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§ 1 HKGKammern für Heilberufe

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) In Niedersachsen bestehen als Berufsvertretung

  1. 1.
    der Ärztinnen und Ärzte die Ärztekammer Niedersachsen,
  2. 2.
    der Apothekerinnen und Apotheker die Apothekerkammer Niedersachsen,
  3. 3.
    der Tierärztinnen und Tierärzte die Tierärztekammer Niedersachsen,
  4. 4.
    der Zahnärztinnen und Zahnärzte die Zahnärztekammer Niedersachsen,
  5. 5.
    der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen.

(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover. Sie führen ein Dienstsiegel.