Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 09.11.2007, Az.: 13 A 6292/06

Dienstort; Abkommandierung; Dauer; dienstlicher Wohnsitz; Kommandierung; Soldat; Standort; Verwaltungsgericht; Verweisung; Wehrdienstverhältnis; Wohnsitz; örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
09.11.2007
Aktenzeichen
13 A 6292/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Verwaltungsgericht Hannover erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht Greifswald ist örtlich zuständig.

2

Die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus einem Wehrdienstverhältnis richtet sich gemäß § 52 Nr. 4 VwGO nach dem dienstlichen Wohnsitz des Soldaten.

3

Der Kläger hat am 13.09.2006 Klage erhoben. Obwohl in Bückeburg stationiert, war er jedoch für die Zeit vom 05.10.2005 bis 29.06.2007 unter Zusage der Umzugskostenvergütung nach Torgelow, das zum Gerichtsbezirks des Verwaltungsgerichtes Greifswald gehört, kommandiert.

4

Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort. Der Begriff „Standort“ bezeichnet dem Ort, an dem der Truppenteil untergebracht ist, dem der Soldat angehört und in dem er Dienst tut (Schinkel, Seifert, in: Fürst, GKÖD, K § 15 BBesG, RdNr. 9). Wohl ist es zutreffend, dass bei einer vorübergehenden Verwendung (Kommandierung) der Soldat grundsätzlich seinem ursprünglichen Standort beibehält. Bei längeren Abkommandierungen zu einem Truppenteil ist jedoch dessen Standort beachtlich (so auch Schinkel / Seifert, a.a.O, RdNr. 8 und 9 m.w.N. mit wohl a.A. OLG Colmar; vgl. zu den vergleichbaren längerfristigen Abordnungen auch VG Augsburg, Beschl. v. 25.06.2004 - Au 2 E 04.775 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.07.2006 - 13 L 764/06 -; VG Hannover, Beschl. v. 30.10.2006 - 13 B 7168/06 - ). Bei einer Kommandierung vom 05.10.2005 bis 29.06.2007 handelt es sich um eine längere Kommandierung in diesem Sinne, zumal Umzugskostenvergütung zugesagt worden war und der Kläger sich nach eigenem Vortrag auf Drängen seines Dienstherrn sogar in Torgelow mit privaten Hauptwohnsitz anmelden musste.

5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).