Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 13.11.2007, Az.: 6 B 4692/07

11. Jahrgang; 11. Klasse; allgemein bildende Schule; Anordnungsgrund; Beförderungskosten; Beförderungspflicht; einstweilige Anordnung; Eltern; Erstattungspflicht; Fahrzeit; Kosten; Kostenübernahme; Oberstufe; Schulkind; Schülerbeförderung; Wartezeit; zumutbare Schülerbeförderung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
13.11.2007
Aktenzeichen
6 B 4692/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung der Beförderungspflicht aus § 114 Abs. 1 Satz 1 NSchG fehlt es in der Regel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. sind die Eltern des Schülers K. B., die Antragstellerin zu 3. und der Antragsteller zu 4. sind die Eltern der Schülerin L. G.. K. und L. besuchen seit Beginn des Schuljahres den 11. Jahrgang der bei der M. -Gesamtschule in X. eingerichteten Oberstufe.

2

Die Anträge der Antragsteller, die Kosten für die Beförderung ihrer Kinder von ihren Wohnorten in der Samtgemeinde P. zur M. -Gesamtschule in X. zu übernehmen, hat der Antragsgegner zu 2. mit Bescheiden vom 24. und 28. August 2007 abgelehnt und hierzu darauf hingewiesen, dass § 114 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) für Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen nur eine Beförderungs- und Erstattungspflicht des Landkreises nur während des Besuch der 1. bis 10. Schuljahrgänge vorsieht.

3

Die Antragsteller haben im Verfahren 6 A 4449/07 eine Klage erhoben, mit der das Land Niedersachsen (Antragsgegner zu 1.) verurteilt werden soll, das Niedersächsisches Schulgesetz dahingehend zu ändern, dass Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen bis zum Besuch des 12. Schuljahrgangs unter zumutbaren Bedingungen befördert werden. Ferner soll der Antragsgegner zu 1. im Klagewege verpflichtet werden, über den Landkreis X. (Antragsgegner zu 2.) weiterhin eine zumutbare Schülerbeförderung zur Verfügung zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen.

4

Mit der am 26. September 2007 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift beanspruchen die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowohl gegen das Land Niedersachsen (Antragsgegner zu 1.) als auch gegen den Landkreis X. (Antragsgegner zu 2.). Die Antragsteller tragen vor, dass die mit extremen Fahr- und Wartezeiten verbundenen langen Schulwege ihrer Kinder für diese eine enorme Belastung darstellten und zu Erschöpfung, Schulunlust und Demotivation führten. Außerdem sei es für ihre Kinder frustrierend, ansehen zu müssen, wie ihre jüngeren Mitschülerinnen und Mitschüler von dem Fahrdienst von P. nach N. und zurück mitgenommen würden, während sie auf dieser Strecke zweimal umsteigen müssten und erst eineinhalb Stunden später heimkämen. Außerdem stellten die monatlichen Kosten für die Fahrkarte in Höhe von 126,40 Euro für beide Familien eine nicht tragbare Mehrbelastung dar, während für den Antragsgegner zu 2. im Fall einer Mitnahme ihrer Kindern in dem eingerichteten Fahrdienst keine zusätzlichen Kosten entstünden.

5

Die Antragsteller beantragen,

6

die Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Schülerin L. G. und den Schuler K. B. von P. zur M. -Gesamtschule in X. und zurück zu befördern und die Kosten hierfür zu tragen.

7

Die Antragsgegner beantragen,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Der Antragsgegner zu 1. vertritt die Auffassung, dass der gegen ihn gerichtete Antrag unzulässig sei, weil die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung seien und es sich dabei um eine Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises handele. Im Übrigen vertreten die Antragsgegner die Auffassung, dass sich die Antragsteller angesichts der Regelungen des § 114 Abs. 1 NSchG nicht auf einen Anordnungsgrund berufen könnten.

II.

10

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

11

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis nur treffen, wenn und soweit diese Regelung insbesondere zur Abwendung wesentlicher und durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr auszugleichende Nachteile für den Antragsteller nötig erscheint. Das vorläufig zu sichernde materielle Recht des Antragstellers (der Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung (der Anordnungsgrund) sind hierfür vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist dies geschehen, entscheidet das Gericht im Rahmen des Antragsbegehrens (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). Zulässig ist danach aber grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung, welche die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnimmt, es sei denn, auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls könnte ausnahmsweise nur durch eine solche endgültige Regelung im Eilverfahren effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährt werden.

