Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 29.09.2004, Az.: 2 A 233/04

Anerkennung; Anerkennungsantrag; flugmedizinischer Sachverständige; Luftverkehr

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
29.09.2004
Aktenzeichen
2 A 233/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Anerkennung des Leiters einer fliegerärztlichen Untersuchungsstelle als flugmedizinischer Sachverständiger im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 110 Abs. 1 LuftVZO bedarf des Antrages und des Nachweises, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er bis zum 30.04.2006 als flugmedizinischer Sachverständiger nach § 24e LuftVZO n. F. anerkannt ist.

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Der Kläger leitet eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle, deren Anerkennung bis zum 31.12.2004 befristet ist. Mit Schreiben vom 01.04.2004 wandte er sich an die Beklagte und bat um Bestätigung, dass er nach § 110 Abs. 1 LuftVZO bis zum 30.04.2006 als flugmedizinischer Sachverständiger anerkannt sei. Darauf teilte die Beklagte ihm mit, dass, unterstellt die Vorschrift beziehe sich auch auf fliegerärztliche Untersuchungsstellen nach § 24 Abs. 1 LuftVZO a.F., der Kläger bis zum 01.04.2006 als flugmedizinischer Sachverständiger anerkannt sei. Der Kläger wies demgegenüber auf einen Schreibfehler des Gesetzgebers hin, da es einen § 24e LuftVZO a. F. nicht gegeben habe. Die Regelung gelte daher auch für ihn. Daraufhin erwiderte die Beklagte nunmehr, dass der Kläger nach Ablauf der Befristung seiner bisherigen Anerkennung (31.12.2004) frühzeitig einen Antrag auf Verlängerung nach den Bestimmungen des § 24e LuftVZO zu stellen habe.

3

Der Kläger hat am 07.05.2004 Klage erhoben und sein Vorbringen ergänzt und vertieft. Insbesondere weist er nochmals darauf hin, dass in der LuftVZO a. F. § 24e nicht existiert habe. Deshalb müsse sich die Vorschrift auf nach § 24a LuftVZO anerkannte fliegerärztliche Untersuchungsstellen beziehen. Es sei auch ein Antrag zur Verlängerung nicht erforderlich. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut. Das Wort „werden“ drücke nicht eine zukünftige Handlung, sondern sprachlich das Passiv aus. Darüber hinaus spreche auch ein systematisches Argument für seine Auffassung. Für die Verlängerung der Anerkennung verweise § 110 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO auf § 24e Abs. 6 LuftVZO. Demgegenüber sei eine Verweisung in § 110 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO auf den an sich anzuwendenden § 24e Abs. 2 und 3 LuftVZO nicht erfolgt.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, ob er als Leiter einer fliegerärztlichen Untersuchungsstelle seit dem 01.05.2003 und mit Wirkung bis zum 30.04.2006 als flugmedizinischer Sachverständiger nach § 24e LuftVZO n. F. anerkannt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie weist zunächst darauf hin, dass die Klage unzulässig sei. Der Kläger sei darauf zu verweisen, sein Begehren im Wege der Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage zu verfolgen.

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Darüber hinaus entgegnet sie, die Vorschrift des § 110 LuftVZO solle das kontinuierliche Vorhandensein fliegerärztlicher Untersuchungsstellen gewährleisten. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass ein Verlängerungsantrag nicht erforderlich sei. Vielmehr solle lediglich geregelt werden, dass bei Antragstellung und weiteren Vorliegens aller Voraussetzungen für die bisherige Anerkennung als fliegerärztliche Untersuchungsstelle eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger nach § 24e LuftVZO ohne Erfüllung der in den neuen Vorschriften enthaltene Anerkennungsvoraussetzungen erfolgen solle. Dieses Verfahren könne befristet auf drei Jahre angewendet werden.

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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Feststellungsklage grundsätzlich gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage subsidiär. Dies gilt jedoch nicht dann, wenn Rechtsschutz nicht in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität durch diese Klagen erreicht würde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Kläger Rechte gerade ohne Rücksicht auf eine mit einer Verpflichtungsklage verfolgbare behördliche Gestattung zu haben behauptet (Kopp/Schencke, VwGO, 13. Aufl., § 43 Rn. 29). So liegt der Fall hier. Der Kläger behauptet gerade, einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger nach § 24e LuftVZO n.F. nicht zu bedürfen.

