Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 22.01.2004, Az.: 3 A 2171/03

Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit als Blockmodell; Zulässigkeit der personellen Beschränkung des Blockmodells; Vorliegen eines Ermessensfehlers bei Anknüpfung an objektive Bedingungen

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
22.01.2004
Aktenzeichen
3 A 2171/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 10619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:0122.3A2171.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Verfahrensgegenstand

Gewährung von Altersteilzeit als Blockmodell

Prozessgegner

Bezirksregierung Lüneburg,
Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg

Amtlicher Leitsatz

§ 8 a Abs. 2 ArbZVO-Lehr enthält - alternativ - zwingende Voraussetzungen für die Ableistung der Altersteilzeit im Block- oder im Teilzeitmodell. Die Vorschrift eröffnet für die "übrigen Lehrer" keines durch den Antrag auszuübendes Wahlrecht zwischen Block- und Teilzeitmodell und räumt spiegelbildlich dem Dienstherrn auch kein dahingehendes Auswahlermessen ein.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2004
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Schulz,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Reccius sowie
die ehrenamtlichen Richter E. und F.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die 1944 geborene Klägerin ist seit 1969 Grundschullehrerin im Dienste des Landes Niedersachsen. An der G. ist sie seit 1997 mit 14 Stunden (von 27,5) teilzeitbeschäftigt, in diesem Umfang noch genehmigt bis einschließlich 31. Juli 2004. Vor diesem Hintergrund strebt die Klägerin nunmehr ab 01. Februar 2004 die Bewilligung von Altersteilzeit an. Den (letzten) Antrag vom 16. Juni 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Juli 2003 und mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2003 ab. Dem vorausgegangen waren bereits zwei (erfolglose) Anträge.

2

Zur Begründung des ersten Antrages vom 25. Januar 2002 hatte die Klägerin ausgeführt, sie wolle - wie in den letzten 20 Jahren - Klassenlehrerin bleiben und zwar auch dann, wenn sie Alterteilzeit beanspruche. Im Teilzeitmodell sei das nicht möglich, weil ihr dann nur eine Unterrichtsverpflichtung von 7 Wochenstunden verbliebe. Ihr sei zwar bekannt, dass das Blockmodell (wie etwa für Schulleiter und Schulleiterinnen) für "einfache" Lehrer nicht vorgesehen sei. Damit hingegen verbliebe es aber in der Ansparphase für sie bei der 14-stündigen Unterrichtsverpflichtung. Ihre Schulleitung befürworte diese Lösung und bringe damit das dienstliche Interesse zum Ausdruck, dass sie Klassenlehrerin bleiben solle. Die Beklagte teilte der Klägerin darauf mit, dass die Altersteilzeit von Lehrkräften nach § 8 a Abs. 2 Ziffer 2 ArbZVO-Lehr regelmäßig nur im Teilzeitmodell geleistet werden dürfe ("bei den übrigen Lehrkräften"). Die in § 8 a Abs. 2 Ziffer 1 ArbZVO-Lehr vorgesehene Ausnahme im Sinne des Blockmodells für Schulleiter und Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung auf Grund von Anrechnungs- bzw. Ermäßigungsstunden die Hälfte der bei der Bewilligung der Altersteilzeit zu Grunde zulegenden Unterrichtsstunden unterschreitet, sei abschließend und keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Trotz erkannter Problematik für einen bestimmten Kreis der teilzeitbeschäftigten Lehrer seien Gesetzesänderungen nicht geplant. Den Antrag nahm die Klägerin am 24. April 2002 "in der Hoffnung, dass die Gesetze bzw. das Blockmodell sich noch ändert", zurück.