12

Der vorliegende Antrag geht unzulässigerweise über eine solche „einstweilige“ Regelung hinaus, weil er darauf gerichtet ist, den von den Antragstellern geltend gemachten materiellen Anspruch, dass ihre Kinder von den Antragsgegnern vom Wohnort zur Schule und zurück befördert werden, endgültig zu erfüllen. Um die befürchteten Nachteile für ihre Kinder abzuwenden, sind nämlich auch vorübergehende Zwischenlösungen zur Vermeidung der von den Antragstellern gesehenen Nachteile des langen Schulweges denkbar. Im Hinblick auf eine im Hauptsacheverfahren mit der Klage durchzusetzende Beförderungspflicht des zuständigen Landkreises ist es den Eltern eines Schulkindes in der Regel möglich, vorübergehend in eigener Verantwortung eine Beförderung ihrer Kinder zu organisieren und anschließend den ihnen zustehenden Anspruch auf Kostenerstattung aus § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG gegen den Träger der Schülerbeförderung geltend zu machen.

13

Aus demselben Grund fehlt es für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung der Beförderungspflicht aus § 114 Abs. 1 Satz 1 NSchG auch regelmäßig an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (s.o.). Das gilt auch für das vorliegende Verfahren. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie in eine existentielle wirtschaftliche Not gerieten, wenn sie für die Dauer des Klageverfahrens darauf angewiesen wären, die ihrer Ansicht nach zumutbare Form der Beförderung ihrer Kinder von P. nach X. und zurück selbst zu organisieren und die Beförderungsauslagen nachträglich gegenüber den Antragsgegnern geltend zu machen. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, der es nach gegenwärtiger Regelung der Schülerbeförderung in Niedersachsen in § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG den zuständigen Trägern überlässt, ob diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung entweder durch eine zumutbare Beförderung der Schülerinnen und Schüler oder durch die nachträgliche Erstattung der Beförderungsauslagen nachkommen wollen.

14

Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Landkreis X. als Antragsgegner zu 2. gerichtet ist, ist er aus einem weiteren Grund unzulässig: Nachdem der Antragsgegner zu 2. die Schülerbeförderung mit den Bescheiden vom 24. und 28. August 2007 in eigener Zuständigkeit abgelehnt hat und die Antragsteller daraufhin ihre Ansprüche Schülerbeförderung ihrer Kinder im Klageverfahren 6 A 4449/07 ausdrücklich nur gegen das Land Niedersachsen verfolgen, ist das zwischen ihnen und dem Antragsgegner zu 2. ursprünglich begründete streitige Rechtsverhältnis (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO), in dessen Rahmen eine einstweilige (Regelungs-) Anordnung grundsätzlich hätte ergehen können, mit Eintritt der Bestandskraft der ablehnenden Bescheide erloschen.

15

Im übrigen wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch unbegründet, weil die Antragsteller Anordnungsansprüche auf Durchführung der Schülerbeförderung nicht glaubhaft gemacht haben. Entsprechenden Ansprüchen aus § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG steht entgegen, dass der für die Durchführung der Schülerbeförderung örtlich und sachlich zuständigen Antragsgegner zu 2. die diesbezüglichen Anträge der Antragsteller mit seinen Bescheiden vom 24. und 28. August 2007 abgelehnt hat und dass die Antragsteller die mit zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrungen versehenen Bescheide nicht im Klagewege angefochten haben. Folglich ist ihnen gegenüber seit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geregelt, dass eine Beförderung ihrer Kinder von P. zur M. -Gesamtschule nach X. nicht stattfindet.

16

Soweit sich die Anordnungsansprüche gegen das Land Niedersachsen als Antragsgegner richten sollen, fehlt es schon dem Grunde nach an einer entsprechende Rechtsgrundlage, die das Land Niedersachsen verpflichten könnte, in eigener Zuständigkeit Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen von ihrem Wohnort zur Schule zu befördern. Der Landesgesetzgeber hat in § 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG bestimmt, dass die Schülerbeförderung in Niedersachsen eine Angelegenheit der nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 57 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung (NV) garantierten Selbstverwaltung der Landkreise und kreisfreien Städte ist. Gegenstand der kommunalen Selbstverwaltung der Gemeindeverbände (§ 3 Niedersächsische Landkreisordnung - NLO -) ist danach nicht nur die Kostenträgerschaft für die Schülerbeförderung, sondern auch die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser kommunalen Aufgabe. Mit der in der Verfassung vorgesehenen Garantie der Selbstverwaltung des Landkreises X. ließe es sich nicht vereinbaren, wenn das Verwaltungsgericht an seiner Stelle das Land Niedersachsen verpflichtete, die Kinder der Antragsteller zur Schule zu befördern.