Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 01.11.2007, Az.: 2 A 1305/05

Beherrschung; Beweislast; Dienstherr; Erstattung; Gefahrenbereich; Haftung; Schadensersatz; Soldat; Unaufklärbarkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
01.11.2007
Aktenzeichen
2 A 1305/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Beweislastregel des § 282 BGB a. F. findet bei Erstattungsfällen im Beamten- und Soldatenhaftungsrecht dann keine Anwendung, wenn der Bedienstete den betreffenden Gefahrenbereich nicht ausschließlich beherrscht.

2. Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob der Beamte oder Soldat den in Rede stehenden Gefahrenbereich ausschließlich beherrscht, geht nach allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten des Dienstherrn.

3. Zu der Frage, ob nach Umgestaltung des Rechts der Leistungsstörungen im BGB überhaupt noch eine entsprechende Anwendung des § 282 BGB a. F. bei Erstattungsfällen Anwendung findet oder ob nicht vielmehr eine analoge Anwendung des durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommenen § 619 a BGB geboten ist (hier offengelassen).

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme auf Schadensersatz.

2

Der Kläger steht als Zeitsoldat im Range eines Stabsunteroffiziers im Dienst der Bundeswehr. Er gehörte im Jahre 2003 dem B. Panzergrenadierbataillon C. an und war in der D.-Kaserne in E. eingesetzt. Dieser Standort ist mittlerweile aufgelöst.

3

Am 03.06.2003 wurde der Kläger als Waffenkammerwart eingesetzt. Dabei wurde in einer sogenannten Übergabeverhandlung am 03.06.2003 festgehalten, dass das Material der Waffenkammer auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit geprüft worden sei und sich keine Beanstandungen ergeben hätten.

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Am 24.09.2003 fand eine Prüfung der Waffenkammer statt. Dabei wurde der Verlust von vier „EA Zweibein Maschinengewehr“ festgestellt. Dabei handelt es sich um Zubehörteile für Maschinengewehre, nämlich um Stützen, die an einem Maschinengewehr angebracht werden, um dieses in einer bestimmten Position auf dem Boden zu stabilisieren.

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Nach vorheriger Anhörung nahm die Wehrbereichsverwaltung Nord den Kläger durch Leistungsbescheid vom 01.12.2004 auf Schadensersatz in Höhe von 207,17 € in Anspruch. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Kläger sei in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet, da die in der Sachschadensmeldung aufgeführten Gegen-stände nachweislich gegen Unterschrift in seine alleinige Obhut gegeben worden seien, so dass davon auszugehen sei, dass ihn nach Nr. 26 Abs. 4 der Schadensbestimmungen ein haftungsbegründendes Verschulden an dem Verlust der Sachen treffe. Einen Entlastungsbeweis habe der Kläger nicht geführt. Bei der Bemessung des Schadensbetrages sei sie vom Durchschnittsbeschaffungspreis (295,96 €) abzüglich einer angemessenen Wertminderung von 30 % der verlorengegangenen Ausrüstungsstücke ausgegangen.

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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Wehrbereichsverwaltung Nord durch Bescheid vom 08.02.2005 unter Hinweis darauf, dass die Sachen, die verlorengegangen seien, in die alleinige Obhut des Klägers gegeben worden seien und dieser seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung grob fahrlässig nicht nachgekommen sei, zurückwies.

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Am 02.03.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:

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Er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Der Kommandeur habe auf dem Schadensbericht vermerkt, dass der Schaden leicht fahrlässig verursacht worden sei. An diese Tatsachenfeststellungen durch den sachnäheren Kommandeur habe sich die Beklagte zu halten. Es sei auch kein Material verschwunden, vielmehr sei von einem reinen Buchungsversehen auszugehen. Die Zuständigkeit und die Verantwortung für die Waffenkammer könne nicht mit alleiniger Obhut für die dort gelagerten Gegenstände gleichgesetzt werden. Es hätten mehrere Soldaten Zugang zur Waffenkammer gehabt und zwar Hauptmann (jetzt Major) F., Stabsfeldwebel G., Hauptfeldwebel H. } und der Kompanietruppführer I. (jetzt im Deutsch-Niederländischen Korps). Zudem seien ihm stets zwei sogenannte Waffenkammerwarte für die Dauer von drei Monaten zugewiesen worden. Diese seien bei der Ausgabe und Rücknahme von Waffen behilflich. Beim Offizier vom Wachdienst sei der Schlüssel zur Waffenkammer hinterlegt worden. Über die Ausgabe des Schlüssels werde ein Schlüsselkontrollbuch geführt.

