Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 14.09.2009, Az.: 11 A 3469/06
Berechnung des Referenzbetrages; Härtefall; Mutterkuhprämie
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 14.09.2009
- Aktenzeichen
- 11 A 3469/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2009:0914.11A3469.06.0A
Rechtsgrundlagen
- 5 BetrPrämDurchfG
- 15 I 1 BetrPrämDurchfV
- 15 V 1 BetrPrämDurchfV
- Art 21 VO (EG) 795/2004
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Berechnung des Referenzbetrages in einem anerkannten Härtefall nach § 15 BetrPrämDurchfV wird die tatsächlich im Referenzzeitraum geleistete Prämie mit der durch die Investition begründeten erhöhten Anspruch auf Direktzahlung in Beziehung gesetzt. Dies gilt auch im Fall der Mutterkuhprämie. Es kommt nicht auf den abstrakten, aufgrund vorhandener Prämienansprüche möglichen Zahlungsanspruch im Referenzzeitraum an.
- 2.
§ 15 Abs. 5 S. 1 BetrPrämDurchfV beinhaltet lediglich eine weitere zusätzliche Voraussetzung zur Anerkennung eines Härtefalls bei Mutterkuh- bzw Mutterschafhaltung. Es handelt sich nicht um eine Berechnungsvorschrift.
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve in Höhe von 1 386,00 EUR zu gewähren. Der Bescheid vom 07.04.2006 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Zuweisung weiterer betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve.
Der Kläger ist Landwirt. In den Jahren 2000 und 2001 erhielt er Mutterkuhprämien auf Grundlage von 52 Einheiten. Im Jahr 2002 erhielt er mit Bescheid vom 06.05.2002 nach Kürzung zugunsten der Nationalen Reserve insgesamt 60.08 Mutterkuhprämien zugewiesen.
Mit einem am 13.05.2005 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahme 2005 beantragte der Kläger auf dem dafür vorgesehenen Vordruck "J" die Zuweisung eines individuellen Betrages aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen. Er gab dabei an, in die Aufstockung seines Kuhbestandes auf Grundlage der erhöhten Zuweisung von 60.8 Mutterkuhprämien Investiert zu haben. entsprechende Belege fügte er bei.
Mit Bescheid vom 07.04.2006 - dessen Zugang nicht bekannt ist - wies die Beklagte dem Kläger 4,2 Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 496,58 EUR für Ackerflächen und 63,67 Zahlungsansprüche zum Wert von 341,21 EUR für Grünflächen zu. Bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages ging sie im Jahr 2002 von Prämienzahlungen auf Grundlage von 58 Prämienansprüchen aus. Den Härtefallantrag berücksichtigte sie dabei nicht.
Mit Bescheid vom 01.12.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf Grundlage der Festsetzungen im Bescheid vom 07.04.2006 dem Kläger die Betriebsprämie für das Jahr 2005. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.01.2007 Klage erhoben (11 A 120/07), die im Einverständnis der Beteiligten ruht.
Bereits mit Schriftsatz vom 22.05.2006 - eingegangen am 26.05.2006 - hat der Kläger Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, ihm müsse aus der nationalen Reserve ein betriebsindividueller Betrag bewilligt werden, der dem Dreijahresdurchschnitt unter Berücksichtigung von 60,08 Prämienansprüchen entspricht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen weiteren betriebsindividuellen Betrag in Höhe von 1 386,00 EUR zuzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
weil zwar ein Härtefall vorliege, der Erhöhungsbetrag, den der Kläger mit dem Härteantrag erreichen könne, jedoch die Mindesthöhe nicht erreiche. Der für ihn erreichbare Betrag belaufe sich auf 1 108,80 EUR. Bei einem Referenzbetrag in Höhe von 23 810,48 könnten unter Berücksichtigung der 5 % Grenze nur Beträge zu einer Bewilligung führen, die über 1 190,52 EUR lägen.
