Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 27.01.2004, Az.: 2 A 359/01
Heranziehung eines Gastwirtes zu Abschiebungskosten in seinem Lokal tätiger Prostituierter; Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des § 82 Abs. 4 S. 1 Ausländergesetz (AuslG); Unentgeltliche Überlassung von Räume an Prostituierte als geldwerter Vorteil
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 27.01.2004
- Aktenzeichen
- 2 A 359/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 10728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2004:0127.2A359.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 82 Abs. 1 AuslG
- § 82 Abs. 4 S. 1 AuslG
- § 92a Abs. 1 AuslG
Fundstelle
- NVwZ-RR 2004, 536 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Haftung des Lokalbetreibers für Kosten der Abschiebung sog. ...wilder Animierdamen...
Redaktioneller Leitsatz
Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des § 82 Abs. 4 S. 1 AuslG ist weit auszulegen. Er erfordert kein wirksames Beschäftigungsverhältnis sondern lediglich eine abhängige Arbeitsleistung, die auch in der Ausübung der Prostitution bestehen kann.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abschiebungskosten.
Mit Bescheid vom 06. November 2000 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten der Abschiebung von zwei polnischen und einer tschechischen Staatsangehörigen in Höhe von 4.016,68 DM heran. In der Begründung des Bescheides heißt es, in der Nacht vom 23. auf den 24. April 1998 sei in dem Lokal ...C.... in D. durch Beamte der Polizeiinspektion E. eine Überprüfung durchgeführt worden. Dabei seien u.a. die beiden polnischen und eine tschechische Staatsangehörige angetroffen worden. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass diese drei Frauen dort der Prostitution und damit der illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen seien. Arbeitserlaubnisse hätten die Frauen nicht vorlegen können. Die Frauen hätten auch keine Aufenthaltserlaubnisse oder Duldungen besessen und sich daher illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Zur Durchsetzung der bestehenden Ausreiseverpflichtung seien die Frauen durch die Ausländerbehörden der Landkreise F. und E. am 29. Mai 1998 entsprechend den Bestimmungen des Ausländergesetzes in ihr jeweiliges Heimatland abgeschoben worden. Der Kläger sei verpflichtet gemäß § 82 Abs. 1 Ausländergesetz i.V.m. § 82 Abs. 4 Ausländergesetz die Kosten der Abschiebung zu tragen. Der Kläger habe mit Schreiben vom 20. September 2000 mitgeteilt, es sei zutreffend, dass die betroffenen Frauen in dem von ihm betriebenen Lokal der Prostitution nachgegangen seien. Er habe jedoch weder für die Nutzung der anliegenden Zimmer Entgelt noch eine Beteiligung an dem Lohn der besagten Damen erhalten. Es hätte sich daher nicht um Erwerbstätigkeiten i.S.d. § 82 Abs. 4 Ausländergesetz gehandelt, da fremdbestimmte Tätigkeiten nicht vorgelegen hätten. Unbestritten sei jedoch, dass die Damen am Erlös des von ihnen veranlassten Getränkeausschanks beteiligt worden seien. Sie seien damit als so genannte ...wilde Animierdamen..., die am Umsatz beteiligt seien, als Arbeitnehmer anzusehen. Dem Kläger sei daher die Beschäftigung der Damen mit der Folge anzulasten, dass ihm diese Beschäftigungen zuzuordnen seien und er seinerseits gegen die Verpflichtung zur Einhaltung beschäftigungsrechtlicher Bestimmungen bei der Arbeitsaufnahme durch ausländische Staatsangehörige verstoßen habe. Es folgt die Aufstellung der Kosten.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06. Dezember 2000 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein den er damit begründete, die genannten Frauen hätten in seinem Lokal nicht als ...wilde Animierdamen... gearbeitet. Keine der Frauen habe von dem Kläger Gelder für den Getränkeverzehr der Kunden erhalten. Etwas Gegenteiliges habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt bestätigt.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zu dem Widerspruchsvorbringen des Klägers heißt es, es sei unbestritten, dass die Damen in dem von ihm betriebenen Lokal der Prostitution nachgegangen seien. Der Kläger habe damit den Damen die Gelegenheit zur illegalen Erwerbstätigkeit gegeben. Durch die glaubhaften Zeugenaussagen seien die Damen prozentual am Gewinn des Getränkeumsatzes beteiligt gewesen. Hierdurch habe auch der Kläger einen Vermögensvorteil erhalten. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO bedeute, dass die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden könne, wenn die Auflage erfüllt werde. Dies sei bei dem Kläger geschehen. Die Verfahrenseinstellung sei aber nur möglich, wenn die Auflage geeignet sei, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere Schuld nicht entgegenstehe. Dies bedeute, dass ein Rechtsverstoß zwar gegeben, die Schuld jedoch als gering anzusehen sei und somit lediglich von der Verfolgung abgesehen werde. Wäre der Kläger davon überzeugt gewesen, keinen Rechtsverstoß begangen zu haben, so hätte er der Einstellung des Verfahrens nach§ 153 a Abs. 2 StPO nicht zustimmen dürfen und auf ein Urteil dringen müssen. Diese habe er nicht getan, sodass das Amtsgericht G. den Kläger nicht durch Urteil freigesprochen, sondern durch Beschluss von der Verfolgung abgesehen habe.
