Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 09.09.2009, Az.: 10 B 3668/09

Beschluss über eine Beiladung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
09.09.2009
Aktenzeichen
10 B 3668/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 37677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2009:0909.10B3668.09.0A

Verfahrensgegenstand

Versammlungsrechtliche Auflagen
- Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO -

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
VG Hannover - 09.09.2009 - AZ: 10 B 3462/09

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer -
am 9. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die (B.) wird zu dem Verfahren 10 B 3668/09 beigeladen, da sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die beantragte gerichtliche Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§65 Abs. 2 VwGO).

Die Verfahren 10 B 3462/09 und 10 B 3668/09 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§93 Satz 1 VwGO).

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.08.2009 wird wiederhergestellt, soweit sich die Klage richtet gegen

  1. a)

    die in Nr. 5 enthaltene Auflage, die Lautsprecheranlage zu verplomben,

  2. b)

    die in Nr. 8 enthaltene Auflage, dass nur eine Fahne pro 20 Teilnehmer verwendet werden darf,

  3. c)

    die in Nr. 13 enthaltene Auflage, dass die Versammlungsteilnehmer keine Embleme und Tätowierungen sichtbar tragen dürfen, die in den Augen der breiten Öffentlichkeit den Eindruck hervorrufen können, "Hass" zu bedeuten,

  4. d)

    die in Nr. 16. enthaltene Auflage, die Parole "Wir sind wieder da" und alle Parolen mit der Wortfolge " ... nationaler Widerstand" zu unterlassen.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.