Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.08.2002, Az.: 11 K 65/99 Ki

Abgrenzung der Berufsausbildung von der Berufstätigkeit beim Kindergeld

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
08.08.2002
Aktenzeichen
11 K 65/99 Ki
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 36214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2002:0808.11K65.99KI.0A

Fundstellen

  • DStRE 2003, 795-797
  • EFG 2003, 331

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    1. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Als solche zählen auch Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, die dazu dienen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwerben, die geeignet sind, als Grundlagen für die Ausübung des Berufs "Kauffrau für Bürokommunikation" zu dienen.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 2.

    2. Der Umstand, dass als Rechtsgrundlage des mit dem Kind abgeschlossenen Arbeitsvertrages § 19 BSHG angegeben ist, der mit "Schaffung von Arbeitsgelegenheiten" überschrieben ist, steht dem nicht entgegen. Denn auf welcher Rechtsgrundlage das Kind Einkünfte und Bezüge bezieht, ist nach der Systematik des Gesetzes nicht erheblich.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Klägerin für das Jahr 1998 Kindergeld für ihre Tochter T zusteht.

2

Die 1973 geborene Tochter T lebt mit ihren beiden Kindern in Berlin. Bis Mai 1998 besuchte sie die Volkshochschule, um den Realschulabschluss zu erreichen. In dieser Zeit erhielt sie Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz. Anschließend nahm sie an einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme für Sozialhilfeempfängerinnen nach § 19 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Kauffrau für Bürokommunikation teil, die wie eine Erstausbildung mit einer Prüfung vor der IHK enden sollte. T schloss hierfür einen Arbeitsvertrag mit dem Bezirksamt X von Berlin. Die Tätigkeit umfasste ausschließlich Arbeiten nach dem BSHG im Rahmen einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme. Die Beschäftigung konnte bei einem Dritten erfolgen. Gezahlt wurden T nach Vergütungsgruppe IXb Bundesangestelltentarif (BAT) monatlich ca. 2.772,57 DM. Beschäftigungsstelle war die Y gGmbH. Die Gesamtmaßnahme war auf 27 Monate angelegt. Nach einer Einstiegs- und Vorlaufsphase von 3 Monaten zur Orientierung der Teilnehmerinnen begann die eigentliche Qualifizierungsmaßnahme, die in 24 Monaten die Inhalte des Ausbildungsrahmenplans Kauffrau für Bürokommunikation vermitteln sollte. Der Stundenplan wurde vorrangig bestimmt durch direkt kaufmännische Ausbildungsinhalte und den Umgang mit der EDV und den neuen Medien. Eingeschlossen war ein Praktikum von 9 Monaten bei einem Betrieb des ersten Arbeitsmarkts. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die bei den Behörden- und Gerichtsakten befindlichen Unterlagen verwiesen.

3

Mit Bescheid vom 21.10.1998 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für T ab Januar 1998 auf und forderte das überzahlte Kindergeld in Höhe von 2. 800 DM zurück. Der Beklagte war der Auffassung, T sei 1998 ganzjährig in Ausbildung gewesen, und ihre Einkünfte und Bezüge hätten den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) überschritten. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.

4

Die Klägerin meint, der Jahresgrenzbetrag sei wegen hoher Werbungskosten von T nicht überschritten. Zumindest sei für den Zeitraum Januar bis Mai 1998 Kindergeld festzusetzen und zu zahlen. Die Klägerin habe das Kindergeld für den Lebensunterhalt der Tochter verbraucht und darauf vertraut, es behalten zu dürfen.

5

Die Klägerin beantragt,

  1. den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

6

Der Beklagte hält an seiner Rechtauffassung fest und beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

7

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2002 zu gerichtlichem Protokoll erklärt, auf eine weitere mündliche Verhandlung zu verzichten.

Gründe

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Die Klage ist unbegründet.

9

Der Beklagte war zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Januar 1998 befugt. Zeichnet sich während eines Kalenderjahres ab, dass die Einkünfte oder Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG voraussichtlich überschreiten werden, so ist die Familienkasse berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres aufzuheben. Dabei kann offen bleiben, ob die Änderung in diesen Fällen auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) allein oder i.V.m. § 175 Abs. 2 AO oder auf § 70 Abs. 2 EStG zu stützen ist (B FH-Urteil vom 26.07.2001 VI R 83/98 , BStBl II 2002, 85 [BFH 26.07.2001 - VI R 83/98]). Damit ist der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergelds nachträglich entfallen und der Beklagte befugt, die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags zu verlangen ( § 37 Abs. 2 AO).

10

Der Klägerin stand für ihre Tochter 1998 kein Kindergeld zu. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a i.V.m. Satz 2 EStG in der für 1998 geltenden Fassung wird ein Kind vom 18. bis zum 27. Lebensjahr nur dann für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es sich in einer Ausbildung befindet und eigene Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 12. 360 DM im Kalenderjahr hat. T hat sich 1998 ganzjährig in Berufsausbildung befunden (1.). Ihre Einkünfte und Bezüge haben 1998 den Jahresgrenzbetrag überschritten (2.).

