Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 07.12.2017, Az.: L 8 SO 206/17 B ER

Anordnungsgrund bei Eingliederungshilfe für behinderte Kinder; Autismus-Therapie; Autismusspektrumsstörung; Eingliederungshilfe; frühkindlicher Autismus; geistige Behinderung; Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung; Jugendhilfe; Kernbereich pädagogischer Arbeit; Kostenfreiheit; Kostenprivilegierung; Leistungskonkurrenz von Jugend- und Sozialhilfe; Rechtswegbindung; seelische Behinderung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
07.12.2017
Aktenzeichen
L 8 SO 206/17 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53713
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 20.06.2017 - AZ: S 15 SO 155/17 ER

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Entscheidung in der Hauptsache i.S. des § 17a Abs. 5 GVG liegt auch dann vor, wenn das erstinstanzliche Gericht einen Eilantrag nach § 86b Abs. 2 SGG wegen nicht glaubhaft gemachter Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) abgelehnt hat.

2. Im Streit um die Kostenfreiheit einer Maßnahme der Eingliederungshilfe für ein behindertes Kind ist in gerichtlichen Eilverfahren ein Anordnungsgrund wegen der Einkommens- und Vermögenssituation der einsatzpflichtigen Personen nur dann zu verneinen, wenn diesen die Finanzierung der Maßnahme während des Hauptsacheverfahrens (Widerspruchs- bzw. Klageverfahren) ohne wesentliche Einschränkungen möglich ist.

3. Eine Autismusspektrumsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus ist jedenfalls dann als seelische Behinderung i.S. des § 3 EinglH-VO anzusehen, wenn anderweitige Schädigungen der Körperstrukturen oder -funktionen (insb. mit einhergehender Intelligenzminderung) nicht bestehen.

4. Soweit eine Autismusspektrumsstörung sowohl eine seelische als auch eine geistige Behinderung i.S. der §§ 2, 3 EinglH-VO darstellt, kann im Einzelfall (auch) ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine ambulante Autismus-Therapie in Form der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglH-VO bestehen.

5. Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt (Anschluss an BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 25).

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 20. Juni 2017 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit bis zum Abschluss des beim Sozialgericht Bremen anhängigen Klageverfahrens (- S 15 SO 142/17 -), längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahrs 2017/2018 (bis zum 27. Juni 2018), ambulante Eingliederungshilfe in Form der vorläufigen Kostenübernahme für die ambulante Autismus-Einzeltherapie durch das E. des Beigeladenen in einem Umfang von vier Stunden je Woche in der Beobachtungsphase (ca. acht Wochen) und drei Stunden je Woche in der Folgezeit zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Kostenübernahme für eine ambulante Autismus-Therapie.

Bei der im August 2008 geborenen Antragstellerin ist eine Autismusspektrumsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus diagnostiziert (ICD-10 F 84.0) u.a. mit Auffälligkeiten der Kommunikation, der sozialen Interaktion und der Aufmerksamkeit bzw. Konzentration. Sie bezieht Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (bis 2016 nach der Pflegestufe 1), lebt bei ihrer alleinerziehenden und seit 2015 verwitweten Mutter im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und besucht dort seit dem Schuljahr 2014/2015 eine Inklusionsklasse für den Bereich Wahrnehmung und Entwicklung der Grundschule F..

