Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 15.03.2022, Az.: 5 A 2750/21

Beweisbeschluss; Erwerbschancen; humanitäre Bedingungen; individuelles Existenzminimum; Sachverständigengutachten; soziales Netzwerk; Unterstützung durch Familienangehörige; Verbraucherpreisindex; Versorgungslage; zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
15.03.2022
Aktenzeichen
5 A 2750/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Humanitäre Bedingungen im Sudan - Kein Abschiebungsverbot bei Zugang zu sozialem Netzwerk

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten für den Sudan.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben sudanesischer Staatsangehöriger, muslimischer Religionszugehörigkeit und am G. 1988 in Darfur, Sudan geboren. Er reiste am 20. September 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 12. September 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 11. Oktober 2016 gab er an, dass er zur Volksgruppe der Berti gehöre. Er habe in Khartoum studiert und sei in der vorlesungsfreien Zeit in seinem Heimatdorf gewesen, als es 2014 von Rebellen überfallen worden sei. Familienmitglieder seien dabei getötet und er angeschossen worden. Er sei dann sechs Monate in einem Flüchtlingscamp untergekommen und dann nach Wad Madani in der Region El Gezira gezogen. Außerdem habe er Angst, zum Militärdienst eingezogen zu werden, seit er im August 2013 seinen Dienst habe antreten sollen. Er habe aber bis zu seiner Ausreise im Sommer 2015 jeweils Soldaten bestechen können und so eine Einziehung verhindert. Seine Familie habe Vieh verkauft und die Reisekosten von 5.000 Dollar finanziert. Sein Vater habe Vieh und Land gehabt, dass mittlerweile aber verkauft sei. Der Vater lebe nun in einem Camp nahe El Fasher.

Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 17. Februar 2017 ab. Es stellte außerdem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und drohte die Abschiebung in den Sudan an. Das Verwaltungsgericht Osnabrück bestätigte die Entscheidung mit Urteil vom 7. März 2018 und befand die Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung (sogar) für unglaubhaft (H.). Dort hatte er angegeben zwischen 1999 und 2009 in El Gezira bei dem Onkel mütterlicherseits gewohnt, nur zwischen 2006 und 2009 studiert und anschließend 3,5 Jahre in Indien gelebt zu haben. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ab (I.).

Am 24. September 2020 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Folgeantrag. Dabei gab er schriftlich an, keine neuen Asylgründe vorbringen zu können. Er habe einen Bruder in Rinteln und eine Cousine in Osnabrück.

Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag mit Bescheid vom 4. März 2021 – eingegangen am 10. März 2021 – als unzulässig ab (Ziffer 1.), da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen (§ 71, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG und § 51 VwVfG). Es lehnte auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 17. Februar 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Ziffer 2.). Insoweit lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen gem. § 51 VwVfG ebenfalls nicht vor. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung gem. § 49 VwVfG rechtfertigen würden (Wiederaufgreifen im weiteren Sinn), habe weder der Kläger vorgetragen noch seien sie dem Bundesamt bekannt. Es habe sich außerdem im Bescheid bereits ausführlich zu den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers und der abschiebungsrelevanten Lage im Sudan auseinandergesetzt. Auch unter Berücksichtigung der weltweiten Corona-Pandemie sei die Ablehnung von Abschiebungsverboten nicht fehlerhaft.

Mit Schreiben vom 23. März 2021 – zugegangen bei Gericht am 24. März 2021 – hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Es sei ihm nicht zumutbar in den Sudan zurückzukehren, da er dort seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht werde sichern können. Er werde dort nicht auf ein schutz- und unterstützungsfähiges und –williges Umfeld treffen und damit nicht in der Lage sein, seinen existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. Bei einer Rückkehr in den Sudan drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

