Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 29.01.2004, Az.: 6 A 1017/02

Rückforderung gewährter Zuwendungen für umweltgerechte Produktionsverfahren; Verpflichtungszeitraum für Maßnahmen der extensiven Grünlandnutzung; Beachtung der Bewirtschaftungsverpflichtungen außerhalb der Vegetationsperiode; Bekanntwerden des Rückforderungsgrundes innerhalb des Verpflichtungszeitraums

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
29.01.2004
Aktenzeichen
6 A 1017/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 10759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:0129.6A1017.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Verfahrensgegenstand

Widerruf und Rückforderung von Zuwendungen nach dem Basisprogramm 1993

Amtlicher Leitsatz

Eine Rückforderung von Zuwendungen nach dem Basisprogramm 1993 ist für die jeweiligen Auszahlungsjahre dann nicht gerechtfertigt, wenn die Rückforderung erst nach Ablauf von 5 Jahren ab dem jeweiligen Auszahlungsjahr erfolgt und die Voraussetzungen für den Widerruf der Bewilligungsbehörde tatsächlich erst nach Ablauf des 5-jährigen Verpflichtungszeitraums bekannt werden.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung ihm gewährter Zuwendungen für umweltgerechte Produktionsverfahren. Der Kläger bewirtschaftete bis zum 30. Juni 1996 einen landwirtschaftlichen Betrieb in F.. Mit Formularantrag vom 27. Oktober 1993 beantragte er bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer im Landkreis Rotenburg/Wümme Zuwendungen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren auf der Basis der VO (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992, und zwar für die Teilnahme an der Maßnahme B. 1: Extensive Grünlandnutzung. In dem Antrag gab der Kläger Grünlandflächen in einer Größe von 53,13 ha und 69,34 raufutterfressende Großvieheinheiten (RGV) an. Dem Antrag fügte er einen

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Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis bei.

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Auf der Rückseite des unterschriebenen Formulars war unter Ziffer 3.3. ein Verpflichtungszeitraum von 5 Jahren vorgesehen. Nachdem der Kläger telefonisch am 16. Mai 1994 mitgeteilt hatte, dass eine Grünlandfläche von 6,50 ha aus seiner Bewirtschaftung ausgeschieden sei, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 1994 für die Jahre 1994 - 1998 eine jährliche Zuwendung in Höhe von 11.657,50 DM für 46,63 ha und veranlasste die Zahlung für das Jahr 1994, die am 7. November 1994 erfolgte. Unter dem 21. Oktober 1995 teilte der Kläger mit, dass sich keine bewilligungsrelevanten Änderungen ergeben hätten. Die Zuwendungen in Höhe von 11.657,50 DM für das Jahr 1995 wurden am 27. November 1995 an den Kläger ausgezahlt. Eine Fläche zur Größe von 6,3895 ha (Flurstück 7, Flur 6, Gemarkung G.) wurde ab 1996 nicht mehr bewirtschaftet. Dementsprechend erfolgte für das Jahr 1996 am 04. Dezember 1996 eine Auszahlung in Höhe von 10.060,00 DM an den Kläger für 40,24 ha. Am 17. April 1997 erließ der Beklagte einen Ergänzungsbescheid, mit dem er eine Sanktionsregelung zur Ahndung von Verstößen gegen die Förderrichtlinien als nachträgliche Auflage in den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufnahm. Nach Ziffer 4. dieser Sanktionen werden Rückforderungsansprüche nach Ablauf von 5 Jahren ab der Auszahlung nur dann geltend gemacht, wenn die Gründe für die Rückforderung der Bewilligungsbehörde innerhalb des Verpflichtungszeitraums bekannt geworden sind und die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Bewilligungsbedingungen verstoßen hat. Unter dem 3. September 1997 versicherte der Sohn des Klägers, Herr Markus H.

