Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 21.09.2004, Az.: 2 B 317/04

Abfallbeseitigungsanlage; Abfallumschlagstation; Lagern; Müllumschlagstation; Privilegierung; städtebauliche Belange; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlage

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
21.09.2004
Aktenzeichen
2 B 317/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 04.01.2005 - AZ: 7 ME 249/04

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 29.06.2004 wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, alle in der Örtlichkeit durchzuführenden Arbeiten zur Ausnutzung der Genehmigung zu unterbinden, ist hinsichtlich der Antragsbefugnis aufgrund der von der Antragstellerin behaupteten Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) zulässig. Zweifelhaft ist jedoch, ob schon bei Antragseingang ein Baubeginn unmittelbar bevorstand, also eine „Vollstreckung“ (Vollziehung) gem. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO drohte, so dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht vor Antragstellung von dem Antragsgegner abgelehnt werden musste (§§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Dafür sprechen die Angaben der Beigeladenen zum zeitlichen Ablauf im Schriftsatz vom 03.08.2004 (Ziff. I 3.6.b).

2

Jedenfalls ist der Antrag unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen. Vorliegend hat der Antragsgegner mit dem Genehmigungsbescheid vom 29.06.2004 nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Ermessensentscheidung des Gerichtes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO orientiert sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das Interesse der Antragstellerin, den Vollzug einstweilen zu unterbinden, da sich der Genehmigungsbescheid vom 29.06.2004 nach summarischer Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf die vorliegend geltend gemachte Verletzung der Planungshoheit als rechtmäßig erweist. Eine Klage der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

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Die von der Antragstellerin am 08.01.2004 beschlossene und im Amtsblatt für den Landkreis Gifhorn vom 15.01.2004 bekannt gemachte Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. E., 1. Änderung, steht der auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes erteilten Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallumschlagstation für den Landkreis Gifhorn vom 29.06.2004 nicht entgegen. Der Antragsgegner beruft sich insofern zu Recht auf § 38 Satz 1 BauGB, wonach §§ 29 bis 37 BauGB auf die aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren nicht anzuwenden sind, wenn die Gemeinde beteiligt wird, wobei städtebauliche Belange (in der Abwägung) zu berücksichtigen sind.

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Nach vorläufiger Würdigung der Rechtslage handelt es sich bei der Abfallumschlagstation der Beigeladenen um eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne dieser Bestimmung. Insofern ist unproblematisch, dass die Anlage öffentlich zugänglich ist, weil sie der öffentlichen Abfallbeseitigung des Landkreises Gifhorn dient und zudem private Direktanlieferungen zugelassen werden. Die umzuschlagenden Abfälle sollen nicht verwertet werden. Es handelt sich um Hausmüll, Sperrmüll und Gewerbeabfälle, also Restabfall, der i. S. der §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs., 10 Abs. 1 KrW-/AbfG beseitigt werden soll.

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Eine Abfallbeseitigungsanlage i. S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jedenfalls eine Abfallbeseitigungsanlage i. S. des § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG. Diese Vorschrift unterwirft die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG.

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Die Abfallumschlagstation der Beigeladenen dient der Lagerung von Abfällen zur Beseitigung i. S. des § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG. Lagern ist das vorübergehende Aufbewahren mit einem eigenständigen Gewicht an einem Ort, wobei es eine feste zeitliche Grenze für Lagerungsvorgänge nicht gibt. Das Lagern ist vom Bereitstellen zum Transport und von Vorgängen, die dem Einsammeln und dem Transport zuzuordnen sind, abzugrenzen. Insoweit kommt es auf eine wertend-funktionale Betrachtung des Einzelfalles an. Entscheidend sind das ökologische Gewicht des Vorgangs, der Umfang, die Dauer und die ggf. vorzunehmende funktionale Zu- und Unterordnung zu Vorgängen außerhalb des Anwendungsbereichs der abfallrechtlichen Anlagenzulassung (Produktion, Abfalltransport, Abfallverwertung etc., vgl. Spoerr, in: KrW-/AbfG, Kommentar, herausg. v. Jarras/Ruchay/ Weidemann, Bd. 2, Stand: 01.02.2004, § 31, Rn. 127 f.). Entscheidend ist, dass die Anlage zumindest auch der Lagerung dient. Die Lagerung muss nicht der überwiegende Zweck der Anlage sein (v. Lersner, in: Recht der Abfallbeseitigung, v. Lersner/Wendenburg, Stand: August 2004, § 27 KrW-/AbfG, Rn. 12). Einrichtungen zur Behandlung des Abfalls (Verdichtung etc.) müssen nicht hinzukommen (so wohl v. Lersner, a.a.O., § 27, Rn. 12). Nach diesen Grundsätzen dient die Abfallumschlagstation der Beigeladenen auch der Lagerung der angelieferten Abfälle. Denn zu der Anlage gehört ein Flachbunker, in dem die Abfälle abgeworfen und zusammengeschoben werden. Nach dem Arbeitsablauf, wie er in den Antragsunterlagen beschrieben wird, werden die Abfälle zwar in der Regel unmittelbar nach dem Abschütten wieder aufgenommen und auf einen Sattelzug geladen. Dieser „Arbeitsvorgang“ ist dem Transport zuzuordnen. Gleichwohl dient die Anlage auch der Lagerung, da mit dem Flachbunker eine Einrichtung vorhanden ist, die typischerweise der (Zwischen-)Lagerung von Abfällen dient. Die ökologischen Anforderungen, die im Hinblick auf die Beschaffenheit des Flachbunkers und der ihn umgebenden Halle zu stellen sind (vgl. Genehmigungsantrag Ziff. 5.1.) erfordern es, die gesamte Anlage dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu unterwerfen und daher § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG anzuwenden.