Im Sudan lebten noch sein 62-Jähriger Vater sowie zwei Brüder, zwei Schwestern und eine Cousine. Die in Ägypten lebenden Geschwister seien in den Sudan zurückgekehrt, zunächst zu einem Onkel nach El Gezira. Dieser sei jedoch nach Saudi-Arabien verzogen. Die beiden Geschwister seien daher nach Darfur zurückgekehrt. Dort lebe die Familie in einem Flüchtlingslager bei El Fasher („Zam Zam“) in drei Containern, für die die Familie 65 US-Dollar monatlich zahlen müsse. Einer der Brüder des Klägers wohne in der Stadt El Fasher zur Miete, die 45 US-Dollar monatlich betrage. Der Bruder arbeite gemeinsam mit einem Freund als Gemüseverkäufer und verdiene damit ca. 1 US-Dollar pro Tag. Alle Familienmitglieder seien auf die Unterstützung des Klägers angewiesen. Der Kläger arbeite in Deutschland als Lagerhelfer und unterstütze die Familie monatlich mit ca. 400-500 Euro. Der Onkel in Saudi-Arabien müsse seine eigene Familie unterstützen, ebenso die Tante und der Onkel, die in Deutschland lebten. Die Tante habe drei Kinder im Sudan und zwei in Deutschland; der Onkel habe zwei Ehefrauen, eine in Deutschland und eine im Sudan sowie zwei Kinder im Sudan und ein Kind in Deutschland. Das Vieh, dass der Vater früher besessen habe, sei inzwischen vollständig verkauft und der Erlös aufgebraucht. Auch das Feld des Vaters im Heimatdorf sei mittlerweile verkauft.

Der Kläger habe ein sudanesisches Diplom als Englischlehrer und eines als medizinischer Laborant, habe aber in diesen Berufen nie gearbeitet. Kontakte zu Personen in Khartoum und Umgebung beständen seit dem Studium nicht mehr. Er habe seinerzeit wie alle Studierenden keine Studiengebühren und keine Miete zahlen müssen. Essen und Trinken wären damals so gerade eben vom Vater und Onkel finanziert worden. Er habe in Khartoum kein soziales Netzwerk, sodass er weder Wohnung noch eine Arbeitsstelle finden würde. Die Berufsabschlüsse würden keinen Vorteil bringen, zumal der Kläger weder eine handwerkliche Spezialisierung vorweisen könne noch einen Spezialberuf ausübe oder über internationale Erfahrungen, politische Beziehungen, Startkapital o.ä. verfüge. Wenn überhaupt fände er eine Beschäftigung im informellen Sektor. Dadurch käme er in tiefe wirtschaftliche Abhängigkeit und/oder Armut oder müsse sich militärischen oder paramilitärischen Gruppen anschließen.

Sein soziales Umfeld sei in Darfur, aber selbst wirtschaftlich völlig instabil bzw. wirtschaftlich nicht existent. Das zeige auch die Tatsache, dass die Brüder des Klägers bislang schon aus finanziellen Erwägungen heraus nicht heiraten konnten, weil dafür ein erheblicher Geldbetrag zur Verfügung stehen müsste. Dieses soziale Netzwerk könne den Kläger nicht unterstützen und auch keine Erwerbschancen eröffnen, zumal der informelle Sektor auf dem Land und insbesondere in Darfur deutlich kleiner sein sollte als in Khartoum/Omdurman. Bei einer Rückkehr werde der Kläger nicht als Zugewinn, sondern als Belastung empfunden. Hinzu komme das Stigma es in Europa „nicht geschafft“ zu haben und nunmehr als überlebenswichtige Geldquelle auszufallen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bzgl. des Sudan vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 9. Juni 2021 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen J. zu den Möglichkeiten im Ballungsraum Khartoum/Omdurman eine Unterkunft zu finden, ein das Existenzminimum deckendes Einkommen zu erwirtschaften, Zugang zu Nahrung, Trinkwasser und sanitären Einrichtungen zu finden und Zugang zu medizinischer Versorgung zu erlangen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 31. Oktober 2021 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Niederschrift des Sitzungsprotokolls, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen. Sie alle waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG) hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Sudans, sodass Ziffer 2. des Bescheides den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Prüfung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG steht – entgegen der Annahme der Beklagten – nicht unter den zusätzlichen formalen Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Denn seit dem Inkrafttreten von Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) sind nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch unzulässige Asylanträge – also auch Folgeanträge (siehe § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) – erfasst. Nach dieser Vorschrift ist u.a. in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich, anders als jenem des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, kein Verweis auf die Bestimmung des § 51 VwVfG zum Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entnehmen. Für eine einschränkende, die Bestandskraft der vorangegangenen Entscheidung schützende Auslegung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG entgegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sieht das Gericht – auch mit Blick auf die umfassende Geltung der in der EMRK kodifizierten Menschenrechte – keine Veranlassung (siehe u.a. Sächsisches OVG, Urteil vom 21.6.2017 – 5 A 109/15.A –, juris Rn. 26 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 26.5.2021 – 4 A 188/19 –, juris Rn. 40; VG Oldenburg, Beschluss vom 16.3.2017 – 3 B 1322/17 –, juris Rn. 11; a. A. VG Hamburg, Beschluss vom 16.3.2020 – 17 AE 1084/20 –, juris Rn. 26 ff. m. w. N.; offen gelassen von VG Hannover, Urteil vom 26.10.2019 – 6 A 1342/17 –, juris Rn. 25).