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- Kläger des Verfahrens 6 A 1018/02 -, der den landwirtschaftlichen Betrieb mit Beginn des 01. Juli 1996 vom Kläger gepachtet hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten würden, und beantragte die Zuwendung für das Jahr 1997, die laut Auszahlungsmitteilung vom 27. November 1997 auch an Markus H. ausgezahlt wurde. Am 28. September 1998 stellte der Beklagte fest, dass eine Fläche zur Größe von 6,50 ha 1994 pauschal in Abzug gebracht worden sei, obwohl laut

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Gesamtflächen- und Nutzungsnachweisen im Rahmen der Agrarförderung alle Flächen des ursprünglichen Antrages zum Basisprogramm aufgeführt waren.

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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Juli 1999 - gerichtet an Markus H. - änderte der Beklagte den Bescheid vom ...18. November 1993... - richtig: 25. Mai 1994 - in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 17. April 1997 mit Wirkung für die Vergangenheit dahin ab, dass die förderfähige Fläche für die Jahre 1994 und 1995 auf 53,13 ha mit einer Zuwendung in Höhe von 13.282,50 DM und für die Jahre 1996 bis 1998 auf 46,7417 ha und einer Zuwendung in Höhe von 11.685,43 DM festgesetzt wurde. Weiter bewilligte der Beklagte aus der Verrechnung mit den sich aus der Flächenreduzierung ergebenden Rückforderungsbeträgen in Höhe von 3.195,00 DM zuzüglich Zinsen von 783,40 DM und der Nachzahlung in Höhe von 4.875,00 DM eine tatsächliche Nachzahlung in Höhe von 896,60.

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Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums prüfte der Beklagte die Einhaltung der Förderrichtlinien und stellte fest, dass das Flurstück 32/0 vor Ende des Verpflichtungszeitraums vom Kläger abgegeben worden sei. Die Ermittlungen des Beklagten zur Abgabe des Flurstücks 32/0 zur Größe von 6,62 ha ergaben, dass die Verpächterin dieses Flurstücks Frau Jänecke dem Kläger mit Schreiben vom 30. September 1997 zum 01. Oktober 1998 gekündigt hatte und diese das Flurstück an einen Dritten weiterverpachtet hat. Daraufhin gab der Beklagte dem Kläger unter dem 03. September 2001 Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Rückforderung wegen Überzahlung in Höhe von 8.275,20 DM zu äußern. Mit einem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 27. September 2001 änderte der Beklagte seine Bescheide vom 17. April 1997 und 28. Juli 1999 dahingehend ab, dass er die förderfähige Fläche für die Jahre 1994 - 1996 auf 40,12 ha und für die Jahre 1997 - 1999 auf 40,1213 ha festsetzte, und forderte dementsprechend die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 8.275,20 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 2.437,42 DM. Dagegen legte der Kläger am 14. Oktober 2001 Widerspruch ein.