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Es kommt hinzu, dass Restabfälle, die vor dem Wochenende nicht mehr abgefahren werden können, in Transportbehälter gefüllt, abgedeckt und erst am nächsten Arbeitstag zur Entsorgungsanlage transportiert werden (Genehmigungsantrag Ziff. 5.1). Durch die Zwischenlagerung von Abfällen in Transportbehältern wird die Anlage (ebenfalls) zu einer Abfallbeseitigungsanlage zur Lagerung i. S. des § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG. Dabei ist nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht maßgebend, wie oft vor einem Wochenende, oder - was vorkommen mag - von einem Werktag auf den nächsten, die Restabfälle nicht mehr nach Magdeburg zum Müllheizkraftwerk transportiert werden können. Insofern sei auf das Urteil des Nds. OVG vom 17.07.1985 (7 OVG A 29/84, DÖV 1986, 385) verwiesen, wonach die Zwischenlagerung von Abfällen in Containern „über Nacht“ auf einem Grundstück als Abfallbeseitigungsanlage zu bewerten ist.

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Losgelöst von der auf § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG fokussierten Betrachtung spricht hier aber auch der Zweck des § 38 BauGB für eine Privilegierung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens der Antragsgegnerin gegenüber der kommunalen Bauleitplanung der Antragstellerin. Nicht zuletzt um gemeindlichen „Verhinderungsplanungen“ die Wirksamkeit zu nehmen - ob es sich darum bei dem Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans F. und der Veränderungssperre handelt, bedarf vorliegend keiner Erörterung - wurde mit § 38 BauGB ein Fachplanungsvorbehalt normiert. Um eine rechtliche und politische Überforderung der Gemeinden zu vermeiden, wurde dem überwiegenden Durchführungsinteresse für überörtlich bedeutsame Vorhaben Rechnung getragen (Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., Stand: 01.07.2004, § 38, Rn. 1; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, Komm., 2. Aufl., § 31, Rn. 66-67a). Auch die nicht (mehr) einem Planfeststellungsverfahren unterworfenen Abfallbeseitigungsanlagen i. S. des § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG werden mit § 38 Satz 1 BauGB privilegiert. Gerechtfertigt ist der Fachplanungsvorbehalt für diese Verfahren jedoch nur dann, wenn es sich um Vorhaben von überörtlicher Bedeutung handelt. Denn nur für diese Anlagen besteht ein den örtlichen Bezugsrahmen übersteigender Koordinierungsbedarf, der ein Zurücktreten der gemeindlichen Bauleitplanung zulässt (Paetow, a.a.O., § 31, Rn. 67, 67a). Der Gesetzgeber ist offenbar davon ausgegangen, dass den öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen i. S. des § 38 Satz 1 BauGB regelmäßig eine überörtliche Bedeutung zukommt, weshalb auf einen entsprechenden Zusatz im Gesetz verzichtet wurde (Runkel, a.a.O., § 38, Rn. 37). Die Abfallumschlagstation der Beigeladenen ist bei einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. wiederum Runkel, a.a.O., § 38, Rn. 33-36) ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung. Restabfall soll aus dem gesamten Gebiet des Landkreises Gifhorn angeliefert werden. In der Anlage sollen die Abfälle für den Weitertransport nach Magdeburg zentral umgeschlagen werden. Für eine solche Anlage besteht ein fachplanerischer Koordinierungsbedarf, der das Zurücktreten der Bauleitplanung rechtfertigt. Die Bedeutung der Anlage spricht demnach für die Privilegierung des Genehmigungsverfahrens nach § 38 Satz 1 BauGB. Da es sich jedenfalls um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV i. V. m. dem Anhang zur 4. BImSchV, Ziff. 815, Spalte 2b, handelt und die Anlage der Abfallbeseitigung i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 zuzuordnen ist, fände § 38 Satz 1 BauGB nach vorläufiger rechtlicher Würdigung auch dann Anwendung, wenn man die für eine Lagerung sprechenden Gesichtspunkte (s.o.) als so unbedeutend bewerten würde, dass die Anlage und der gesamte betriebliche Ablauf der Beförderung zuzuordnen wären.