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen in der Person des Klägers hinsichtlich des Sudans nicht vor.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen ein gewisses „Mindestmaß an Schwere" erreichen. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.8.2018 – BVerwG 1 B 42.18 –, juris Rn. 11). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – BVerwG 1 B 25.18 –, juris). Zu den Umständen und Faktoren gehören etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, das Vermögen und die familiären oder freundschaftlichen Verbindungen des Betroffenen (siehe Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2022 – 4 LA 250/20 –, juris unter Verweis auf OVG Saarland, Beschluss vom 15.7.2021 – 2 A 96/21 –, juris).

Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – Az. 8319/07 und 11449/07 –, Sufi u. Elmi v. the United Kingdom, NVwZ 2012, 681 ff.; Urteil vom 27.5.2008 – Az. 26565/05 –, N. v. the United Kingdom, NVwZ, 2008, 1334 ff. [EGMR 27.05.2008 - EGMR (Große Kammer) Nr. 26565/05] und Urteil vom 6.2.2011 – Az. 44599/98 –, NVwZ, 2002, 453 ff..; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn. 43; Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 52). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 27.4.2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Es ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Dabei ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent. Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann daher nicht verlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 6 mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 9.1.2018 – 36417/16 –, X v. Sweden, Rn. 50; Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 52).

Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – BVerwG 10 C 15.12. –, juris Rn. 26 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 53 und Beschluss vom 11.3.2021 – 9 LB 129/19 –, juris Rn. 139). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 28 m. w. N.).

Gemessen an diesen hohen Maßstäben droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK niedergelegten Menschenrechte. Zwar droht einem erwachsenen, alleinstehenden, leistungsfähigen sudanesischen Mann ohne individuell begünstigende Faktoren bei einer Rückkehr in den Sudan eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung (1.); dies gilt jedoch im Regelfall nicht für sudanesische Männer mit besonderen individuellen Fähigkeiten und daraus resultierenden besseren Voraussetzungen für den sudanesischen Arbeitsmarkt oder mit einem schutz- und unterstützungsfähigen sowie -willigen sozialen Netzwerk (2.). Der Kläger kann auf ein solches soziales Netzwerk zurückgreifen und hat verbesserte Chancen auf dem sudanesischen Arbeitsmarkt, sodass eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (3.).

1. Die Lage im Sudan stellt sich nach den Erkenntnissen des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung folgendermaßen dar:

Die sudanesische Versorgung ist von einem großen Ungleichgewicht zwischen Import und Export geprägt, das auf dem geringen Niveau industrieller Prozesse im Lande beruht und u.a. den Bedarf an Grundnahrungsmitteln über den Import sichert. Auch globale Krisen haben daher eine große Wirkung auf die Versorgungslage. Spätestens seit der Abspaltung des Südsudan im Jahr 2011 befindet sich die sudanesische Ökonomie in einer Krisensituation, da die Einnahmen aus Ölabbau und -export weitgehend wegfielen (E., Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 4 f.). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juni 2020 ist die Versorgungslage des Landes besorgniserregend. Hauptursachen sind die hohe Armut, Vertreibungen aufgrund andauernder Spannungen in Darfur und der Grenzregion zum Südsudan (Süd-/Westkordufan, Blue Nil), chronische Ernährungsunsicherheit aufgrund klimatischer und sozioökonomischer Faktoren sowie die seit Beginn 2018 anhaltende Wirtschaftskrise (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, Juni 2020, S. 8). Die Corona-Pandemie und die Maßnahmen zu deren Eindämmung belasteten die prekären Arbeitsverhältnisse und die Gesundheitseinrichtungen insbesondere im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 und wirken sich bis heute auf die einkommensschwachen Haushalte aus, die in dieser Zeit Kredite aufnehmen oder Vermögenswerte veräußern mussten, und führen weiter zu Bildungsrückständen der jüngeren Generationen (E., Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 17-24). Im Sommer 2020 kam die größte und verlustreichste Überschwemmung seit über dreißig Jahren hinzu, die die Situation noch einmal verschärfte (vgl. E., Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 25-32). Schätzungen gehen von Schäden in Höhe von 4,4 Milliarden Dollar aus. Insbesondere der Gebäudebestand und die Land- und Viehwirtschaft sowie kleinere und mittelständische Unternehmen und die Wasserversorgung sowie Hygiene-, Sanitär- und Gesundheitseinrichtungen waren betroffen (RPDNRA team, Sudan rapid post disaster needs and recovery assessment, 31.5.2021). In diesem Zeitraum benötigten 10 Mio. Menschen im Sudan Unterstützung (OCHA, Lagebericht vom 10.9.2020, Aktualisierung vom 24.9.2020). Am 11. September 2020 erklärte die Übergangsregierung aufgrund eines plötzlichen Anstiegs des Umrechnungskurses des Dollars zum sudanesischen Pfund den ökonomischen Notstand (http://country.eiu.com/article.aspx?articleid=450141028). Die direkten Folgen der Flut sind mittlerweile weitgehend überwunden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2022 – 4 LA 250/20 –, juris; siehe zur Flut noch VG Hannover, Urteil vom 30.9.2020 – 5 A 2738/17 –, juris).

