Landgericht Hildesheim
Urt. v. 18.02.2010, Az.: 25 KLs 5101 Js 76196/06

Genehmigung der Strafverteidigung durch einen Steuerberater seitens des Gerichts in einem maßgeblich von Steuerstraftaten getragenen Strafprozess

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
18.02.2010
Aktenzeichen
25 KLs 5101 Js 76196/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 23626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:2010:0218.25KLS5101JS76196.0A

Fundstellen

  • AO-StB 2010, 167-168
  • DStR 2010, 1592
  • DStRE 2010, 1153-1155
  • KP 2010, 178
  • NWB 2010, 2202
  • NWB direkt 2010, 751
  • PStR 2010, 187-188
  • StX 2010, 590-591

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Werden einem Angeschuldigten in einer Anklage sowohl Steuerstraftaten als auch andere Straftaten zur Last gelegt, ist ein Steuerberater kraft Gesetzes berechtigt, den Angeschuldigten zu verteidigen, soweit die Steuerstraftaten betroffen sind.

  2. 2.

    Stehen die zugleich angeklagten anderen Straftaten in einem engen Zusammenhang zu den Steuerstraftaten (hier: Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Lohnsteuerhinterziehung für diesselben Tatzeiträume), ist der Steuerberater auch im Übrigen als Verteidiger zuzulassen.

  3. 3.

    Das gilt auch dann, wenn der Steuerberater im Ermittlungsverfahren als Zeuge vernommen wurde. Es ist allein Sache des Angeschuldigten zu entscheiden, wie er seine Verteidigung möglichst effektiv gestaltet.

Tenor:

  1. I.

    Es wird festgestellt, dass Steuerberater H. kraft Gesetzes berechtigt ist, in Gemeinschaft mit Rechtsanwalt E. den Angeschuldigten zu verteidigen, soweit diesem Steuerstraftaten (Fälle 39-87 der Anklageschrift) zur Last gelegt werden.

  2. II.

    Im Übrigen (Fälle 1-36 der vorgenannten Anklageschrift) wird Steuerberater H. - in Gemeinschaft mit Rechtsanwalt E. - als Wahlverteidiger des Angeschuldigten zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Staatsanwaltschaft Hannover - Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen - legt dem Angeschuldigten elf Fälle des banden- und gewerbsmäßigen Betruges durch Täuschung der Einzugsstellen der Sozialversicherung über den Beschäftigungsumfang einer Vielzahl von Arbeitnehmern (Fälle 1-11 der Anklage), 25 Fälle des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (Fälle 12-36), vier Fälle der Einkommensteuerhinterziehung (Fälle 39-42), zehn Fälle der Umsatzsteuerhinterziehung (Fälle 43-52) und 35 Fälle der Lohnsteuerhinterziehung einschließlich der Hinterziehung von Solidaritätszuschlägen (Fälle 53-87) zur Last.

2

Der Tatzeitraum der Fälle 1-36 und der Fälle 53-87 ist die Zeit von Oktober 2003 bis August 2006. ...

3

Der Angeschuldigte hat schon im Ermittlungsverfahren neben Rechtsanwalt E. Steuerberater H. als Verteidiger gewählt.

4

Steuerberater H. hat beantragt, ihn nach § 138 Abs. 2 StPO als Wahlverteidiger zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen keine Bedenken erhoben.

5

II.

1.

Soweit dem Angeschuldigten Steuerstraftaten im Sinne des § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO (Fälle 39ff. der Anklageschrift) zur Last gelegt werden, ist für die beantragte Genehmigung der Zulassung von Steuerberater H. als Wahlverteidiger kein Raum. Insoweit ist er abweichend von § 138 StPO kraft Gesetzes ohne gerichtliche Genehmigung berechtigt, die Verteidigung des Angeschuldigten gemeinsam mit einem Rechtsanwalt zu führen (§ 392 Abs. 1 2. Hs. AO).

6

Dies hat die Kammer im Hinblick auf den unbeschränkt gestellten Genehmigungsantrag klarstellend festgestellt.

7

2.

Das Verhältnis zwischen § 138 StPO und § 392 Abs. 1 AO ist hingegen nicht für den Fall geregelt, dass einem Angeschuldigten - wie hier - in einem Strafverfahren sowohl Steuerstraftaten als auch andere Straftaten zur Last gelegt werden. Auch Rechtsprechung liegt hierzu - soweit ersichtlich - nicht vor.

8

Soweit die Steuerstraftaten im Verhältnis zu den anderen Straftaten materiell und verfahrensrechtlich selbstständige Taten sind, erstreckt sich nach Auffassung der Kammer die sich aus § 392 Abs. 1 AO ergebende (Mit-)Verteidigungsberechtigung eines Steuerberaters nicht auf die anderen Straftaten (s. a. Rüping in: Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Loseblatt-Kommentar zur AO, 188 Lfg., Rz. 81 ff. zu § 392 AO), so dass in Bezug auf die Fälle 1-36 der Anklage nach §§ 392 Abs. 2 AO, 138 Abs. 2 StPO über den Genehmigungsantrag in der Sache zu entscheiden ist.

9

Diese Auffassung der Kammer folgt schon aus der Systematik der vorgenannten Regelung. Die im 3. Abschnitt des 8. Teils der AO enthaltenen Vorschriften für das Strafverfahren beziehen sich grundsätzlich nur auf Steuerstraftaten (§ 385 Abs. 1 AO). Nur ausnahmsweise finden sich Regelungen, die sich auch auf andere Straftaten beziehen, wenn diese gemeinsam mit Steuerstraftaten verfolgt werden, wie etwa in § 391 Abs. 4 AO zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts, wenn das Verfahren nicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand hat. Zudem bezieht sich die auch in § 392 Abs. 1 AO geregelte (weitergehende) Verteidigungsbefugnis von Steuerberatern in von der Finanzbehörde selbstständig geführten Ermittlungsverfahren zwangsläufig nur auf Steuerstraftaten, weil die Finanzbehörde nur insoweit berechtigt ist, das Ermittlungsverfahren selbstständig durchzuführen (§ 386 Abs. 2 AO).

