Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 09.09.2004, Az.: 3 A 235/03

Abschiebungskosten; Arbeitgeber; Beweislast; eigene Verantwortung; objektiv Arbeitgeber; untergeordnete Tätigkeit; weisungsungebunden

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
09.09.2004
Aktenzeichen
3 A 235/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Arbeitgeber im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG ist derjenige, dem die Rechtsordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse das Beschäftigen des nicht deutschen Arbeitnehmers und damit auch die Pflicht zur Tragung der Abschiebungskosten zurechnet.

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 06.02.2003 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Geltendmachung von Abschiebungskosten gemäß § 82 Abs. 4 AuslG seitens der Beklagten.

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Anfang des Jahres 2001 reiste der mongolische Staatsangehörige F. G. in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Er wurde zur Unterbringung in die Außenstelle A. der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in B. verteilt, war jedoch seit 17.05.2001 unbekannten Aufenthaltes und zur Festnahme ausgeschrieben.

3

Mit Bescheid vom 11.06.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als offensichtlich unbegründet. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen wurde verneint. Herr B. wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung in die Mongolei angedroht.

4

Am 07.06.2001 wurde Herr B. bei einer Baustellenkontrolle durch das Arbeitsamt H. und die dortige Polizeiinspektion bei Abbrucharbeiten in der I. Straße 1 in H. ohne Arbeitserlaubnis angetroffen. Nachdem Herr B. am 04.07.2001 auf einer anderen Baustelle in H. wiederum ohne Arbeitserlaubnis angetroffen wurde, wurde er am 05.07.2001 in der Justizvollzugsanstalt H. in Abschiebehaft genommen. Am 09.11.2001 erfolgte die Abschiebung des Herrn B. über den Flughafen München.

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Wegen der unerlaubten Beschäftigung des Herrn B. am 07.06.2001 wurde seitens des Arbeitsamtes H. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Ermittlungen ergaben Folgendes: Am 07.06.2001 arbeitete neben Herrn B. u. a. der mongolische Student S. auf der Baustelle in der I. Straße 1 in H.. Nach der Baustellenkontrolle rief der Kläger bei der Polizeiinspektion H. -West an und erklärte, dass er die beiden Arbeiter über die Jobzentrale des Arbeitsamtes engagiert habe. Ihre Ausweise habe er nicht überprüft. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erklärte der Kläger, Herr B. habe sich als Student „J.“ vorgestellt. Da drei Arbeiter gleichzeitig und gemeinsam gekommen seien, sei er davon ausgegangen, dass alle drei seine Adresse vom Arbeitsamt bekommen hätten. Herr B. habe am ersten Tag versichert, seine Papiere am darauf folgenden Tag vorzulegen. Als dieser am nächsten Tag wieder keine Papiere dabei gehabt habe, habe er seine (damalige) Lebensgefährtin, Frau K. L., veranlasst, ein Schreiben zu fertigen, in dem Herr B. unterschrieben habe, Student an der Universität H. zu sein. Auf den Vorhalt, dass bei der Jobvermittlung kein entsprechender Vorgang zu finden sei, erklärte der Kläger, er habe am 31.05.2001 unter dem Namen der Familie L. bei der Studenten-Jobvermittlung mindestens drei Studenten für den 01. und 02.06.2001 angefordert. An diesen Tagen seien keine Arbeiter erschienen. Am Nachmittag des 02.06.2001 habe ein Student angerufen, der auf die Anfrage bei der Studenten-Jobvermittlung verwiesen habe. Dieser habe erklärt, er wolle gerne mit anderen Studenten am 05.06.2001 zur Arbeit kommen. Darin habe er eingewilligt. Als Herr B. am zweiten Tag wieder ohne Papiere erschienen sei, habe er mit der Studenten-Jobvermittlung telefoniert. Dort habe er den Rat bekommen, sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass Herr B. Student sei. Die zuständige Mitarbeiterin beim Arbeitsamt H. bestätigte daraufhin, mit einem Herrn der Firma L. gesprochen zu haben. Dieser habe wissen wollen, was zu tun sei, wenn er einen Studenten einstellen wolle, den er selbst als Arbeitskraft gefunden habe. Sie habe ihm erklärt, dass er sich zu seiner eigenen Sicherheit von dem Studenten noch eine schriftliche Erklärung geben lassen solle, in der bestätigt werde, dass dieser die Arbeitserlaubnis von 92 Tagen nicht überschreite.

