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§ 32 HKG - Grundlagen der Berufsausübung

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die ärztliche, die tierärztliche, die zahnärztliche und die psychotherapeutische Tätigkeit, jeweils auch in Form telemedizinischer Leistung, ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei

  1. 1.

    weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis,

  2. 2.

    weisungsgebundener Tätigkeit in Krankenhäusern, medizinischen Versorgungszentren (§ 95 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB V), Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 SGB V) oder Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung),

  3. 3.

    Tätigkeit für Träger, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder psychotherapeutische Leistungen erbringen,

  4. 4.

    Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitswesen oder im Öffentlichen Veterinärwesen,

  5. 5.

    weisungsgebundene Tätigkeit in einer tierärztlichen Klinik und

  6. 6.

    Tätigkeit als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer als juristische Person des Privatrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 geführten Praxis.

(2) Die heilberufliche Tätigkeit als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts geführten Praxis setzt voraus, dass

  1. 1.

    die Gesellschaft ihren Sitz in Niedersachsen hat,

  2. 2.

    Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung heilberuflicher Tätigkeiten ist,

  3. 3.

    alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter einem in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Heilberuf oder einem in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), genannten sonstigen Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören und diesen Beruf in der Gesellschaft ausüben,

  4. 4.

    die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte Kammermitgliedern zusteht,

  5. 5.

    mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Kammermitglieder sind,

  6. 6.

    ein Dritter am Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt ist,

  7. 7.

    nach näherer Bestimmung in der Berufsordnung eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden besteht und

  8. 8.

    gewährleistet ist, dass die heilberufliche Tätigkeit von den Kammermitgliedern eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.

(3) Die Kammer kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 Nrn. 2 bis 5 zulassen, wenn berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(4) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5 000 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.