Mit Schriftsatz vom 14.08.2008 erklärte die Beklagte, sie beabsichtige, der Klage durch einen Änderungsbescheid abzuhelfen. Der Härtefallantrag des Klägers habe durch einen Programmfehler keinen Eingang in die Berechnung seines betriebsindividuellen Betrages gefunden. Sobald die technischen Voraussetzungen gegeben seien, werde dem Kläger der beantragte betriebsindividuelle Betrag bewilligt werden. Sie gehe von der Erledigung des Rechtsstreits aus und erkläre sich bereit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Mit Schriftsatz vom 19.08.2008 widerrief sie diese Erklärung und führte zur Begründung aus, bei der angekündigten Abhilfeentscheidung sei die Untergrenze der möglichen Aufstockung nicht berücksichtigt worden. Bei der Berechnung der Mindesthöhe sei die Differenz zwischen den vorhandenen - nicht den bewilligten - Prämienansprüchen vor und nach der als Härtefall anerkannten Investition auszugehen.
Wegen des weiteren Sachverhalts im Einzelnen und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagen verwiesen, der beigezogen wurde und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann nach § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Soweit die Beklagten verpflichtet wurde, dem Kläger einen zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve in Höhe von 1 108,80 EUR zu gewähren liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines auch im Verwaltungsprozess zulässigen Anerkenntnisurteils (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 307 ZPO) vor.
Die Beklagte hat den Klageanspruch mit Schriftsatz an das Gericht vom 14.08.2008 zweifelsfrei anerkannt. Die Formulierung "beabsichtigen wir" könnte zwar so verstanden werden, dass das Anerkenntnis erst für die Zukunft angekündigt wird. Dies ist indessen eindeutig nicht der Fall. Das prozessuale Anerkenntnis bedeutet das Zugeständnis, dass der dem Anerkennenden gegenüber mit der Klage geltend gemachte Anspruch besteht. Es ist eine Ausdruck der Rechtseinsicht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 307, Rndnr. 4) Die Beklagte hat durch ihre weiteren Ausführungen im Schriftsatz uneingeschränkt erklärt und erläutert, warum der Anspruch des Klägers besteht und durch welchen "Fehler" die begehrte Härtefallbewilligung im angefochtenen Bescheid unterblieben ist. Auch der Umstand, dass die angekündigte Abhilfeentscheidung noch nicht erfolgt war, spricht nicht gegen ein Anerkenntnis. Der Erlas der Abhilfeentscheidung ist ein Vollzugselement als Konsequenz aus dem Anerkenntnis, wie die Zahlung nach Anerkenntnis eines Zahlungsanspruchs. Hier konnte nur aus technischen Gründen der Abhilfebescheid nicht zeitgleich erstellt werden. Insbesondere die erklärte Bereitschaft, die Kosten des durch das Anerkenntnis erledigten Verfahrens zu übernehmen, hat sich die Beklagte eindeutig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Diese prozessuale Erklärung, die grundsätzlich nicht widerrufbar ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm.z. VwGO, § 156, Rdnr. 14) ist sie gebunden und kann sie auch nicht durch eine spätere, anders lautende Erklärung wieder aus der Welt schaffen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 22.05.2008 - 11 A 2465/08 -; Beschl.v. 12.07.2001 - 3 B 2580/01 - V.n.b.). Weiterer Entscheidungsgründe bedarf es entsprechend § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 313b Abs. 1 ZPO insoweit nicht.
Im Übrigen ist die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuweisung eines weiteres betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen; der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.04.2006 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Jahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270/1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom 14. Februar 2008 (ABl. L 46/1) mit den Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) in der Fassung der VO (EG) Nr. 1522/2007 vom 19. Dezember 2007 (ABl. L 335/27) und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 319/2008 der Kommission vom 7. April 2008 (ABl L 95/63). Auf nationaler Ebene wurden die Verordnungen durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl I 2008, 495), die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl I 2008, 801), und die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl I 2008, 801), umgesetzt und konkretisiert.