Die sozioökonomischen Zustände verschlechtern sich trotz der Bemühungen sudanesischer Einrichtungen und internationaler Organisationen jedoch weiter (siehe UNITAMS, Situation in the Sudan […], Report of the Secretary-General, S/2021/470, 17.5.2021, S. 7: „[S]ocioeconomic conditions continued to deteriorate“) und führen zu schweren wirtschaftlichen Verwerfungen mit Versorgungsengpässen, einer Verdopplung der Preise für Sorghum, Hirse und andere wichtige Waren sowie Inflationsraten von 413 % im Juni 2021 (siehe UNITAMS, Situation in the Sudan […], Report of the Secretary-General, S/2021/766, 1.9.2021, S. 5: „severe economic hardship“). Die jährliche Inflationsrate erreichte im Juli 2021 einen Rekordwert von 423 %, der Umrechnungskurs zum Euro stieg sprunghaft auf ca. 500 sudanesische Pfund an und der Verbraucherpreisindex stieg im März 2021 auf 13.127,74 (E., Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 7-12). Die Armut ist in ländlichen Gebieten zwar grundsätzlich höher, in urbanen Gebieten steigt aber die Arbeitslosigkeit – insbesondere der jungen Bevölkerung – stark. Selbst relativ geringe Einkommen aus dem Ausland können in dieser Situation überlebensnotwendig werden (E., Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 12-14). Die ökonomische und politische Krise führte zum Militärputsch am 25. Oktober 2021 unter den Generälen Abd Al-Fattah Al-Burhan und Muhammad Hamdan. Dieser Militärputsch wiederum verhindert die angedachte Konsolidierung der Wirtschaft durch die Übergangsregierung, die 2019 das Regime unter Omar Al-Bashir zu Fall brachte, sowie Finanzhilfen internationaler Organisationen (E., Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 5, 6; vgl. zum friedlichen Umbruch 2019 auch AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, Juni 2020, S. 6 ff.). In der Folge ist zwar bis Januar 2022 die Inflation ein wenig zurückgegangen und beträgt derzeit noch 260 % (https://tradingeconomics.com/sudan/inflation-cpi). Dafür ist jedoch der Wert des sudanesischen Pfundes weiter gesunken (https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-faces-economic-decline-as-pound-dips-further) und der Verbraucherpreisindex hat sich nach Angaben der Sudanesischen Zentralbank bereits im September 2021 auf 31.423,30 vervielfacht (https://cbos.gov.sd/sites/default/files/Economic%20and%20statistic%20review%20q3%202021%D9%85.pdf, S. 50). Dies zeigt sich auch an den aktuellen Preisen für Sorghum, Weizenmehl und Hirse, die im ganzen Sudan und auch in Omdurman atypisch hoch und noch einmal gestiegen sind (FEWS, Sudan Price Bulletin, 15.2.2022, https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-price-bulletin-february-2022; FEWS, Atypically high staple food prices continue through the harvest season, Januar 2022, https://fews.net/east-africa/sudan/key-message-update/january-2022; sowie FPMA, Monthly report on food price trends, 10.3.2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/FPMA%20Bulletin%20%232%2C%2010​%20%202022.pdf).