Am 1. April 2015 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch ihre Mutter, bei der Antragsgegnerin unter Vorlage des Bericht des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. G., H., vom 1. Februar 2015 die Übernahme der Kosten für eine Autismus-Therapie im E. des im Beschwerdeverfahren beigeladenen Einrichtungsträgers von etwa 1.650,00 € je Monat in der Anfangsphase für vier Stunden je Woche (ca. acht Wochen) und 1.250,00 € je Monat in der Folgezeit für drei Stunden je Woche aus Mitteln der Sozialhilfe (SGB XII). Im Juli und Dezember 2015 beantragte sie die entsprechenden Leistungen aus Mitteln der Jugendhilfe (SGB VIII). Nach Einholung einer Stellungnahme des Gesundheitsamts Bremen vom 8. Januar 2016 und einer sozialpädagogischen Stellungnahme des Sozialzentrums I. - Sozialdienst Junge Menschen - (im Folgenden Sozialzentrum) vom 18. August 2016, nach denen die Durchführung einer Autismus-Therapie entsprechend der fachärztlichen Empfehlung befürwortet bzw. als notwendig und erforderlich angesehen wurde, und von Unterlagen über die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Kostenübernahme nach § 54 SGB XII mit der Begründung ab, einer Leistungsgewährung stehe das zu berücksichtigende Vermögen der Mutter der Antragstellerin von über 12.000,00 € entgegen (Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2017). Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Bremen erhobene Klage (- S 15 SO 142/17 -) ist noch anhängig. Ende Mai 2017 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin erneut einen - bislang noch nicht beschiedenen - Antrag auf Übernahme der Therapiekosten.

Am 2. Juni 2017 ist für die Antragstellerin beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht worden, um bereits während des Hauptsacheverfahrens (im Schuljahr 2017/2018) die Autismus-Therapie ohne eigene Kostenbeteiligung beginnen zu können. Das SG hat den Eilantrag durch Beschluss vom 20. Juni 2017 mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) nicht glaubhaft gemacht, weil das Vermögen ihrer Mutter jedenfalls einen Betrag von 10.000,00 € übersteige.

Mit der gegen diese Entscheidung für die Antragstellerin eingelegten Beschwerde vom 14. Juli 2017 wird u.a. geltend gemacht, dass die begehrte Autismus-Therapie nach der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme der Beigeladenen vom 30. Mai 2017 und der Auskunft der Klassenlehrerin Frau Raasch vom 14. Februar 2017 eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung i.S. des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII darstelle und damit nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht vom Einkommen und Vermögen Angehöriger abhängig gemacht werden dürfe. Außerdem setze sich das berücksichtigte Vermögen überwiegend aus nachgezahlter Witwen- und Halbwaisenrente und einem Prämiensparvertrag für die Bestattungsvorsorge der Mutter zusammen und sei sozialhilferechtlich geschützt (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Das SG habe bei seiner Entscheidung auch nicht die seit April 2017 geltenden Vermögensfreibeträge berücksichtigt.

Der Beigeladene sieht in der begehrten Autismus-Therapie ebenfalls eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung und hat auf die Aufforderung des Gerichts u.a. eine Stellungnahme seiner Fachreferentin Frau J. vom 14. November 2017 und einen vorläufigen Therapieplan für die Antragstellerin zur Gerichtsakte gereicht.

Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend und macht insbesondere geltend, dass die Antragstellerin die Grundschule in der zurückliegenden Zeit erfolgreich besucht habe, ohne dass es der Autismus-Therapie zur schulischen Bildung bedurft habe. Die Antragstellerin werde in der Schule durch eine persönliche Assistenzkraft begleitet und erhalte dort besondere Förderung u.a. durch qualifizierte Sonderpädagogen, die sich insbesondere mit der schulischen Bildung der Kinder mit frühkindlichem Autismus auskennen. Für die Beurteilung, ob die Autismus-Therapie eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellt, könne nicht auf eine Bewertung des Beigeladenen, der im Land Bremen die einzige Einrichtung dieser Art betreibe, abgestellt werden, allenfalls auf Auskünfte des zuständigen Schulrats oder der zuständigen Schulrätin. Bei einer erneuten Verwaltungsentscheidung würden die neuen Vermögensfreibeträge berücksichtigt werden, hierzu fehlten jedoch noch Unterlagen der Mutter der Antragstellerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Akten, der Gerichtsakte des SG der Hauptsache (- S 15 SO 142/17 -) und der Verwaltungs- und der die Antragstellerin betreffenden Schullaufbahnakte, verwiesen.

II.

