§ 12 FeuVO - Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen
Bibliographie
- Titel
- Feuerungsverordnung (FeuVO)
- Amtliche Abkürzung
- FeuVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden.
(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden
- 1.
bis zu 100 l in Wohnungen,
- 2.
bis zu 1.000 l in Räumen außerhalb von Wohnungen,
- 3.
bis zu 5.000 l
- a)
in Räumen außerhalb von Wohnungen, die gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Türen, haben, je Gebäude oder Brandabschnitt und
- b)
in Räumen innerhalb von Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die keine Aufenthaltsräume sind und die den Anforderungen nach Buchstabe a genügen.
(3) 1Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 Feuerstätten aufgestellt, so müssen diese
- 1.
außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen und
- 2.
einen Abstand von mindestens 1 m zu Behältern für Heizöl oder Dieselkraftstoff einhalten.
2Der Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. 3Ein Abstand von 10 cm genügt, wenn sichergestellt ist, dass die Oberflächentemperatur der Feuerstätte 40° C nicht überschreitet.
(4) 1Flüssiggas darf in Räumen, die keine Brennstofflagerräume sind, nur gelagert werden, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben. 2Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen Behälter mit einem Füllgewicht von insgesamt nicht mehr als 16 kg gelagert werden.