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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 64 Nds. SVVollzG - Aufenthalt im Freien 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1Ist die oder der Sicherungsverwahrte aufgrund einer vollzuglichen Anordnung in der Bewegungsfreiheit so beschränkt, dass sie oder er sich nicht im Freien aufhalten könnte, so wird ihr oder ihm aus Gründen der Gesundheitsfürsorge täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zulässt. 2Satz 1 gilt nicht im Fall einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum (§ 86 Abs. 2 Nr. 5), wenn durch den Aufenthalt im Freien der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.