Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 23.03.2022, Az.: 5 B 490/22

Drittstaatenbescheid Portugal; keine systemischen Mängel; Portugal

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
23.03.2022
Aktenzeichen
5 B 490/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine systemischen Mängel für Anerkannte in Portugal

Gründe

Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtschutzes gegen die Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin und die angedrohte Abschiebung nach Portugal.

Der Antragsteller ist südsudanesischer Staatsangehöriger und zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern (siehe insoweit E. und F.) nach eigenen Angaben am 14. August 2021 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er stellte am 7. September 2021 einen Asylantrag. Zuvor hatte er bereits in Portugal einen Asylantrag gestellt und dort am 16. Februar 2021 internationalen Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erhalten.

Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 15. September 2021 verwies er auf die Lebensbedingungen in Portugal. Er könne nicht nach Portugal zurück, da sich dort niemand für ihn interessiere. Er habe Angst vor der „CPR“, die sie von Ägypten - wo sie sich fünf Jahre aufgehalten hätten – nach Portugal gebracht habe. Ihnen sei Arbeit versprochen worden und für die Schule solle alles geregelt werden. Er habe ihnen in Ägypten bereits gesagt, dass er Basketballspieler werden wolle, aber keiner habe sich bei ihm gemeldet. Sie hätten in G. in einer kleinen Wohnung gelebt. Von dort sei jedoch nur einmal am Morgen und einmal am Abend ein Bus gefahren. Er sei dort zur Schule gegangen, er könne jedoch weder die lateinischen noch die arabischen Zahlen bzw. Buchstaben richtig schreiben. Sein Bruder habe Arbeit als Olivenpflücker gefunden und 500 Euro verdient. Die Leistungen von 777 Euro seien nach eineinhalb Jahren eingestellt worden. Er habe weder Probleme mit der Polizei, der Justiz oder anderen Personen gehabt.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (2.), drohte die Abschiebung nach Portugal an (3.) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (4.). Zur Begründung führte sie unter anderem aus:

Der Asylantrag sei gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Dem stehe auch die Entscheidung des EuGH vom 19. März 2019 nicht entgegen, da bei einer Rückkehr nach Portugal keine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh zu befürchten sei. Auch das in Art. 26 ff. Richtlinie 2011/95/EU vorgesehene Gleichbehandlungsgebot sei nicht verletzt. Es gebe umfangreiche staatliche und zivilgesellschaftliche Hilfe und Unterstützung in Portugal. Der Antragsteller hätte insbesondere freien Zugang zum Arbeitsmarkt und sei gesundheitlich in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausländer und portugiesische Staatsangehörige würden gleichbehandelt. Es beständen keine systemischen Mängel, welche die Sicherheitsvermutung wiederlegen würden. Auch während der Corona-Pandemie sei das Asylsystem voll funktionsfähig gewesen. Es sei dem Antragsteller möglich, mit der erforderlichen Eigeninitiative zu vermeiden, dass er in eine Situation extremer materieller Not geriete. Dass sich niemand in Portugal für ihn interessiere, begründe keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG lägen aus diesem Grunde nicht vor. Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 7 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt.

Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Antragsteller am 7. Februar 2022 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (H.), und zugleich um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Zur Begründung ergänzt er das Vorbringen aus der persönlichen Anhörung:

Die notwendigen Integrationsmaßnahmen hätten ihn nicht erreicht. Lediglich bei dem „dreimaligen“ Aufenthalt im Camp sei einmal jemand zum Unterricht vorbeigekommen. Soweit der Antragsteller in Erfahrung bringen konnte, gab es keine weiteren Unterstützungsleistungen. Durch die Sprachbarriere sei ihm faktisch der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt. Er werde mit hoher Wahrscheinlichkeit keinerlei Ausbildungsplatz finden und – wenn überhaupt - nur im Niedriglohnsektor Arbeit finden. Die Arbeitslosigkeit in Portugal sei hoch, sodass seine Chancen sehr gering seien. Andere Jugendliche verließen daher Portugal ebenfalls. Auch die Zahlungen seien eingestellt worden und somit die elementarsten Bedürfnisse nicht sichergestellt. Der Vortrag der Mutter im Parallelverfahren lasse außerdem den Schluss auf ausländerfeindliche Übergriffe und eine unzureichende medizinische Versorgung zu. Es komme nicht auf systemische Mängel, sondern auf tatsächlich bestehende Mängel im Einzelfall an. Es bestehe zudem die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese systemischen Mängel in der ländlichen Unterbringung überall bestehen. Die Beklagte habe diese zu prüfen. Zumindest solle eine Garantie abgegeben werden, dass die Anforderungen des Art. 3 EMRK eingehalten werden.

Der Antragsteller beantragt, Stellungnahmen von verschiedenen Institutionen zur medizinischen Versorgung in Portugal, den Integrationsmaßnahmen, der Einhaltung der Anforderungen aus Art. 3 EMRK in der Praxis sowie hinsichtlich ausländerfeindlicher Übergriffen und Diskriminierungen einzuholen.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid und ergänzt: Der bloße Umstand, dass in einem anderen Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder Lebensverhältnisse günstiger sind als im Schutz gewährenden Mitgliedstaat reiche nicht aus, um die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit zu erreichen.

