Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 29.01.2004, Az.: 6 A 1018/02
Rückforderung gewährter Zuwendungen für umweltgerechte Produktionsverfahren; Voraussetzungen für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Bescheides; Verpflichtungszeitraum für Maßnahmen der extensiven Grünlandnutzung; Beachtung der Bewirtschaftungsverpflichtungen außerhalb der Vegetationsperiode
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 29.01.2004
- Aktenzeichen
- 6 A 1018/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 10729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2004:0129.6A1018.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 2 MOG
- § 1 Abs. 2 MOG
- § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG
- Artikel 20 Abs. 1 VO Nr. 746/96
- Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 2078/92
Verfahrensgegenstand
Widerruf und Rückforderung von Zuwendungen nach dem Basisprogramm 1993 - Maßnahme extensive Grünlandnutzung
Amtlicher Leitsatz
Eine Rückgabe von Teilflächen der zuwendungsfähigen Flächen im Rahmen des Basisprogramm 1993 (Maßnahme extensive Grünlandnutzung) vor Ablauf des 5-jährigen Verpflichtungszeitraums berechtigt auch dann zum entsprechenden Teilwiderruf und zur Teilrückforderung der Bewilligung, wenn die Fläche nach Ende der letzten Vegetationsperiode vor Ablauf des Verpflichtungszeitraums abgegeben wurde.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung ihm gewährter Zuwendungen für umweltgerechte Produktionsverfahren. Der Kläger bewirtschaftet seit dem 01. Juli 1996 den von seinem Vater - dem Kläger im Verfahren 6 A 1017/02 - gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb in E.. Mit Formularantrag vom 27. Oktober 1993 beantragte der Vater des Klägers bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer im Landkreis Rotenburg/Wümme Zuwendungen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren auf der Basis der VO (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992, und zwar für die Teilnahme an der Maßnahme B. 1: Extensive Grünlandnutzung. In dem Antrag gab der Vater des Klägers Grünlandflächen in einer Größe von 53,13 ha und 69,34 raufutterfressende Großvieheinheiten (RGV) an. Dem Antrag fügte er einen Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis bei. Auf der Rückseite des unterschriebenen Formulars war unter 3.3. ein Verpflichtungszeitraum von 5 Jahren vorgesehen. Unter dem 3. September 1997 versicherte der Kläger, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten würden, und beantragte die Zuwendung für das Jahr 1997, die laut Auszahlungsmitteilung vom 27. November 1997 auch an den Kläger ausgezahlt wurde. Am 28. September 1998 stellte der Beklagte fest, dass eine Fläche zur Größe von 6,50 ha 1994 pauschal in Abzug gebracht worden sei, obwohl laut Gesamtflächen- und Nutzungsnachweisen im Rahmen der Agrarförderung alle Flächen des ursprünglichen Antrages zum Basisprogramm aufgeführt waren.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Juli 1999 gerichtet an den Kläger änderte der Beklagte den Bescheid vom ...18. November 1993... - richtig: 25. mai 1994 - in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 17. April 1997 mit Wirkung für die Vergangenheit dahin ab, dass die förderfähige Fläche für die Jahre 1994 und 1995 auf 53,13 ha mit einer Zuwendung in Höhe von 13.282,50 DM und für die Jahre 1996 bis 1998 auf 46,7417 ha und einer Zuwendung in Höhe von 11.685,43 DM festgesetzt wurde. Weiter bewilligte der Beklagte aus der Verrechnung mit den sich aus der Flächenreduzierung ergebenen Rückforderungsbeträgen in Höhe von 3.195,00 DM zuzüglich Zinsen von 783,40 DM und der Nachzahlung in Höhe von 4.875,00 DM eine tatsächliche Nachzahlung in Höhe von 896,60 DM.
Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums prüfte der Beklagte die Einhaltung der Förderrichtlinien und stellte fest, dass das Flurstück 32/0 vor Ende des Verpflichtungszeitraums vom Kläger abgegeben worden sei. Die Ermittlungen des Beklagten zur Abgabe des Flurstücks 32/0 zur Größe von 6,62 ha ergaben, dass die Verpächterin dieses Flurstücks Frau Jänecke dem Vater des Klägers mit Schreiben vom 30. September 1997 zum 01. Oktober 1998 gekündigt hatte und diese das Flurstück an einen Dritten weiterverpachtet hat. Daraufhin gab der Beklagte dem Vater des Klägers unter dem 03. September 2001 Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Rückforderung wegen Überzahlung in Höhe von 8.275,20 DM zu äußern. Mit einem an den Vater des Klägers gerichteten Bescheid vom 27. September 2001 änderte der Beklagte seine Bescheide vom 17. April 1997 und 28. Juli 1999 dahingehend ab, dass er die förderfähige Fläche für die Jahre 1994 - 1996 auf 40,12 ha und für die Jahre 1997 - 1999 auf 40,1213 ha festsetzte, und forderte dementsprechend die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 8.275,20 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 2.437,42 DM. Dagegen legte der Vater des Klägers am 14. Oktober 2001 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 gab der Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als die im Bescheid vom 27. September 2001 erläuterten Überzahlungen auch für die Jahre 1997 und 1998 vom Kläger zurückgefordert werden und änderte den Bescheid vom 27. September 2001 dahin ab, dass 4.965,00 DM vom Vater des Klägers für die Jahre 1994 - 1996 zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.781,03 DM zu erstatten sind. Unter dem 30. Oktober 2001 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Neufestsetzung der förderfähigen Fläche und Rückforderung von Überzahlungen für die Jahre 1997 - 1999.