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Mit Bescheid vom 07.08.2001 erhob das Arbeitsamt H. beim Kläger ein Bußgeld in Höhe von 750,00 DM wegen eines fahrlässigen Verstoßes nach § 404 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei Verantwortlicher für die Einstellung in der Firma L. gewesen sei. Nach den bisherigen Feststellungen habe Herr B. beim Kläger eine Beschäftigung als Bauhelfer in der Zeit vom 05. bis 07.06.2001 ausgeübt, ohne hierfür eine gültige Genehmigung besessen zu haben. Der Kläger habe die Identität des angeblichen Studenten nicht hinreichend überprüft und sich weder einen Ausweis, eine Aufenthaltserlaubnis, einen Studentenausweis noch eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen lassen. Auch habe er keinen Vermittlungsnachweis des Arbeitsamtes, der nur nach Prüfung der o.g. Unterlagen erteilt werde, vorlegen können. Beim Telefonat mit dem Arbeitsamt H. sei er auf die Verpflichtung zu dieser Prüfung hingewiesen worden. Dass die drei Arbeitnehmer gleichzeitig und zusammen gekommen seien, habe nicht bedeuten müssen, dass diese unter Einschaltung des Arbeitsamtes vermittelt worden seien. Es werde zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass Herr B. ihn durch schriftliche Erklärung möglicherweise getäuscht habe. Die Geldbuße wurde mit dem schriftlichen Hinweis des Klägers gezahlt, dass er eine Schuld seinerseits nicht eingestehe, da er mutwillig von Herrn B. angelogen und er davon ausgegangen sei, dass dieser vom Arbeitsamt vermittelt worden sei.

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Im November 2001 machte die Polizeiinspektion M. gegenüber der Beklagten die Abschiebungskosten sowie die Kosten für die Beschaffung der Passersatzpapiere auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 VwVfG geltend. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 19.07.2002 auf, gemäß §§ 82 Abs. 4, 83 Abs. 1 AuslG die anlässlich der Abschiebung von Herrn B. in die Mongolei entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 9.135,83 EUR zu zahlen. Nach diesen Vorschriften hafte für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt habe, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des Ausländergesetzes oder des SGB III nicht erlaubt gewesen sei. Dass Herr B. bei einer weiteren Firma beschäftigt worden sei, sei nicht von Belang, da für diese Beschäftigung kein Rechtsverstoß habe nachgewiesen werden können. Der Kläger habe sich nicht hinreichend versichert, dass er den Ausländer ohne Rechtsverstoß habe beschäftigen dürfen, da er sich weder einen Pass noch eine Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer habe vorlegen lassen. Die geltend zu machenden Kosten umfassten gemäß § 83 Abs. 1 AuslG die Kosten für die Abschiebehaft vom 05.07. bis 09.11.2001 in Höhe von 8.153,84 EUR sowie die Transportkosten, eine Personalkostenpauschale sowie Kosten für Passersatz und Lichtbilder. Dagegen hat der Kläger am 15.08.2002 Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.02.2003 zurückgewiesen wurde.

