Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 16.10.2007, Az.: 2 A 2428/06

Abfindung; Altersteilzeitarbeit; Anrechnung; Einkommen; Einmalbezug; Einmalzahlung; Erwerbseinkommen; Kalendermonat; Rentenkürzung; Versorgung; Versorgungsbezüge

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
16.10.2007
Aktenzeichen
2 A 2428/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auch bei einem Einmalbezug ist darauf abzustellen, für welchen Zeitraum das Einkommen aus der Sicht des Leistenden bestimmt ist. Sind Zweckbestimmung oder Zeitraum nicht eindeutig, verbleibt es bei der Verteilung der Einmalleistung auf 12 Kalendermonate. So ist bei Abfindungen zum Ausgleich zu erwartender Rentenkürzungen zu verfahren.

Tatbestand:

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Die im Jahre 1944 geborene Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung einmalig gezahlten Arbeitseinkommens auf das ihr von der Beklagten gewährte Witwengeld.

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Die Klägerin ist die Witwe des am 23.10.2000 verstorbenen B., der im Dienst der Beklagten stand. Ihre Versorgung in Form des Witwengeldes wurde mit Bescheid vom 05.12.2000 festgesetzt. Die Klägerin war bis November 2004 als Verwaltungsangestellte bei der AOK Hannover beschäftigt. Sie erhielt dort Bezüge, die als Erwerbseinkommen von der Beklagten mit Bescheid vom 06.10.2000 angerechnet wurden. Die Anrechnung der laufenden Einkünfte ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

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Im November 2004 erhielt die Klägerin von ihrem Arbeitgeber eine einmalige Abfindung in Höhe von brutto 10.098,27 EUR. Dem liegt ein geänderter, von der Klägerin am 26.06.2001 geschlossener Arbeitsvertrag zugrunde, mit dem der bestehende Arbeitsvertrag als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wurde. Nach dieser Regelung verblieb es für die Klägerin bis März 2003 bei der Vollbeschäftigung, anschließend wurde sie aufgrund des erworbenen Zeitguthabens bis 30.11.2004 von der Arbeit freigestellt. Die Klägerin erhielt für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Entgelt nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit und zusätzliche Altersteilzeitleistungen nach den § 6 und 7 des Tarifvertrages zur Altersteilzeit. § 6 des in Bezug genommenen Tarifvertrages sieht für Beschäftigte, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung zu erwarten haben, die Zahlung einer einmaligen Abfindung brutto für netto vor. Die Höhe der Abfindung beträgt für Beschäftigte, die bei Beginn der Altersteilzeit - wie die Klägerin - das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, drei Brutto-Monatsgehälter, die am Ende der Altersteilzeit gezahlt werden.

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Nachdem die Beklagte von diesem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt war, leistete sie weitere Versorgungsleistungen zunächst unter Vorbehalt. Sie hörte dann die Klägerin zu einer Rückforderung in Höhe von 8.492,18 EUR an, die wegen der erforderlichen Anrechnung der Einmalzahlung im Jahre 2004 überzahlt seien. Den Rückforderungsbescheid über diese Summe, die Beklagte hat im Wege der Billigkeit die Gewährung von Raten à 250,00 EUR festgesetzt, ist nicht rechtsbeständig geworden. Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch ruht bis zur Entscheidung über die Ruhensregelung. Die Aufrechnung mit dem überzahlten Betrag wurde ausgesetzt.

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Mit Bescheid vom 26.10.2005 unterstellte die Wehrbereichsverwaltung West auch die der Klägerin für den Monat November 2004 ausgezahlte Abfindung der Ruhensregelung. Sie ging dabei so vor, dass sie für jeden Monat des Jahres 2004 1/12 des Bruttobetrages der Abfindung berücksichtigte. Nach Absetzen des Arbeitnehmerpauschbetrages wurde der Klägerin jedoch ein Betrag in Höhe von 20 v. H. ihres Versorgungsbezuges belassen. Daraus ergibt sich der im Rückforderungsbescheid genannte Überzahlungsbetrag. Der hiergegen von der Klägerin erhobene Widerspruch blieb im Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 21.03.2006 ohne Erfolg.

