Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 20.11.2007, Az.: 6 A 2421/07

Ausnahme; Befreiung; Betreuung; Kind; Kinderbetreuung; Lebensgefährte; Lebensgemeinschaft; Studienbeitrag

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
20.11.2007
Aktenzeichen
6 A 2421/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Studierende, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft das leibliche Kind ihres Lebensgefährten betreut, ist nicht von der Erhebung des Studienbeitrags ausgenommen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist bei der beklagten Universität im Studiengang Sonderpädagogik (B.A.) immatrikuliert. Sie stellte am 12. Januar 2007 bei der Beklagten den Antrag, sie von der Studienbeitragspflicht auszunehmen. Ihren Antrag begründete sie damit, dass sie seit etwa vier Jahren mit ihrem Lebensgefährten in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe und mit ihm gemeinsam dessen sechsjährigen Sohn erziehe und betreue.

2

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. März 2007 ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass Studierende von der Erhebung der Studienbeiträge nur ausgenommen seien, wenn sie ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG betreuten, was im Fall der Klägerin nicht gegeben sei.

3

Die Klägerin hat am 19. Juni 2007 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, § 25 Abs. 5 BAföG müsse so ausgelegt werde, dass darunter auch die in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem Anderen zusammenlebenden Studierenden fielen. Andernfalls werde sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, denn es sei kein Grund erkennbar, der es rechtfertige, die von ihr ständig erbachte Leistung der Betreuung des Kindes erst dann als Ausnahme von der Studienbeitragspflicht anzusehen, wenn sie ihren Lebensgefährten geheiratet habe. Vielmehr habe der Gesetzgeber die besondere, im Interesse der Gesellschaft erbrachte Leistung, neben der eigenen Berufsausbildung zusätzlich die Betreuung eines Kindes zu übernehmen, honorieren wollen. Eine ausschließliche Begünstigung Verheirateter erscheine in diesem Zusammenhang willkürlich und lasse sich auch nicht mit dem grundrechtlich garantierten besonderen Schutz der Ehe rechtfertigen.

4

Die Klägerin beantragt,

5

den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie von der Studienbeitragspflicht auszunehmen.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen

8

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

10

Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2007, mit welchem es die Beklagte abgelehnt hat, die Klägerin von der Studienbeitragspflicht zu befreien, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Er bringt rechtlich zutreffend zum Ausdruck, dass die Klägerin nicht von der Studienbeitragspflicht ausgenommen ist, obwohl sie gleichermaßen zur Betreuung des sechsjährigen Sohnes ihres Lebensgefährten beiträgt.

11

§ 11 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) zählt abschließend auf, welche Studierenden von der Erhebung der Studienbeiträge in Niedersachsen ausgenommen sind. Die Klägerin erfüllt keinen dieser Tatbestände. Insbesondere zählt sie nicht zu den in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NHG genannten Studierenden, die ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen.

12

Da die Klägerin nicht mit ihrem Lebensgefährten verheiratet ist, zählt der Sohn ihres Lebensgefährten nicht zu dem Kreis der von § 25 Abs. 5 Nr. 2 BAföG erfassten, in den Haushalt der oder des Studierenden aufgenommenes Kinder eines Ehegatten. Mit der Beschränkung des Tatbestands auf den Rechtsbegriff des Kindes eines Ehegatten ist der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 Nr. 2 BAföG ebenso wie der der wortgleichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) eindeutig und nicht in dem von der Klägerin gewünschten Sinne auslegungsfähig. Beide Normen stellen ausschließlich solche kinderlosen Personen der Rechtsstellung von Elternteilen gleich, die ein Stiefkind, also ein leibliches Kind ihres Ehegatten in ihren Haushalt aufgenommen haben. Indem der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NHG für die Betreuung nicht eigener Kinder ausnahmslos auf § 25 Abs. 5 BAföG verweist, legt er den Kreis der Studierenden, die von der Studienbeitragspflicht ausgenommen sind unmittelbar im Gesetz fest. Eine solche eindeutige Ausnahmeregelung lässt sich angesichts des in ihr erkennbaren Willens des Gesetzgebers nicht durch das Verwaltungsgericht ausdehnend oder ergänzend auslegen.

13

Dass § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NHG für den Tatbestand einer Ausnahme von der Studienbeitragspflicht bei Betreuung der Kinder eines Anderen mit dem Verweis auf § 25 Abs. 5 Nr. 2 BAföG auf das Erfordernis eines Stiefkindverhältnisses abstellt, verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wonach es dem Gesetzgeber untersagt ist, die Sachverhalte, die im Hinblick auf die Regelungsabsichten im Wesentlichen vergleichbar sind, ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln.

14

Denn es stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt: Beschluss vom 20.9.2007 - 2 BvR 855/06 -, m.w.N. zur fehlenden Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft, http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen) keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, wenn der Gesetzgeber die Ehe als die förmlich eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann in öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegenüber anderen Lebensformen heraushebt und begünstigt. Insoweit bildet die Verfassung selbst mit dem besonderen Schutzauftrag des Staates in Art. 6 Abs. 1 GG den sachlichen Differenzierungsgrund, der die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Nichtverheirateten im Zusammenhang mit der Führung eines gemeinsamen Haushalts nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt (BVerfG, a.a.O.).

15

Es kommt hinzu, dass im Hinblick auf die Belastung mit öffentlichen Leistungspflichten ein Unterschied zwischen verheirateten und nicht verheirateten Partnern einer Lebensgemeinschaft auch im Hinblick auf die Sorge für die leiblichen Kinder des jeweils anderen Partners besteht, der eine Besserstellung Verheirateter rechtfertigen kann. Mit der ausschließlichen Berücksichtigung von Stiefkindverhältnissen in § 25 Abs. 5 Nr. 1 BAföG trägt der Gesetzgeber offensichtlich dem Umstand Rechnung, dass bei einer praktizierten Lebensgemeinschaft von Ehegatten in der Regel das Bestehen einer sittlichen Pflicht der Stiefmutter oder des Stiefvaters zur Ausübung der Sorge für die in dem gemeinsamen Familienhaushalt aufgenommenen leiblichen Kinder des Ehegatten zu vermuten ist. Dagegen besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, - BVerwG 2 C 39/91 -, BVerwGE 94, 253, 255 = NJW 1994 S. 1168, m.w.N.) grundsätzliche keine sittliche Verpflichtung zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, welche die Beteiligten veranlassen könnte, das gemeinsame Zusammenleben und die damit für die Belange des Anderen und der Lebensgemeinschaft übernommene Eigenverantwortung fortzuführen. Vielmehr entspricht gerade dem Gedanken einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ihren Fortbestand vom freien Entschluss aller Beteiligten abhängig zu machen, was das Recht beinhaltet, jederzeit das Zusammenleben ohne Rücksichtnahme auf sittliche Bindungen zu beenden (vgl. BVerwG, a.a.O.).

16

Das Kind des Lebensgefährten der Klägerin ist trotz der zwischen den drei Personen bestehenden Lebensgemeinschaft auch kein Pflegekind im Sinne von § 5 Abs. 5 Nr. 1 BAföG, so dass die Klägerin auch nicht mit Blick auf die Situation des Kindes von der Studienbeitragspflicht ausgenommen wäre. Der Pflegekindbegriff (vgl. auch §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG,

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§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) setzt unter anderem voraus, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis des betreffenden Kindes zu seinen Eltern nicht mehr besteht. Das Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin und dessen Sohn besteht jedoch fort.