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§ 6 NPersVG - Dienststelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, selbständigen Betriebe einschließlich der Eigenbetriebe und, sofern Behörden nicht vorhanden sind, die Verwaltungsstellen der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die einer Mittelbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Verwaltungsstellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind.

(3) 1Weist eine Dienststelle Nebenstellen oder sonstige Teile auf (Gesamtdienststelle),

  1. 1.
    deren Leitung zu selbständigen Maßnahmen nach Maßgabe des § 65, des § 66, des § 67 oder des § 75 befugt ist oder
  2. 2.
    die räumlich weit von der Stammdienststelle entfernt liegen,

so sind diese von der obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen zu erklären, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. 2Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vor, so sollen Nebenstellen oder sonstige Teile einer Dienststelle zu selbständigen Dienststellen erklärt werden, wenn sonst eine sachgerechte Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben, insbesondere wegen der Größe oder der Eigenständigkeit der Stelle, nicht gewährleistet ist und wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. 3Die Erklärung zur selbständigen Dienststelle ist erstmals für die folgende Wahl und so lange wirksam, bis sie wieder aufgehoben wird. 4Die Erklärung kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder nach Satz 2 nicht mehr vorliegen. 5Während der laufenden Amtszeit des Personalrats ist die Aufhebung der Erklärung nur zulässig, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten die Aufhebung in geheimer Abstimmung verlangt.

(4) 1Mehrere Dienststellen sind durch die oberste Dienstbehörde zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammenzufassen, wenn die oberste Dienstbehörde es für erforderlich hält und die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in den einzelnen Dienststellen zustimmt oder wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in den einzelnen Dienststellen in geheimer Abstimmung die Zusammenfassung beschließt und die oberste Dienstbehörde dem zustimmt. 2Unterstehen die Dienststellen verschiedenen obersten Dienstbehörden, so entscheiden diese gemeinsam. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aufhebung der Zusammenfassung entsprechend. 4Die Zusammenfassung und deren Aufhebung sind jeweils erst für die folgende Wahl wirksam.