Mit der am 26. Februar 2001 bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchs genannten, örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Lüneburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht H. hat das Verfahren zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht E. verwiesen. Zur Begründung macht der Kläger geltend, die betreffenden Damen seien unstreitig in seinem Lokal der Prostitution nachgegangen. Sie hätten jedoch keine fremdbestimmte Arbeit im Sinne des § 82 Abs. 4 AuslG geleistet, insbesondere seien sie dort nicht als ...wilde Animierdamen... tätig gewesen. Zwar sei es zutreffend, dass in dem Strafverfahren 115 Js 24517/98 gegen den Kläger wegen Förderung der Prostitution die als Bardamen seinerzeit beschäftigten Zeuginnen I. und J. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hätten, der Kläger beteilige die Damen mit 40 - 50 % an den von ihnen veranlassten Umsatz. Hierbei habe es sich indes um eine mit dem Kläger nicht abgestimmte Gefälligkeitsaussage gehandelt, mit der die Angestellten den Kläger in ein besseres Licht rücken wollten. Tatsächlich habe der Kläger an die Damen weder Gelder gezahlt noch andere irgendwelche Gelder von diesen erhalten. Ein Vermögensvorteil habe er nicht erlangt. Der Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO habe der Kläger allein deswegen zugestimmt, weil nach der Rechtsprechung des BGH zu § 180 a StGB auch derjenige den Tatbestand der Förderung der Prostitution verwirkliche, der durch besondere lockere Bedingungen für die Prostituierten einen Anreiz schaffe, in dem Milieu zu verharren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06. November 2000 und ihren Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Dieser habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht G. in seinem Verfahren wegen Förderung der Prostitution (2 Cs 115 Js 24517/98) am 17. August 1998 bestätigt, die Damen am Gewinn durch Getränkeumsatz beteiligt zu haben. Ähnliches habe auch die angestellte Frau K., die den Kläger während seiner Abwesenheit in der Bar vertreten habe, in ihrer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizeiinspektion E. am 23. November 1998 ausgesagt. Danach seien die Prostituierten mit etwa 40 - 50 % am Getränkeumsatz beteiligt gewesen. Damit hätten sie als so genannte wilde Animierdamen, d.h. als Animierdamen, die ohne feste Betriebsbindung in verschiedenen Lokalen auf Provisionsbasis tätig seien, gearbeitet. Sie seien in diesem Umfang in dem betrieblichen und organisatorischen Gesamtrahmen des Betriebes integriert gewesen und insoweit auch von der Abrechnung des Getränkeumsatzes abhängig gewesen. Sei seien fremdbestimmt tätig gewesen dergestalt, dass sie daran interessiert gewesen seien, dem jeweiligen Gast, um den sie sich bemühten, im Interesse des Lokals und dann letztlich in ihrem eigenen Interesse, zum Trinken zu animieren. Darüber hinaus haftet der Kläger jedenfalls gem. § 82 Abs. 4 S. 2, weil er sich gemäß § 92 a Abs. 1 AuslG strafbar gemacht habe. Die drei in Rede stehenden Damen hätten bei ihrer Festnahme keine Aufenthaltsgenehmigung und auch keine Duldung besessen und sich somit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar gemacht. Eine der Damen habe überhaupt keine Papiere besessen und somit zusätzlich gem. § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG verstoßen. Zu diesen Rechtsverstößen habe der Kläger als Betreiber des Lokals Beihilfe geleistet. Er hätte auch während seiner Abwesenheit dafür sorgen müssen, dass die Zimmer nur solchen Prostituierten zur Verfügung gestellt werden, die einen Pass oder ein anderes Ausweispapier mit sich führen und auch über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen und diese vorzeigen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2004 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat den Kläger zu Recht gemäß § 82 Abs. 1 Ausländergesetz i.V.m. § 82 Abs. 4 Ausländergesetz zur Erstattung der Kosten der Abschiebung für zwei polnische und eine tschechische Staatsangehörige herangezogen, die in dem Lokal des Klägers in Buxtehude-Ovelgönne der gewerbsmäßigen Prostitution nachgegangen waren, obwohl sie weder im Besitz von Aufenthaltsgenehmigungen noch von Arbeitserlaubnissen waren. Die inzwischen abgeschobenen Ausländerinnen sind als Arbeitnehmer i. S. des § 82 Abs. 4 AuslG anzusehen.