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Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger ist nicht von Gesetzes wegen bis zum 30.04.2006 als flugmedizinischer Sachverständiger nach § 24e LuftVZO anerkannt. Dies ergibt sich nicht aus der von ihm zur Begründung herangezogenen Vorschrift des § 110 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO. Nach dieser Vorschrift werden fliegerärztliche Untersuchungsstellen im Umfang ihrer bisherigen Anerkennung als flugmedizinische Sachverständige nach § 24e LuftVZO, befristet auf drei Jahre vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen anerkannt.

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Zwischen den Beteiligten nicht umstritten und sinnvoller Weise auch nicht bestreitbar ist, dass diese Vorschrift ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers enthält. Gemeint sein kann nur die Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen nach § 24a Abs. 1 LuftVZO a.F.. In der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.1999 existierte ein § 24e Abs. 1 nämlich nicht. Die Anerkennung als fliegerärztliche Untersuchungsstellen richtete sich nach § 24a LuftVZO a.F..

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Die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger nach § 110 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO n.F. bedarf eines Antrages. Die vom Kläger angeführte wörtliche Auslegung der Vorschrift führt nicht weiter. Zwar ist ihm zuzugeben, dass bei völlig korrekter sprachlicher Fassung die Vorschrift auch hätte lauten können: „Fliegerärztliche Untersuchungsstellen werden anerkannt werden“, doch kann dem auch entgegengehalten werden, dass - falls der Gesetzgeber einen Antrag und eine Überprüfung für entbehrlich gehalten hätten - die Formulierung auch hätte lauten können „sind anerkannt“. Der Formulierung „werden anerkannt“ kann darüber hinaus auch eine in die Zukunft gerichtet Bedeutung haben.

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Auch die Begründung zu § 110 Abs. 1 LuftVZO BR-Drs. 842/02) ist nicht ergiebig. Sie weist nur auf eine Besitzstandswahrung für bestehende Anerkennungen von fliegerärztlichen Untersuchungsstellen nach § 24a Abs. 4 LuftVZO a.F. hin.

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Sinn und Zweck der Regelung ist jedoch, dass auch nach Inkrafttreten der Neuregelungen zur Anerkennung als flugmedizinische Sachverständige bzw. flugmedizinische Zentren durch die LuftVZO für eine Übergangszeit eine ausreichende Anzahl fliegerärztlicher Untersuchungsstellen zur Verfügung steht. Diese Untersuchungsstellen sollen jedoch lediglich im Umfang ihrer bisherigen Anerkennung befristet auf maximal drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen anerkannt werden. Dies entspricht der allgemeinen - auch im Fall des Klägers - zutreffenden Übung, die nach § 24a LuftVZO a.F. erteilten Erlaubnisse auf drei Jahre entsprechend § 24a Abs. 5 Satz 1 LuftVZO a.F. zu befristen. Würde nun eine Anerkennung nach § 24a LuftVZO a.F., die kurz nach dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen ausliefe, nach § 110 Abs.1 Satz 1 LuftVZO n.F. für weitere drei Jahre ohne Antrag und Überprüfung anerkannt sein, wäre der Inhaber insgesamt sechs Jahre lang im Besitz der Anerkennung. Drei Jahre davon könnte er die Anerkennung ausnutzen, ohne nachgewiesen zu haben, dass er die Voraussetzungen der alten noch der neuen Fassung der LuftVZO erfüllt. Dies entspricht nicht den Anforderungen der Sicherheit des Luftverkehrs und damit auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach § 24a LuftVZO a.F. erteilte Erlaubnisse auch im Umfang ihrer zeitlichen Geltung maximal drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen weitergelten. Dies bedeutet für den Kläger, dessen Anerkennung am 31.12.2004 ausläuft, dass er einen Antrag auf Verlängerung stellen muss. Diesem wird im zeitlichen Rahmen des § 110 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zu entsprechen sein, wenn er nachweisen kann, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als fliegerärztliche Untersuchungsstellen nach wie vor vorliegen. Erst bei einer sodann - nach Ablauf auch dieser Frist - zu beantragenden Verlängerung gilt § 110 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO n.F.. Diese Vorschrift, die auf § 24e Abs. 6 LuftVZO n.F. hinweist, nimmt nämlich damit bereits eine Anerkennung nach Abs. 2 oder 3 des § 24e LuftVZO n.F. in Bezug. Damit wird deutlich, dass § 110 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO n.F. die Weitergeltung von Anerkennungen bis zu einem Zeitpunkt von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen regeln soll, § 110 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO hingegen die erstmalige Verlängerung dieser Anerkennungen nach neuem Recht.

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Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.