Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 LiegVermErl - Hoheitsgrenzen

Bibliographie

Titel
Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegVermErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

8.1 Bundesgrenze

Für Liegenschaftsvermessungen an der Bundesgrenze zum Königreich der Niederlande gilt das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Instandhaltung der Vermarkung der gemeinsamen Grenze vom 30. 10. 1980 (Anhang C).

8.2 Landesgrenze

Dem MI ist zu berichten, wenn

  • eine Flurstücksgrenze zugleich Landesgrenze ist und Widersprüche nach beiderseitigem Zusammenwirken nicht geklärt werden konnten,

  • es zweckmäßig ist, den Verlauf der Landesgrenze (z. B. bei Überbauten, Flussregulierungen) zu ändern.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)