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Mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit statt, als die im Bescheid vom 27. September 2001 erläuterten Überzahlungen auch für die Jahre 1997 und 1998 vom Kläger zurückgefordert werden, und änderte den Bescheid vom 27. September 2001 dahin ab, dass 4.965,00 DM vom Kläger für die Jahre 1994 - 1996 zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.781,03 DM zu erstatten sind. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21. November 2001 unter Hinweis darauf Widerspruch ein, dass es unerheblich sei, dass das Flurstück 32/0 in den Wintermonaten nicht mehr genutzt worden sei, da eine Nutzung in den Wintermonaten bei einem Flächenprogramm Grünland nicht in Betracht komme und die Nutzung zum Mai 1999 geendet habe. Frau Jänecke habe die Fläche auch erst zum 1. Juli 1999 erneut verpachtet. Eine Bewirtschaftung sei nur in den Sommermonaten möglich. Ferner sei zu berücksichtigen, dass im Herbst 1998 eine Fläche in der Größenordnung von 4,4848 ha zugekauft worden sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2002 wies die Bezirksregierung Lüneburg die Widersprüche des Klägers unter Hinweis darauf zurück, dass es für die Einhaltung des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes nur darauf ankomme, dass der Teilnehmer am Basisprogramm die Fläche in seiner Verfügungsberechtigung habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Verpächterin des Flurstücks 32/0 habe nicht erklärt, dass sie die Bedingungen des Basisprogramms bis zum Mai 1999 einhalte. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass auf dieser Fläche ab dem 1. Oktober 1998 Handlungen vorgenommen worden seien, die den Bedingungen des Basisprogramms zuwider gelaufen seien. Dagegen hat der Kläger mit einem am 12. Juni 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass der Verpflichtungszeitraum von 5 Jahren im November 1998 geendet habe, wenn man von einem Erstbescheid vom 18. November 1993 ausgehe. Wenn überhaupt Rückforderungen geltend gemacht werden könnten, dann doch nur gegenüber dem Bereicherten. Durch den Bescheid vom 28. Juli 1999 sei die Nachzahlung gerade nicht an den Kläger erfolgt, sondern an seinen Sohn. Unter III Ziffer 16.5 der Richtlinien sei geregelt, dass die Zuwendung zu erstatten sei, sofern die geförderten Flächen nicht vom Nachfolger gleichermaßen bewirtschaftet worden seien. Dies sei vorliegend geschehen, da in den Wintermonaten die Bewirtschaftung genau wie in den Vorjahren erfolgt sei. Es sei nämlich keine Bewirtschaftung zu verzeichnen gewesen.

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Ferner berufe er sich auf den Einwand der Entreicherung, da die Zuwendungen sämtlich investiert worden seien und sich daher nicht mehr in seinem Vermögen befänden. Er habe auch darauf vertrauen dürfen, dass nach einer derart langen Zeit insbesondere nach dem Abschlussbescheid vom 28. Juli 1999 gegenüber seinem Nachfolger keine Ansprüche mehr gestellt werden, insbesondere bezüglich einer vermeintlichen Verzinsung.

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 27. September 2001 in der Gestalt des Bescheides vom 30. Oktober 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 21. Mai 2002 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 21. Mai 2002.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Lüneburg sowie auf das Verfahren 6 A 1018/02 Bezug genommen.

Gründe

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Die Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

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Der Bescheid des Beklagten vom 27. September 2001 in der Gestalt des Bescheides vom 30. Oktober 2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 21. Mai 2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin eine Rückforderung von mehr als 30,00 DM und auf mehr als diesen Betrag Zinsen festgesetzt werden. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Bewilligung ist § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen - MOG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl.. I S. 1146), geändert durch Gesetz zur Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl.. I S. 656). Nach Satz 1 Halbsatz 1 dieser Vorschrift sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Satz 1 Halbsatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen ist, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG - also gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen - nichts anderes zulassen. Die Gewährung von Beihilfen nach dem Basisprogramm 1993 auf Grund der VO (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 ist eine flächenbezogene Beihilfe im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG und unterfällt damit dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 MOG ungeachtet der Frage, ob von der in § 6 MOG geregelten Ermächtigung Gebrauch gemacht worden ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993, G. 451.512 MGVO Nr. 88). Auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts ist die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gewährten Beihilfen explizit in Artikel 20 der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996, die zur Durchführung der VO (EWG) Nr. 2078/92 erlassen wurde, geregelt. Nach Artikel 20 Abs. 1 dieser Verordnung ist der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen, verpflichtet.