Der Begriff des Arbeitnehmers i. S. des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG ist nach der Rechtsprechung gemäß dem Gesetzeszweck der Vorschrift weit auszulegen. Dieser besteht darin, der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und den aus der illegalen Anwesenheit und Beschäftigung häufig entstehenden sozialen Missständen entgegen zu wirken und die Allgemeinheit davor zu bewahren, die Abschiebungskosten, deren Ersatz gegenüber dem Ausländer zumeist nicht realisiert werden kann, tragen zu müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 22. Mai 2003 - 17 A 2600/02 - n. V. m.w.N.). Eine Beschäftigung in diesem Sinne setzt ein wirksames Arbeitsverhältnis nicht voraus. Es muss sich lediglich um eine abhängige Arbeitsleistung handeln, die auch in der Ausübung der Prostitution bestehen kann (BVerwG, Urt. v. 03. November 1987 - 1 C 37.84 -, DVBl. 1988, 291). Eine fremdbestimmte Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn die Prostituierten, die in den Räumen eines Lokals ihrer Beschäftigung nachgehen, wie in dem vorliegenden Fall, keine festen Arbeitszeiten hatten und keinen Weisungen hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit oder der zu nehmenden Entgelte unterlagen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22. Mai 2003 - 17 A 2600/02 -).
Es ist unstreitig, dass die abgeschobenen Ausländerinnen in den Räumen des Klägers der Prostitution nachgingen und hierfür die gesamte Infrastruktur, einschließlich der entsprechenden Separaträume nutzen durften. Schon aus der Notwendigkeit einen reibungslosen Betriebsablauf durch entsprechende Regelungen der Zimmerverteilung etc. zu gewährleisten, folgt zwingend, dass die Damen in den Betriebsablauf eingebunden werden mussten. Absprachen mussten mit ihnen getroffen werden. Auch erscheint es lebensfremd, wenn der Kläger behauptet, es sei den Damen völlig frei gestellt gewesen, wann sie erscheinen wollten. Auch hier dürfte ein Mindestmaß an organisatorischer Einflussnahme unausweislich sein, um sicherzustellen, dass jederzeit der erwarteten Kundenzahl entsprechend ausreichend Damen im Lokal aufhältig sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Lokal des Klägers unmittelbar auf den Kundenkreis der Prostituierten als eigenen Kundenkreis hinsichtlich Getränkekonsum etc. abzielt. Bereits in dieser symbiotischen Einfügung in den organisatorischen Rahmen des Betriebes des Klägers folgt eine abhängige Beschäftigung der Prostituierten im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger bei seiner strafrichterlichen Einvernahme erklärt hat, dass mit den in seinem Lokal der Prostitution nachgehenden Damen - und zwar auch denen, die, wie die Abgeschobenen, nur gelegentlich in dem Lokal arbeiten - sehr wohl Absprachen dahingehend bestanden, in welcher Höhe diese an den Einnahmen aus dem Getränkekonsum ihrer Kunden zu beteiligen waren, ist davon auszugehen, dass auch mit den inzwischen abgeschobenen Ausländerinnen entsprechende Absprachen bestanden, sie also sehr wohl auch auf diese Weise in den Betrieb des Klägers integriert waren und ein Abhängigkeitsverhältnis dieser Art bestand. Die gegenteiligen Angaben des Klägers wertet das Gericht als bloße Schutzbehauptungen. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da bereits die (angeblich) unentgeltliche Überlassung der Räume an die Prostituierten als geldwerter Vorteil anzusehen ist. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift ist der Begriff der Entgeltlichkeit ebenfalls weit zu verstehen und umfasst jedenfalls auch die (geldwerte) unentgeltliche Überlassung von Räumen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22. Mai 2003 - 17 A 2600/02
- n. V.).
Im Übrigen nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).