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Anlage 1.8 GfbWBV - I. Lehrkraft für Pflege, Lehrkraft für das Hebammenwesen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung zur Lehrkraft für Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger zu führen.

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung zur Lehrkraft für das Hebammenwesen erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll zur Erteilung von theoretischem und praktischem Unterricht sowie zur Begleitung von praktischen Einsätzen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Pflegeberufe oder des Hebammenberufs befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 2.200 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

3.1
Pflegewissenschaftliches und berufsbezogenes Fachgebiet (500 Unterrichtsstunden)

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    Grundlagen der Pflegewissenschaft,
  2. b)
    Empirie und Statistik,
  3. c)
    theoretische Modelle der Pflege und Geburtshilfe,
  4. d)
    Pflegeforschung,
  5. e)
    Methoden professioneller Pflege und Geburtshilfe,
  6. f)
    Pflegedienst in Institutionen,
  7. g)
    Aufgabenbereich der Lehrkraft für Pflege und der Lehrkraft für das Hebammenwesen,
  8. h)
    Ausbildungsgestaltung,
  9. i)
    Organisation der Ausbildungsstätten für Pflegeberufe und den Hebammenberuf,
  10. j)
    Berufskunde und -politik,
  11. k)
    Berufsethik.

3.2
Rechtswissenschaftliches Fachgebiet (200 Unterrichtsstunden)

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    Rechtsgrundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens,
  2. b)
    Rechtsgrundlagen der Pflegeberufe,
  3. c)
    Krankenhausrecht, Heimrecht,
  4. d)
    Rechtsgrundlagen und Rechtsstrukturen des Bildungswesens,
  5. e)
    Sozialrecht,
  6. f)
    Bundessozialhilfegesetz,
  7. g)
    Berufsrecht, Arbeitsrecht, Tarifrecht,
  8. h)
    Zivilrecht einschließlich Haftungsrecht,
  9. i)
    Strafrecht,
  10. j)
    Verwaltungsrecht.

3.3
Wirtschaftswissenschaftliches Fachgebiet (100 Unterrichtsstunden)

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    Ökonomie des Gesundheits- und Sozialwesens,
  2. b)
    Einführung in die Volkswirtschafts-, Betriebswirtschafts- und Organisationslehre,
  3. c)
    Einführung in die Krankenhaus- und Altenheimbetriebslehre,
  4. d)
    Kommunikationstechnologien in den Pflegeberufen.

3.4
Erziehungswissenschaftliches Fachgebiet (600 Unterrichtsstunden)

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    Lerntechniken und Techniken wissenschaftlichen Arbeitens,
  2. b)
    Grundlagen der Pädagogik und Didaktik,
  3. c)
    Fachdidaktiken der Pflegeberufe und des Hebammenberufs,
  4. d)
    Anforderungsprofil an Auszubildende,
  5. e)
    Planung, Organisation, Durchführung und Bewertung von theoretischem und praktischem Unterricht,
  6. f)
    Beurteilungsverfahren.

3.5
Gesellschaftswissenschaftliches Fachgebiet (400 Unterrichtsstunden)

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    Grundlagen der Psychologie und Gerontologie,
  2. b)
    psychosoziale Grundlagen der Pflege,
  3. c)
    Grundlagen der pädagogischen Psychologie und Entwicklungspsychologie,
  4. d)
    Supervision und Gesprächsführung,
  5. e)
    Grundlagen der Soziologie und Medizinsoziologie,
  6. f)
    Gesundheits-, Sozial- und Bildungswesen.

3.6
Naturwissenschaftliches Fachgebiet (100 Unterrichtsstunden)

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    naturwissenschaftliche Grundlagen des Pflegeprozesses,
  2. b)
    Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz,
  3. c)
    Gesundheitsförderung.

3.7
Vertiefung (300 Unterrichtsstunden)

Der Unterricht wird zur Vertiefung in den Fachgebieten Nummern 3.1 bis 3.6 erteilt.

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt 5 Monate. Dabei werden Lehraufgaben an Aus-, Fort- oder Weiterbildungseinrichtungen für Pflegeberufe oder das Hebammenwesen einschließlich Erkundungen in diesen Praxisfeldern wahrgenommen. Während der Praktika sind selbstständige Unterrichtsversuche sowie mindestens zwei Lehrproben unter Anleitung durch zuführen. Die Praktika sind schwerpunktmäßig an den jeweiligen Berufsfeldern auszurichten.

5. Praktische Prüfung

Als praktische Prüfung ist eine Lehrprobe im jeweiligen Berufsfeld mit einer schriftlichen Ausarbeitung zu planen sowie durchzuführen und auszuwerten.