Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 19.02.2018, Az.: 3 A 439/17

Zustellungsfiktion

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
19.02.2018
Aktenzeichen
3 A 439/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige, der Kläger zu 1. ist hazarischer und die Klägerin zu 2. tadschikischer Volkszugehörigkeit, und sie sprechen Dari. Sie sind nach eigenen Angaben am 27. Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und sie haben am 31. August 2016 Asylanträge gestellt.

Am Tag der Antragstellung haben die Kläger den Empfang einer Belehrung über die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren einschließlich einer Übersetzung auf Dari bestätigt. Die Belehrung bezog sich auch auf die Verpflichtung, jeden Wohnungswechsel unverzüglich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mitzuteilen, sowie auf Folgen im Falle des Unterlassens dieser Mitteilung:

„Im Asylverfahren müssen Ihnen vom Bundesamt, der und im Fall eines Gerichtsverfahrens auch vom Verwaltungsgericht Mitteilungen, Ladungen oder Entscheidungen übersandt werden. Die Übersendung erfolgt immer an die letzte Anschrift, die der Behörde oder dem Gericht mitgeteilt worden ist.

Deshalb müssen Sie dem Bundesamt, der und im Fall eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht insbesondere jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen.

Wenn sich Ihre Adresse geändert hat, ohne dass dies diesen Stellen bekannt geworden ist, wird die Mitteilung/Ladung/Entscheidung an Ihre alte Anschrift gesandt.

Das Gesetz bestimmt, dass dieser Mitteilung/Ladung/Entscheidung auch dann wirksam ist, wenn Sie dort nicht mehr wohnen und daher von deren Inhalt keine Kenntnis erhalten.

Die Unterlassung der Mitteilung über Ihren Wohnungswechsel kann für Sie erhebliche Folgen haben, z. B. kann

- die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar werden, wenn Sie bei Entscheidungen die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels zum Gericht deshalb versäumen. Die Rechtsmittelfristen, die unbedingt eingehalten werden müssen, sind so bemessen, dass sie ggf. sofort etwas unternehmen müssen (z. B. Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt). Ansonsten können Sie bei unanfechtbarer Entscheidung des Bundesamtes unter Umständen sofort abgeschoben werden.

Wichtig ist:

Teilen Sie den genannten Stellen jeden Wohnungswechsel mit. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen von einer staatlichen Stelle ein neuer Wohnort und eine neue Unterkunft zugewiesen worden sind; denn die Zuweisungsbehörden sind in der Regel andere Behörden.“

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. Mai 2017 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheides), Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4), forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asyl-verfahrens auf (Ziff. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Lüneburg innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung und deren Übersetzung in die Sprache Dari sowie eine Übersetzung des Tenors des Bescheides beigefügt.

Der Bescheid wurde adressiert an die Kläger unter ihrer bisherigen Adresse I. 7 in A-Stadt am 29. Mai 2017 zur Post gegeben. Ausweislich der Postzustellungsurkunde, beim Bundesamt eingegangen am 31. Mai 2017, konnte der Bescheid nicht zugestellt werden, da der Empfänger unbekannt verzogen war.

Die Kläger haben am 8. August 2017 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie machen geltend, seit dem 2. Mai 2017 unter ihrer jetzigen Adresse zu wohnen. Sie seien davon ausgegangen, dass die zuständige das Bundesamt über die neue Anschrift informieren würde, da sie auch bereits Schreiben der an die neue Anschrift zugestellt bekommen hätten. Von der hätten sie erfahren, dass ihre Asylanträge abgelehnt worden seien. Erst nach angeforderter Übersendung des Bescheides vom Bundesamt an den zwischenzeitlich beauftragten Rechtsanwalt, ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, hätten sie am 25. Juli 2017 von dem vollständigen Inhalt des Bescheides Kenntnis erhalten. Dadurch seien sie bis zu diesem Zeitpunkt gehindert gewesen, Klage zu erheben.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2017 zu verpflichten,

den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen,

hilfsweise, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde.

