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Abschnitt 1 EB-AVO-GOBAK - Zu § 1

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-GOBAK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1
Das mindestens einjährige Praktikum muss den Vorschriften über das Praktikum in der Klasse 11 der Fachoberschule nach Abschnitt VII des Erlasses "Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)" in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

1.2
Eine nicht abgeschlossene Berufsausbildung wird auf ein berufsbezogenes Praktikum nach § 1 Abs. 3 AVO-GOBAK im Umfang der Gleichwertigkeit angerechnet.