§ 7 PersVNUDKV - Gesamtpersonalrat; Personalräte in verselbstständigten Dienststellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVNUDKV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020600000
Ist ein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt bei der Anwendung der §§ 1 bis 5 an die Stelle des Personalrats der Gesamtpersonalrat und an die Stelle des bisherigen Personalrats der bisherige Gesamtpersonalrat, es sei denn, von der Neu- oder Umbildung ist innerhalb einer Gesamtdienststelle nur eine nach § 6 Abs. 3 Nds. PersVG verselbstständigte Dienststelle betroffen.