Der Militärputsch und die anhaltenden Widerstände der Zivilbevölkerung verschärfen zudem die Sicherheitslage (siehe nur BAMF-Briefing Notes, 21.2.2022, S. 11 f.). Derzeit wird vermehrt von Vorfällen in medizinischen Einrichtungen berichtet (Insecurity Insight, 2022, http://insecurityinsight.org/wp-content/uploads/2022/01/01-December-2021-10-January-2022-Violence-Against-or-Obstruction-of-Health-Care-in-Sudan.pdf; sowie die jeweils aktuellen Meldungen unter https://www.dabangasudan.org/en/all-news). Auch der Konflikt in der äthiopischen Region Tigray destabilisiert die angrenzenden Länder und die Grenzregionen zum Sudan und führt zu weiteren Fluchtbewegungen (vgl. https://www.dw.com/de/der-tigray-konflikt-fragen-und-antworten/a-58848172). Diese prekäre Lage wird sich nach Einschätzung des Gerichts auch durch den Angriffskrieg Russlands in der Ukraine weiter verschärfen und starke Versorgungsengpässe bzw. Preissteigerungen im Sudan, insbesondere hinsichtlich Getreide, Sonnenblumenöl sowie Erdöl und -gas, nach sich ziehen (siehe FAO, Information Note, 2022, https://www.fao.org/3/cb9013en/cb9013en.pdf; sowie Spiegel Online, 16.3.2022; https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/ukrainekrieg-kaum-mehr-getreideexporte-aus-russland-und-ukraine-a-8206fc83-3d30-4147-9932-6030da293aa3). Der Krieg führt nach Prognosen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UN (FAO) zu 7,6 bis 13,1 Millionen weiteren Unterernährten weltweit (FAO, Information Note, 2022, https://www.fao.org/3/cb9013en/cb9013en.pdf, S. 25). Der Sudan steht in engem Kontakt zu Russland, enthielt sich bei der Abstimmung in der UN-Vollversammlung am 2. März 2022 und ist insbesondere von Importen aus Russland abhängig (FAO, Information Note, 2022, https://www.fao.org/3/cb9013en/cb9013en.pdf, S. 10; siehe auch https://www.n-tv.de/politik/In-Afrika-hat-Putin-noch-Fans-article23181553.html).

Nach Angaben des Sachverständigen gibt es kein gesetzlich verbindlich beziffertes Existenzminimum, sondern mit einer (aus Daten von 2014/2015) statistisch ermittelten Armutsgrenze und dem Mindestlohn für öffentlich Bedienstete nur Anhaltpunkte, aus denen sich ein Existenzminimum von ca. 300.000 SDG/600 EUR pro Jahr mitteln lässt. Angesichts des gegenwärtigen Preisniveaus wird dieser Betrag allerdings schon durch die Aufwendungen für Nahrungsmittel erreicht oder überschritten und genügt nicht, um weitergehende Bedarfe für Unterkunft, Hygiene und Mobilität zu decken. Ohne ein stützendes soziales Netzwerk, das diese Bedarfe deckt, ist daher von einem mindestens zwei- bis dreifachen Betrag als tatsächlichem Existenzminimum auszugehen. Auf dem Arbeitsmarkt besteht zwar eine signifikante Wahrscheinlichkeit, dass eine Beschäftigung gefunden wird, deren Dauer und ausreichende Bezahlung ist jedoch nicht abgesichert. Rückkehrer konkurrieren außerdem immer mit anderen jungen Männern, die bereits seit ihrer Kindheit in den prekären Bereichen gearbeitet haben. Das staatliche Sozialsystem ist unterfinanziert, knüpft an formale Kriterien an und ist unzuverlässig bzw. fehlerhaft. Zudem ist eine Vermögensakkumulation nahezu ausgeschlossen, sodass es zu komplexen Verschuldungsstrukturen kommt. Außergewöhnliche Kosten – wie z.B. eine Hochzeit oder die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung – sind existenzgefährdend. Einen Ausweg bietet häufig nur der Anschluss an religiöse Orden mit unzumutbaren Abhängigkeitsverhältnissen oder der Eintritt in eine paramilitärische Milizengruppe mit der Aussicht, unzumutbare kriminelle Handlungen begehen zu müssen (E., Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 14 f., 36-49, 57 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.2007 – BVerwG 1 C 24.06 –, juris Rn. 11).

