Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 24.08.2009, Az.: 6 A 115/09

Asyl; Flüchtlingseigenschaft; Iran; MEK; Volksmudjaheddin; Widerruf

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
24.08.2009
Aktenzeichen
6 A 115/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 50639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft führende entscheidungserhebliche Veränderung der Verhältnisse für ehemals aktive Unterstützer der der Organisation der Volksmodjahedin (Modjahedin-e-Kalq - MEK) im Iran lässt sich gegenwärtig nicht feststellen.

Gründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Mai 2008, mit dem die durch Bescheid vom 8. April 1999 gemäß § 51 Abs. 1 AuslG und § 3 Satz 1 AsylVfG ausgesprochene Flüchtlingsanerkennung widerrufen worden ist, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt.

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Die Tatbestandsvoraussetzung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (früher § 51 Abs. 1 AuslG; jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) unverzüglich zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, ist nicht erfüllt.

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Die Voraussetzungen für ein Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere dann nicht mehr vor, wenn der Ausländer es nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigte oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

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Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG inhaltsgleichen Vorschriften des Art.1 C Nr. 5 Satz 1 und des Art. 1 C Nr. 6 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953 S. 559) - GFK - kann ein Ausländer es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 20.03.2007, BVerwGE 128, 199; Urt. v. 18.07.2006, BVerwGE 126, 243; Urt. v. 01.11. 2005, BVerwGE 124, 276). Danach reicht allein der bloße Zeitablauf zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Einleitung eines Widerrufsverfahrens nicht aus, um die Rechtsstellung des anerkannten Flüchtlings zu widerrufen. Andererseits greift das Widerrufserfordernis des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.08.2004, NVwZ 2005 S. 89, 90 [BVerwG 25.08.2004 - BVerwG 1 C 22.03], m.w.N.) auch dann ein, wenn die ursprüngliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig war und sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsland nachträglich entscheidungserheblich verändert haben.

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Danach ist es der Beklagten zwar verwehrt, die sich nach den Erkenntnissen aus dem Asylverfahren des Ehemannes nachträglich aufdrängenden Zweifel an der Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe der Klägerin zum Anlass für einen Widerruf zu nehmen. Der Widerruf wäre aber zu verfügen, wenn die für die Annahme einer Verfolgungsgefahr wegen Unterstützung der Organisation der Volksmodjahedin durch das Verteilen von Flugblättern früher herrschenden Umstände heute im Iran bedeutungslos geworden wären und daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer weiteren oder erneuten Verfolgung mehr begründeten.

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Das ist bei verständiger Würdigung des Inhalts der vorliegenden Erkenntnismittel nicht der Fall. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht wegen eines exilpolitischen Engagements, sondern wegen Unterstützung der Organisation der Volksmodjahedin (Modjahedin-e-Kalq - MEK) im Iran zuerkannt worden ist. Aus diesem Grund geht die Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 5. Mai 2008 an dem Zuerkennungssachverhalt vorbei, wenn sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf die Bedeutung abstellt, die ein nach außen erkennbares exilpolitisches Engagement unverfolgt ausgereister Iraner haben muss, um gegenwärtig ein Verfolgungsinteresse staatlich iranischer Stellen zu begründen. Für den im Fall der Klägerin maßgebenden Zuerkennungstatbestand einer Unterstützung von politischen Aktivitäten der MEK im Iran kann dagegen eine Änderung der zur Beurteilung der Verfolgungsbetroffenheit maßgeblichen, im Iran herrschenden tatsächlichen Verhältnisse nicht festgestellt werden:

8

Weiterhin wird im Iran jede nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, strafrechtlich strikt verfolgt (Auswärtigen Amtes, Lagebericht Iran vom 23.02.2009, S. 13 f.). Als verbotene politische Gruppierung, die dementsprechend strafbare Ziele verfolgt und deren Mitglieder in der Vergangenheit auch schon wegen bloßer Mitgliedschaft einer Strafverfolgung unterlagen, wird unter anderem die im Iran verbotene Organisation MEK angesehen (Auswärtiges Amt, a.a.O. S. 15). Die auf Mitglieder dieser und anderer regimefeindlicher Organisationen angewandten Strafvorschriften finden sich in den Art. 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuches (iStGB) und sehen äußerst harte Bestrafungen vor. So wird nach Art. 186 iStGB jeder, der nur ein Mitglied oder Anhänger einer Gruppierung ist, die einen bewaffneten Aufstand gegen die islamische Regierung propagiert, tatbestandsmäßig als „Kämpfer gegen Gott" (mohareb) angesehen, auch wenn er nicht im militärischen Zweig der Gruppe mitarbeitet (Auswärtiges Amt, a.a.O. S. 14), was nach Art. 190 iStGB als Höchststrafe mit Todesstrafe, Verstümmelung, Kreuzigung oder Verbannung sanktioniert wird.

