Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 04.09.2009, Az.: 18 A 2594/09

Befristung; Unterhaltsbeitrag; Nachträglich

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
04.09.2009
Aktenzeichen
18 A 2594/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2009:0904.18A2594.09.0A

Tenor:

  1. Dem Antragsgegner wird ein Unterhaltsbeitrag ab 1. des Monats, der auf die Rechtskraft des Urteils vom 15.10.2007 - 18 A 8583/06 - folgt, für die Dauer von 6 Monaten gewährt. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages ergibt sich bereits aus dem Urteil vom 15.10.2007.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Seine notwendigen Auslagen trägt der Antragsgegner selbst.

Gründe

1

Der Beschluss beruht auf § 110 Abs. 2 NDO.

2

Ein Antrag wurde von einem zuständigen Beteiligten gestellt. Mit Schriftsatz vom 17.07.2009 hat die Polizeidirektion (PD) Hannover erklärt, dass sie das vom Niedersächsischen Landesamt für Besoldung und Versorgung (NLBV) eingeleitete Verfahren weiterführt. Insoweit ist ein Parteiwechsel eingetreten. Der noch vom NLBV in dessen Schriftsatz vom 26.06.2009 gestellte Antrag ist nach dieser Erklärung der PD Hannover zuzurechnen.

3

Die Bestimmungen der NDO finden nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts hier noch weiter Anwendung.

4

Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners hat das damalige Gericht im Urteil vom 15.10.2007 - 18 A 8583/06 - dem Antragsgegner nicht einen Unterhaltsbeitrag auf Dauer zugesprochen. Wenn eine derartige Entscheidung über einen unbefristeten Unterhaltsbeitrag tatsächlich getroffen worden wäre, so wäre sie - da § 76 NDO ausdrücklich von einem Unterhaltsbeitrag für eine bestimmte Zeit spricht - zwar rechtswidrig, aber - weil die Antragstellerin dagegen nicht durch Einlegung der Berufung vorgegangen ist - mittlerweile rechtskräftig. Eine Abänderung wäre dann nur im Wege des § 110 Abs. 4 NDO möglich, wobei möglicherweise auch das andauernde Nicht-Bemühen um eine neue wirtschaftliche Existenzgrundlage und das Ausnutzen einer fehlerhaften Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag zur Annahme einer "Unwürdigkeit" im Sinne des § 110 Abs. 4 Nr. 2 NDO führen könnte. Dies bedarf aber keiner weiteren Vertiefung. Denn dem o.g. Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass ein zeitlich unbefristeter Unterhaltsbeitrag zugesprochen wurde bzw. werden sollte. Das Urteil enthält schlichtweg keine Regelungen über den Zeitraum, in dem ein Unterhaltsbeitrag zu zahlen ist und hat diese Frage nicht einmal berührt.

5

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - etwa weil versehentlich an die Regelung des § 11 Abs. 3 NDisG gedacht worden war, wonach keine Befristung eines Unterhaltsbeitrags mehr erforderlich ist - die Frage der zeitlichen Befristung nur rein irrtümlich nicht entschieden wurde. Das Urteil vom 15.10.2007 bietet dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allerdings könnte in einem solchen Fall ebenfalls durch einen Beschluss § 110 Abs. 2 NDO der fehlende zeitliche Rahmen nachträglich noch der Entscheidung hinzugefügt werden. Es kann daher offen bleiben, ob bei einem Disziplinarurteil nach der früheren NDO wegen der Sachnähe zum Verwaltungsrecht auch § 120 VwGO in entsprechender Anwendung herangezogen werden könnte (oder ob zumindest aus § 120 VwGO, § 140 SGG, § 109 FGO und § 321 ZPO ein entsprechender allgemeiner Rechtsgrundsatz für das gerichtliche Disziplinarverfahren abgeleitet werden könnte) oder nicht, weil nach der StPO, auf die die NDO weitgehend Bezug nahm, eine Urteilsergänzung nicht vorgesehen ist. Jedenfalls für den Bereich des Unterhaltsbeitrages enthält § 110 Abs. 2 NDO eine Sonderregelung, um im Urteil nicht entschiedene Fragen nachträglich noch zu regeln. Sofern die seinerzeit zur Entscheidung berufene Kammer aus welchen Gründen auch immer im Disziplinarurteil hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages keine Regelungen getroffen hat, hat das Gericht im Nachhinein durch Beschluss nach § 110 NDO zu entscheiden. Dies liegt auch im Interesse des früheren Beamten. Denn hat - wie hier - das Gericht keinen zeitlichen Rahmen für den Unterhaltsbeitrag gesetzt, so fehlt es auch an einer Bestimmung des Beginns der Zahlungen, so dass der frühere Beamte infolge der unvollständigen Entscheidung erst einmal keinen Unterhaltsbeitrag ausgezahlt bekommen dürfte.

6

Letztendlich kommt es auf die Fragen, inwieweit § 110 Abs. 2 NDO auch bei einer versehentlichen oder aufgrund einer falschen Einschätzung der Umstände unterbliebenen Entscheidung greift, aber auch gar nicht an, denn es liegt hier ein Fall des § 110 Abs. 1 NDO vor.

7

Der Umstand, dass in der Urteilsbegründung die noch ungeklärte Möglichkeit des Ausbaues der Nebentätigkeit des Klägers angesprochen wurde, zeigt, dass den damals zur Entscheidung berufenen Richtern aus diesem Grund eine Entscheidung über die Dauer der Zahlung des Unterhaltsbeitrages seinerzeit noch nicht möglich erschien und deshalb nur teilweise über die Würdigkeit für einen Unterhaltsbeitrag an sich und die Höhe des Unterhaltsbeitrages entschieden wurde, nicht jedoch über den Zeitraum. Diese Entscheidung zum Zeitraum des Unterhaltsbeitrages blieb einem Beschluss gemäß § 110 Abs. 2 NDO vorbehalten.

8

Angesichts der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragsgegners hält die Kammer eine Befristung des Unterhaltsbeitrages auf einen Zeitraum von 6 Monaten beginnend ab dem Monat, der auf die Rechtskraft des Urteils vom 15.10.2007 - 18 A 8583/06 - folgt, für ausreichend und angemessen. Dem Antragsgegner sind - wie jedem anderen erwerbsfähigen Menschen ohne Beschäftigung auch - erhebliche Anstrengungen zur Erlangung einer Arbeitsstelle zuzumuten. Der Antragsgegner hat hier nicht darlegen können, dass er für einen längeren Zeitraum tatsächlich der weiteren Unterstützung noch bedarf. Ggf. steht dem Antragsgegner im Übrigen ein Antrag nach § 110 Abs. 5 Satz 3 NDO offen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 NDO, § 114 Abs. 3 NDO.