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Die Klägerin hat am 05.04.2006 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die ihr gewährte Einmalzahlung müsse anrechnungsfrei bleiben. Jedenfalls aber sei die Beklagte bei der Ruhensberechnung unzutreffend von einem Jahreszeitraum ausgegangen, in dem sie die Abfindung verteilt habe. Aus den Verwaltungsvorschriften ergebe sich, dass eine andere Zuordnung einer Einmalzahlung stattzufinden habe, wenn diese Zahlung eindeutig einem anderen Zeitraum zuzuordnen sei. Dies sei hier der Fall, weil Zweckbestimmung der Abfindung der Ausgleich der zu erwartenden Rentenkürzung sei. Die Einmalzahlung sei also auf die gesamte Dauer ihres Rentenbezuges aufzuteilen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 26.10.2005 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 21.03.2006 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und erwidert in Verteidigung der angefochtenen Bescheide: Die der Klägerin gewährte Abfindung sei nicht in Teilbeträgen gezahlt und nicht für bestimmte Jahre gewährt worden, weil sich die Lebenserwartungszeit eines Menschen nicht vorherbestimmen lasse. Die Zahlung sei deshalb zu je 1/12 den entsprechenden Monaten des Zuflussjahres zugeordnet worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Versorgungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 26.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides lässt Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennen. Die beantragte Aufhebung kommt deshalb nicht in Betracht, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Beklagte stützt die angegriffene Anrechnung der der Klägerin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber gezahlten Abfindung in Höhe von 10.098,27 EUR, die der Klägerin im November 2004 als letztem Monat ihrer Beschäftigungszeit zugeflossen ist, zu Recht auf § 53 BeamtVG. Bei Zusammentreffen von Erwerbseinkommen mit Versorgungsbezügen ist nach § 53 BeamtVG eine Ruhensregelung durchzuführen. Das bedeutet, dass neben Erwerbseinkommen Versorgungsbezüge, und damit auch das der Klägerin zustehende Witwengeld nur bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt wird. Das Witwengeld steht der Klägerin insoweit und so lange nicht zu, wie die Tatbestandsvoraussetzungen, an die der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift knüpft, vorliegen. Der die Höchstgrenze übersteigende Anteil des Versorgungsbezuges ruht. Deshalb wird die Anrechnung auch Ruhensberechnung genannt. Vorliegend liegt mit der im November 2004 der Klägerin gezahlten Abfindung ein Einkommen vor, für das eine Ruhensregelung durchzuführen ist. Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, wie § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG eindeutig feststellt. Die Voraussetzungen für die Ruhensregelung können also nicht ernstlich zweifelhaft sein. Die Zweckbestimmung, dem Ausgleich zu erwartender Rentenkürzungen zu dienen, macht die Leistung des Arbeitgebers noch nicht zu einer Rente. Der Anspruch resultiert vielmehr unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, der seinerseits wieder auf die oben dargestellte tarifrechtliche Regelung Bezug nimmt.

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In welcher Weise einmalig gezahltes Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge anzurechnen ist, regelt § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG, allerdings nur unvollkommen. Nach dieser Rechtsvorschrift wird Einkommen, das nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, als Einkommen des Kalenderjahres saldiert und sodann durch 12 Kalendermonate geteilt. Aufgrund dieser Zwölftelung wird also Einkommen auch für Monate berücksichtigt, in denen es nicht erzielt worden ist. Diese Regelung ist eine Ausnahme zu dem ansonsten grundsätzlich geltenden Zuflussprinzip, nach dem Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt erhält. Nach § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG erfolgt die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens nämlich im Regelfall monatsbezogen.

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Von der ausnahmslosen Zwölftelung des Jahresbetrages bei Einmalzahlungen enthält das Gesetz keine Ausnahme. Allerdings enthält die Verwaltungsvorschrift, die die Beklagte geprüft hat und die für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gilt, eine solche Ausnahme, auf die sich die Klägerin auch beruft. Nach deren Ziffer 53.7.1 soll von § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG Abweichendes gelten, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden können. Diese Verwaltungsvorschrift erachtet auch das Gericht vorliegend für anwendbar. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG datiert vom 03.11.1980 (GMBl. S. 742) und ist für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig, weil sie die hier zugrunde zu legende Neufassung des § 53 Abs. 7 BeamtVG noch nicht berücksichtigt. Die Verwaltungsvorschrift des Bundesministers der Verteidigung ist an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgerichtet, die auch schon unter Zugrundelegung früheren Rechts beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen darauf abstellte, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Zuordnung im Einzelfall für den Versorgungsempfänger zu einer Besserstellung führt oder ihn benachteiligt (BVerwG, Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1; Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10). Auf diese Verwaltungsvorschrift kann sich die Klägerin jedoch zur Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht mit Erfolg berufen.