Während die Anzahl der Zahlungsansprüche für jeden Betriebsinhaber der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dem Jahr 2005 - angemeldeten beihilfefähigen Flächen entspricht (Art. 43 Abs. 1, Art 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003), setzt sich der Wert eines Zahlungsanspruchs (Referenzbetrag) nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG für jeden Betriebsinhaber in Anwendung der Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 und 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag (sog. Top-Up) zusammen.
Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages errechnet sich grundsätzlich aus den Direktzahlungen, die der jeweilige Betrieb in dem Bezugszeitraum (2000 bis 2002) durchschnittlich erhalten hat (Art. 33, 37 Abs. 1, 38 VO (EG) Nr. 1782/2003). Um Investitionen von Landwirten in Produktionskapazitäten zu erfassen, die noch nicht zu Direktzahlungen im Bezugszeitraum geführt haben, und insoweit das Vertrauen der Landwirte in den Fortbestand der alten, produktionsgebundenen Agrarförderung zu schützen, sieht Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 die Berücksichtigung von Investitionen, mit denen bis zum 15.05.2004 begonnen wurde, bei der Bemessung der Referenzbeträge vor. Diese zusätzlichen Referenzbeträge werden nach Art. 42 Abs. 1, Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der nationalen Reserve entnommen, die u.a. dazu dient, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer "besonderen Lage" befinden. Nach Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. Art. 68 und Anhang VI VO (EG) Nr. 1782/2003 fallen auch Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazität von Rindfleisch - auch die Mutterkuhprämie - unter die Regelung des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004.
Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 ermächtigt die Mitgliedstaaten, objektive Kriterien zu bestimmen, nach denen in Fällen von Investitionen in Produktionskapazitäten Referenzbeträge festgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung hat der deutsche Verordnungsgeber mit § 15 BetrPrämDurchfV Gebrauch gemacht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV wird in den Fällen zu berücksichtigender Investitionen i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 InVeKos-Verordnung - mithin bis zum 17.05.2005 - nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines betriebsindividuellen Betrages aufgrund von Investitionen in die Rinderhaltung - Mutterkuhhaltung - liegen vor. Der Kläger hat unstreitig innerhalb der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 InVeKosV hinreichende Nachweise für die Investition i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV erbracht. Er verfügte auch zum Stichtag des § 15 Abs. 5 Satz 1 BetrPrämDurchfV über die seiner Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche.
Gem. § 15 Abs. 1 BetrPrämDurchfV wird in anerkannten Härtefällen der Referenzbetrag festgesetzt, um den sich der Betriebsprämienanspruch im Verhältnis zur Betriebsprämie nach § 5 BetrPrämDurchfG durch die zu berücksichtigende Investition erhöht hat. Ausgangspunkt ist daher die tatsächlich im Referenzzeitraum an den Betriebsinhaber geleistete Prämie nach § 5 BetrPrämDurchfG, das heißt der Referenzbetrag, der sich für den Betriebsinhaber ohne Berücksichtigung des Härtefalls ergeben würde. Dieser Betrag ergibt sich hier aus der Anlage 2) des angefochtenen Bescheides vom 07.04.2006. Danach sind in die Berechnung des Referenzbetrages für die Jahre 2000 und 2001 auf Grundlage von - abgerundet - 52 Einheiten jeweils 10 400 EUR und für das Jahr 2002 auf Grundlage von tatsächlich berücksichtigten 58 Einheiten 11 600,00 EUR einzustellen.
Damit sind - anders als die Beklagte meint - die tatsächliche Prämienleistung und nicht der abstrakte Prämienanspruch Grundlage der Berechnung. Diese Annahme findet weder im BetrPrämDurchfG noch in der BetrPrämDurchfV eine rechtliche Grundlage. § 15 Abs. 1 BetrPrämDurchfV verweist insoweit auf § 5 BetrPrämDurchfG. Dort wird an keiner Stelle im Falle der Mutterkuhprämie ein anderes Berechnungsverfahren vorgesehen, als im Falle der anderen dort genannten Tierprämien. die Beklagte selbst geht in dem angefochtenen Bescheid nicht anders vor.
