Abschnitt 2.8 DfLeukVO - Zu § 8:
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
- Redaktionelle Abkürzung
- DfLeukVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010500001
1.1
Für die Absonderung des Bestandes auf der Weide ist die Errichtung eines Doppelzaunes mit 1,50 m Abstand als ausreichend anzusehen.
1.2
Rinder, bei denen leukotische Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde oder erhöhte Blutwerte festgestellt worden sind, sind unverzüglich im Stall oder an ihrem sonstigen Standort so abzusondern, daß sie mit anderen Tieren nicht in Berührung kommen können.
2.
Zur Feststellung der Verbreitung der Seuche im Bestand ist die Entnahme und Untersuchung einer Blutprobe von allen über 6 Monate alten Rindern des Bestandes erforderlich.