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Mit der am 10.03.2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, den Ausländer nicht beschäftigt zu haben, da er selbst Arbeitnehmer von Frau K. L., seiner Lebensgefährtin im Zeitraum Anfang 2000 bis November 2001, gewesen sei. Eigentümerin und Bauherrin des Sanierungsobjektes I. Straße 1 sei die Mutter seiner Lebensgefährtin, Frau N., gewesen. Auf dem Grundstück hätte im Erdgeschoss eine Gaststätte ausgebaut werden sollen, die an die Tochter verpachtet und zusammen mit ihm betrieben werden sollte. Ein Arbeitsvertrag sei erst zum 01.07.2001 förmlich geschlossen worden. Auf dem Arbeitsvertrag vom 01.07.2001 sei sein Name zwar versehentlich nicht als Arbeitnehmer vermerkt worden. Aus den Lohnabrechnungen ergebe sich aber, dass er Vertragspartei des Arbeitsvertrages gewesen sei. Das Arbeitsvertragsformular bezogen auf die Gaststätte „O. i. Gr.“ habe Frau N. ausgefüllt und ihm und seiner Lebensgefährtin zur Unterschrift vorgelegt. Bei den ersten Arbeiten ab Mai 2001 sei er noch ohne Arbeitsvertrag tätig gewesen. Er sei als Bauhelfer bei der Sanierung des Objektes vom 01.07.2001 bis 30.08.2002 beschäftigt worden. Er habe entsprechende Lohnabrechnungen erhalten. Seine Tätigkeit habe im Wesentlichen Hilfsarbeiten umfasst, er sei den Handwerkern auf der Baustelle zur Hand gegangen. Er habe keinerlei Weisungsbefugnisse hinsichtlich anderer Arbeitnehmer oder Bauunternehmer gehabt. Er sei der einzig ständig beschäftigte Arbeitnehmer auf der Baustelle neben Bauunternehmern und Hilfskräften von der Studentenvermittlung gewesen. Das Einstellen und Anfordern der studentischen Hilfskräfte sei durch Frau P. N. vorgenommen worden. Auch die Anforderung von Studenten am 31.05.2001 habe diese vorgenommen. Sämtliche Arbeiter seien von Frau N. aus ihren Mitteln bezahlt worden. Bei den studentischen Hilfsarbeitern, zu denen auch Herr B. gehörte, sei die Auszahlung des Lohnes so erfolgt, dass Frau N. ein- oder zweimal täglich erschienen sei und ihm den Lohn ausgehändigt habe. Nach Arbeitsende habe er diesen dann ausbezahlt. Die Schreiben im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Arbeitsamtes seien sämtlichst von P. N. verfasst worden. Er habe diese lediglich unterschrieben, weil er dazu angewiesen worden sei. Den Bußgeldbescheid habe er Frau N. übergeben, die das Bußgeld vermutlich bezahlt habe. Er selbst sei Frisörgeselle ohne Kenntnisse in Betriebswirtschaft oder Arbeits- und Personalentscheidungen. Darüber hinaus liege auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Aufenthalt und Abschiebung des B., für deren Kosten er einstehen solle, vor. Denn die behördliche Kenntnis von der illegalen Beschäftigung des Herrn B. habe die Abschiebung nicht unmittelbar nach sich gezogen. Erst nach der illegalen Beschäftigung sei dessen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Erst nach einer weiteren illegalen Beschäftigung in H. sei dieser in Abschiebehaft genommen worden. Derjenige, der einen ausländischen Arbeitnehmer beschäftige, müsse dessen Ausreisepflicht kennen oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können. Eine entsprechende Kenntnis habe er nicht gehabt. Da er über keinerlei Kenntnisse hinsichtlich der Beschäftigung von Ausländern verfügt habe und dies als Arbeitnehmer auch nicht habe wissen müssen, bestehe auch keine fahrlässige Unkenntnis. Er habe auch die Ausreisepflicht nicht gekannt. Im Zeitpunkt der illegalen Beschäftigung habe eine Ausreisepflicht auch noch nicht bestanden, da der Aufenthalt wegen des Asylantrages gestattet gewesen sei. Im Übrigen seien die Abschiebungskosten unverhältnismäßig hoch.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 06.02.2003 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Kläger nach den Ermittlungen des Arbeitsamtes H. für die illegale Beschäftigung des Ausländers verantwortlich gewesen sei. Mit Bußgeldbescheid vom 07.08.2001 sei ihm gegenüber eine Geldbuße festgesetzt worden, die er beglichen habe. Er habe seinerzeit weder bestritten, als Arbeitgeber aufgetreten zu sein, noch habe er Rechtsmittel eingelegt. Der Kläger sei gegenüber dem Arbeitsamt und auch gegenüber dem Ausländer dahingehend aufgetreten, dass er für die Beschäftigung verantwortlich sei. Selbst wenn er tatsächlich selbst in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätte, wäre dies unschädlich. Arbeitgeber sei nicht nur ein solcher im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern jede Person, die einen Ausländer beschäftige. Entgegen den Ausführungen in der Klagebegründung müsse eine Ausreisepflicht für den Arbeitgeber nicht erkennbar sein. Er habe sich vielmehr vor der Arbeitsaufnahme eines Ausländers unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu vergewissern, dass der Ausländer ohne Rechtsverstoß beschäftigt werden dürfe (z.B. Vorlage des Passes, Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer). Der Arbeitgeber sei nur dann nicht kostenpflichtig, wenn er sich entsprechend vergewissert habe. Das Verlassen auf bloße Behauptungen reiche nicht aus. Da dem Kläger durch das Arbeitsamt die Voraussetzungen der Beschäftigung eines ausländischen Studenten erklärt worden seien, sei ihm bewusst gewesen, dass für eine Einstellung die Überprüfung der Person erforderlich gewesen sei. Von einer völligen Unkenntnis hinsichtlich der Beschäftigung von Ausländern könne daher nicht ausgegangen werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen unerlaubter Beschäftigung und Abschiebung sei nicht erforderlich. Ein weiterer Arbeitgeber des Ausländers könne nicht in Anspruch genommen werden, da dieser sich bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung vergewissert habe. Die geltend gemachten Kosten seien auch nicht zu hoch.