11

1. T hat sich nicht nur während des Besuchs der Volkshochschule, was unstreitig ist und keiner weiteren Darlegung bedarf, sondern auch während der anschließenden Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme in Ausbildung befunden.

12

Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (B FH-Urteil vom 16.04.2002 VIII R 51/01 , noch nicht veröffentlicht, m.w.N.). Im Streitfall hat T. während der Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben, die geeignet waren, als Grundlagen für die Ausübung des Berufs Kauffrau für Bürokommunikation zu dienen. Dies ergibt sich aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen der Y gGmbH, insbesondere aus der Projektdarstellung. Die Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme orientierte sich inhaltlich am Ausbildungsrahmenplan für die Kauffrau für Bürokommunikation. Es sollten mangelnde Vertrautheit mit den modernen Geräten, Technologien und Methoden der Informations- und Kommunikationsgesellschaft abgebaut bzw. die noch vorhandenen Basisqualifikationen durch aktuelle und zukunftsträchtige Kenntnisse und Fertigkeiten aufgewertet werden. Direkt kaufmännische Ausbildungsinhalte und der Umgang mit der EDV bestimmten vorrangig den Stundenplan. Daneben wurden zusätzlicher Sprachunterricht, europäische Qualifikationen in Geographie, Wirtschaft und Gesellschaftskunde, Arbeitstechniken und Zusatzqualifikationen in Form und Stil für Repräsentationsaufgaben vermittelt. Die Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme bereitete auf eine externe Prüfung vor, die wie bei einer Erstausbildung vor der IHK abgelegt werden konnte.

13

Der mit dem Bezirksamt X von Berlin geschlossene befristete Arbeitsvertrag steht der Wertung, die Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG anzusehen, nicht entgegen. Allerdings hat der BFH zum Begriff der Berufsausbildung in den von 1975 bis 1995 gültigen Fassungen des § 32 EStG entschieden, bei Vorliegen eines privaten oder öffentlichen Ausbildungsdienstverhältnisses entfalle der Tatbestand der Berufsausbildung und damit die Berücksichtigung des Kindes, wenn das Kind zur Vorbereitung auf ein höher gestecktes Berufsziel einen Beruf ausübt, der von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird und ausgeübt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.1984 VI R 69/83 , BStBl II 1985, 91 ; vom 02.07.1993 III R 81/91, BStBl II 1993, 870 [BFH 02.07.1993 - III R 81/91] ; vom III R 79/92, BStBl II 1993, 871 [BFH 02.07.1993 - III R 79/92][BFH 02.07.1993 - III R 79/92]). Diese einschränkende Auslegung des Begriffs Berufsausbildung kann aufgrund der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (B GBl I 1995, 1250) aber bereits in ihrem Ausgangspunkt nicht aufrechterhalten werden. Sie sollte solche Sachverhalte aussondern, in denen aufgrund der beruflichen Stellung des Kindes von einer durch Ausbildungsunterhaltslasten geminderten Leistungsfähigkeit der Eltern nicht mehr ausgegangen werden konnte. Dieser teleologischen Reduktion ist durch die Einführung des Jahresgrenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Grundlage entzogen. Denn auch der Zweck dieser Regelung besteht in der typisierenden Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Folge, dass dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Schwellenwert überschreiten, die Eltern durch das Kind nicht (mehr) belastet sind und ihre Leistungsfähigkeit damit derjenigen kinderloser Steuerpflichtiger entspricht (B FH-Urteil vom 16.04.2002 VIII R 58/01 , noch nicht veröffentlicht).

14

Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass als Rechtsgrundlage des abgeschlossenen Arbeitsvertrags § 19 BSHG angegeben ist, der mit Schaffung von Arbeitsgelegenheiten überschrieben ist. Sinn des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG ist es Eltern während der Berufsausbildung des Kindes finanziell zu unterstützen, wenn wegen geringer oder nicht vorhandener Einkünfte und Bezüge des Kindes anzunehmen ist, dass die Eltern die Kosten der Ausbildung (mit-)tragen und dieser Unterstützung bedürfen. Auf welcher Rechtsgrundlage das Kind Einkünfte und Bezüge bezieht, ist nach der Systematik des Gesetzes unerheblich.

15

2. Ts Einkünfte und Bezüge überstiegen 1998 den Jahresgrenzbetrag von 12. 360 DM, selbst wenn man zugunsten der Klägerin ihren Angaben zur Zahl der Fahrten und den Entfernungen folgt sowie die nicht belegten Lernmittelkosten und auch Ts Unterhaltsbelastung durch die eigenen Kinder berücksichtigt.

