend wurde das Ermittlungsverfahren am 24. Februar 2003 gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers Einsicht in die Ermittlungsakten. Aus den Akten waren jedoch diejenigen Unterlagen entfernt worden, die Rückschlüsse auf die Informationsperson zuließen. Diese waren in einer gesonderten Handakte abgeheftet. Nach dem Ende des Ermittlungsverfahrens beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten erneut Einsichtnahme in die Akten, insbesondere unter Einbeziehung der Handakte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 4. März 2003 abgelehnt. Der gegen die Ablehnung erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe weder ein Recht auf Akteneinsicht noch auf Nennung der Informationsperson. Ein Anspruch bestehe lediglich auf Entscheidung über den Antrag im Wege pflichtgemäßen Ermessens. Im Rahmen der Ermessensabwägung sei das Interesse der Auskunftsperson hinsichtlich der Wahrung des Steuergeheimnisses, zu dem auch die Nennung des Namens gehöre, vorrangig gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4b Abgabenordnung (AO) komme nur dann in Betracht, wenn der Anzeigenerstatter mit der Weitergabe von Informationen eine Straftat, z.B. nach § 164 Strafgesetzbuch (StGB) begangen habe. Für eine derartige falsche Verdächtigung wider besseren Wissens sei jedoch nichts ersichtlich. Insbesondere sei der erforderliche Vorsatz nicht erkennbar. Weiterhin sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegenüber dem Kläger zwar nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei; die Einstellung jedoch nur deshalb erfolgt sei, weil die unvollständige Erklärung von Einnahmen nicht nachgewiesen werden konnte. Schließlich seien Teile der Angaben der Informationsperson nachweislich zutreffend gewesen und hätten im Rahmen anderer Ermittlungsverfahren auch zur Festsetzung von verkürzten Steuern geführt. Soweit der Kläger sein Interesse an der Akteneinsicht mit dem Erleiden eines schweren wirtschaftlichen Nachteils begründet habe, so sei dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert bzw. nicht hinreichend nachgewiesen. Im Übrigen sei zu Gunsten der Informationsperson ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit in die Abwägung einzustellen, welches die Person hinreichend glaubhaft gemacht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einspruchsbescheid vom 6. November 2003 (Bl. 18 ff. Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Akteneinsicht bzw. Nennung der Informationsperson weiter. Er ist der Ansicht, dass er ein Recht auf Mitteilung habe. Zumindest aber habe das FAFuSt die Abwägung nicht ermessensfehlerfrei vorgenommen. So schütze das in § 30 AO normierte Steuergeheimnis nicht den unbeteiligten Dritten, der von sich aus Umstände gegenüber den Finanzbehörden offenbare, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Weiterhin falle auch der Name nicht unter den Schutzbereich des § 30 AO. Auch sei davon auszugehen, dass eine Person, die sich den Finanzbehörden anvertraue, mit der Weitergabe ihres Namens einverstanden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 12. Dezember 2003 (Bl. 4 ff. FG-Akte) und vom 17. März 2005 (Bl. 36 f. FG-Akte) Bezug genommen.
Im Rahmen des gerichtlichen Klageverfahrens legte das FAFuSt nach telefonischer Aufforderung durch den Berichterstatter zum Termin für die mündliche Verhandlung die "Handakte" vor. Aus dieser Handakte ergeben sich die Umstände der Offenbarung der Informationsperson sowie deren Name.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht vom 4. März 2003 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2003 den Beklagten zu verpflichten, den Namen der Person bekannt zu geben, auf Grund deren Angaben 1998 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet wurde;
durch Beschluss nach § 86 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden, dass die Behörde nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Auskünften vorliegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen sowie den Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO zurückzuweisen.
Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Insbesondere habe er die erforderliche Abwägung der Rechte der Informationsperson und des Klägers ermessensfehlerfrei vorgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das FAFuSt hat den Antrag auf Akteneinsicht bzw. Nennung der Informationsperson rechts- und ermessensfehlerfrei abgelehnt.
I.
Der Finanzrechtsweg ist nach § 33 FGO gegeben. Zwar kann die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten nach Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens nur vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden (§ 23 ff. EGGVG, § 147 StPO); ist jedoch - wie hier - das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen, ist für eine Klage auf Akteneinsicht wieder der Finanzrechtsweg gegeben (BFH-Urteil vom 7. Mai 1985 VII R 25/82, BFHE 143, 503; BStBl II 1985, 571).