10

Auch der Zweck der Regelung des § 392 AO spricht für die Auffassung der Kammer: Mit dieser Regelung soll das spezifische steuerrechtliche Wissen der Angehörigen der steuerberatenden Berufe für die Verteidigung genutzt werden, nicht aber dieser Berufsgruppe die grundsätzlich Rechtsanwälten und Rechtslehrern vorbehaltene Aufgabe der Beratung und Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten außerhalb des Steuerstrafrechts öffnen (vgl. Rüping, a.a.O., Rz. 5 - 7 m.w.N.). Steuerberater sind auch berufsrechtlich nur zur Hilfe (Beratung) in Steuersachen unter Einschluss von Steuerstrafsachen berechtigt (§ 33 StBerG).

11

3.

Soweit mithin in der Sache über den Genehmigungsantrag zu entscheiden war, hat ihm die Kammer Folge gegeben.

12

Über einen solchen Genehmigungsantrag ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei das Interesse eines Angeschuldigten an der Zulassung einer Person seines Vertrauens als Verteidiger gegen die Bedürfnisse der Rechtspflege an einer sachgerechten Verfahrensdurchführung abzuwägen sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl, Rn. 13 zu § 138).

13

Bei den Fällen 1-36 der Anklage handelt es sich um Straftaten zum Nachteil von Sozialversicherungsträgern, die zwar materiell-rechtlich und prozessual selbstständig gegenüber den dem Angeschuldigten für denselben Tatzeitraum vorgeworfenen Lohnsteuerhinterziehungen (Fälle 53ff.) sein dürften (vgl. zum Konkurrenzverhältnis Fischer, StGB, Rn. 37 zu § 266a StGB m.w.N.), aber zu diesen Fällen in einem ganz engen sachlichen Zusammenhang stehen. Stehen Steuerstraftaten und andere Straftaten - wie hier - in einem engen sachlichen Zusammenhang, gibt es gerade unter Würdigung der Bedürfnisse der Rechtsprechung keinen Sinn, die gewünschte (Mit-)Verteidigung durch einen Steuerberater auf die Steuerstraftaten zu beschränken. Viele tatsächliche und rechtliche Fragen, die sich im Zwischen- und Hauptverfahren stellen könnten, etwa nach der Arbeitgebereigenschaft des Angeschuldigten, nach der Anzahl der Beschäftigen und der Höhe der von ihnen womöglich "schwarz" erhaltenen Entgelte, betreffen sowohl die Lohnsteuerhinterziehungen wie die Taten zum Nachteil von Sozialversicherungen, so dass eine Beschränkung der (Mit-)Verteidigung durch einen Steuerberater auf die Steuerstraftaten schon kaum durchführbar erscheint.

14

Die umfängliche Zulassung der gewünschten Verteidigung durch einen Steuerberater erscheint der Wirtschaftsstrafkammer auch in der Sache sinnvoll. Die für die Regelung des § 392 AO maßgebliche Erwägung, die besondere steuerrechtliche Sachkunde eines Steuerberater zu nutzen, gilt im gewissen Umfang auch für Straftaten zum Nachteil von Sozialversicherungsträgern. Im Rahmen der Lohnbuchhaltung sind Steuerberater regelmäßig auch mit der Errechnung von Sozialversicherungsbeträgen befasst und führen oftmals für Mandanten die Anmeldung und Abführung dieser Beiträge durch.

15

Die Kammer verkennt bei dieser Entscheidung nicht, dass Steuerberater H. im Ermittlungsverfahren als Zeuge vernommen worden ist, diese Vernehmung Eingang in das wesentliche Ermittlungsergebnis gefunden hat sowie die Einkommensteuererklärungen des Angeschuldigten durch Steuerberater H. erstellt worden sein sollen (vgl. S. 52f., 60f. der Anklageschrift). Anders als bei einem Richter steht aber bei einem Verteidiger eine Zeugenvernehmung der weiteren Aufgabenwahrnehmung nicht entgegen; dies ist kein Ausschließungsgrund (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Vor § 48, Rn. 11; Rüping, a.a.O., Rn. 64). Da sich die Vernehmung zudem jedenfalls primär auf die Steuerstraftaten bezogen hat, bezüglich derer die Kammer ohnehin keine Sachentscheidung über die Zulassung des Steuerberaters zu treffen hat, sieht die Kammer im Ergebnis keinen Anlass, dem Angeschuldigten deswegen die gewünschte Mitverteidigung durch einen Steuerberater für die anderen Straftaten zu versagen, zumal nur über die Frage einer Mit-Verteidigung in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt und nicht über eine Allein-Verteidigung zu entscheiden ist. Ein (hinreichender) Verdacht einer Tatbeteiligung, der zur Ausschließung als Verteidiger führen könnte (vgl. § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO), ist allein durch das Erstellen der Einkommensteuererklärungen nicht gegeben.

16

Die Kammer hat nicht zu entscheiden, wie der Angeschuldigte seine Verteidigung möglichst effektiv gestaltet, ob ihm etwa sein Steuerberater mehr als Zeuge denn als Verteidiger nützen könnte (vgl. grundsätzlich zu dieser Frage Rüping, a.a.O., Rn. 64).