9

Der Kläger beantragt,

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den Leistungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 01.12.2004 in Form des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2005 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor: Sie sei an die rechtliche Bewertung durch den Kommandeur nicht gebunden; die Schadensbearbeitung obliege allein der Wehrbereichsverwaltung. Der Kläger sei schadensersatzpflichtig, denn er sei allein für die Waffenkammer zuständig gewesen. Er habe die Materialverantwortung gehabt und sei für die Vollzähligkeit der Waffenkammer verantwortlich. Das Schlüsselkontrollbuch könne nach Auflösung des Panzergrenadierbataillons C. nicht mehr vorgelegt werden. Die Beweislastregel des § 619 a BGB greife hier nicht, weil sie ausschließlich das Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer betreffe. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall sei nicht möglich, weil es sich bei dem Soldatenverhältnis nicht um einen vergleichbaren Tatbestand handele. Die von dem Kläger benannten Soldaten hätten sich mit Ausnahme des Hauptfeldwebels J. und des Majors K. nicht ermitteln lassen.

14

Die Beklagte hat dienstliche Erklärungen des Hauptfeldwebels J. und des Majors K. vorgelegt, auf die wegen ihres Inhalts verwiesen wird.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Über die Klage entscheidet der Einzelrichter dem der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO übertragen worden ist.

17

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 01.12.2004 und ihr Widerspruchsbescheid vom 08.02.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18

Die Rechtsgrundlage für den von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch kann sich nur aus § 24 Soldatengesetz (SG) ergeben. Hiernach steht der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, wenn ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt und daraus dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, ein Schaden entsteht. Als Dienstpflichtverletzung kommt hier die sich aus der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) ergebende Obliegenheit des Soldaten in Betracht, mit den ihm anvertrauten Gegenständen sorgsam umzugehen und seinem Dienstherrn keinen Schaden zuzufügen.

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Eine solche Dienstpflichtverletzung konnte dem Kläger im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden. Denn es hat sich nicht aufklären lassen, wie es zu dem Verlust der vier Zubehörteile zum Maschinengewehr gekommen ist, deren Fehlen bei einer Überprüfung der Waffenkammer am 24.09.2003 festgestellt wurde. Die Nichterweislichkeit dieses Umstands geht hier nicht zu Lasten des Klägers. Zwar sieht Nr. 26 Abs. 4 der Bestimmungen über die Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr - Schadensbestimmungen - vor, dass ein die Haftung begründendes Verhalten des Soldaten gegeben ist, wenn ein Bundeswehrangehöriger Sachen nicht zurückgeben kann, die in seiner alleinigen Obhut standen. Diese Regelung entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das den Rechtsgedanken des § 282 BGB a.F., wonach den Schuldner die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von ihm zu vertretenden Umstandes ist, auch auf Haftungsfälle im öffentlichen Recht für grundsätzlich anwendbar hält.

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Voraussetzung für diese Umkehrung der Beweislast nach § 282 BGB a. F. und nach § 26 Abs. 4 der Schadensbestimmungen ist aber regelmäßig, dass die Schadensursache unmittelbar und typischerweise dem Gefahrenbereich zuzuordnen ist, für den der Schuldner die Verantwortung trägt. Die Beweislastregel des § 282 BGB a. F. findet daher bei Erstattungsfällen im Beamten- und Soldatenhaftungsrecht dann keine Anwendung, wenn der Bedienstete den betreffenden Gefahrenbereich - hier die Waffenkammer der D.-Kaserne in E. - nicht ausschließlich beherrscht. Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob ein Fehlbestand auf eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Soldaten zurückzuführen ist, darf dann nicht zu seinem Nachteil ausschlagen, weil sein Tätigkeitsbereich nicht frei von fremder Einflussnahme war (vgl. BVerwG, DVBl 1988, 1067 - 1069 [BVerwG 25.05.1988 - BVerwG 6 C 38.85] m. w. N.).

