Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.12.2011, Az.: 3 K 154/11
Anspruch auf Kindergeld für einen in der Slowakei lebenden Sohn
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 15.12.2011
- Aktenzeichen
- 3 K 154/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 33709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2011:1215.3K154.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 62 EStG
- § 63 EStG
- Art. 7 VO 883/2004/EU
- Art. 11 VO 883/2004/EU
- Art. 68 Abs. 2 S. 3 VO 883/2004/EU
- Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009/EU
Fundstelle
- EFG 2012, 1072-1073
Kindergeld ab Juni 2010
Kein Kindergeld für ein Kind in der Slowakei, wenn die Kindesmutter für das Kind Familienleistungen in der Slowakei bezieht
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob dem Kläger Kindergeld für seinen in der Slowakei lebenden Sohn zusteht.
Der Kläger lebt in B. Er ist weder erwerbstätig, noch bezieht er Rente. Der Kläger ist Vater des am 10. Dezember 2004 geborenen F. Kindesmutter ist die seit dem 5. April 2010 vom Kläger geschiedene Frau O. Diese lebt seit Mai 2009 in der Slowakei; der Sohn hält sich dort seit Mai 2010 aus. O ist in der Slowakei berufstätig. Nach einer Mitteilung der zuständigen slowakischen Behörde bezieht O für F in der Slowakei seit Januar 2010 Kindergeld in Höhe von monatlich 21,99 EUR (Bl. 102, 103 FG-Akte).
Der Kläger ist weiterhin Vater der Kinder P und K, die in Polen leben. Das Kindergeld für diese Kinder bildet den Gegenstand des Klageverfahrens 3 K 155/11.
Aufgrund der Mitteilung der slowakischen Kindergeldbehörde kürzte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2010 das Kindergeld für den Zeitraum Januar - Mai 2010 um 21,99 EUR, d.h. beschränkte es auf das sogenannte "Differenzkindergeld". Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Mit weiterem Bescheid vom 13. Juli 2010 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für F mit Wirkung ab Juni 2010 auf. Der Beklagte begründete dies damit, dass die Kindesmutter einen vorrangigen Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz habe.
Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass ihm das Kindergeld für F zustehe, soweit es das in der Slowakei gezahlte Kindergeld übersteige. Der Kläger sei der einzige Anspruchsberechtigte nach deutschem Recht, weil nur er einen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe, nicht aber die Kindesmutter. § 64 EStG komme deshalb nicht zur Anwendung, weil er nur den Fall betreffe, dass zwei Personen nach deutschem Recht Ansprüche auf Kindergeld hätten. Die EU-Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 würden den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht erweitern.
Der Kläger beruft sich auf Art. 7 der EU-Verordnung Nr. 883/2004, wonach Geldleistungen nicht aufgrund der Tatsache entzogen werden dürften, dass Familienangehörige in einem anderen als dem zur Zahlung verpflichteten Staat leben würden. Diese Bestimmung habe der Beklagte missachtet. Nach Art. 11 Abs. 3 e) der EU-Verordnung Nr. 883/2004 sei auf den Kläger ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Aus Art. 67 der EU-Verordnung Nr. 883/2004 ergebe sich, dass dem Kläger Kindergeldansprüche auch für in einem anderen EU-Mitgliedsland lebende Familienangehörige zustehen würden.
Zwar würde nach der Prioritätsregel in Art. 68 Abs. 1 b) iii) EU-Verordnung Nr. 883/2004 ein vorrangiger Anspruch im Wohnsitzland des Kindes bestehen. Nach Art. 68 Abs. 2 sei jedoch in Höhe der Differenz zum Kindergeldanspruch im anderen Mitgliedsland Kindergeld zu gewähren. Dies sei hier einschlägig. Die Einschränkung in Art. 68 Abs. 2 Satz 3 greife nicht, weil es keine den Leistungsanspruch ausschließende deutsche Rechtsvorschrift gebe.
Auch Art. 60 der EU-Verordnung Nr. 987/2009 stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, weil dort geregelt sei, dass dann, wenn ein Elternteil einen Anspruch nicht geltend mache, dann die Behörde den Antrag des anderen Elternteils berücksichtige. Da hier seine geschiedene Frau keine Kindergeldansprüche in Deutschland geltend gemacht habe, sei sein Anspruch positiv zu bescheiden.
Die Entscheidungen des EuGH, auf die sich der Beklagte berufe, seien nicht einschlägig, weil sie einerseits keine Kindergeldleistungen, sondern sozialrechtliche Leistungsansprüche des Ehegatten eines Arbeitnehmers zum Gegenstand hätten und sich zudem auf die inzwischen außer Kraft getretenen EU-Verordnungen Nr. 1408/71 bzw. 574/72 beziehen würden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. Juli 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2011 den Beklagen zu verpflichten, mit Wirkung ab Juni 2010 Kindergeld für F in Höhe von monatlich 162,01 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Meinung, dass das Kindergeld für F nach der EU-Verordnung Nr. 883/2004 und der zugehörigen Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 nicht dem Kläger, sondern der Kindesmutter zustehe.
Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EU-Verordnung Nr. 987/2009 sei bei der Anwendung der Art. 67 und 68 der EU-Verordnung Nr. 883/2004 die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle Familienangehörigen unter die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates fallen und dort wohnen. Dementsprechend seien die nationalen Vorschriften so anzuwenden, als lebte die Familie insgesamt in Deutschland. Nach § 64 EStG stehe das Kindergeld demjenigen Elternteil zu, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Das sei hier die Kindesmutter. Der Anspruch des Klägers hingegen sei nach § 63 Abs. 1 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BKGG ausgeschlossen. Der Beklagte verweist auf die Entscheidung des EuGH vom 26. November 2009 C-363/08 "Slanina".
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 16. Mai 2011 (Kläger) und 17. Juni 2011 (Beklagter) auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Kindergeld für seinen Sohn F zu, weil die Kindesmutter einen vorrangigen und ausschließlichen Kindergeldanspruch in der Slowakei hat.
Bei Kindergeldfällen, die das Kindergeldrecht mehrerer EU-Mitgliedstaaten betreffen, sind die Ansprüche in folgender Reihenfolge zu prüfen:
- (1)
Besteht ein Kindergeldanspruch nach nationalem deutschen Recht ?
- (2)
Besteht ein Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht eines weiteren EU-Mitgliedstaates?
Nur wenn die Fragen (1) und (2) positiv beantwortet werden, kommen die einschlägigen EU-Verordnungen zur Anwendung, anhand deren die Anspruchskonkurrenz zu lösen ist. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang:
- (3)
Welcher der beiden Ansprüche auf Familienleistungen ist nach den überstaatlichen Konkurrenzregeln vorrangig?
- (4)
Hat das EU-Mitgliedsland, dessen Recht nachrangig ist, Kindergeld in Höhe der Differenz zwischen der Familienleistung des anderen Mitgliedslandes und dem nach eigenem Recht zu gewährenden Kindergeld zu leisten?
I.
Im Falle des Sohnes F bestehen - im Unterschied zu den anderen beiden Kindern - miteinander konkurrierende Kindergeldansprüche nach deutschem und nach slowakischem Recht.
(1)
Der Kläger hat in Deutschland einen Anspruch auf Kindergeld gem. §§ 62, 63 EStG. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland, so dass er nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich anspruchsberechtigt ist. Gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder, die weder einen Wohnsitz, noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, beim Kindergeld nicht berücksichtigt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Kinder in einem Mitgliedsland der Europäischen Union mit den im Inland lebenden Kindern gleichgestellt werden. § 64 Abs. 2 EStG steht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, einem Kindergeldanspruch nach deutschem Recht nicht entgegen, weil diese Norm voraussetzt, dass nach deutschem Recht mehrere Personen berechtigt sind. Die Kindesmutter hat jedoch keinen Anspruch nach deutschem Recht, weil sie im Inland weder einen Wohnsitz, noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)
Der Kindesmutter steht in der Slowakei ebenfalls ein Kindergeldanspruch für F zu. Die für die Gewährung von Familienleistungen in der Slowakei zuständige Behörde hat mitgeteilt, dass der Kindesmutter für den Streitzeitraum Kindergeld in Höhe von monatlich 21,99 EUR gewährt wird. Geht es um die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, ist die negative oder positive Entscheidung einer ausländischen Behörde für die deutschen Gerichte grundsätzlich bindend, d.h. der Verwaltungsakt der ausländischen Behörde, das ein Anspruch auf Familienleistungen besteht, ist unabhängig davon zu beachten, ob die dort zugrunde gelegte Rechtsauffassung mit dem materiellen Recht des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht (FG München, Urteil vom 4. Mai 2011 9 K 2928/10, StE 2011, 516; FG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2011 15 K 2883/08 Kg, [...]; Herrmann/Heuer/Raupach-Wendl, EStGKStG, § 65 EStG Anm. 6; Blümich-Treiber , EStG, § 65 Rz. 11). Damit ist vom Vorliegen eines weiteren Kindergeldanspruchs auszugehen.
II.
Der slowakische Kindergeldanspruch der Kindesmutter hat Vorrang gegenüber dem Kindergeldanspruch des Klägers.
Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten zu gewähren, so stehen nach Art. 68 Abs. 1 a) der EU-Verordnung Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 an erster Stelle die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche. Danach ist der Kindergeldanspruch der Kindesmutter in der Slowakei vorrangig. Durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst ist ein Anspruch, wenn ein Elternteil eine Beschäftigung im Sinne des Art. 11 Abs. 3 a) (nichtselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit), b) (Berufstätigkeit als Beamter) oder d) (Wehr- oder Zivildienst) EU-Verordnung Nr. 883/2004 ausübt (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, VO Nr. 883/2004, Art. 68 Rn. 6). Die Kindesmutter unterfällt dieser Regelung, weil sie nichtselbständig berufstätig ist.