Gemessen an diesen tatsächlichen Umständen und angesichts der weiteren Verschlechterungen der Situation in der jüngeren Vergangenheit ist das Gericht der Auffassung, dass derzeit im Sudan so außergewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen vorliegen, dass ausnahmsweise auch ein erwachsener, alleinstehender, leistungsfähiger sudanesischer Mann ohne besondere individuell begünstigende Faktoren seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene nicht wird befriedigen können und daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. für Kläger ohne soziales Netzwerk auch VG Göttingen, Urteil vom 10.8.2021 – 3 A 486/17 –, juris; VG Stade, Urteil vom 25.5.2021 – 4 A 2640/17 –, juris; und wohl auch VG Lüneburg, Urteil vom 22.2.2021 – 6 A 7/20 –, juris und Urteil vom 10.6.2021 – 6 A 350/19 –, juris; a. A. aber wohl VG Braunschweig, Urteil vom 25.2.2021 – 3 A 261/20 – juris). Diese Einschätzung beruht – unter Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände – insbesondere auf der Tatsachendarstellung des Sachverständigen, aus der sich für diese Sachverhaltskonstellation eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ergibt.

2. Demgegenüber können individuelle Faktoren wie besondere individuelle Fähigkeiten mit daraus resultierenden besseren Voraussetzungen für den sudanesischen Arbeitsmarkt oder ein schutz- und unterstützungsfähiges sowie -williges soziales Netzwerk nach Überzeugung des Gerichts im Regelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK verhindern.

Ein erwachsener, alleinstehender, leistungsfähiger sudanesischer Mann mit besonderen individuellen Fähigkeiten kann bessere Voraussetzungen für den Arbeitsmarkt mitbringen und damit gegebenenfalls das individuelle Existenzminimum aus eigener Kraft sichern. Ein höherer Bildungsstandard ist dabei nicht generell ein begünstigender Faktor, da auch die Männer mit höherer Bildung für gewöhnlich auf Erwerbsmöglichkeiten für Ungelernte angewiesen sind. Vielmehr zählen zu den stärkenden Faktoren eine handwerkliche Spezialisierung, Spezialberufe allgemeinen Interesses, technologische Erfahrungen, internationale Erfahrungen und Beziehungen, politische Beziehungen und ein Startkapital (E., Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 52-56, 59; vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 1.7.2021 – VG 5 K 1431/20.A –, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 15.6.2021 – 7 K 5760/17.WI.A –, juris, allerdings unter Verweis auf die gute Ausbildung der Kläger).

Einem erwachsenen, alleinstehenden, leistungsfähigen sudanesischen Mann mit einem schutz- und unterstützungsfähigen sowie -willigen sozialen Netzwerk wird im Regelfall keine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 1.7.2021 – VG 5 K 1431/20.A –, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 15.6.2021 – 7 K 5760/17.WI.A –, juris; VG E-Stadt, Urteil vom 27. und 28.4.2021 – 7 K 153/18.A). Familiäre und andere soziale Netzwerke sind der hauptsächliche Grund, warum ein Überleben in Khartoum/Omdurman überhaupt möglich ist. Eine sozial isolierte Person ist in der sudanesischen Gesellschaft eine Ausnahme, auf den weder das gesellschaftliche noch das staatliche Sozialsystem oder die zivile Infrastruktur im Allgemeinen ausgerichtet ist. In den meisten Fällen wird ein männliches Kind in ein weit gespanntes soziales Netz geboren, dass nicht nur Verwandte ersten und zweiten Grades umfasst, sondern auch entfernte Verwandte bis zur Großelterngeneration. Daneben kommen soziale Gruppen zustande, die auf ethnischen Bezugspunkten, gemeinsamer geografischer Herkunft, der religiösen Zugehörigkeit und anderen kooperativen Beziehungen (z.B. Freundschaft) beruhen. Für gewöhnlich ist eine dauerhafte Fremdversorgung nicht akzeptabel, sodass in diese Netzwerke eingebundene Personen mittelfristig einen anderen Kontext mit eigenen Verdienstchancen im In- oder Ausland zu suchen hätten (E., Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 50-52, 59; siehe auch zur Bedeutung von sozialen Netzwerken in Afghanistan VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris, insbesondere Rn. 52; VG Hannover, Urteil vom 9.7.2020 – 19 A 11909/17 –, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 11.10.2018 – 7 K 1757/16.WI.A –, juris und das dazu in Auftrag gegebene Gutachten: Stahlmann, Gutachten zur Lage in Afghanistan vom 28.3.2018, abrufbar z.B. unter https://fluechtlingsrat-rlp.de/wp-content/uploads/2018/06/Gutachten-Afghanistan_Stahlmann_28.03.2018.pdf; insbesondere S. 204).