Mit Bescheid vom 21. November 2001 änderte der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 25. Mai 1994, geändert durch Bescheide vom 17. April 1997 und 28. Juli 1999 ,dahingehend ab, dass die förderfähige Fläche für die Jahre 1997 - 1999 auf 40,1213 ha festgesetzt wird, und widerrief bezüglich der darüber hinausgehenden Fläche den Bescheid vom 25. Mai 1994. Ferner forderte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.310,10 zzgl. Zinsen in Höhe von 717,64 DM vom Kläger zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger das Flurstück 32/0 nicht für die gesamte Dauer des 5-jährigen Verpflichtungszeitraums durchgängig bewirtschaftet habe. Der entsprechende Pachtvertrag sei bereits zum 01. Oktober 1998 seitens des Verpächters gekündigt worden und die Fläche an einen anderen Bewirtschafter verpachtet worden. Ob und wie dieser die Fläche genutzt habe, sei unerheblich, da die Verordnung eindeutig die 5 - jährige Bewirtschaftung durch den Antragsteller bzw. Übernehmer vorschreibe, was den Besitz der Flächen für die Gesamtdauer von 5 Jahren voraussetze. Sinn des Bewilligungsbescheides sei es, auf allen bewilligten Flächen die Bedingungen des Basisprogramms für 5 Jahre ab Bewilligungsdatum einzuhalten. Dagegen legte der Kläger am 27. November 2001 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Lüneburg mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2002 unter Hinweis darauf zurückwies, bei der Einhaltung der Förderrichtlinien während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums komme es nur darauf an, dass der Teilnehmer am Basisprogramm die Fläche in seiner Verfügungsberechtigung habe. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall gewesen. Die Verpächterin habe auch nicht erklärt, dass sie die Bedingungen des Basisprogramms bis zum Mai 1999 einhalte. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass auf dieser Fläche ab dem 1. Oktober 1998 Handlungen vorgenommen worden seien, die den Bedingungen des Basisprogramms zuwider gelaufen seien. Ferner könne die zugekaufte Fläche von 4,4848 ha könne keine Berücksichtigung finden, da sie nicht Gegenstand der Bewilligung gewesen sei. Die Förderung aus dem Basisprogramm sei flurstücksbezogen. Ein beliebiger Austausch der Flächen sei nicht möglich. Dagegen hat der Kläger mit einem am 12. Juni 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass der Verpflichtungszeitraum von 5 Jahren im November 1998 geendet habe, wenn man von einem Erstbescheid vom 18. November 1993 ausgehe. Unter III Ziffer 16.5 der Richtlinien sei geregelt, dass die Zuwendung zu erstatten sei, sofern die geförderten Flächen nicht vom Nachfolger gleichermaßen bewirtschaftet worden seien. Dies sei vorliegend geschehen, da die Bewirtschaftung in den Wintermonaten, genau wie in den Vorjahren erfolgt sei. Es sei nämlich keine Bewirtschaftung zu verzeichnen gewesen. Ferner berufe er sich auf den Einwand der Entreicherung, da die Zuwendungen sämtlich investiert worden seien und sich daher nicht mehr in seinem Vermögen befänden. Ein Zinsanspruch bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 21. Mai 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 21. Mai 2002.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Lüneburg sowie auf das Verfahren 6 A 1017/02 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 21. Mai 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, wie es für eine erfolgreiche Klage erforderlich wäre (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der Bewilligung ist § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen - MOG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl.. I S. 1146), geändert durch Gesetz zur Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl.. I S. 656). Nach Satz 1 Halbsatz 1 dieser Vorschrift sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Satz 1 Halbsatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen ist, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG - also gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen - nichts anderes zulassen. Die Gewährung von Beihilfen nach dem Basisprogramm 1993 auf Grund der VO (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 ist eine flächenbezogene Beihilfe im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG und unterfällt damit dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 MOG ungeachtet der Frage, ob von der in § 6 MOG geregelten Ermächtigung Gebrauch gemacht worden ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 88). Auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts ist die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gewährten Beihilfen explizit in Artikel 20 der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996, die zur Durchführung der VO (EWG) Nr. 2078/92 erlassen wurde, geregelt. Nach Artikel 20 Abs. 1 dieser Verordnung ist der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen, verpflichtet.