III.
Dem Kläger ist auch nicht Kindergeld in Höhe der Differenz zwischen dem slowakischen und dem deutschen Kindergeld zu gewähren. Zwar bestimmt Art. 68 Abs. 2 Satz 2 EU-Verordnung Nr. 883/2004, dass beim Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt werden; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren (sog. Differenzkindergeld). Davon machtArt. 68 Abs. 2 Satz 3 EU-Verordnung Nr. 883/2004 jedoch wiederum eine Ausnahme. Danach muss ein derartiger Unterschiedsbetrag jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. Diese Ausnahmevorschrift ist hier einschlägig. Da der Kläger nicht berufstätig ist und damit keine Beschäftigung im Sinne desArt. 11 Abs. 3 a), b) oder d) EU-Verordnung Nr. 883/2004 ausübt, würde bei ihm der Kindergeldanspruch nur durch den Wohnsitz ausgelöst (so auch ausdrücklich Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, VO Nr. 883/2004, Art. 68 Rn. 37 für den Fall, dass der im EU-Mitgliedsland lebende Elternteil berufstätig, der in Deutschland lebende Elternteil nicht erwerbstätig ist).
Soweit sich der Kläger hinsichtlich des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 EU-Verordnung Nr. 883/2004 und der dort gewählten Formulierung "muss nicht gewährt werden" darauf beruft, dass es keine den Leistungsanspruch ausschließende deutsche Rechtsvorschrift gebe, übersieht er die Regelung in § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Danach wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das Leistungen, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind, im Ausland gezahlt werden oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären. Diese Rechtsnorm führt hier zum Ausschluss des Anspruchs auf das Differenzkindergeld.
Dem Kläger steht auch kein Kindergeldanspruch nach Art. 60 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 987/2009 vom 16. September 2009. Danach ist bei der Anwendung von Art. 68 der EU-Verordnung Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil gestellt wird.
Art. 60 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 987/2009 begründet keine zusätzlichen materiell-rechtlichen Kindergeldansprüche, sondern enthält wie die gesamte EU-Verordnung Nr. 987/2009 - "Verordnung zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004" - lediglich verfahrensrechtliche Regelungen zur Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 883/2004. Art. 60 Abs. 1 Satz 3 EU-Verordnung Nr. 987/2009 lässt allein zu, dass der nachrangig berechtigte Elternteil an Stelle des vorrangig berechtigten Elternteils dessen Kindergeldansprüche geltend macht. Die Regelung setzt aber das Bestehen von Kindergeldansprüchen des vorrangig berechtigten Elternteiles voraus. Im Streitfall hat die Kindesmutter jedoch keine Kindergeldansprüche in Deutschland, weil sie hierzulande nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 62 Abs. 1 EStG verfügt. Damit kann der Kläger auch nicht an ihrer Statt Kindergeld beanspruchen.
Schließlich kann der Kläger auch nicht aufgrund der Regelungen in Art. 7 und 11 EU-Verordnung Nr. 883/2004 Kindergeld beanspruchen.
Nach Art. 7 EU-Verordnung Nr. 883/2004 dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach der Verordnung Nr. 883/2004 zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Diese nicht im speziellen, die Familienleistungen betreffenden Kapitel 8 der Verordnung stehende Rechtsnorm verbietet eine Diskriminierung der Berechtigten durch den nationalen Gesetzgeber, die darin besteht, Sozialleistungen bei Auslandsbezug auszuschließen. Eine solche Diskriminierung enthält das deutsche Kindergeldrecht nicht, weil § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nur Kinder, die sich außerhalb der EU oder des europäischen Wirtschaftsraums aufhalten, vom Kindergeldbezug ausschließt; für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU leben, kann hingegen grundsätzlich ein Anspruch gegeben sein. Art. 7 EU-Verordnung Nr. 883/2004 schließt aber nicht aus, dass - wie im Streitfall - durch überstaatliche Konkurrenzregeln die Zuständigkeit für die Gewährung von Kindergeld ausschließlich einem EU-Mitgliedsstaat zugewiesen wird. Dies ergibt sich schon aus dem Anwendungsvorrang der im 8. Kapitel der Verordnung geregelten spezielleren Rechtsvorschriften.
In Art. 11 Abs. 3 e) EU-Verordnung Nr. 883/2004 ist geregelt, dass eine Person "unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung", nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt. Dies besagt aber nur so viel, dass der Kläger, gäbe es keine entgegenstehenden Regelungen, einen Kindergeldanspruch in seinem Wohnsitzland Deutschland hätte. Wie oben ausgeführt, wird hinsichtlich des Kindes F die Zuständigkeit für die Gewährung von Kindergeld durch Art. 68 EU-Verordnung Nr. 883/2004 der Slowakei zugeordnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.