Der Senat ist für die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG (in entsprechender Anwendung) und § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG sachlich und instanziell zuständig (zur fraglichen Zuständigkeit des Sozial- oder Jugendhilfeträgers später). Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine Entscheidung in der Hauptsache in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn vom Vordergericht eine Entscheidung in einer Sachfrage getroffen worden ist (vgl. zum Meinungsstand Flint in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 51 Rn. 346.1 m.w.N.). Das SG hat hier unter Annahme seiner sachlichen Zuständigkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. des § 86b Abs. 2 SGG abgelehnt, weil die Antragstellerin die besondere Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) nicht glaubhaft gemacht habe. Auch wenn damit keine Aussage über den streitigen materiellen Leistungsanspruch einhergegangen ist, liegt darin eine Entscheidung in der Hauptsache i.S. des § 17a Abs. 5 GVG. Die Frage der Eilbedürftigkeit kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur unter Berücksichtigung des in der Sache geltend gemachten Anspruchs beantwortet werden (dazu auch gleich). Die Rechtswegbindung gilt auch dann, wenn das Sozialgericht - wie hier - den Rechtsweg inzident bejaht hat (BSG, Urteil vom 23. März 2011 - B 6 KA 11/10 R - juris Rn. 15 m.w.N.).

Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte (§ 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGG i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) Beschwerde ist begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten An-ordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also eine Vorausbeurteilung der Hauptsacheklage nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.

Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin - entgegen der Auffassung des SG - die besondere Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht. Im Streit um die Kostenfreiheit einer Maßnahme der Eingliederungshilfe für ein behindertes Kind ist in gerichtlichen Eilverfahren ein Anordnungsgrund wegen der Einkommens- und Vermögenssituation der einsatzpflichtigen Personen nur dann zu verneinen, wenn diesen die Finanzierung der Maßnahme während des Hauptsacheverfahrens (Widerspruchs- bzw. Klageverfahren) ohne wesentliche Einschränkungen möglich ist. Anderenfalls droht die Gefahr, dass Sorgeberechtigte wegen des Kostenrisikos eine an sich erforderliche Hilfe zu Lasten des behinderten Kindes nicht in Anspruch nehmen und diese bei einem Erfolg in der Hauptsache wegen der vorangeschrittenen Entwicklung des Kindes nicht mehr nachgeholt werden kann. Angesichts der monatlichen Kosten der hier begehrten Autismus-Therapie von etwa 1.650,00 € in der Anfangsphase (ca. acht Wochen) und 1.250,00 € in der Folgezeit ist der Antragstellerin bzw. ihrer sorgeberechtigten Mutter ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten. Die von der Antragsgegnerin festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ermöglichen nicht ohne weiteres die Tragung der mit der wohl dauerhaft angelegten Therapie verbundenen Kosten.

Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Eingliederungshilfe ohne Kostenbeteiligung glaubhaft gemacht (Anordnungsanspruch).