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Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen L., N., Q. und R. erhoben. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2004 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie die Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Braunschweig und der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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II. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 06.02.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten steht gegenüber dem Kläger kein Anspruch auf Übernahme der für die Abschiebung des Herrn G. F. angefallenen Abschiebungskosten in Höhe von 9.135,83 EUR aus §§ 82 Abs. 4 Satz 1, 83 Abs. 1, 4 AuslG zu.

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Gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG haftet für die Kosten der Abschiebung, wer einen Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des 3. Buches Sozialgesetzbuch nicht erlaubt war. Der Begriff der Beschäftigung als Arbeitnehmer ist ausgehend vom Gesetzeszweck, nämlich dem Schutz des Arbeitsmarktes und der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Anwesenheit von Ausländern, weit zu verstehen. Unerheblich ist, wie das Arbeitsverhältnis rechtlich ausgestaltet ist, denn es kommt nach allgemeiner Auffassung nicht einmal darauf an, ob ein wirksamer Arbeitsvertrag oder ein faktisches Arbeitsverhältnis vorliegt. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Lage und dass hiernach irgendeine entgeltliche abhängige und fremdbestimmte Arbeitsleistung erbracht wurde (vgl. GK-AuslR, § 82 Rn. 13, 14 unter Hinweis auf die Rechtsprechung). Unerheblich ist auch die Dauer der Beschäftigung, der Gewinn des Arbeitgebers und der Grad der sozialen Integration des Ausländers in dem Betrieb. Denn die vom Gesetzgeber gewollte Abschreckungsfunktion der Vorschrift kann nur dann Wirkung entfalten, wenn jegliche, also auch die nur geringfügige illegale Beschäftigung von Ausländern unterbunden wird. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt daher in der Regel nicht vor (vgl. OVG Koblenz, B. v. 26.02.1999 - 11 A 10147/99 -, recherchiert in Juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 07.12.1990 - 21 A 102/88 -, EZAR 137 Nr. 12 zu dem inhaltsgleichen § 24 Abs. 6b AuslG a. F.).

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Arbeitgeber im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG ist derjenige, dem die Rechtsordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse das Beschäftigen des nicht deutschen Arbeitnehmers und damit auch die Pflicht zur Tragung der Abschiebungskosten zurechnet (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 14.01.1992 - 7 UE 2546/84 -, EZAR 137 Nr. 13). Maßgeblich ist, wer nach außen objektiv als Arbeitgeber aufgetreten ist und die tatsächlichen und rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf die Arbeit des Arbeitnehmers hat. Da § 82 AuslG auch eine Kostenvorschrift darstellt, die auf die Sicherung des gegenüber dem illegal beschäftigten Ausländer selbst zumeist nicht zu realisierenden Kostenersatzes abstellt, kommt es entscheidend darauf an, ob der als Kostenschuldner herangezogene Arbeitgeber den illegalen Aufenthalt des Ausländers durch Vergabe der illegalen Beschäftigung in vorwerfbarer Weise veranlasst oder gefördert hat (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 21.09.1994 - 10 UE 985/94 -, NVwZ-RR 1995, 111 ff.). Die Beweislast für die Arbeitergebereigenschaft trägt grundsätzlich die für die Geltendmachung der Abschiebungskosten zuständige Ausländerbehörde (§§ 83 Abs. 4 Satz 1, 63 AuslG), da sie aus der von ihr behaupteten Tatsachenlage eine Rechtsfolge zu ihren Gunsten herleiten will. Auch wenn die Beweissituation naturgemäß dadurch erschwert wird, dass der jeweilige Ausländer im Kostenerstattungsverfahren in der Regel wegen seiner Abschiebung als Zeuge - und damit als unmittelbares Beweismittel - nicht mehr in Betracht kommt, ergibt sich daraus eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Behörde nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.06.1985 - 11 S 760/82 -, EZAR 137 Nr. 6). Obwohl die Beklagte das Verfahren im vorliegenden Verfahren erst nach der Abschiebung des Herrn B. von den örtlichen Behörden in H. (in Amtshilfe) übernommen hat, verbleibt es daher bei der grundsätzlichen Beweislastverteilung.