Der Antragsteller wurde zum 6. Januar 2022 dem Landkreis I. zugewiesen, wo Ihm der Bescheid am 2. Februar 2022 zugestellt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die Entscheidung ergeht aufgrund von § 76 Abs. 4 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem gesetzlich angeordneten Vollzug der Abschiebungsanordnung überwiegt. Hier überwiegt das Vollzugsinteresse. Denn nach der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angedrohten Abschiebung des Antragstellers nach Portugal.

Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1.) ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dem Antragsteller ist bereits in Portugal internationaler Schutz gewährt worden. Der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags stehen auch nicht die Gewährleistungen aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK entgegen.

Art. 4 GRCh verbietet ebenso wie der ihm entsprechende Art. 3 EMRK ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 78). Daher ist hinsichtlich in einem Mitgliedsstaat schutzsuchender Personen für die Anwendung von Art. 4 GRCh irrelevant, wann diese bei ihrer Rücküberstellung in den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat bzw. den Mitgliedsstaat, der ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Gewährleistung von Art. 4 GRCh gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 88 f.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7.10.2019 – 2 BvR 721/19 –, juris Rn. 19 f.). Hat ein Schutzsuchender oder eine als schutzberechtigt anerkannte Person hinreichend dargelegt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr nach einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie auch zuvor die mit der Sache befassten Behörden – verpflichtet, die aktuelle Sachlage aufzuklären, und die deutschen Behörden haben gegebenenfalls Zusicherungen der Behörden des zuständigen Mitgliedsstaates einzuholen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris 15 f. und 18 f.).

Das Gericht hat auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 90). Solche Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. des ihm entsprechenden Art. 3 EMRK besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 91 f.). Dies ist im Allgemeinen insbesondere der Fall, wenn die rückzuüberstellende Person in dem zuständigen Mitgliedsstaat ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis- bzw. Notbehandlung erhalten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – BVerwG 1 C 45.18 –, juris Rn. 12). Die Mindestbedürfnisse werden auch schlagwortartig mit der Formel „Brot, Bett und Seife“ zusammengefasst. Es genügt nicht, dass in dem Mitgliedsstaat, in dem einer neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-297/17 u.a. –, juris Rn. 93 f.; EuGH, Urteil vom 19.3.2019 –, C-163/17 –, juris Rn. 97). Gleiches gilt für Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C 163/17 –, juris Rn. 96).

Bei einer in dieser Weise drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 u. a. –, juris Rn. 35; siehe auch Urteil vom 19.3.2019 – C-297/17 u.a. –, juris Rn. 88). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (BVerwG, Urteil vom 17.6.2020 – BVerwG 1 C 35.19 –, juris Rn. 23).

Bei der Gefahrenprognose, ob einer rücküberstellten Person im Zielland eine Verletzung von Art. 4 GRCh droht, stellt der EuGH auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“) ab. Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (BVerwG, Urteil vom 17.6.2020 – BVerwG 1 C 35.19 –, juris Rn. 27). Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat sich der Tatrichter in einem Hauptsacheverfahren die volle Überzeugung von der Richtigkeit sowohl der Prognosebasis als auch der anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu treffenden Prognose zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 17.6.2020 – BVerwG 1 C 35.19 –, juris Rn. 28).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts rechtmäßig, weil dem Antragsteller nach Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei einer Rückkehr nach Portugal keine erniedrigende und unmenschliche Behandlung droht. Es ist bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in Portugal unabhängig von seinem Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine Grundbedürfnisse „Bett, Brot und Seife“ nicht wird befriedigen können.

Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 EUGRCh muss durch wesentliche Gründe gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen. Sie müssen ferner verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 EUGRCh kommt. Der Einzelrichter geht auf Basis der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel von folgender Lage für in Portugal anerkannte international Schutzberechtigte aus, die nach ihrer Anerkennung Portugal verlassen haben und nun wieder zurückgeführt werden sollen:

Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine solche für drei Jahre. Schutzberechtigte haben ein Recht auf Unterbringung wie portugiesische Staatsbürger. Ebenso haben Schutzberechtigte nach ihrer Anerkennung ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt. Es besteht auch Zugang zum Bildungssystem für minderjährige Schutzberechtigte, zum System der Sozialhilfe und zur medizinischen Versorgung wie für portugiesische Bürger. Die medizinische Versorgung umfasst auch die psychologische Betreuung und die Behandlung durch Spezialisten. Asylbewerber und Schutzberechtigte sind von jeglichen Gebühren für die medizinische Versorgung befreit. Hinsichtlich von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sieht das portugiesische Recht vor, dass diese von den zuständigen Stellen bereitzustellen sind. Zudem gibt es ein Begrüßungshandbuch zum portugiesischen Gesundheitssystem für Ausländer sowie ein Migrantenorientierungsprogramm als landesweite Initiative einer Gruppe lokaler Partner, das Freiwilligenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und Unterstützung für Migranten fördert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Portugal, Gesamtaktualisierung am 5.7.2017, S. 8 ff.). Auch nach aktuellen Erkenntnismitteln haben Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte dieselben Rechte und Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildungseinrichtungen, Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung (AIDA, Country Report, Update 2020, S. 144 ff.). Amnesty International hat die Menschenrechtslage untersucht und dabei auf die Diskriminierung von Menschen mit afrikanischem Hintergrund hingewiesen (Amnesty International, Periodischer Bericht 2020, Portugal). Das US-Department of State hat ebenfalls die Menschenrechtslage und noch einmal gezielt die Religionsfreiheit untersucht (USDOS, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 2020; USDOS, Jahresbericht zur Religionsfreiheit, 2020). Auch aus anderen Erkenntnismitteln und sonstigen Berichten im Internet ergeben sich keine Anhaltspunkte für systemische bzw. allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Mängel. Die Zustände in Portugal können durch die existierenden Erkenntnismittel ausreichend nachvollzogen werden. Weitere Stellungnahmen sind daher für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich. Die beantragten Stellungnahmen dienen der Ausforschung und sind durch die geschilderten Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend substantiiert.

Die vorgetragenen Umstände bieten keine ausreichenden Anhaltspunkte, um systemische bzw. allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Mängel nahezulegen. Zwar mag im Einzelfall das Dorf, in dem die Familie untergekommen ist, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer zu erreichen sein. Es mögen dort auch nur wenige Integrationsleistungen angeboten werden. Auf der anderen Seite hat sich die Familie aber auch nicht aktiv um weitere Integrationsleistungen bemüht. Auch die Operation der Antragstellerin im Parallelverfahren (F.) mag schlecht verlaufen und mangels Sprachkenntnissen der Ablauf nicht verstanden worden sein. Die genaueren Umstände sind aber erstens nicht nachzuvollziehen und wären im Einzelfall vor Ort mit dem Krankenhaus zu klären. Die angeblichen Diskriminierungserfahrungen bleiben unklar und beziehen sich nicht auf elementarste Grundbedürfnisse. Auch der Grund für das behauptete Ende des Sozialleistungsbezugs ist nicht nachzuvollziehen. Soweit der Antragsteller darauf wartet, dass sich jemand wegen einer Basketballkarriere meldet oder Sprachkurse anbiete, kommt es vielmehr auf seine Eigeninitiative an.

Diese Umstände sind keine verallgemeinerungsfähigen Schwierigkeiten, die ein so hohes Maß erreichen würde, dass sie eine völlige Gleichgültigkeit der Behörden und eine beachtliche Verletzung der elementarsten Bedürfnisse darlegen könnten. Sie beziehen sich zudem nicht auf die elementarsten Bedürfnisse nach „Bett, Brot und Seife“. Eine vergleichbare Situation erscheint im Einzelfall in vielen europäischen Ländern nicht ausgeschlossen. Der Antragsteller hat auch keine Deutschkenntnisse und wäre hinsichtlich einer Unterkunft und Arbeit hier ebenfalls dem „freien Markt“ ausgesetzt. Die praktischen Schwierigkeiten bei der Integration sind durch eigene Initiative vor Ort aufzulösen und stehen einer Abschiebung nicht entgegen. Eines der Kinder hat nach den eigenen Angaben sogar eine Arbeitsstelle gefunden und verdiene für das Olivenpflücken 500 Euro monatlich. Die Kinder sind offensichtlich zur Schule gegangen und haben damit verbesserte Bildungs-, Ausbildungs- und Erwerbstätigkeitschancen. Es obliegt dem Antragsteller zunächst die lateinischen und arabischen Zahlen bzw. Buchstaben zu erlernen. Die Arbeitslosigkeit in Portugal lag dabei im Januar 2022 bei 6,3 % (https://de.tradingeconomics.com/portugal/unemployment-rate, gegenüber 5,1 % in Deutschland, https://de.tradingeconomics.com/germany/unemployment-rate, abgerufen am 10.3.2022). Eine Garantieerklärung erscheint zur Sicherung der Gewährleistungen von Art. 3 EMRK nicht notwendig. Auch die Rechtsprechung hat sich – soweit ersichtlich – gegen systemische Mängel für Anerkannte ausgesprochen (VG Magdeburg, Beschluss vom 14.2.2019 – 8 B 182/19 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 5.3.2020 – AN 17 K 19.50306 –, juris). Ergänzend wird auf die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen während des Asylverfahrens hingewiesen, die nach allgemeiner Ansicht systemische Mängel ablehnt (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 30.1.2018 – 2 K 9246/17.A –, juris m. w. N.; VG Minden, Beschluss vom 13.8.2015 – 10 L 614/15.A –, juris; VG München, Beschluss vom 18.3.2014 – M 12 S 14.30462 –, juris).

Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann das Gericht nicht erkennen (s. o.); eine Verletzung anderer Gewährleistungen ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch die Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnen keinen Bedenken. Im Übrigen wird auch auf die Ausführungen im ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.

Prozesskostenhilfe erhält gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung hat aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).