Die Widerrufsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG liegen vor. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 25. Mai 1994 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 17. April 1997 und des Änderungsbescheids vom 28. Juli 1999 handelt es sich um einen zum Zeitpunkt des Erlasses, soweit er Zuwendungen bewilligt, rechtmäßigen begünstigenden Bescheid. Eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass des Bescheides vom 25. Mai 1994 ist jedoch in der Folgezeit nicht eingehalten worden. Nach Nr. III. 3.1 der Richtlinien zum Basisprogramm beträgt der Verpflichtungszeitraum für die Maßnahme B - extensive Grünlandnutzung - fünf Jahre, was der in Art. 3 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2078/92 vorgesehenen Mindestdauer für Programme nach dieser Verordnung entspricht.
Der Verpflichtungszeitraum begann erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 25. Mai 1994 und endete Ende Mai 1999. Die Fläche Flurstück 32/0 wurde jedoch bereits vor Ende des 5-jährigen Verpflichtungszeitraums nämlich schon zum 1. Oktober 1998 an die Verpächterin zurückgewährt. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einem Ablauf des Verpflichtungszeitraums im November 1998 ausgehen wollte, erweist sich die Nichteinhaltung der Förderrichtlinien durch den Kläger durch die Abgabe des Flurstücks wenige Wochen vorher nicht als unverhältnismäßig. Nach Nr. I 1.1 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (Basisprogramm zur VO (EWG) Nr. 2078/92) Rderl. des ML 309 - 60150/03) kann der Kläger nur gefördert werden, wenn er für die Dauer der Verpflichtung eine extensive Bewirtschaftung des Dauergrünlandes einhält. Zu Recht verweist der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 21. Mai 2002 darauf hin, dass die Bewirtschaftung über 5 Jahre voraussetzt, dass der Zuwendungsempfänger über diesen Verpflichtungszeitraum die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis an der landwirtschaftlichen Fläche innehat, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen Verpflichtungen auch eingehalten werden. Es ist offenkundig, dass die Auslegung des Begriffs ...bewirtschaften... durch den Kläger in dem Sinne, dass damit allein die rein tatsächliche Nutzung während der Vegetationsperiode eines Jahres gemeint ist, weder vom Wortlaut der Förderrichtlinien noch vom Sinn und Zweck der Förderung extensiver Grünlandnutzung gedeckt ist.
Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung zum Basisprogramm davon aus, dass der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Bewirtschaftungsverpflichtungen während des Verpflichtungszeitraums auch außerhalb der Vegetationsperiode im Winter zu beachten hat. Bei einem anderen Verständnis ergäbe die Einhaltung der Verpflichtung für 5 Jahre keinen Sinn. In den Förderrichtlinien wird der Verpflichtungszeitraum gerade auf 5 Jahre festgelegt und nicht auf fünf Vegetationsperioden. Dem steht der Begriff des Bewirtschaftens nicht entgegen, denn darunter ist in einem umfassenden Sinne die ganzjährige landwirtschaftliche Nutzungsbefugnis zu verstehen. Kein Landwirt käme auf die Idee, dass er eine bestimmte Fläche nicht mehr bewirtschafte, weil die Grünlandfläche im Winter keinen konkreten Ertrag abwirft. Abgesehen davon können auf einer Fläche auch außerhalb der Vegetationsperiode Maßnahmen durchgeführt werden, wie etwa Meliorationsmaßnahmen, die eine konkrete tatsächliche Nutzung der Fläche darstellt.
Eine Bewirtschaftung in diesem Sinne durch den Kläger war auf der ursprünglich als förderfähig eingestuften Fläche auf dem Flurstück 32/0 nach Abgabe der Fläche an die Verpächterin zum 1. Oktober 1998, mithin vor Ablauf des Verpflichtungszeitraums, nicht mehr gegeben, denn der Kläger hatte die Nutzungsgewalt über die Fläche verloren. Die aus der Förderung der extensiven Grünlandnutzung resultierenden Verpflichtungen hat die Verpächterin für diese Fläche auch nicht übernommen.
Demnach bleibt festzuhalten, dass das Flurstück 32/0 mit der Abgabe zum 01. Oktober 1998 die Förderfähigkeit eingebüßt hat, was den teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheides, soweit er sich auf diese Teilfläche bezieht, auch für die Vergangenheit rechtfertigt. Auch die Rückforderung gemäß §§ 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 MOG, 49 a Abs. 1 VwVfG i.V.m. Artikel 20 der VO (EG) Nr. 746/96 ist rechtmäßig.
Die geltend gemachte Zinsforderung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Rechtsgrundlage für die Zinsforderung findet sich in § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG (i.V.m. Art. 20 VO (EG) Nr. 746/96).