Zu einer Existenzabsicherung führen diese sozialen Netzwerke im Sudan jedoch nur unter vier Voraussetzungen: 1. Das soziale Umfeld muss selbst wirtschaftlich stabil sein, ob über interne akkumulative Verteilungsstrukturen (Solidarität) oder über die Existenz finanzstarker Mitglieder, die ihre Ressourcen zur Verfügung stellen (Patronage). 2. Das aufgenommene Mitglied muss als Zugewinn betrachtet werden, entweder allein aus der Zugehörigkeit heraus („einer von uns“) oder mit konkreten Ressourcen („der bringt uns“). 3. Das soziale Netzwerk muss eigene Erwerbschancen eröffnen, zum Beispiel über privilegierten Zugang zu Teilen des Arbeitsmarkts (Vermittlung oder Nepotismus) oder durch Beteiligung an im Netzwerk vorhandenen wirtschaftlichen Tätigkeiten (Betriebe, Handel etc.). 4. Das aufgenommene Mitglied darf keine Ausschlussgründe mitbringen, z.B. Blutschuld, unehrenhaftes oder kriminelles Verhalten, unerwünschte politische Zugehörigkeit, als Aberration wahrgenommene sexuelle Orientierung usw. (E., Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 51, 59).

3. Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Sudan in der Region El Gezira ein familiäres Netzwerk vorfinden würde, dass schutz- und unterstützungsfähig sowie -willig wäre.

Der Kläger ist in weitverzweigte familiäre Strukturen eingebunden, die ihn bereits in der Vergangenheit in verschiedenen Situationen unterstützt haben und nach Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr wieder unterstützen werden. Insoweit hat der Kläger zwar seinen Bildungsweg nach dem Abitur und insbesondere die chronologischen Abläufe und die Aufenthalte in Khartoum, Wad Madani und in Indien im Zeitraum zwischen 2006 und 2015 in seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück und dem erkennenden Gericht keineswegs widerspruchsfrei oder im engeren Sinne plausibel dargelegt. In jeder seiner Schilderungen wird jedoch eine durchgehende Unterstützung der Familie deutlich und ist insoweit auch nachvollziehbar. Dies zeigt sich insbesondere auch dadurch, dass er eine Einziehung in den Militärdienst nach eigenen Angaben in seiner Anhörung vor dem Bundesamt durch regelmäßige Bestechungen verhindern konnte und die 5.000 Euro für seine Flucht nach Deutschland von ihm und weiteren „Familienangehörigen“ aufgebracht wurden. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte er, dass Geld stamme größtenteils von den beiden großen Familien väterlicherseits und mütterlicherseits.

In El Gezira lebte nach den Schilderungen des Klägers sein Onkel, der mittlerweile nach Saudi-Arabien ausgereist sei und dort als Koch in einer kantinenartigen Küche arbeitet. Dieser Onkel hat den Kläger bereits jahrelang während seines Aufenthalts bzw. Studiums in Khartoum und auch nach seiner Rückkehr aus Indien beherbergt und unterstützt. Das Stigma, dass mit einer Rückkehr aus dem Ausland verbunden sein mag, hat diese Unterstützung offensichtlich nicht verhindert, vielmehr hat die Familie 5.000 Euro für eine Flucht nach Deutschland aufgebracht. Nach Angaben des Klägers könne der Onkel nunmehr zumindest einen Kontakt zu dessen Familie in El Gezira herstellen. In El-Gezira lebten noch weitere Familienmitglieder. Damit würde dem Kläger die Möglichkeit einer Unterbringung offenstehen und er könnte von einer existierenden Versorgungsgemeinschaft profitieren.

