Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 09.09.2009, Az.: 10 B 3668/09
Beschluss über eine Beiladung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 09.09.2009
- Aktenzeichen
- 10 B 3668/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 37677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2009:0909.10B3668.09.0A
Rechtsgrundlage
- § 65 Abs. 2 VwGO
Verfahrensgegenstand
Versammlungsrechtliche Auflagen
- Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO -
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
VG Hannover - 09.09.2009 - AZ: 10 B 3462/09
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer -
am 9. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die (B.) wird zu dem Verfahren 10 B 3668/09 beigeladen, da sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die beantragte gerichtliche Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§65 Abs. 2 VwGO).
Die Verfahren 10 B 3462/09 und 10 B 3668/09 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§93 Satz 1 VwGO).
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.08.2009 wird wiederhergestellt, soweit sich die Klage richtet gegen
- a)
die in Nr. 5 enthaltene Auflage, die Lautsprecheranlage zu verplomben,
- b)
die in Nr. 8 enthaltene Auflage, dass nur eine Fahne pro 20 Teilnehmer verwendet werden darf,
- c)
die in Nr. 13 enthaltene Auflage, dass die Versammlungsteilnehmer keine Embleme und Tätowierungen sichtbar tragen dürfen, die in den Augen der breiten Öffentlichkeit den Eindruck hervorrufen können, "Hass" zu bedeuten,
- d)
die in Nr. 16. enthaltene Auflage, die Parole "Wir sind wieder da" und alle Parolen mit der Wortfolge " ... nationaler Widerstand" zu unterlassen.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Der Antragsteller trägt 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.