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Die Widerrufsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG liegen vor. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 25. Mai 1994 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 17. April 1997 und des Änderungsbescheids vom 28. Juli 1999 handelt es sich um einen zum Zeitpunkt des Erlasses, soweit er Zuwendungen bewilligt, rechtmäßigen begünstigenden Bescheid. Eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass des Bescheides vom 25. Mai 1994 ist jedoch in der Folgezeit nicht eingehalten worden. Nach Nr. III. 3.1 der Richtlinien zum Basisprogramm beträgt der Verpflichtungszeitraum für die Maßnahme B - extensive Grünlandnutzung - fünf Jahre, was der in Art. 3 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2078/92 vorgesehenen Mindestdauer für Programme nach dieser Verordnung entspricht. Der Verpflichtungszeitraum begann mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides und wäre somit im Mai 1999 abgelaufen. Nach Nr. I 1.1 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (Basisprogramm zur VO (EWG) Nr. 2078/92) Rderl. des ML 309 - 60150/03) kann der Kläger nur gefördert werden, wenn er bzw. sein Rechtsnachfolger für die Dauer der Verpflichtung eine extensive Bewirtschaftung des Dauergrünlandes einhält. Zu Recht verweist der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 21. Mai 2002 darauf hin, dass die Bewirtschaftung über 5 Jahre voraussetzt, dass der Zuwendungsempfänger über diesen Verpflichtungszeitraum die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis an der landwirtschaftlichen Fläche innehat, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen Verpflichtungen auch eingehalten werden. Es ist offenkundig, dass die Auslegung des Begriffs ...bewirtschaften... durch den Kläger in dem Sinne, dass damit allein die rein tatsächliche Nutzung während der Vegetationsperiode eines Jahres gemeint ist, weder vom Wortlaut der Förderrichtlinien noch vom Sinn und Zweck der Förderung extensiver Grünlandnutzung gedeckt ist.

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Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung zum Basisprogramm davon aus, dass der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Bewirtschaftungsverpflichtungen während des Verpflichtungszeitraums auch außerhalb der Vegetationsperiode im Winter zu beachten hat. Bei einem anderen Verständnis ergäbe die Einhaltung der Verpflichtung für 5 Jahre keinen Sinn. In den Förderrichtlinien wird der Verpflichtungszeitraum gerade auf 5 Jahre festgelegt und nicht auf fünf Vegetationsperioden. Dem steht der Begriff des Bewirtschaftens nicht entgegen, denn darunter ist in einem umfassenden Sinne die ganzjährige landwirtschaftliche Nutzungsbefugnis zu verstehen. Kein Landwirt käme auf die Idee, dass er eine bestimmte Fläche nicht mehr bewirtschafte, weil die Grünlandfläche im Winter keinen konkreten Ertrag abwirft. Abgesehen davon können auf einer Fläche auch außerhalb der Vegetationsperiode Maßnahmen durchgeführt werden, wie etwa Meliorationsmaßnahmen, die eine konkrete tatsächliche Nutzung der Fläche darstellen.

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Eine Bewirtschaftung in diesem Sinne durch den Sohn des Klägers war auf der ursprünglich als förderfähig eingestuften Fläche auf dem Flurstück 32/0 nach Abgabe der Fläche an die Verpächterin zum 1. Oktober 1998 mithin vor Ablauf des Verpflichtungszeitraums nicht mehr gegeben, denn der Sohn des Klägers hatte die Nutzungsgewalt über die Fläche verloren. Auch hat die Verpächterin die aus der Förderung der extensiven Grünlandnutzung resultierenden Verpflichtungen nicht übernommen.

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Demnach bleibt festzuhalten, dass das Flurstück 32/0 mit der Abgabe zum 01. Oktober 1998 die Förderfähigkeit eingebüßt hat, was den teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheides, soweit er sich auf diese Teilfläche bezieht, auch für die Vergangenheit rechtfertigt. Jedoch ist die Rückforderung gemäß Artikel 20 der VO (EG) Nr. 746/96 nur rechtmäßig, soweit von dem Kläger 30,00 DM zuzüglich Zinsen zurückgefordert werden.

