Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 08.10.2004, Az.: 6 C 405/04
einstweiliger Rechtsschutz; Hauptsacheerledigung; Hochschulzulassung; Streitwert
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 08.10.2004
- Aktenzeichen
- 6 C 405/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs 2 GKG
- § 123 Abs 1 VwGO
- § 161 Abs 2 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Erhält ein Studienbewerber im Rahmen eines Verteilungsverfahrens durch die Hochschule oder durch die ZVS in Dortmund einen Studienplatz und erledigt sich hierdurch ein zwischenzeitlich anhängig gemachtes gerichtliches Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, so trägt die Antragstellerpartei gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten.
2. Die Kammer hält an ihrer ständigen Rechtsprechung fest, in Hochschulzulassungsstreitverfahren auch für Anträge auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO einen Streitwert in Höhe des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen.
Gründe
Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall entspricht die in der Beschlussformel getroffene Entscheidung billigem Ermessen. Dem Verfahren auf der Grundlage der Rechtsvorschriften für die Vergabe von Studienplätzen durch die Zentralstelle in Dortmund oder durch die Hochschulen gebührt der Vorrang vor dem gerichtlichen Verteilungsverfahren. Jeder Studienbewerber, der einen Zulassungsantrag bei Gericht verfolgt und zugleich an einem noch nicht abgeschlossenen behördlichen Verfahren zur Verteilung von Studienplätzen teilnimmt, muss deshalb damit rechnen, dass ihm mit einer nachträglichen Zulassung im behördlichen Vergabeverfahren die Grundlage für eine Fortführung des gerichtlichen Verfahrens entzogen wird. Diese Verfahrenskonstellation entspricht der auch sonst in kapazitätsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten häufig geübten Vorgehensweise der Antragsteller, an mehreren Hochschulen gleichzeitig um eine Studienzulassung nachzusuchen, obwohl nur einer dieser Studienplätze angenommen werden kann. In derartigen Fällen sind nach ständiger Rechtsprechung der Kammer dem Studienbewerber die gerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes infolge der Zuweisung eines Studienplatzes durch die an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Hochschule innerhalb des noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahrens oder durch eine andere Hochschule von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt wird (vgl. auch: BVerwG, Beschl. vom 02.05.1985, Buchholz, Hochschulzulassungsrecht 421.20 Nr. 24; OVG Lüneburg, Beschl. vom 13.05.1992, 10 N 218/92 m. w. N.).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 3 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, auch in Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die mit einer solchen Regelung in aller Regel verbundene Vorwegnahme der Entscheidung in einem nachfolgenden Klageverfahren den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen.
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wegen grundsätzlicher Bedeutung wird nicht zugelassen.