Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.08.2002, Az.: 12 K 394/01

Gründe für die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
29.08.2002
Aktenzeichen
12 K 394/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 36240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2002:0829.12K394.01.0A

Fundstelle

  • EFG 2003, 404-405

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Entsteht (nachträglich) Streit über das Vorliegen, Wirksamkeit oder Bestand der Klagerücknahme, hat das mit der Sache befasste Gericht darüber zu entscheiden und in dem dann fortzusetzenden Urteilsverfahren entweder in der Sache zu befinden oder aber auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen worden ist.

  2. 2.

    Die Klagerücknahme ist eine Prozesserklärung, die weder nach zivilrechtlichen Regeln wegen Irrtums angefochten noch widerrufen werden kann.

  3. 3.

    Als gesondert gelagerte Ausnahmegründe, die eine Klagerücknahme unwirksam machen könnten, kommen nur Drohung, arglistige Täuschung, und bei rechtsunkundigen und unerfahrenen Steuerpflichtigen eine unrichtige, grob fehlerhafte Belehrung, dass der Rechtsbehelf aussichtslos sei, sowie die Begründung in Betracht, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter sich im Zeitpunkt der Klagerücknahme in einem die Prozessfähigkeit ausschließenden Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befunden hat.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klage wirksam zurückgenommen worden ist.

2

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus einer Tätigkeit als Personal- und Strategieberater. Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Schreibbüros. Am 28.12.1991 hatten die Kläger eine Eigentumswohnung angeschafft. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus diesem Objekt in W geltend (1991: minus 11. 262 DM; 1992: minus 33. 748 DM). Außerdem erzielten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung einer 2-Zimmer-Wohnung in M. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre berücksichtigte das Finanzamt Teile der geltend gemachten Zinsen für das Objekt in M nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Tätigkeit des Klägers ordnete es entgegen den Angaben der Kläger in der Einkommensteuererklärung als gewerblich ein.

3

Mit den Einsprüchen gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 wandten die Kläger sich gegen die Kürzung der Zinsen sowie gegen die Einordnung der Tätigkeit des Klägers als gewerblich. Der Kläger sei als selbständiger Ingenieur technisch beratend tätig und sei typischer Vertreter der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) .

4

Im Rechtsbehelfsverfahren forderte das Finanzamt im Rahmen der Gesamtüberprüfung des Falles weitere Nachweise über den Privatanteil an der Pkw-Nutzung des Klägers sowie genaue Angaben über die Art der Vermietung und Vermietungszeiträume für das Objekt in W. Nachdem die Kläger diverse weitere Unterlagen vorgelegt hatten, setzte das Finanzamt im Einspruchsbescheid vom 24. Juni 1996 die Einkommensteuer für die Streitjahre erhöht fest. Die Tätigkeit des Klägers als Personal- und Strategieberater ordnete es weiterhin der gewerblichen Tätigkeit zu. Den Privatanteil der Kfz-Kosten erhöhte das Finanzamt von 10 % auf 35 %. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt in W setzte es für das Streitjahr 1991 in Höhe von 0 DM, für das Streitjahr 1992 in Höhe von 3.809,40 DM an.

5

Hiergegen richtet sich die Klage.

6

Die Kläger begehren den Ansatz eines Privatanteils der Pkw-Kosten in Höhe von 10 %. Zum Nachweis haben sie eine Kopie des Fahrtenbuches vorgelegt.

7

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt in W seien wie erklärt anzuerkennen. Die Leerstandszeiten seien nicht der Eigennutzung zuzurechnen.

8

Nachdem der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Juni 2000 anberaumt hatte, hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger, Steuerberater H, mit Telefax vom 7. Juni 2000 die Klage wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 und Gewerbesteuermessbetrag 1991 (Aktenzeichen 12 K 489/96) zurückgezogen. Er hat weiterhin beantragt, den Termin am 14. Juni 2000 aufzuheben. Durch Beschluss vom 7. Juni 2000 stellte das Finanzgericht das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 (12 K 490/96) ein, da die Klage zurückgenommen worden sei.