II.
Das Gericht ist an einer Entscheidung über den Klageantrag zu 1. nicht durch den Antrag zu 2. gehindert. Zwar sieht § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO vor, dass das Gericht der Hauptsache auf Antrag eines Beteiligten im Rahmen eines Zwischenstreits durch Beschluss darüber entscheidet, ob glaubhaft gemacht ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften vorliegen; auch hat der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt; die Voraussetzungen für einen solchen Antrag liegen jedoch nicht vor, da sich die beklagte Behörde nicht geweigert hat, dem Gericht gegenüber ihre Akten, insbesondere die"Handakte" komplett vorzulegen. Vielmehr ist die Handakte dem Gericht auf telefonische Anfrage des Berichterstatters zum Termin vorgelegt worden. Ferner hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass nunmehr gegenüber dem Gericht weder komplette Akten noch Teile von Akten zurückgehalten worden seien. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr noch Unterlagen fehlen bzw. ausgeheftet worden sind. Demzufolge geht der Antrag des Klägers, einen Beschluss nach § 86 Abs. 3 FGO zu fassen, ins Leere. Somit ist ein gesonderter Beschluss nicht erforderlich. Folglich kommt es auch auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Aspekt, dass die Parallelvorschrift des § 86 FGO, nämlich § 99 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 (1 BVR 385/90; BVerfG 101, 106, NJW 2000, 1175) für verfassungswidrig erklärt worden ist, nicht mehr an.
III.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Das FAFuSt ist nicht verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die vollständigen Ermittlungsakten zu gewähren oder den Namen der Informationsperson preiszugeben.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Namensnennung unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 und 5 AO im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entschieden wird. Das FAFuSt muss hierbei zwischen dem durch § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO geschützten Interesse eines Informanten an der Wahrung des Steuergeheimnisses und dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers abwägen. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rahmen des § 102 FGO der gerichtlichen Kontrolle insoweit, als das Gericht überprüft, ob die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht die Grenzen des Ermessens überschreitet oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei ist die Ermessensausübung durch eine Finanzbehörde nur dann fehlerfrei, wenn diese ihre Ermessensentscheidung auf Grund ihrer einwandfreien und erschöpfenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts getroffen und alle für die Ermessensausübung nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art spätestens im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung berücksichtigt hat (BFH-Urteile vom 8. Februar 1994 VII R 88/92, BStBl II 1994, 552; BFH-Urteil vom 7. Mai 1985 VII R 25/82, BFHE 143, 503; BStBl II 1985, 571). Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen ist nach § 102 Satz 2 FGO in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens möglich.
2.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das FAFuSt den Antrag des Klägers ermessensfehlerfrei abgelehnt.
a)
Hierbei hat es zunächst zutreffend das Interesse des Informanten an der Wahrung des Steuergeheimnisses in die Erwägungen eingestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers gehören Informationspersonen zum geschützten Personenkreis des § 30 AO. Ob diese Personen auskunftspflichtig sind oder ihre Angaben ohne rechtliche Verpflichtung abgegeben haben, ist für die Zuordnung zum geschützten Personenkreis unerheblich (BFH-Urteil vom 8. Februar 1994 VII R 88/92, BStBl II 1994, 552 m.w.N. auch zur anderen Ansicht). Auch fällt der Name der Informationsperson in den sachlichen Schutzbereich der Norm (BFH-Urteil vom 8. Februar 1994 VII R 88/92, BStBl II 1994, 552).
b)
Weiterhin hat das FAFuSt zutreffend erkannt, zu einer Offenbarung der begehrten Angaben nach Maßgabe des§ 30 Abs. 4 und 5 AO befugt zu sein. Danach ist eine Offenbarung der Kenntnisse zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist (Abs. 4); dies ist insbesondere der Fall, wenn der Informant vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat (§ 30 Abs. 5 AO i.V.m. § 164 StGB). Unter dem Blickwinkel dieser Offenbarungsbefugnisse besteht ein berechtigtes Interesse des zu Unrecht strafrechtlichen Ermittlungstätigkeiten ausgesetzten Betroffenen, gegen die Informationsperson ein Strafverfahren anzustrengen. Insoweit zielen die erlaubten Durchbrechungen des Steuergeheimnisses bereits auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts eines Betroffenen ab. Angesichts des hohen Ranges, den das Persönlichkeitsrecht nach der Verfassung einnimmt, müssen die Offenbarungsbefugnisse im Lichte dieser grundrechtlichen Verbürgung gesehen und angewendet werden. In außergewöhnlichen Fallgestaltungen, in denen das Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen erheblich beeinträchtigt worden ist, kann es denkbar sein, dass die Offenbarung einer Informationsperson nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist (BFH-Urteil vom 8. Februar 1994 VII R 88/92, BStBl II 1994, 552).
Eine derartige Ausnahmesituation hat das beklagte FAFuSt vorliegend ermessensfehlerfrei verneint. Insoweit hat es zu Recht darauf abgestellt, dass nach den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sich die Informationsperson mit der Weitergabe ihrer Kenntnisse strafbar gemacht haben könnte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass für eine vorsätzliche falsche Verdächtigung seitens der Informationsperson spricht. Im Gegenteil haben sich einige, wenn auch nicht alle von der Informationsperson genannten Umstände im Ermittlungsverfahren bewahrheitet, sodass gegenüber dritten Personen Mehrsteuern festgesetzt werden konnten.
Auch ist eine besonders starke Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht bereits deshalb gegeben, weil gegen ihn letztlich keine erhöhten Steuern festgesetzt worden sind. So durfte das FAFuSt zum einen berücksichtigen, dass eine höhere Steuerfestsetzung gegenüber dem Kläger nur deshalb unterblieben ist, weil - trotz erheblicher verbliebener Unsicherheiten im Sachverhalt - die nicht korrekte Erklärung von Umsätzen letztlich nicht nachweisbar war. Auch hinsichtlich der Kapitaleinkünfte beruht die Nichtfestsetzung von Steuern trotz fehlerhaften Angaben in den Steuererklärungen auf der Gewährung von Freibeträgen bzw. auf dem Vorhandensein von sonstigen negativen Einkünften. Es ist nicht zu beanstanden, dass das FAFuSt hieraus den Schluss gezogen hat, dass die Informationsperson keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht hat.
c)
Weiterhin durfte das FAFuSt in die Rechtsgüterabwägung auch die körperliche Unversehrtheit der Informationsperson einstellen. Zwar sind die Umstände, die die Informationsperson hinsichtlich einer möglichen Gefährdung von Leib und Leben bei Weitergabe ihres Namens an den Kläger nennt, relativ vage. Eine konkrete Verifizierung dieser Angaben ist dem FAFuSt als Ermittlungsbehörde jedoch im vorliegenden Fall praktisch nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Eine derartige Gefährdung erscheint jedoch auf Grund der geschilderten Umstände zumindest als möglich. Hinzu kommt, dass im Ermittlungsverfahren mehrere weitere Personen, die den Kläger belastende Angaben gemacht haben, ähnliche Befürchtungen geäußert haben. Eine dieser Personen berichtet sogar von konkreten Bedrohungen durch den Kläger bzw. durch Dritte im Auftrag des Klägers. Zwar sind auch diese Angaben von dem FAFuSt nicht überprüft worden; eine Überprüfung erscheint jedoch auf Grund deräußeren Umstände als praktisch nicht möglich. Da aus den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich die verschiedenen Informationspersonen im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens gegen den Kläger verbunden haben, spricht die Mehrzahl der geäußerten Befürchtungen zumindest für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Bedrohung. Daher durfte das FAFuSt diesen Aspekt in der Güterabwägung berücksichtigen.
d)
Auf der anderen Seite hat das FAFuSt dem vom Kläger auch in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückten Aspekt der zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche seinerseits zu Recht keinen entscheidenden Stellenwert zu Gunsten des Klägers beigemessen. Insoweit kann dahinstehen, ob diese wirtschaftlichen Interessen ein über das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hinausgehenden Anspruch rechtfertigen können; vorliegend hat das FAFuSt ermessensfehlerfrei berücksichtigt, dass ein derartiger wirtschaftlicher Schaden vom Kläger bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und nachgewiesen worden ist.
e)
Zu Recht hat das FAFuSt in seinen Erwägungen schließlich nicht berücksichtigt, dass eine Offenbarungsbefugnis auch bei Zustimmung der Informationsperson besteht. Eine solche kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht konkludent in der Angabe von Umständen gegenüber der Finanzbehörde gesehen werden. Zum anderen hat sich die Informationsperson vorliegend ausdrücklich gegen eine Weitergabe ihres Namens vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens gewandt.
Damit hat das FAFuSt den Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung erfüllt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.