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An dieser Situation ändert es nichts, dass der iranische Außenminister Kharrazi am 13. Mai 2004 ein im Jahr 2003 erstmalig ausgesprochenes Amnestieangebot für rückkehrende MEK-Anhänger bestätigt und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) seit Dezember 2004 über 500 Personen mit MEK-Vergangenheit aus dem Irak auf dem Landweg in den Iran zurückgeführt hat, wobei diese Personen - soweit bekannt - bislang von staatlicher Seite nicht weiter behelligt wurden. Zwar geht auch das IKRK davon aus, dass lediglich einem harten Kern von rund 80 MEK-Kadern in Iran aufgrund von Anschlägen und ihrer Rolle im MEK-Gefüge Strafverfahren drohen (Auswärtiges Amt, a.a.O. S. 15). Allerdings betrifft diese Einschätzung nur die zwischen 3.000 und 5.000 Insassen des irakischen Camps Ashraf (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.11.2008 an das Bundesamt), und das Auswärtige Amt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass keinerlei offizielle Erklärungen der iranischen Regierung zu zurückkehrenden Asylbewerbern vorliegt, dass die MEK im Iran vielmehr auch heute noch als volksverräterische und terroristische Organisation angesehen bezeichnet wird und demzufolge Aussagen zu einzelnen MEK-Mitgliedern nicht vorliegen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13.01.2009 an das VG Hamburg). Das Camp Ashraf war aber das letzte im Irak noch existierende, nicht von den Alliierten des Irak-Krieges aufgelöste Internierungslager für die ehemaligen Kämpfer der MEK, die im Sommer 1988 kurz vor dem Ende des 1. Golfkriegs auf der Seite der irakischen Armee gegen den Iran Krieg führten (Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 05.07.2006 für das VG Stuttgart).

10

Die Situation der (ehemaligen) Lagerinsassen der MEK dürfte daher nicht mit der aktiver Oppositioneller im Iran vergleichbar sein, für die seit Beginn der siebten Legislaturperiode des Parlaments im Jahre 2004, und deutlicher spürbar seit der ersten Wahl Ahmadinejads zum Staatspräsidenten im Sommer 2005 Vielfalt und Offenheit der Meinungen erkennbar eingeschränkt worden sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 23.02.2009, S. 15). Seit dem Jahre 2006 häufen sich wieder Festnahmen von Intellektuellen und Regimekritikern, wobei diesen für die Verhängung mehrjähriger Haftstrafen häufig konstruierte Anklagepunkte vorgeworfen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 23.02.2009, S. 16 f., 26 f.). Schon aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei vermuteten Regimegegnern strikt nach Mitgliedschaft oder bloßer Unterstützung einer verbotenen politischen Organisation unterschieden wird. Insoweit hat sich auch nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts (a.a.O.) für Mitglieder der Volksmodjahedin bis zum Jahre 2007 keine Änderung ihrer Lage im Iran ergeben. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 08.02.2007 an das VG Köln) hat sich schon früher in der strafrechtlichen Praxis der iranischen Justiz eine Unterscheidung zwischen Mitgliedschaft in der MEK und bloßer Anhängerschaft nicht ausgewirkt, so dass auch in dieser Hinsicht nichts für eine veränderte Sachlage spricht. Entsprechendes gilt für das allgemein bekannte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle und Demonstranten anlässlich der Demonstrationen gegen die Verkündung der Wiederwahl Ahmadinejads zum Staatspräsidenten, bei dem seit dem 12. Juni 2009 nach nunmehr offizieller iranischer Darstellung 26 Menschen den Tod fanden und 4.000 Menschen festgenommen worden waren und die anschließende Schauprozesse zur Folge hatten (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12.08.2009 „Opposition: Mehr Tote bei Protesten im Iran“). Dementsprechend soll in einem Schauprozess einem Dutzend der dort Angeklagten von dem Staatsanwalt vorgeworfen worden sein, diese hätten Beziehungen zur Exilorganisation der Volksmodjahedin (Neue Zürcher Zeitung vom 03.08.2009 „Massenprozess gegen Reformer im Iran“).

11

Unter diesen Umständen eines weiterhin rücksichtslosen und konsequenten Vorgehens der iranischen Sicherheitsbehörden gegen aktive Regimegegner, ist allein die folgenlose Rückführung eines kleinen Teiles von ehemaligen Lagerbewohnern des Camp Ashraf in den Iran keine Tatsache, die aussagekräftig auf die Verfolgungssituation von Unterstützern der MEK im Iran schließen ließe. Auf der Grundlage einer derart unsicheren Prognose lässt sich die sichere Annahme veränderter Umstände im Herkunftsland der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts nicht treffen.