Gemäß § 74 Abs. 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Die Klagefrist wurde mit (fingierter) Zustellung des Bescheides am 29. Mai 2017 in Lauf gesetzt. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Mai 2017 gilt als mit der Aufgabe zur Post, hier am 29. Mai 2017, als zugestellt, auch wenn der Bescheid als unzustellbar an das Bundesamt zurückgesandt wurde und die Kläger den Inhalt des Bescheides tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis genommen haben.

Die Voraussetzungen der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG liegen vor. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen und der angerufenen Gerichte stets erreichen können, insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Dieser Verpflichtung sind die Kläger insoweit nicht nachgekommen, als ihre ab dem 2. Mai 2017 geltende neue Anschrift zwar offenbar der bekannt gewesen ist, sie hierüber jedoch nicht auch das Bundesamt in Kenntnis gesetzt haben. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer während des Asylverfahrens Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle - dem Bundesamt, der oder den angerufenen Gerichten - aufgrund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren keinen Bevollmächtigten bestellt hat. Kann die Sendung nicht zugestellt werden, gilt die Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG als mit der Aufgabe zur Post bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

Der am 29. Mai 2017 zur Post gegebene Bescheid des Bundesamtes vom 27. Mai 2017 konnte den Klägern unter der dem Bundesamt mit der Asylantragstellung bekannt gewordenen Anschrift nicht zugestellt werden und wurde aus diesem Grund zurückgesandt. Einen Bevollmächtigten hatten die Kläger zum Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung noch nicht bestellt. Das Bundesamt hatte den Klägern unter dieser Anschrift zuvor bereits Mitteilungen erfolgreich zugesandt bzw. zugestellt (vgl. Bl. 47, 65 ff., 78 ff.). Eine andere Anschrift haben die Kläger dem Bundesamt nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. Beck OK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 01.08.2017, § 10 AsylG Rn. 11), mitgeteilt. Auch wenn den Klägern für die rechtzeitige Mitteilung der geänderten Anschrift eine gewisse Frist zuzugestehen sein wird (für eine Frist von längstens einer Woche: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 10 AsylG Rn. 7), war eine solche - ausgehend von dem am 2. Mai 2017 erfolgten Wohnungswechsel - bei der Aufgabe des Bescheides zur Post am 29. Mai 2017 fast vier Wochen später jedenfalls verstrichen. Die Kläger haben vielmehr geltend gemacht, die Mitteilung des Wohnungswechsels an das Bundesamt aus Unwissenheit unterlassen zu haben.

Die neue Adresse der Kläger war dem Bundesamt auch nicht durch Mitteilungen anderer Behörden, etwa der , bekannt geworden.

Die Kläger sind gemäß § 10 Abs. 7 AsylG auf die Zustellungsvorschriften des § 10 Abs. 1, 2 AsylG hingewiesen worden. Sowohl der Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. haben am 31. August 2016, dem Tag der Asylantragstellung, bestätigt, dass sie mit dem Formular „Wichtige Mitteilung“ eine Belehrung sowohl in deutscher Sprache als auch in der Sprache Dari erhalten haben (Blatt 10 bis 14, 15 bis 19 sowie Bl. 20 bis 26, 27 bis 31 der Beiakte 001). Die den Klägern erteilte Belehrung enthält sowohl den (übersetzten) Gesetzestext des § 10 AsylG als auch einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach dieser Vorschrift bestehenden Pflichten zur Mitteilung jedes Wohnungswechsels nebst Erläuterungen sowie auf die Möglichkeit der wirksamen Zustellung an die letzte bekannte Anschrift.

Die schriftlich erteilten Hinweise auf die Zustellungsvorschriften genügen auch den Anforderungen des § 10 Abs. 7 AsylG. Diese Vorschrift ist unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebotes eines fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.1974 – 2 BvR 747/73 -, juris Rn. 16), das auch im Verwaltungsverfahren zu beachten ist, anzuwenden. Bei der Formulierung der Hinweise muss den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung getragen werden. Dem mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens und der Zuständigkeit der verschiedenen Behörden nicht vertrauten Asylbewerber muss mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt werden, welche Obliegenheiten ihn treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Der Hinweis darf sich deshalb zum einen nicht auf die Wiedergabe des unmittelbaren Inhalts der Vorschriften des § 10 AsylG beschränken, sondern muss sich auf die hieraus folgenden Konsequenzen sowohl im behördlichen Verfahren als auch für die fristgerechte Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes erstrecken (vgl. BVerfG, Kammerbeschl.. v. 10.03.1994 – 2 BvR 2371/93 -, juris Rn. 20 ff.; BeckOK Ausländerrecht, a.a.O., § 10 Rn. 46).