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Einer Rückforderung der im Jahr 1994 und 1995 ausgezahlten Zuwendungen steht Ziffer 4 der im Ergänzungsbescheid vom 17. April 1997 zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids erhobenen Sanktionsvorschriften entgegen. Danach werden Rückforderungsansprüche nach Ablauf von 5 Jahren ab der Auszahlung nur dann geltend gemacht, wenn die Gründe für die Rückforderung der Bewilligungsbehörde innerhalb des Verpflichtungszeitraums bekannt geworden sind und die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Bewilligungsbedingungen verstoßen hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten beginnt die Frist von fünf Jahren nicht erst ab der letzten Auszahlung vorliegend im Jahr 1998, sondern bereits mit der jeweiligen Auszahlung bezogen auf das jeweilige Auszahlungsjahr. Die vom Beklagten vertretene Auffassung findet im Wortlaut der Ziffer 4 des Ergänzungsbescheids vom 17. April 1997 keine Stütze. Zudem würde ein Abstellen auf das letzte Auszahlungsjahr als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Frist von 5 Jahren nahezu keinen Anwendungsbereich für Rückforderungen nach Ablauf dieser Frist mehr eröffnen, denn in den wenigsten Fällen dürften dann die Gründe für die Rückforderung der Bewilligungsbehörde innerhalb des Verpflichtungszeitraums bekannt geworden sein. Mithin ist für die Rückforderungsfrist von 5 Jahren maßgeblich auf das jeweilige Auszahlungsdatum abzustellen. Die erstmalige Geltendmachung der Rückforderung mit Bescheid vom 27. September 2001 erfolgte bezogen auf die Auszahlung für das Jahr 1994 am 7. November 1994 und für das Jahr 1995 am 27. November 1995 erst nach Ablauf von fünf Jahren. Die weitere Voraussetzung für eine Rückforderung in einem solchen Fall nämlich, dass der Grund für die Rückforderung innerhalb des Verpflichtungszeitraums bekannt geworden ist, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs zum Basisprogramms hat der Beklagte erst am 24. Oktober 2000 im Zuge einer Überprüfung der Einhaltung der Förderrichtlinien festgestellt, dass das Flurstück 32/0 im Jahr 1999 nicht mehr vom Kläger bewirtschaftet wurde. Zwar ist das Flurstück 32/0 im

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Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis im Rahmen des Antrags auf Agrarförderung für das Jahr 1999 vom 30. März 1999 nicht mehr als vom Kläger bewirtschaftete Fläche aufgeführt. Dieser Antrag ist aber am 31. März 1999 zunächst bei der Landwirtschaftskammer Hannover - Kreisstelle Rotenburg/Wümme - eingegangen, die den Antrag nach interner Prüfung bei der Landwirtschaftskammer Hannover am 26. Juni 1999 zur Weitergabe an den Beklagten freigegeben hat. Frühestens nach der Weitergabe hätte dem Beklagten auffallen können, dass der Kläger das Flurstück 32/0 jedenfalls 1999 nicht mehr bewirtschaftet hat. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch der Verpflichtungszeitraum bereits abgelaufen. Tatsächlich ist der Bewilligungsbehörde der Grund für die Rückforderung erst am 24. Oktober 2000 bekannt geworden. Eine frühere rein theoretisch mögliche Kenntnisnahme reicht jedoch nach dem Wortlaut der Ziffer 4 der im Ergänzungsbescheid vom 17. April 1997 aufgeführten Sanktionsregel nicht aus. Abzustellen ist danach vielmehr auf die tatsächliche Kenntnisnahme der Bewilligungsbehörde. Der weiter geltend gemachten Rückforderung über den Betrag von 30,00 DM hinaus für das Jahr 1996 steht entgegen, dass der Beklagte die mit Bescheid vom 28. Juli 1999 für 1996 gewährte Nachzahlung von 1.625,00 DM tatsächlich nicht an den Kläger ausgezahlt hat, sondern zu Gunsten des Markus H. in Ansatz gebracht hat. Für den Kläger blieb es bei der für 1996 geleisteten Zahlung in Höhe von 10.060,00 DM für 40,24 ha. Unter Abzug der Fläche auf dem Flurstück 32/0 standen dem Kläger für 1996 Zuwendungen in Höhe von 10.030,00 DM für 40,12 ha zu. Daraus ergibt sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 30,00 DM, der seit dem 04. Dezember 1996 zu verzinsen war.

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Die Rechtsgrundlage für die Zinsforderung findet sich in § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG (i.V.m. Art. 20 VO (EG) Nr. 746/96).

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Gründe, die Berufung gem. § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.