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  • ab 24.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 7 PersVNUDKV - Gesamtpersonalrat; Personalräte in verselbstständigten Dienststellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
Redaktionelle Abkürzung
PersVNUDKV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020600000

Ist ein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt bei der Anwendung der §§ 1 bis 5 an die Stelle des Personalrats der Gesamtpersonalrat und an die Stelle des bisherigen Personalrats der bisherige Gesamtpersonalrat, es sei denn, von der Neu- oder Umbildung ist innerhalb einer Gesamtdienststelle nur eine nach § 6 Abs. 3 Nds. PersVG verselbstständigte Dienststelle betroffen.