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a. Bezüge

BAFöG-Leistungen (5 x 815 DM)

4. 075 DM

Kostenpauschale

360 DM

Fahrtkosten zur Schule

(22 T/Monat x 5 Monate x 10 km x 0,70 DM/km)

770 DM

2. 945 DM

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b. Einkünfte

Einnahmen (7 x 2.772,57 DM)

19. 407 DM

Fahrtkosten Juni

(22 T x 10 km x 0,70 DM/km)

154 DM

Fahrtkosten Juli Dezember

(22 T/Monat x 6 Monate x 13 km x 0,70 DM/km)

1. 202 DM

Lernmittel

1. 548 DM

16. 503 DM

18

c. Unterhaltsverpflichtung gegenüber 2 Kindern

Betrag gemäß Verwaltungsanweisung DA-FamEStG 63.4.1.1 (Berechnung siehe Schriftsatz vom 30.08.2000)

./. 4. 272 DM

Ergebnis

15. 176 DM

19

Die Fahrtkosten zur Schule mindern die Bezüge von T. Bei der Berechnung der Bezüge bleiben solche, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, außer Ansatz ( § 34 Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Freistellung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs erfolgt nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG in der Weise, dass Bezüge außer Ansatz bleiben, wenn sie für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, während für Einkünfte reicht, dass sie für solche Zwecke verwendet werden. Nach dem Zweck der Vorschrift, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung, ist jedoch eine Auslegung dahin gehend erforderlich, dass ausbildungsbedingte Mehraufwendungen unabhängig davon außer Ansatz bleiben, ob sie durch funktionsgebundene oder andere Bezüge oder durch Einkünfte finanziert werden. Demgemäß sind beispielsweise angefallene Studiengebühren, Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz, Aufwendungen für Arbeitsmittel usw. im Rahmen des § 32 Abs. 4 EStG außer Ansatz zu lassen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und zur leichteren Handhabung sind dabei die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zu beachten, so dass beispielsweise bei Fahrtkosten auch die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG über die Entfernungspauschale für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs anzuwenden ist (B FH-Urteil vom 14.11.2000 VI R 62/97 , BStBl II 2001, 497 [BFH 20.12.2000 - XI R 32/00]). Die bei der Ermittlung der Bezüge zu berücksichtigende Kostenpauschale ist auf den ausbildungsbedingten Mehraufwand i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 und 4 EStG nicht anzurechnen (B FH-Urteil vom 12.09.2001 VI R 42/01 , BFH/NV 2002, 189).

20

Regelmäßig nicht abziehbar sind Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung des Auszubildenden, im Streitfall die Mietaufwendungen und Umzugskosten von T. Aufwendungen dieser Art sind typischerweise mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten, da in diesem Betrag der existenznotwendige Bedarf eines auswärtig untergebrachten Kindes hinreichende Berücksichtigung findet (B FH-Urteil vom 21.07.2000 VI R 153/99 , BStBl II 2000, 566 [BFH 21.07.2000 - VI R 153/99] , unter II. 2. e). Dass T abweichend vom Regelfall einen doppelten Haushalt i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG geführt hätte, der den Abzug diesbezüglicher Aufwendungen rechtfertigen könnte, wird nicht behauptet.

21

Ts Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren eigenen Kinder ist durch den sich nach DA-FamEStG 63.4.2.5 Abs. 3 ergebenden Betrag jedenfalls angemessen berücksichtigt (vgl. Schmidt, EStG , § 32, 28), zumal Ts Belastung durch die Unterhaltsverpflichtung dadurch gemindert war, dass sie bis Mai 1998 für ihre Kinder ergänzende Sozialhilfe bezog. Der Abzugsbetrag ist höher als die erklärten Kindergartengebühren und Fahrtkosten zum Kindergarten. Da der Jahresgrenzbetrag auch nach Abzug der Unterhaltsbelastung deutlich überschritten ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Abzug tatsächlich zulässig ist.

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3. Dass das zurückgeforderte Kindergeld für den Lebensunterhalt von T verbraucht worden ist, ist unerheblich. Die Klägerin kann sich im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. § 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist nicht anwendbar und enthält auch keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der bei einer Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes zu berücksichtigen ist (B FH-Beschluss vom 13.03.2000 VI B 286/99 , BFH/NV 2000, 1088).

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Die Klägerin kann sich hier auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sachverhalte wie der des Streitfalls sind in der gesetzlichen Systematik angelegt, die monatliche Auszahlungen des Kindergelds vorsieht, aber den Kindergeldbezug von einer Voraussetzung Nichtüberschreiten des Jahresgrenzbetrags abhängig macht, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen häufig erst im Laufe des Jahres oder sogar erst nach Ablauf des Jahres festgestellt werden kann. Ein Fall des § 176 AO , der Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden gewährt, liegt nicht vor.

24

4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen ( § 115 Abs. 2 Nr. 1 FinanzgerichtsordnungFGO). Ob auch eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme nach § 19 BSHG, einer Vorschrift, die der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten durch den Sozialhilfeträger dienen soll, eine Berufsausbildung beinhalten kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

25

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO .