Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.07.2009, Az.: 4 W 101/09

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.07.2009
Aktenzeichen
4 W 101/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 41665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0706.4W101.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 01.07.2009 - AZ: 9 T 37/09
nachfolgend
BGH - 08.10.2009 - AZ: III ZB 74/09

In der Beschwerdesache

...

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. als Einzelrichter am 6. Juli 2009 beschlossen:

Tenor:

  1. Die "Untätigkeitsbeschwerde" des Antragstellers vom 29. Juni 2009 gegen die 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Lüneburg wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Soweit der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 29. Juni 2009 "Erinnerung" und "Gehörsrüge" erhebt, ist darüber durch das Landgericht durch Beschluss vom 1. Juli 2009 entschieden. Soweit das Landgericht die Vorgänge dem Oberlandesgericht wegen der vom Antragsteller ausdrücklich gewollten "Untätigkeitsbeschwerde" vorgelegt hat, ist diese als unzulässig zu verwerfen. Das Gesetz sieht nach derzeitiger Rechtslage eine Untätigkeitsbeschwerde im Instanzenzug der Gerichte nicht vor, § 567 ZPO, sodass sie unzulässig ist. Soweit in einer Untätigkeitsbeschwerde eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu sehen ist, ist das Vorbringen des Antragstellers auch unter diesem Aspekt bereits durch die Dienstaufsichtsbehörde - Landgericht Lüneburg - Die Präsidentin - geprüft und mit Bescheid vom 19. Juni 2009 - 1402 I - abschlägig beschieden worden.

2

Allerdings wird im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG NJW 2008, 503) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zunehmend die Einführung einer solchen Beschwerdemöglichkeit durch den Gesetzgeber gefordert und von einigen Obergerichten die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde angenommen (z.B. OLGR Naumburg 2006, 408; Einzelheiten vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 567, Rdnr. 21). Der Senat weist deshalb vorsorglich und hilfsweise darauf hin, dass die Untätigkeitsbeschwerde, wenn man sie für zulässig erachten würde, jedenfalls nicht begründet wäre. Denn der Antragsteller wendet sich vor allem gegen die Richtigkeit der von den Vorinstanzen (Landgericht Lüneburg und Mahngericht Uelzen) getroffenen Entscheidungen, deren Richtigkeit indessen mit einer Untätigkeitsbeschwerde nicht angegriffen werden kann. Entsprechend ihrem Namen kann mit einer solchen Beschwerde allenfalls gerügt werden, dass das mit der Sache befasste Gericht die Sache gar nicht oder verzögerlich bearbeitet. Dass dies insbesondere auf der Ebene des Landgerichts, durch dessen Anrufung etwaige Verzögerungen auf der Ebene des Amtsgerichts überholt wären, geschehen sei, ist nicht ersichtlich und wird - abgesehen von der bloßen Verwendung des Begriffs "Untätigkeitsbeschwerde" in der Überschrift seines Schreibens vom 29. Juni 2009 - vom Antragsteller auch nicht dargelegt. Die Eingaben des Antragstellers sind jedenfalls ohne nennenswerte Verzögerungen bearbeitet worden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.