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Nach den ermessenslenkenden Richtlinien hat die Wehrbereichsverwaltung danach von der strikten Zuschlagung des Einmalbetrages zu den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres abzusehen, „wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden können“. Hier kann die Einmalzahlung der AOK aus dem November 2004 zwar eindeutig einem anderen Zeitraum zugeordnet werden, dieser Zeitraum ist jedoch seinerseits nicht eindeutig, so dass es beim Grundsatz der Zwölftelung verbleiben muss. Für die Zuordnung der Leistung auf einen bestimmten Zeitraum ist regelmäßig die Zweckbestimmung maßgeblich, die durch den Leistenden getroffen wurde (ebenso VG Göttingen, U. v. 24.06.2004 - 3 A 3449/02 -, zitiert nach juris). Die Zweckbestimmung folgt hier aus dem im Arbeitsvertrag der Klägerin in Bezug genommenen § 6 des Altersteilzeit-Tarifvertrages. Nach dessen Absatz 2 wird nämlich die zum Ende der Altersteilzeit gezahlte Abfindung nur an solche Beschäftigte gezahlt, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung zu erwarten haben. Unter diesen Personenkreis fällt auch die Klägerin. Die rentenrechtliche Grundlage der von ihr hinzunehmenden Rentenkürzung wurde mit Gesetz vom 23.07.1996 (BGBl. I, S. 1078, 1081, 1087) geschaffen, das zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand erlassen wurde. Weil von der früher üblichen Frühverrentungspraxis in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise Gebrauch gemacht worden war mit der Folge, dass die finanziellen Lasten von Frühverrentungen zum weitaus größten Teil nicht von den solche Maßnahmen durchführenden Unternehmen und auch nicht von den betroffenen Arbeitnehmern finanziert wurden, sondern über notwendigerweise höhere Beitragssätze zur Sozialversicherung, sah die Neuregelung u. a. vor, dass für die in Altersteilzeit arbeitenden Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Für die Betroffenen wurde die Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn durch eine Umgestaltung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gewährleistet, vgl. § 237 SGB VI. Damit ist nach Altersteilzeitarbeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres (die bei der Klägerin im November 2004 eintrat) die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente möglich, mithin drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Um die damit verlängerte Rentenbezugsdauer anzugleichen fällt jedoch die tatsächlich in Anspruch genommene monatliche Rente für jeden vorgezogenen Rentenmonat um 0,3 % niedriger aus. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a SGB VI. Dem Ausgleich dieser Rentenkürzung dient die gezahlte Einmalleistung.

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Diese eindeutige Zweckbestimmung kann jedoch bei der Anrechnung nicht in dem von der Klägerin gewünschten Sinne umgesetzt werden (so aber VG Gießen, U. v. 30.03.2006 - 5 E 1435/05 -, zitiert nach juris). Zur Überzeugung des Gerichts ist es nämlich nicht möglich, den Einmalbetrag bei der Ruhensberechnung auf den Zeitraum ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum regulären Beginn der Rentengewährung aufzuteilen, wie das VG Gießen meint. Der von der Klägerin hinzunehmende Rentenabschlag endet nämlich nicht mit Beginn des „regulären“ Renteneintritts. Der wegen vorzeitigen Rentenbeginns vom Rentenbezieher hinzunehmende Abschlag gilt nämlich für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs, also auch über die Altersgrenze der Vollendung des 63. bzw. 65. Lebensjahres hinaus. Die rentenrechtliche Regelung ist nämlich kein Abschlag im Wortsinne, weil die Rente keinen Abschlag erleidet. Vielmehr wird der Monatsbetrag der Rente „nur“ so bemessen, dass er der längeren Rentenbezugsdauer angepasst wird. Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden, vgl. § 63 Abs. 5 SGB VI. Dieser Zugangsfaktor ist Teil der Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente, § 64 Nr. 1 SGB VI und wirkt sich für jeden vorgezogenen Rentenmonat mit einem „Rentenabschlag“ von 0,3 % aus, wenn nicht die Rentenminderung durch die Zahlung von gesonderten Beiträgen nach § 187 a SGB VI ausgeglichen wird.

19

Hat also die Klägerin rentenrechtlich infolge ihrer Altersteilzeit ein Leben lang nur Anspruch auf die verminderte Rente, so liegt kein eindeutig bestimmbarer Zeitraum vor, für den der eingetretene Nachteil ausgeglichen werden soll. Ein solcher Nachteil muss nämlich zur Überzeugung des Gerichts konkret und im Einzelfall bestimmbar sein, soll vom Grundsatz des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG im Einzelfall zu Gunsten des Versorgungsempfängers auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift der Beklagten abgewichen werden. Möglich wäre allein eine generalisierende Betrachtungsweise, mit der beispielsweise anhand einer Sterbetafel die weitere durchschnittliche Lebenserwartung der Klägerin ermittelt werden könnte. Eine solche Vorgehensweise verbietet sich jedoch, weil sich die generalisierende Regelung bereits im Gesetz selbst im Sinne einer Zwölftelung des Einmalbezuges findet. Eine einzelfallbezogene Abweichung kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn eine Abfindung nicht nur eindeutig einem anderen Zeitraum zugeordnet werden kann, sondern darüber hinaus auch dieser Zeitraum seinerseits eindeutig bestimmbar ist. Da es daran im Fall der Klägerin fehlt, war ihre Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO abzuweisen.

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Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Eine obergerichtliche Rechtsprechung zu der hier entschiedenen Frage hat es nicht ermitteln können.

21

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Es handelt sich um den Betrag, den die Klägerin zu Unrecht als auf ihr Witwengeld angerechnet erachtet.