Abschnitt 1 EB-AVO-GOBAK - Zu § 1
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1.1
Das mindestens einjährige Praktikum muss den Vorschriften über das Praktikum in der Klasse 11 der Fachoberschule nach Abschnitt VII des Erlasses "Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)" in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
1.2
Eine nicht abgeschlossene Berufsausbildung wird auf ein berufsbezogenes Praktikum
nach § 1 Abs. 3 AVO-GOBAK im Umfang der Gleichwertigkeit angerechnet.