Diesen Anforderungen wird die hier gewählte Formulierung gerecht. Es wird deutlich gemacht, dass mit dem Bundesamt, der und ggf. auch dem Verwaltungsgericht mehrere eigenständige Stellen mit Angelegenheiten des Betroffenen befasst sind. Es wird darauf hingewiesen, was der Betroffene tun soll, dass nämlich jede dieser Stellen von ihm über den Wohnungswechsel informiert werden muss (jeweils textlich hervorgehoben: „Deshalb müssen Sie dem Bundesamt, der und im Fall eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht insbesondere jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen.“ sowie „Wichtig ist: Teilen Sie den genannten Stellen jeden Wohnungswechsel mit. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen von einer staatlichen Stelle ein neuer Wohnort und eine neue Unterkunft zugewiesen worden sind; denn die Zuweisungsbehörden sind in der Regel andere Behörden.“). Weiterhin wird darauf hingewiesen, wie die Behörde vorgeht, wenn sie keine Mitteilung über den Wohnungswechsel von dem Antragsteller erhält („wird die Mitteilung/Ladung/Entscheidung an Ihre alte Anschrift gesandt“) und welche Folgen das Gesetz selbst an das Unterlassen der Mitteilung über den Wohnungswechsel im Fall der (erfolglosen) Zustellung knüpft („Das Gesetz bestimmt, dass dieser Mitteilung/Ladung/Entscheidung auch dann wirksam ist, wenn Sie dort nicht mehr wohnen und daher von deren Inhalt keine Kenntnis erhalten.“).

Unschädlich ist, dass die Versäumung der Klagefrist und die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes als weitere sich aus der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG ergebende Folge lediglich beispielhaft aufgezählt werden und aufgrund der Formulierung („kann“) in der Erläuterung nicht als zwingende Konsequenz erscheinen (a.A. zu § 33 Abs. 4 AsylG VG Lüneburg, Urt. v. 13.09.2017 – 3 A 394/17 -, juris). Die Versäumung der Klagefrist und damit die Bestandskraft einer behördlichen Entscheidung ergeben sich weder unmittelbar noch zwangsläufig aus der gesetzlichen Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG aufgrund des Unterlassens der Mitteilung. Weiß der Betroffene nicht, dass eine Entscheidung durch die fingierte Zustellung wirksam geworden ist, wird er in der Regel zwar auch die im Asylverfahren kurz bemessenen Rechtsmittelfristen versäumen. Gleichwohl ist eine anderweitige und noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist liegende Kenntnisnahme von der Entscheidung nicht ausgeschlossen. Die Versäumung der Klagefrist und die Bestandskraft der Entscheidung sind damit auch keine zwingenden Folgen der Zustellungsfiktion bei der Unmöglichkeit der Zustellung. Es ist daher geboten aber auch ausreichend, den Betroffenen darauf hinzuweisen, dass die Fiktion des erfolglosen Zustellungsversuches zu einer Versäumung der Klagefrist führen kann, zumal auch auf die weiteren sich wiederum hieraus prognostisch ergebenden Folgen, nämlich die möglicherweise drohende Abschiebung, hingewiesen wurde.

Die Klagefrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Hs. 1 BGB zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, somit mit Ablauf des 12. Juni 2017 und damit vor Klageerhebung am 8. August 2017.

Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die dem Bescheid auch in einer Übersetzung in Dari beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 58 Abs. 1 VwGO, 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG ist.

Den Klägern ist auf ihren Antrag auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Kläger haben die zweiwöchige Klagefrist verschuldet versäumt. Verschulden im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.1996 - BVerwG 8 B 28.96 -, juris Rn. 1 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 60 Rn. 9). Diese Sorgfalt haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Die Fristversäumung geht vielmehr darauf zurück, dass sie ihrer Pflicht zur Mitteilung von Adressänderungen trotz ausreichender Belehrung über die Folgen der Verletzung dieser Pflicht nicht nachgekommen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.