Auch die Bestimmung des § 15 Abs. 5 S. 1 BetrPrämDurchfV, wonach zusätzlich zu den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4a Investitionen in die Mutterkuhhaltung nur dann berücksichtigt werden, wenn die den Investitionen entsprechende Zahl von Tierprämien dem Betriebsinhaber bis zum 15.05.2004 tatsächlich zur Verfügung standen, führt nicht zu einer Berechnung des Ausgangsbetrages auf Grundlage der abstrakten Prämienrechte. Diese Bestimmung trifft keine Berechnungsregelung, sondern konstituiert eine weitere allgemeine Voraussetzung zur Anerkennung von Investitionen in den Bereich der Mutterkuhhaltung als Härtefall im Sinne des Art. 21 Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004. Die Bestimmung des § 15 Abs. 5 S. 1 BetrPrämDurchfV, die durch die folgenden zahlreichen Änderungsverordnungen unberührt blieb, hat allein die Funktion sicherzustellen, dass die Berücksichtigung von Investitionen in Bereiche, die Ansprüche auf Direktzahlungen nur aufgrund von Prämienrechten begründete, keine Ansprüche auf Referenzbeträge auslöste, die über diese Prämienansprüche hinausgehen. Derartige Investitionen beruhten nicht auf der Erwartung von Direktzahlungen, die allein durch die Härtefallregelung des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 und in dessen Umsetzung durch § 15 BetrPrämDurchfV geschützt werden sollte (vgl. Verordnungsbegründung, BR-Drs. 728/04, S. 30 d. amtl. Umdrucks). Dass durch die weitere Härtefallvoraussetzung für die Berücksichtigung prämiengestützter Direktzahlungsansprüche des § 15 Abs. 5 BetrPrämDurchfV eine andere Berechnung des Referenzbetrages begründet werden sollte, ist daher weder dem Wortlaut, noch der Gesetzesgeschichte zu entnehmen. Damit bleibt es bei der Ausgangberechnung bei der Zugrundelegung der tatsächlichen Zahlung aufgrund von 58 Einheiten, obwohl der Kläger im letzten Jahr des Referenzzeitraums über - aufgerundet - 61 Prämienansprüche verfügte.
Der Kläger hat ausweislich der Anlage 2) des Bescheides vom 07.04.2006 in den Jahren 2000 und 2001 jeweils 10 400,00 EUR und im Jahr 2002 11 600,00 EUR, insgesamt im Referenzzeitraum daher 32 400,00 EUR Mutterkuhprämie erhalten. Der Dreijahresdurchschnitt daraus beträgt 10 800,00. Dieser Betrag ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG um 1,0 vom Hundert zu kürzen. Dies ergibt einen Referenzbetrag für den Bereich der Mutterkuhprämie ohne Berücksichtigung eines Härtefalls in Höhe von 10 692 EUR. Dabei werden die Prämienansprüche nach den üblichen Regeln ab- bzw. aufgerundet. Bei Berücksichtigung des Härtefalls ist von 60,8 - gerundet: 61 - Prämienansprüchen in Höhe von 200,00 EUR, ebenfalls gekürzt um 1,0 vom Hundert = 12 078,00 EUR auszugehen. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein durch die Berücksichtigung der Investition um die Differenz beider Beträge erhöhter betriebsindividueller Betrag von 1 386,00 EUR.
Die Beklagte war antragsgemäß zu verpflichten, denn der zuzusprechende Mehrbetrag übersteigt die für Härtefallbewilligungen gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfV geltende Mindesthöhe. Danach ist die Erhöhung des Referenzbetrages nur zu berücksichtigen, wenn diese mehr als 5 vom Hundert beträgt. Die von der Beklagten berechnete 5 % Grenze in Höhe von 1 190,52 EUR zugrunde gelegt ergibt sich ein diesen Betrag um 195,48 EUR überschreitender Erhöhungsbetrag.
Da die Beklagte im Verfahren unterlegen ist, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.