Ob sich der materielle Leistungsanspruch aus dem Jugendhilfe- oder dem Sozialhilferecht ergibt, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Kostenübernahme für eine Autismus-Therapie aus Mitteln der Sozialhilfe gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 XII i.V.m. der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglH-VO -). Neben dieser Anspruchsgrundlage kommt im vorliegenden Fall auch ein gegenüber den Regelungen der Sozialhilfe vorrangiger Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a SGB VIII in Betracht, für den - ungeachtet der Sonderregelung des § 17a Abs. 5 GVG (s.o.) - der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wäre (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Verhältnis des Jugendhilferechts zum Sozialhilferecht wird in § 10 Abs. 4 SGB VIII bestimmt. Danach gehen Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem SGB XII vor (Satz 1), es sei denn, es besteht (zugleich) ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII für junge Mensch vor, die (auch) körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind (vgl. Satz 2; dazu etwa Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 - L 8 SO 241/13 B ER -). Dabei stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Abgrenzung zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen bzw. die hieraus folgende Leistungspflicht ab (st. Rspr. vgl. etwa BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R - BSGE 117, 53 - juris Rn. 26; s. auch BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 - Rn. 18). Die von der Antragstellerin begehrten Leistungen sollen nach der Stellungnahme der Fachreferentin des Beigeladenen Frau J. vom 14. November 2017 u.a. die Aufmerksamkeit und Konzentration und die kognitiven, sozialen und kommunikativen Fähigkeiten der Antragstellerin verbessern und zielen damit auf eine Behandlung der bei ihr bestehenden tiefgreifenden Entwicklungsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus (ICD-10 F 84.0) ab. Wenn anderweitige Schädigungen der Körperstrukturen oder Körperfunktionen (insb. mit einhergehender Intelligenzminderung) nicht bestehen, wird dieses Krankheitsbild nach der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2016 - L 20 SO 545/11 - juris Rn. 110; Bayer. LSG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - L 8 SO 316/14 B ER - juris Rn. 38) und Literatur (vgl. etwa v. Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, Rn. 27; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 EinglHV Rn. 6; vgl. auch die sog. Orientierungshilfe Behinderungsbegriff der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe - BAGüS - vom 24. November 2009, S. 17, Punkt 5.4 Besonderheiten bei Autismus-Spektrum-Störungen, abrufbar unter: www.bagues.de) grundsätzlich als seelische Behinderung i.S. des § 3 EinglH-VO angesehen. Abweichend hiervon wird der frühkindliche Autismus nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht und der Praxis vieler Leistungsträger - wie auch hier der Antragsgegnerin - wegen des komplexen Beschwerdebildes auch als geistige Behinderung i.S. des § 2 EinglH-VO eingestuft mit der Folge eines vorrangigen Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rn. 42 m.w.N.).

Hiernach spricht Überwiegendes dafür, dass bei der Antragstellerin (allein) eine seelische Behinderung i.S. des § 3 EinglH-VO vorliegt und der geltend gemachte Anspruch nach § 35a SGB VIII zu beurteilen ist. Hinweise auf neben der Autismusspektrumsstörung bestehende Schädigungen der Körperstrukturen oder Körperfunktionen liegen nach den ärztlichen Befundberichten (vgl. zuletzt Bericht des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. G., H., vom 23. Februar 2017) nicht vor. Ein Intelligenztest ist bei der Antragstellerin nach Aktenlage noch nicht durchgeführt worden. Die Frage der im Ergebnis einschlägigen Rechtsgrundlage und damit auch des Rechtsweges bleibt einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können diese Fragen unbeantwortet bleiben, weil der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl nach § 35a SGB VIII als auch nach §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe ohne Kostenbeteiligung zusteht und die Antragsgegnerin als sachlich und örtlich zuständiger (örtlicher) Träger der Jugendhilfe und auch der Sozialhilfe als jeweils richtiger Anspruchsgegner passivlegitimiert wäre (vgl. §§ 85, 86, 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 1 BremAGKJHG und §§ 97, 98, 3 SGB XII i.V.m. §§ 1, 4 Nr. 4 Brem. AG SGB XII).

Die Antragstellerin hat mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine ambulante Autismus-Therapie in Form der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a SGB VIII. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1), und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Bei der Antragstellerin ist eine angeborene, tiefgreifende Entwicklungsstörung diagnostiziert, der eine komplexe Störung des zentralen Nervensystems, insbesondere im Bereich der Wahrnehmungsverarbeitung, zugrunde liegt (Bericht des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. G., H., vom 1. Februar 2015). Aufgrund dieser seelischen Erkrankung (s.o.) bestehen ihre von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichenden Schwierigkeiten bereits länger als sechs Monate. Ihre erheblichen Beeinträchtigungen in der Kommunikation, der sozialen Interaktion und der Aufmerksamkeit bzw. Konzentration sind fachärztlich, aber auch durch die in der Schullaufbahnakte enthaltenen Berichte dokumentiert (u.a. durch die schulärztliche Stellungnahme vom 30. Januar 2014 und den Förderbericht/Förderplan der Klasse 1 vom 22. Juli 2015); ein sonderpädagogischer Förderbedarf für den Bereich Wahrnehmung und Entwicklung ist durch die zuständige Schulbehörde anerkannt worden (Bescheid der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Mai 2014). Aufgrund dieser seelischen Behinderung ist auch ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, weil insbesondere ihre Fähigkeiten zur Kommunikation und sozialer Interaktion in erheblicher Weise eingeschränkt sind. Sie ist nach dem Zeugnis der 2. Klasse vom 22. Juni 2016 (Schuljahr 2015/2016) in der Inklusionsklasse ihrer Grundschule zwar eine akzeptierte Mitschülerin, zu der Mitschüler gern Kontakt aufnehmen und die oft Unterstützung erfährt. In der Zusammenschau mit dem Förderbericht vom 22. Juli 2015 wird aber deutlich, dass sie wegen ihrer Behinderung kontinuierliche Unterstützung benötigt, ihr Arbeitsverhalten tagesformabhängig ist und sie sich leicht durch akustische und optische Reize ablenken lässt. Sie ist auf eindeutige, klare und ritualisierte Unterrichts- und Tagesstrukturen angewiesen und verfügt über eine eingeschränkte Kommunikationsstruktur. An (Klein-) Gruppenarbeiten kann sie nur manchmal teilnehmen.

Nach den Maßgaben für den Erlass einer einstweiligen Anordnung genügen die von dem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med G., H., eingeholten Stellungnahmen vom 1. Februar 2015 und 23. Februar 2017, die die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) berücksichtigen, in formaler Hinsicht den Anforderungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII. Die von dem Facharzt erstellte Diagnose und die daraus abgeleiteten Schlüsse sind nach der Stellungnahme des Gesundheitsamts der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2016 stimmig und nachvollziehbar. Ein Hilfeplanverfahren ist keine materielle Leistungsvoraussetzung für jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 - juris Rn. 39).

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 35a Abs. 3 SGB VIII sind ebenfalls erfüllt. Danach richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 SGB XII und §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

Bei der Antragstellerin kann die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), erfüllt werden. Sie ist aufgrund ihrer seelischen Behinderung i.S. des § 3 EinglH-VO in besonderer Weise auf Leistungen der Teilhabe angewiesen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Autismus-Therapie als ambulante Hilfe i.S. des § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII dar, die nach den Stellungnahmen des Facharztes Dr. med. G. vom 1. Februar 2015, des Gesundheitsamts der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2016, des Sozialzentrums vom 17. August 2016 und der Fachreferentin des Beigeladenen Frau J. vom 30. Mai und 14. November 2017 jedenfalls als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 35a SGB VIII i.V.m. § 54 SGB XII und § 55 SGB IX) geeignet und erforderlich ist, insbesondere als Hilfe zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX), zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX) und zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX). Die Autismus-Therapie bezweckt allgemein die Verbesserung der Fähigkeiten der Antragstellerin u.a. in den Bereichen Kommunikation, der sozialen Interaktion und der Aufmerksamkeit bzw. Konzentration.

Für diese Maßnahme sind keine Kostenbeiträge zu erheben, weil dies für ambulante Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 91 SGB VIII nicht vorgesehen ist (vgl. Krome in jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 91 Rn. 16). Ob die Autismus-Therapie im konkreten Fall (auch) eine ambulante Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht i.S. des § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und § 12 EinglH-VO darstellt, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.

Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass sie für den Fall, dass ihre Erkrankung (auch) als geistige Behinderung i.S. des § 2 EinglH-VO anzusehen ist (s.o.), einen Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die begehrte Autismus-Therapie hat, insbesondere als ambulante Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglH-VO (im Einzelfall offen gelassen: Senatsbeschluss vom 22.10.2013 - L 8 SO 241/13 B ER - juris; bejaht nach der Rechtslage bis Ende 2004: VG Oldenburg, Urteil vom 25. November 2003 - 13 A 2111/02 - juris Rn. 20 ff.).

Die Antragstellerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für die Gewährung von Eingliederungshilfe als Pflichtleistung. Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, insbesondere ist die Behinderung der Antragstellerin wesentlich. Dies ist bei geistigen Behinderungen nach § 2 EinglH-VO der Fall, wenn infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte in erheblichem Umfange die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist. Ob eine geistige bzw. seelische Behinderung wesentlich ist, richtet nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab (statt vieler BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rn. 13). Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule entgegenstehen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 19 m.w.N.). Die Antragstellerin hat einen anerkannten Förderbedarf in den Bereichen Wahrnehmung und Entwicklung und bedarf zum Grundschulbesuch - wie dargelegt - fachlicher Hilfen u.a. durch das Lehrpersonal und einer Assistenzkraft.

Neben diesen Hilfestellungen ist auch die begehrte Autismus-Therapie mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht i.S. des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglH-VO. Nach § 12 Nr. 1 EinglH-VO umfasst diese Hilfe auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Der Kernbereich der schulischen pädagogischen Arbeit ist durch die außerhalb des Schulbetriebs stattfindende Autismus-Therapie jedenfalls nicht berührt (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21, 22).

Die Stellungnahme der Fachreferentin des Beigeladenen Frau J. vom 14. November 2017 und der in diesem Zusammenhang für die Antragstellerin erstellte vorläufige Therapieplan verdeutlichen, dass die bezweckte Förderung der Aufmerksamkeit und Konzentration, der kommunikativen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten entscheidend zu einem erfolgreichen Besuch der Grundschule beitragen kann. Durch diese Hilfe kann u.a. die Vermittlung von Unterrichtsinhalten, das Sprachverständnis, die soziale Interaktion mit Mitschülern und das Arbeitsverhalten der Antragstellerin im Unterricht verbessert werden. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin werde in der Schule durch eine persönliche Assistenzkraft begleitet und erhalte dort besondere Förderung u.a. durch qualifizierte Sonderpädagogen, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Für die Annahme einer Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist es nicht notwendig, dass der Schulbesuch (allein) durch die Maßnahme ermöglicht wird; es reicht aus, dass die Hilfe geeignet und erforderlich ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu erleichtern (vgl. § 12 Nr. 1 EinglH-VO). Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule - wie hier - eine entsprechende Hilfe nicht gewährt (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 25; a.A. wohl im Einzelfall VG Braunschweig, Urteil vom 21. März 2002 - 3 A 2/02 - juris Rn. 18, zur Rechtslage bis Ende 2004).

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage steht einer Leistungserbringung durch die Einrichtung des Beigeladenen auch nicht das Fehlen einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII entgegen. Die seit dem 1. März 2016 geltende Vereinbarung der Beigeladenen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Freien Hansestadt Bremen, vom 8. März 2016 enthält insoweit alle notwendigen Vertragsbestandteile.

Die Maßnahme ist nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII kostenprivilegiert. Danach ist auf die Leistungen weder Einkommen der Klägerin noch Einkommen ihrer Mutter anzurechnen; denn nach Satz 1 ist eine Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten, die bei der Autismus-Therapie nicht anfallen. Eine Vermögensanrechnung unterbleibt völlig (Satz 2).

Die einstweilige Anordnung ist zeitlich auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens begrenzt. Um die Antragsgegnerin nicht über Gebühr zu binden, ist sie zusätzlich befristet bis zum Ende des Schuljahrs 2017/2018. Wegen der Beeinträchtigungen der Antragstellerin ist die Therapie nach dem vorläufigen Therapieplan der Einrichtung des Beigeladenen aus November 2017 als Einzeltherapie durchzuführen; eine Gruppentherapie würde die Antragstellerin überfordern (vgl. die Stellungnahme der Frau Arens-Wiebel vom 14. November 2017, S. 4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.