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Im vorliegenden Fall hat sich nicht aufklären lassen, ob der Kläger die alleinige Obhut über die Waffenkammer und damit auch über die vier fehlenden Zubehörteile zum Maschinengewehr hatte, die in der Waffenkammer aufbewahrt wurden. Der Kläger war zwar als Waffenkammerwart der verantwortliche Soldat für die Waffenkammer und hat auch am 03.06.2003, als ihm die Waffenkammer übergeben wurde, durch seine Unterschrift bestätigt, dass das Material vollzählig war. Damit ist aber noch nicht erwiesen, dass der Kläger auch die „ausschließliche und ungeteilte Verfügungsgewalt“ über die in der Waffenkammer aufbewahrten Ausrüstungsgegenstände hatte. Denn der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass auch andere Soldaten Zugang zur Waffenkammer und damit zu den dort aufbewahrten Gegenständen hatten. Er hat die Soldaten namentlich benannt, die sich nach seiner Erinnerung in der D.-Kaserne in E. Zugang zur Waffenkammer verschaffen konnten. Dabei hat er nicht irgendwelche Allerweltsnamen in den Raum gestellt, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bemerkte, sondern die in Rede stehenden Soldaten konkret mit Dienstgrad und Vornamen bezeichnet. Nur zwei dieser Soldaten konnte die Beklagte auf Bitte des erkennenden Gerichts ausfindig machen, nämlich Hauptfeldwebel J. und Major K.. Diese Soldaten haben auch in der D.-Kaserne in E. ihren Dienst geleistet, was dokumentiert, dass der Kläger nicht irgendwelche Namen „ins Spiel bringt“, um sich dem Schadensersatzanspruch zu entziehen. Die Erklärungen, die die Soldaten auf Aufforderung der Beklagten abgegeben haben, sind jedoch für die Frage, ob die Behauptung des Klägers, dass noch andere Soldaten Zugang zur Waffenkammer hatten, unergiebig. So hat der Hauptfeldwebel L. am 04.06.2007 gegenüber der Wehrbereichsverwaltung Nord lediglich erklärt, dass er leider keine weiteren Auskünfte darüber geben könne, wer nach der Übergabe der Waffenkammer an den Kläger am 03.06.2003 noch Zugang zur Waffenkammer hatte. Auch Major F. hat sich in seiner Erklärung vom 31.05.2007 hierzu nicht geäußert. Er hat lediglich auf den bereits bekannten Umstand hingewiesen, dass der Kläger als Waffenkammerwart eingesetzt war und somit auch die Materialverantwortung hatte. Gleichzeitig hat er angegeben, dass die Zutrittsberechtigung zur Waffenkammer u. a. über eine Empfangsberechtigung des Waffenkammerschlüssels geregelt worden sei und dass alle Unterlagen nach Auflösung des Panzergrenadierbataillons C. (Waffenkammerbuch, Schlüsselbuch etc.) nicht mehr zugänglich seien. Auch dieser Soldat hat somit keine Aussage dazu getroffen, ob die Behauptung des Klägers, außer ihm hätten noch diverse andere Soldaten - darunter Major K. persönlich - Zugang zur Waffenkammer gehabt, zutrifft.

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Die Nichterweislichkeit des Umstandes, ob der Kläger den in Rede stehenden Gefahrenbereich, die Waffenkammer, ausschließlich beherrscht hat, geht hier nach allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten der Beklagten. Denn grundsätzlich hat derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Damit fehlt es aber an der Voraussetzung für die Umkehrung der Beweislast nach § 282 BGB a. F., nämlich daran, dass der Kläger die „alleinige Obhut“, den ausschließlichen Zugriff auf die Ausrüstungsgegenstände der Waffenkammer, hatte.

23

Damit bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung der Frage, ob nach Umgestaltung des Rechts der Leistungsstörungen im BGB überhaupt noch eine entsprechende Anwendung des § 282 BGB a. F. bei Erstattungsfällen im Soldatenrecht Anwendung findet, oder ob nicht vielmehr eine analoge Anwendung des durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommenen § 619 a BGB geboten ist. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Beweislast trifft also insoweit den Arbeitgeber. Es spricht vieles dafür, dass der Inhalt der dem Soldaten gegenüber zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 31 SG) vergleichbar den Fürsorgepflichten gegenüber einem Arbeitnehmer ist und Sinn und Zweck des § 619 a BGB als einer Sondervorschrift zu § 280 BGB nach der Änderung des Leistungsstörungsrechts auch im Soldatenrecht zum Zuge kommt (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2006, § 280 Rdnr. 45). Wenn § 619 a BGB hier anzuwenden wäre, hätte die Beklagte ohnehin den Nachweis einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Klägers (§ 24 Abs. 1 SG) zu erbringen, was ihr jedoch aus den oben genannten Gründen nicht gelungen ist.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 708 Nr. 11 ZPO.