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§ 89 Nds. SVVollzG - Ärztliche Überwachung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Eine Sicherungsverwahrte oder einen Sicherungsverwahrten, die oder der in einem besonders gesicherten Raum untergebracht oder gefesselt ist (§ 86 Abs. 2 Nrn. 5 und 6), sucht die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. 2Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes (§ 86 Abs. 6). 3Bei einer Absonderung nach § 86 Abs. 4 sucht die Ärztin oder der Arzt die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten alsbald und in der Folge möglichst wöchentlich auf.

(2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange der oder dem Sicherungsverwahrten der tägliche Aufenthalt im Freien (§ 64) entzogen wird.