9

Mit Telefax vom 11. Juli 2000 legte der damalige Prozessbevollmächtigte, Steuerberater H, Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss ein, die er trotz Ankündigung nicht begründete. Das Finanzgericht half der Beschwerde nicht ab. Mit Beschluss vom 29. Mai 2001 IV B 99/00 hat der Bundesfinanzhof den Einstellungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Juni 2000, 12 K 490/96, aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Niedersächsische Finanzgericht verwiesen.

10

Die Kläger machen geltend, der ehemalige Prozessbevollmächtigte, Steuerberater H, habe kurz vor der Terminierung zur mündlichen Verhandlung die Klage ohne Rücksprache mit den Klägern zurückgenommen. Nachdem der Termin zur mündlichen Verhandlung für den 14.06.2000 angesetzt worden war, sei der ehemalige Prozessbevollmächtigte gesundheitlich so geschwächt gewesen, dass er zu dem damaligen Zeitpunkt bereits die Folgen seines Handelns nicht habe übersehen können. Die Kläger legten in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung des Prof. Dr. med. G vom 09.04.2001, ein ärztliches Attest und eine Ergänzung des Attestes des Dr. med. M vom 20.12.2001 bzw. 28.05.2002 sowie einen Operationsbericht vom 30.09.2000 vor. Auf den Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigungen (Bl. 6 der Akte des Bundesfinanzhofs IV B 99/00, Bl. 96, 105, 123, 124 FG-Akte XII 489/96) wird Bezug genommen.

11

Die Kläger beantragen,

  1. festzustellen, dass die Klagerücknahme unwirksam ist,

12

im Übrigen sinngemäß,

  1. den Einkommensteuerbescheid 1991 in der Fassung des Einspruchsbescheid dergestalt abzuändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt W in Höhe von minus 11. 262 DM angesetzt werden,

    den Einkommensteuerbescheid 1992 in der Fassung des Einspruchsbescheides dergestalt abzuändern, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 179.361,64 DM angesetzt werden und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objektes W in Höhe von minus 33. 748 DM angesetzt werden.

13

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

14

Zur Frage der Wirksamkeit der Klagerücknahme hat das Finanzamt keine Stellung genommen.

15

In der Sache selbst hat das Finanzamt, bevor die Klagerücknahme erklärt worden ist, sich bereit erklärt, den Privatanteil Kfz-Nutzung für das Jahr 1992 mit 10 v.H. anzusetzen. Die Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnung seien zutreffend ermittelt worden.

Gründe

16

Die Klage ist wirksam zurück genommen worden.

17

1. Die Klagerücknahme führt zur rückwirkenden Beseitigung der Rechtshängigkeit der Sache und damit zur Beendigung des Verfahrens, ohne dass dazu eine Entscheidung über das geltend gemachte Recht ergeht. Der Beschluss nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO stellt diese Rechtsfolge zwar (deklaratorisch) fest, entscheidet aber nicht konstitutiv über das Vorliegen, die Wirksamkeit und den Bestand der Klagerücknahme (vgl. BFH-Entscheidung vom 9. Mai 1972 IV B 99/70, BStBl II 1972, 543 ). Entsteht (nachträglich) Streit über das Vorliegen, Wirksamkeit oder Bestand der Klagerücknahme, so hat das mit der Sache befasste Gericht darüber zu entscheiden. Es hat in dem dann fortzusetzenden Urteilsverfahren entweder in der Sache zu entscheiden oder aber auszusprechen, dass die Klage zurück genommen worden ist (vgl. BFH-Entscheidung vom 30. Januar 1980 VI B 116/79, BStBl II 1980, 300 , vom 28. März 1990 II B 163/89, BStBl II 1990, 503 ).

18

2. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit Telefax vom 7. Juni 2000 die Klage wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 wirksam zurück genommen.

19

Bei der Klagerücknahme handelt es sich um eine Prozesserklärung (Prozesshandlung), an die der Erklärende grundsätzlich gebunden ist. Er kann sie nicht nach bürgerlich-rechtlichen Regeln wegen Irrtums anfechten und auch nicht widerrufen ( BFH-Urteil vom 8. Juli 1969 II R 108/66 , BStBl II 1969, 733 ; Beschluss vom 19. Januar 1972 II B 26/69, BStBl II 1972, 352 ; Beschluss vom 06.11.1991 II B 48/91). Nur wegen einer besonders gelagerten Ausnahmesituation, z.B. bei einer unzulässigen Einwirkung der Behörde oder des Gerichts selbst ist sie als unwirksam zu behandeln. Insbesondere kommen als Gründe, die die Klagerücknahme unwirksam machen könnten, nur Drohung, arglistige Täuschung, und bei rechtsunkundigen und unerfahrenen Steuerpflichtigen eine unrichtige, grob fehlerhafte Belehrung, dass der Rechtsbehelf aussichtslos sei und schließlich die Begründung in Betracht, dass der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter sich im Zeitpunkt der Klagerücknahme in einem die Prozessfähigkeit ausschließenden Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befunden habe ( BFH-Urteil vom 19.01.1972 a.a.O.; Urteil vom 15. Februar 1977 VII R 42/74, BStBl II 1977, 435 ; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.1994 , 5 K 62/91, EFG 1994, 1107 ).

20

3. Im Streitfall haben die Kläger ihre Behauptung, ihr ehemaliger Prozessbevollmächtigter, Steuerberater H, sei sich seines Handelns im Zeitpunkt der Klagerücknahme nicht mehr bewusst gewesen, somit prozessunfähig gewesen, weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Atteste sowie der Operationsbericht vom 30.09.2000 sind zum Nachweis der Prozessunfähigkeit des Herrn H im Zeitpunkt der Klagerücknahme nicht geeignet. In der Bescheinigung des Prof. Dr. med. G vom 09.04.2001 fehlen Angaben zur Geistestätigkeit des Herrn H. Prof. Dr. med. G bescheinigt lediglich, dass Herr H seit Juli 1998 an einer schweren Erkrankung der Leber gelitten habe, die in der Folgezeit zahlreiche ambulante und stationäre Behandlungen erfordert und am 20.12.2000 zum Tode des Patienten geführt hätten sowie, dass die Behandlungen und die operativen Eingriffe eine nachhaltige Belastung der Gesundheit von Herrn H dargestellt hätten.

21

Dr. med. M hat zunächst am 20.12.2001 attestiert, Herr H sei seit November 1998 schwer erkrankt und vom 01.06.2000 so schwer erkrankt gewesen, dass er keine offiziellen Termine habe wahrnehmen können. Auch aus dieser Bescheinigung läßt sich über die Geistestätigkeit des Herrn H im Zeitpunkt der Klagerücknahme nichts entnehmen. Die ergänzenden Angaben des Dr. med. M im Schreiben vom 25.05.2002 führen zu keiner anderen Beurteilung. Hierin teilt der Arzt mit, dass Herr H ab Anfang Juni 2000 auch morphiumhaltige Schmerzmedikamente habe einnehmen müssen, er während dieses Zeitraumes auf ärztliche Empfehlung keine offiziellen Termine habe wahrnehmen sollen, da die Medikamente stark bewusstseinsstörende Wirkungen haben und durch den Morphiumgehalt die Geistestätigkeit stark beeinträchtigen. In welcher Weise und in welchem Ausmaß sich die Einnahme der Medikamente bei Herrn H konkret ausgewirkt hat, hat der Arzt jedoch nicht angegeben. Es steht auch nicht fest, dass Herr Dr. med. M Herrn H am Tag der Klagerücknahme, dem 07.06.2000, überhaupt gesehen und behandelt hat. Die Aussage des Arztes, Herr H sei in der Zeit vom 05.bis 10.06.2000 handlungsunfähig gewesen, stellt lediglich eine Schlussfolgerung dar, die durch die vorstehenden allgemeinen Angaben nicht untermauert wird.

22

Der Operationsbericht datiert vom 30.09.2000 und enthält demzufolge über den Gesundheitszustand des Herrn H am Tag der Klagerücknahme keine Angaben.

23

Gegen die Prozessunfähigkeit des Herrn H am 07.06.2000 spricht darüber hinaus, dass dieser trotz seiner schweren Erkrankung und medikamentösen Behandlung weiterhin seiner beruflichen Tätigkeit nachging. Das am 07.06.2000 beim Niedersächsischen Finanzgericht eingegangene Telefax mit der Erklärung der Klagerücknahme lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine Störung der Geistestätigkeit des Herrn H zu.

24

Damit bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel an der Wirksamkeit der Klagerücknahme.

25

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung .