Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 26.01.2004, Az.: 1 A 992/01

Subjektiv-öffentliches Recht auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine baurechtswidrige Grenzbebauung; Ermessen der Bauaufsichtsbehörde; Ermessensreduzierung auf Null; Verwirkung materieller Abwehrrechte des Nachbarn

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
26.01.2004
Aktenzeichen
1 A 992/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 10727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:0126.1A992.01.0A

Verfahrensgegenstand

Verwirkung des Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten bei gegenseitigen Nachbarbeschwerden

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Im Unterschied zum Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung, die nachbarschützende Vorschriften verletzt, hat der Nachbar nach § 89 Abs. 1 S. 1 NBauO einen unmittelbaren Anspruch auf ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nur im Fall der Ermessensreduzierung auf Null. Eine solche kommt nicht in jedem Falle eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften, sondern nur bei einer Störung oder Gefährdung von hoher Intensität in Betracht.

  2. 2.

    Hat der Nachbar ihn beeinträchtigende Baumaßnahmen widerspruchslos hingenommen, unterliegen seine diesbezüglichen Ansprüche der Verwirkung. Ihre Geltendmachung ist nur beim Hinzutreten besonderer Umstände nicht rechtsmissbräuchlich.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen das an der Grenze zu seinem Grundstück befindliche Gebäude der Beigeladenen.

2

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Produktionsschwerpunkt in der Rinderhaltung. Der Betrieb befindet sich im nördlichen Bereich von G. westlich der Hauptstraße in unmittelbarer Nähe eines sich in östlicher Richtung befindlichen Torfwerkes. Auf dem Betriebsgelände werden Kühe, Kälber, Jungrinder und Mastbullen in mehreren Gebäuden gehalten. Winterfuttervorräte in Form von Gras- und Maissilage werden auf dem Gelände gelagert. Zuletzt wurde dem Kläger mit Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 1997 eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines in nördlicher Richtung vorhandenen Boxenlaufstalles erteilt.

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Die Beigeladene ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Flurstückes 36/11 der Flur 1 der Gemarkung H., das nördlich und östlich an das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück grenzt. Die Beigeladene hatte sich ebenso wie weitere Nachbarn wegen unzumutbarer Geruchsimmissionen gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung gewandt. Sowohl einstweiliger Rechtsschutzantrag der Beigeladenen (Beschluss vom 19. Juni 2000 - 2 B 640/00 - als auch Klage (Urteil vom 16. November 2000

4

- 2 A 1470/99 -) blieben ohne Erfolg, weil die erteilte Baugenehmigung nachbarrechtliche Rechte der Beigeladenen nicht verletzten und ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht gegeben sei. Die Rechtsmittel der anderen Nachbarn blieben ebenfalls ohne Erfolg.

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Die Beigeladene hat auf dem direkt an das Hofgrundstück grenzenden Flurstück 35/4 im Bauwich vor etwa 30 Jahren Baumaßnahmen durchgeführt, die eine auf der Grenze befindliche 12,50 x 6,00 m große, am 10. Mai 1963 mit Zustimmung der Rechtsvorgängerin des Klägers genehmigte dreifache Garage durch einen zusätzlichen Winkelanbau erweiterten und zu einer Schwimmhalle mit Sauna und einem Zimmer umnutzten. Der Winkelanbau, in dem sich das Schwimmbecken befindet und der nicht an das Grundstück des Klägers grenzt, wurde von dem Beklagten am 25. Juli 1972 ebenso wie der Einbau der Ölfeuerungsanlage am 21. September 1972 ohne Beteiligung des Nachbarn genehmigt. Auch die Nutzung eines Raumes als Wohnraum und die Sauna waren in den genehmigten Bauzeichnungen enthalten.

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Mit Schreiben vom 19. November 1999 wandte sich der Kläger an den Beklagten mit der Bitte um bauaufsichtliches Einschreiten gegen die auf der Grenze auf dem Flurstück 35/4 der Beigeladenen befindlichen baurechtswidrigen Gebäude. Nachdem eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden war, wandte sich der Kläger durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. Dezember 1999 nochmals an den Beklagten. Die frühere Eigentümerin des Hofgrundstückes, die Großmutter des Klägers, habe lediglich der Errichtung einer Grenzgarage auf dem Grundstück der Beigeladenen zugestimmt. Es sei niemals erlaubt worden, an der Grenze ein Schwimmbad und Wohnräume zu errichten. Im Hinblick darauf, dass das in der Nähe befindliche Stallgebäude weiterhin genutzt wird und die Beigeladene sich gegen Geruchsimmissionen wende, müsse der Kläger sich gegen die heranrückende Bebauung wehren.

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Am 02. März 2000 nahm der Beklagte erneut eine Ortsbesichtigung vor. Dabei ergab sich, dass die Länge der Grenzbebauung auf dem Grundstück 19,80 m beträgt, während für die Garage lediglich 12,50 m genehmigt waren. In diesem Bereich befinde sich ein Raum, der als Wohnraum genutzt werde. Diese Baumaßnahmen wurden vor etwa 30 Jahren durchgeführt. Während der Ortsbesichtigung ergab sich weiter, dass der Kläger östlich des Grundstückes der Beigeladenen eine Scheune unmittelbar an der Grenze vor etwa 1 1/2 Jahren errichtet hatte, die ebenfalls nicht genehmigt ist. Verhandlungen über eine einvernehmliche Duldung beider Verstöße scheiterten. Mit Schreiben vom 04. Juli 2000 verlangte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten. Er werde die Scheune ebenfalls beseitigen oder versetzen, nachdem eine entsprechende Verfügung gegen die Beigeladene ergangen wäre.

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Mit Bescheid vom 19. Juli 2000 lehnte der Beklagte ein Einschreiten ab. Zwar entsprächen die von der Beigeladenen errichteten Gebäude nicht dem öffentlichen Baurecht, der Kläger habe seine Rechte jedoch erst so spät, nämlich 30 Jahre nach Errichtung, geltend gemacht, dass von einer Tolerierung ausgegangen werden könne. Darüber hinaus habe auch der Kläger ein hölzernes landwirtschaftliches Betriebsgebäude errichtet, ohne die Grenzabstände einzuhalten und ohne dass eine Baugenehmigung vorliege.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10. August 2000 Widerspruch ein. Das Abwehrrecht sei nicht verwirkt, weil hier keine Umstände vorlägen, die das verspätete Geltendmachen als illoyal erscheinen ließen. Zwar hätte der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger die illegale Bebauung zur Förderung des Nachbarschaftsverhältnisses hingenommen. Die Beigeladene habe jedoch gegen den landwirtschaftlichen Betrieb nunmehr seit zwei Jahren erhebliche Einwände erhoben. Bei der rechtlichen Einschätzung derartiger Immissionskonflikte spiele der Abstand zwischen der Immissionsquelle und der möglicherweise tangierten Wohnbebauung eine entscheidende Rolle. Daher stelle es keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Kläger nunmehr beantrage, bauaufsichtsrechtlich gegen die Grenzbebauung vorzugehen. Auch die Errichtung des hölzernen, offenen Maschinenunterstandes an der Grenze könne dabei nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Der Kläger werde dieses Gebäude ebenfalls beseitigen, wenn die Beigeladene zur Beseitigung aufgefordert werde. Bei dem Verstoß der Beigeladenen handele es sich um gravierende und offensichtliche Baurechtsverstöße, die geduldet würden, während gegen den Kläger bereits bei geringfügigen Abweichungen eingeschritten werde.

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Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen erklärte mit Schreiben vom 04. Oktober 2000, dass er das Begehren des Klägers für rechtsmissbräuchlich halte. Dies habe seine Ursache allein in den Beschwerden um die Geruchsimmissionen, die von dem Betrieb des Klägers ausgingen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2001 wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch des Klägers zurück. Diesem stehe ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Einschreiten des Beklagten nicht zu. Dem Kläger stehe lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über das Einschreiten zu. Eine Verpflichtung zum Einschreiten käme lediglich bei einem besonders schweren und den Nachbarn beeinträchtigenden Rechtsverstoß in Betracht. Der Kläger habe seine Abwehrrechte gegen die Grenzbebauung insgesamt verwirkt. Der jetzige Zustand sei über mehrere Jahre geduldet worden. Aus den Bauakten gehe hervor, dass mindestens seit dem Einbau des Schwimmbades das errichtete Gebäude nicht mehr als Grenzgarage genutzt worden sei. Erst 25 Jahre danach mache der Kläger nunmehr Abwehrrechte geltend. Nach Ablauf eines solchen Zeitraumes durfte der Bauherr darauf vertrauen, dass derartige Rechte nicht mehr durchgreifen. Darüber hinaus habe der Kläger selbst ein Gebäude nahe der Grundstücksgrenze errichtet, ohne den Grenzabstand einzuhalten. Auch insoweit sei nicht eingeschritten worden.

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Der Kläger hat am 03. August 2001 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. Juli 2000 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 24. Juli 2001 zu verpflichten, bauordnungsrechtlich gegen die formell und materiell illegale Grenzbebauung auf dem Grundstück I. einzuschreiten.

13

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Er verteidigt die ergangenen Bescheide.

15

Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Lüneburg sowie auf die Gerichtsakten 2 A 1470/99, 2 A 1471/99, 2 B 640/00 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil dem Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Beigeladenen nicht zusteht.

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Ein derartiger Anspruch kann sich aus § 89 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) ergeben. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, wenn bauliche Anlagen dem öffentlichen Baurecht widersprechen. Sie kann gemäß Satz 2 Nr. 4 namentlich die Beseitigung von baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen anordnen oder nach Nr. 5 die Benutzung von baulichen Anlagen untersagen, insbesondere Wohnungen für unbewohnbar erklären.

19

Im Unterschied zum Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung, die nachbarschützende Vorschriften verletzt, hat der Nachbar nach dieser Vorschrift keinen Anspruch unmittelbar auf ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde. Das Einschreiten gegen den für den baurechtswidrigen Zustand Verantwortlichen steht vielmehr im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde und kann daher allenfalls im Falle einer Reduzierung dieses Ermessens auf Null zu einem Anspruch auf Einschreiten führen. Eine derartige Reduzierung des Ermessens kommt jedoch nicht in jedem Falle eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften in Betracht, vielmehr muss die Störung oder Gefährdung des Nachbarn eine hohe Intensität der Störung oder Gefährlichkeit aufweisen. Dies kann entsprechend der in § 25 Abs. 2 BImSchG zum Ausdruck gekommenen Wertung der Fall bei einer Verletzung oder Gefährdung von Leben und Gesundheit, aber auch von bedeutenden Sachwerten sein. Aber auch in Fällen, in denen der baurechtswidrige Zustand materielle Rechte des Nachbarn verletzt und ihn tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt, kann sich ein Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde ergeben (vgl. dazu insgesamt Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, 7. Aufl. 2002, Anm. 60 f. zu § 89 NBauO m.w.N.). Schon insoweit ergeben sich im vorliegenden Fall Zweifel an dem Vorliegen eines Anspruches. Die an der Grundstücksgrenze zum Kläger von der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen errichtete Garage war auf eine Länge von 12,50 m genehmigt, sie wurde im Rahmen der vor etwa 30 Jahren vorgenommenen Umbaumaßnahmen auf eine Länge von 19,60 m ungenehmigt verlängert. Die innerhalb des Gebäudes veränderte Nutzung ist zwar nicht im Einklang mit öffentlichem Baurecht, sie wurde jedoch 1972 genehmigt, und aus dieser ergibt sich für den Kläger keine besondere Intensität der Störung. Es werden materielle Rechte des Klägers durch die veränderte Art der Nutzung nicht so beeinträchtigt, dass sich Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit ergeben. Bezüglich des im Bauwich errichteten Gebäudes kann dabei lediglich die Abweichung von dem schon vor der Veränderung bestehenden Zustand berücksichtigt werden, weil die seinerzeit vorhandenen Garagen mit Zustimmung der Rechtsvorgängerin des Klägers, die sich dieser zurechnen lassen muss, genehmigt war. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Rechten des Klägers durch die Verlängerung ist gerade auch unter Berücksichtigung der Bebauung und Nutzung des Grundstückes des Klägers jenseits dieser Grundstücksgrenze keinesfalls ersichtlich.

20

Auch der Kläger selbst hat den Verstoß der Beigeladenen gegen öffentliches Baurecht offenkundig nicht als besonders schwer wiegend angesehen, als er ihn über einen Zeitraum von 30 Jahren widerspruchslos hingenommen hat. Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben in ihren Bescheiden insoweit zu Recht angenommen, dass der Kläger seine Ansprüche verwirkt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass auch materielle Abwehrrechte des Nachbarn der Verwirkung unterliegen, wenn der Nachbar ihn beeinträchtigende Baumaßnahmen widerspruchslos hingenommen hat (BVerwG - 4 B 10.97 -, NJW 1998, 329). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. Mai 1971 (4 C 4.89, NVwZ 1991, 1182 [BVerwG 16.05.1991 - BVerwG 4 C 4.89]) festgestellt, dass besondere Umstände zu dem Zeitablauf hinzutreten müssten, die das verspätete Geltendmachen nicht als illoyal erscheinen ließen. Der Kläger macht insoweit geltend, dass er den baurechtswidrigen Zustand an seiner Grenze nur zum Zwecke der Erhaltung nachbarschaftlichen Friedens geduldet habe. Dieser nachbarschaftliche Frieden sei aber durch die Beschwerden der Beigeladenen und anderer Nachbarn gegen die vom Betrieb des Klägers ausgehenden Emissionen beeinträchtigt worden. Daher sei es seinerseits nicht illoyal, nunmehr auch gegen die Rechtsverstöße der Beigeladenen vorzugehen. Dieses Argument vermag an der eingetretenen Verwirkung nichts zu ändern. Es stellt sich vielmehr als rechtsmissbräuchlich dar, wenn ein Nachbar ihn relativ geringfügig beeinträchtigende Verstöße latent dafür benutzt, den anderen von seinem Recht auf Überprüfung immissionsschutzrechtlicher Zustände abzuhalten. Dabei muss vorliegend berücksichtigt werden, dass die Beigeladene ebenso wie die anderen Nachbarn sich seinerzeit (erfolglos) gegen sich konkret und aktuell verändernde Umstände im Zusammenhang mit einer erteilten Baugenehmigung zur Erweiterung eines Stalles gewehrt haben. Dieses Verhalten kann keineswegs dazu führen, dass nunmehr die bereits seit langem verwirkten Rechte des Klägers in vollem Umfang wieder aufleben können. Dass der Kläger darüber hinaus seinerseits in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze eine Scheune baurechtswidrig im Bauwich errichtet hat, ohne dass dies zu dem Verlangen der Beigeladenen geführt hätte, Ansprüche gegen den Kläger geltend zu machen, bestärkt die Auffassung, dass ein Verlangen des Klägers auf Einschreiten gegen die Beeinträchtigung durch die illegale Baumaßnahme der Beigeladenen nach 30 Jahren illoyal bzw. sogar als rechtsmissbräuchlich erscheint.

21

Die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten und der Bezirksregierung Lüneburg sind somit rechtlich nicht zu beanstanden.