Anschließend könnte er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und selber etwas zu dieser Gemeinschaft beitragen. Der Onkel könnte dem Kläger nach dessen Schilderung in der mündlichen Verhandlung auch bei der Arbeitssuche unterstützen. Insoweit mag ihm der angebliche Diplomabschluss als Englischlehrer keine besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnen. Der Kläger hat jedoch selber angegeben, dass er z.B. eine Tätigkeit in der Landwirtschaft aufnehmen könnte. Er hat nach seiner Schilderung wiederholt auf dem Feld seines Vaters ausgeholfen und insoweit Fähigkeiten erworben, die ihm auf dem Arbeitsmarkt zugutekommen. El Gezira ist das Zentrum des Baumwollanbaus und auch geeignet für sonstige Landwirtschaft (vgl. University of Gezira, Economic Analysis of Cotton Production in the Gezira Scheme, Journal of Business & Financial Affairs , Juli 2016, 5:2, S. 1-12). Insoweit würden sich zwar seine bildungsbedingten Verdiensterwartungen nicht erfüllen, jedoch gerade die Unterstützung des Netzwerks und seine individuellen Fähigkeiten eine Arbeitsaufnahme erleichtern. Auch ein geringes Startkapital ist angesichts der andauernden Erwerbstätigkeit hier in Deutschland anzunehmen. Von den finanziellen Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise kann er für den Fall der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht (Abschiebung) hingegen voraussichtlich nicht profitieren (https://www.returningfromgermany.de/de/countries/sudan/). Gesundheitliche Probleme, die ihn an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hindern könnten, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Überdies kann er erforderlichenfalls auch von der Internationalen Organisation für Migration (IoM) betreut werden. Zudem bietet auch das Secretariat for Sudanese Working Abroad abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, 28.6.2020, S. 26).

Das Gericht hält es ferner nicht für ausgeschlossen, dass der Kläger einige seiner im Sudan und im Ausland erworbenen individuellen Fähigkeiten für eine Arbeit jenseits prekärer Arbeitsverhältnisse nutzen könnte. Der Kläger hat sein Abitur u. a. im naturwissenschaftlichen Zweig abgelegt und zumindest kurzfristig in Indien eine Art Laborwesen studiert. Er hat im Sudan und in Deutschland nach eigener Aussage verschiedene Praktika absolviert – u.a. Mitte 2013 in El-Fasher im Pflegebereich für sechs Monate und im August 2019 in der Medizinischen Hochschule C-Stadt im Bereich Laborwesen für sechs Monate. Das begonnene Studium in Laborwesen könnte er nach eigenen Angaben im Sudan weiter betreiben und ihm – auch nach eigener Aussage – bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt im Sudan eröffnen. In der Hauptstadt von El Gezira, Wad Madani, liegt die zweitgrößte Universität im Sudan (siehe http://en.uofg.edu.sd/). Auch einen erneuten Auslandsaufenthalt – finanziert durch das weitverzweigte Familiennetzwerk – zum Abschluss seines Studiums oder einer Erwerbstätigkeit hält das Gericht nicht für ausgeschlossen.

Damit sind die vier Kriterien eines schutz- und unterstützungsfähigen und -willigen Umfelds: wirtschaftliche Stabilität, Zugewinn, eigene Erwerbschancen, keine Ausschlussgründe (vgl. E., Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 51, 59), erfüllt. Daher ist das Gericht davon überzeugt, dass es zumindest in der Region El Gezira ein schutz- und unterstützungsfähiges sowie -williges familiäres Netzwerk gibt. Der Kläger hat keine Gründe geltend gemacht, warum trotzdem im Einzelfall eine Sicherung der elementarsten Grundbedürfnisse nicht gewährleistet sein und tatsächlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen sollte.

Es bedarf deswegen keiner weiteren Erörterung, ob der Kläger auch ein schutz- und unterstützungsfähiges und -williges Umfeld unmittelbar in der Nähe von Khartoum vorfinden würde, wo nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ein Großonkel mit seiner Familie wohnen würde, der ihm bereits während des mehrjährigen Studiums unter der Woche eine Unterkunft geboten hatte. Ob dem Kläger bei einer Rückkehr in das IDP Camp ZamZam, in dem seine Familie derzeit in Containern untergekommen ist, eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde, kann ebenfalls dahinstehen. Auch die Auswirkungen des Wegfalls der finanziellen Unterstützung durch den Kläger für die Familie, die womöglich ihre Unterkunft in den Containern nicht mehr finanzieren könnte, kann nicht in die Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG zugunsten des Klägers einbezogen werden. Es gibt ferner keinen Anlass bei einer Rückkehr in den Sudan eine extreme Gefahrensituation i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Der Kläger hat keine Nachweise vorgelegt, die ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nahelegen würden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden aufgrund von § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.