10

Der Antragsgegner hat die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 6 BImSchG fehlerfrei vorgenommen. Es handelt sich um eine gebundene Genehmigung, weshalb der Genehmigungsbehörde kein Ermessen zusteht. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind gerichtlich voll überprüfbar (Kutscheidt, in: Landmann, Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, BImSchG, Komm., Stand: 01.04.2004, § 6, Rn. 21). Das gilt auch, soweit nach § 38 Satz 1 a.E. BauGB städtebauliche Belange zu berücksichtigen sind. Die Genehmigung nach § 6 BImSchG enthält durch diesen Zusatz in § 38 Satz 1 BauGB ein planerisches Element mit Abwägungsmöglichkeit und -verpflichtung. Damit wird auch der Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 KrW-/AbfG genügt, Abfälle so zu beseitigen, dass die Belange u. a. des Städtebaus gewahrt bleiben (Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 38, Rn. 25). Der Antragsgegner hat die städtebaulichen Ziele der Antragstellerin, die in dem Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans G. vom 08.01.2004 mit den wesentlichen Planungszielen ihren Niederschlag gefunden haben, berücksichtigt, zutreffend gewichtet und nachvollziehbar mit dem öffentlichen Interesse an einer nunmehr zügig zu realisierenden Abfallbeseitigung im Müllheizkraftwerk Magdeburg und dem privaten Interesse der Beigeladenen an einer Durchführung des Vorhabens abgewogen. Das ergibt sich nicht nur aus dem Verwaltungsvorgang (BA „A“), sondern auch aus der Begründung des Genehmigungsbescheides vom 29.06.2004. Der Antragsgegner hat insbesondere die Befürchtungen der Antragstellerin berücksichtigt, das Industriegebiet könnte durch eine „Müllanlage“ abgewertet werden, die Ansiedlung neuer bzw. der Fortbestand vorhandener Zulieferbetriebe für das Volkswagenwerk (hochwertige Arbeitsplätze, Mechatronik-Cluster) sei gefährdet. Auch die Immissionen durch Abfalltransport und -umschlag haben Eingang in das Genehmigungsverfahren gefunden (vgl. S. 13 der Begründung des Bescheides zur Abwägung). Rechtsfehlerfrei hat der Antragsgegner angenommen, dass die Befürchtungen zur Gefährdung bestehender Gewerbebetriebe unbegründet sind, wobei anzumerken ist, dass dem Gericht keine konkrete Beschwerden ansässiger Betriebe zur Kenntnis gebracht wurden. Den befürchteten Immissionen durch Lärm und Geruch wird durch Nebenbestimmungen wie der Verpflichtung, die Rolltore so zu verriegeln, dass betriebsmäßig jeweils nur ein Tor offen stehen kann (Ziff. 2.1) entgegengetreten. Die Zahl der Fahrzeugbewegungen ist auf den im Antrag angegebenen Umfang beschränkt (Ziff. 1.1). Die durchschnittlich erwarteten Fahrzeugbewegungen nach Ziff. 3 des Antrags sind nach vorläufiger Prüfung in dem Industriegebiet G. auch in städtebaulicher Hinsicht mit den vorhandenen Grundstücksnutzungen in Einklang zu bringen. Zutreffend geht der Antragsgegner ferner davon aus, dass nur das Grundstück der Beigeladenen für die Errichtung einer Abfallumschlaganlage zur Verfügung steht. Die Firma H., welche eine solche Anlage auf der Deponie in I. betreiben wollte, ist gerade nicht zum Zuge gekommen. Neuerliche Angebote hinsichtlich einer noch auszuhandelnden Nutzung der Deponie genügen zur Sicherung des Abfalltransports zur Verbrennungsanlage in Magdeburg ebenso wenig wie andere, derzeit öffentlich-rechtlich und zivil-rechtlich nicht zur Verfügung stehende Standorte. Auch diesen Gesichtspunkt hat der Antragsgegner richtig gewichtet und bewertet.

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Der Abfallwirtschaftsplan für den Regierungsbezirk Braunschweig - Teilplan Siedlungsabfall - vom 08.07.1999 steht der Genehmigungserteilung nicht entgegen. Nach § 29 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG ist eine Flächenausweisung im Abfallwirtschaftsplan nicht Voraussetzung für die Genehmigung der in § 31 KrW-/AbfG aufgeführten Abfallbeseitigungsanlagen.

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Nach alledem kann auch der Antrag, Arbeiten zur Ausnutzung der Genehmigung zu unterbinden, keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

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Der Streitwert ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festzusetzen. Nach dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei der Klage einer drittbetroffenen Gemeinde im Rahmen einer abfallrechtlichen Streitigkeit ein Streitwert in Höhe von 60.000,00 EUR zu Grunde zu legen. Die in dem bisherigen Streitwertkatalog enthaltenen Werte sind mit dem Streitwertkatalog 2004 angehoben worden. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist der Wert zu halbieren.