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Im vorliegenden Verfahren war die Beklagte zwar für die Geltendmachung der Abschiebungskosten per Leistungsbescheid zuständig, da sich Herr B. während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2001 aufgrund entsprechender Bescheide in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in S. (Außenstelle T.) aufzuhalten hatte und die Beklagte insoweit zuständige Ausländerbehörde war. Darüber hinaus ist auch unbestritten, dass Herr B., der als Asylbewerber zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht berechtigt war, auf der Baustelle I. Straße 1 in H. eine entgeltliche abhängige und fremdbestimmte Arbeitsleistung erbracht hat.

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Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme ist es jedoch der Beklagten nicht gelungen zu beweisen, dass der Kläger als Arbeitgeber des Herrn B. im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG zu qualifizieren ist und ihn aus diesem Grunde eine Kostenlast trifft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann weder festgestellt werden, dass der Kläger objektiv gegenüber Herrn B. als Arbeitgeber aufgetreten ist, noch dass er letztverantwortlich die tatsächlichen und rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf dessen Arbeit hatte. Insbesondere ist auch nicht bewiesen worden, dass der Kläger im Hinblick auf die Beschäftigung des Herrn B. auf der Baustelle I. Straße 1 in H. in einer Funktion tätig geworden ist, die es rechtfertigt, ihm die Verantwortung für die illegale Beschäftigung und damit die Pflicht zur Tragung der Abschiebungskosten aufzuerlegen.

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Zwar ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger insofern ein eigenes privates Interesse an der Baustelle in der I. Straße 1 in H. hatte, als seinerzeit beabsichtigt war, mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin L., im Erdgeschoss des umzubauenden Hauses eine Cocktailbar zu eröffnen. Andererseits ist unbestritten, dass der Kläger weder Eigentümer des Grundstücks noch Bauherr des Bauvorhabens war. Auch bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger keine finanziellen Mittel in den Bau investiert hat. Sämtliche Kosten sind vielmehr von der Bauherrin und Eigentümerin, der Zeugin N., getragen worden. Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, dass der Kläger auf der Baustelle eine weisungsungebundene in eigener Verantwortung stehende Funktion innehatte, die es rechtfertigen könnte, ihn als den für die Einstellung und Tätigkeit des illegal beschäftigten Herrn G. Verantwortlichen zu qualifizieren. Zwar war der Kläger nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und seinen eigenen Angaben vom Beginn der Bautätigkeiten bis ins Jahr 2002 nahezu täglich auf der Baustelle und hat sämtliche Arbeiten begleitet, ist dort arbeitenden Handwerkern zur Hand gegangen und hat Besorgungen für den Bau gemacht. Dabei handelte es sich um qualitativ untergeordnete Tätigkeiten in Abhängigkeit zum Baufortschritt der beteiligten Handwerker. Für Tätigkeiten in derartig untergeordneten Funktionen spricht auch der für den Zeitraum ab 01.07.2001 mit der Zeugin L. geschlossene Arbeitsvertrag, der sich auf „alle anfallenden Arbeiten“ bezieht sowie die Höhe des dem Kläger von Frau N. ausgezahlten Lohnes. Ob und in welchem Umfang der Kläger auf der Baustelle Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die studentischen Hilfskräfte und insbesondere Herrn B. wahrgenommen und eigenverantwortlich für die Einstellung tätig geworden ist, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme letztlich nicht geklärt werden. Selbst wenn der Kläger derartige Tätigkeiten ausgeübt haben sollte, rechtfertigt dies nach Ansicht der Kammer jedoch nicht, ihm die Verantwortung für die illegale Beschäftigung des Herrn B. zuzuweisen. Denn wird insoweit nicht ausgebildeten Personen von der Bauherrin, Eigentümerin und insgesamt finanziell für das Bauvorhaben Verantwortlichen eine derartige verantwortliche Tätigkeit übertragen, haftet diese letztlich auch für die Tätigkeiten des Beauftragten, den sie selbst als ihre Vertrauensperson bezeichnet hat.

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Nach alledem ist der Klage stattzugeben und der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 06.02.2003 unabhängig von der Frage, in welcher Höhe Abschiebungskosten, insbesondere Kosten für die Abschiebehaft, geltend gemacht werden können (vgl. nicht rechtskräftiges Urt. d. OVG Lüneburg v. 25.03.2004 - 11 LB 327/03 -), aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.