3

Einen (modifizierten) Antrag hatte die Klägerin dann am 16. September 2002 gestellt: Sie beanspruche nunmehr ab 01. April 2004 Altersteilzeit im Teilzeitmodell nach § 8 a Abs. 2 Ziffer 2 ArbZVO-Lehr mit der sich daraus ergebenden Unterrichtsverpflichtung von 7 Stunden. Zugleich wolle sie weitere 7 Stunden in einer Ansparphase auf das "freiwillige Arbeitszeitkonto" nach § 6 ArbZVO-Lehr leisten, sodass es in der Summe bis 31. Januar 2006 bei 14 zu gebenden Stunden bleibe, sie aber ab 01. Februar 2006 auf Grund des Arbeitszeitkontos in den Ruhestand und ab 01. Februar 2008 in den vorzeitigen Ruhestand gehen könne. Auch dieses befürworte ihre Schulleitung, weil sie bis zu ihrer Freistellung Klassenlehrerin bleiben könne. Im Übrigen empfinde sie es als diskriminierend, Teilzeitlehrkräften das Blockmodell selbst dann vorzuenthalten, wenn deren Restunterrichtsverpflichtung ihren Einsatz in bisherigen Funktionen so ausschließe, wie es bei den deswegen mit dem Blockmodell "bevorzugten" Schulleitern der Fall sei. Die Beklagte schaltete das Niedersächsische Kultusministerium ein, welches am 28. Januar 2003 - wie schon in einem Protokoll zu einer Dienstbesprechung der Dezernenten 410 der Bezirksregierungen vom 24. Mai 2000 (dort TOP 1 Nr. 3.5) - das Nebeneinander von Altersteilzeit und der Ansparphase für freiwillige Arbeitszeitkonten rechtlich für ausgeschlossen hielt. Die normativen Regelungen (§ 6 ArbZVO- Lehr einerseits, § 8 a ArbZVO-Lehr andererseits) verfolgten gegensätzliche Ziele. Dementsprechend lehnte die Beklagte den zweiten Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 05. Mai 2003 ab: Während mit der Altersteilzeit das Ziel verfolgt werde, im Umfang der freigesetzten Stunden Kontingente zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten für jüngere Lehrkräfte zu eröffnen, sollten mit Hilfe der zusätzlichen Unterrichtserteilung in der Ansparphase des freiwilligen Arbeitszeitkontos zusätzliche Lehrereinstellungen gerade vermieden werden. Dem widersprach die Klägerin nicht, zog den Antrag am 16. Juni 2003 ausdrücklich zurück und kam unter gleichem Datum erneut auf ihren Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit nach dem Blockmodell, also mit 14 Stunden an Unterrichtsverpflichtung in der Ansparphase vom 01. Februar 2004 an, zurück.

4

Die Beklagte lehnte das aus den - bekannten - Gründen ab und ergänzte im Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2003: Es könne zutreffen, dass bei Alterteilzeit im Teilzeitmodell - mit 7 Unterrichtsstunden für die Klägerin - ein Einsatz als Klassenlehrerin nicht mehr zweckmäßig erscheine oder zu einem Mehraufwand an Stunden führe (Konferenzen, Klassenfahrten etc). Grundsätzlich könne die Lehrkraft aber auch bei 7 Stunden fachspezifisch und damit sachgerecht im Teilzeitmodell eingesetzt werden. Wenn das aus schulfachlicher Hinsicht nicht möglich sei, wäre der Antrag ohnehin aus dienstlichen Gründen abzulehnen.

5

Mit der Klage vom 28. November 2003 wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen und ergänzt: Pädagogisch sinnvoll sei der Einsatz einer teilzeitbeschäftigten Klassenlehrerin nur bei einer deutlich höheren Stundenverpflichtung als von 7 Stunden. Diese Situation sei vergleichbar mit der Situation der Schulleiter und anderer unter § 8 a Abs. 1 ArbZVO-Lehr aufgeführter Lehrkräfte. Die Fälle müssten auch gleich behandelt und gehandhabt werden. Ihr sei daher in verfassungskonformer Auslegung der Verordnung ebenfalls Altersteilzeit im Blockmodell zu bewilligen. Wenigstens aber müsse ein entsprechendes Ermessen ausgeübt werden, woran es bisher fehle. Dienstliche Gründe stünden der Entscheidung nicht entgegen, denn ihre Schulleitung befürworte ihren Antrag nach wie vor und damit das Blockmodell für sie.

6

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Antrag vom 16. Juni 2003 Altersteilzeit im Blockmodell, beginnend am 01. Februar 2004 zu bewilligen,

7

hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden

und die Bescheide der Beklagten vom 02. Juli und 20. Oktober 2003 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

9

und nimmt Bezug auf die der Klägerin bekannten Ausführungen zu den vorausgegangenen Anträgen und die Begründungen in den angefochtenen Bescheiden.

10

Für das weitere Vorbringen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 VwGO).

12

Die Klägerin erfüllt zwar die allgemeinen (Alters-)Voraussetzungen nach § 8 a Abs. 1 ArbZVO-Lehr für die grundsätzliche Bewilligung von Altersteilzeit, nicht aber die besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme gerade des Blockmodells (statt des Teilzeitmodells). Denn sie ist weder Schulleiterin im Sinne des § 8 a Abs. 2 Ziffer 1 ArbZVO-Lehr, noch unterschreitet ihre Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 ArbZVO-Lehr auf Grund von Anrechnungen und Ermäßigungen die Hälfte der Regelstundenzahl. Das hat die Beklagte in ihren angefochtenen Bescheiden mit überzeugenden Begründungen dargelegt. Dem folgt das Gericht und sieht insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

13

Das (erneute) Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

14

§ 8 a Abs. 2 Ziffer 1 ArbZVO-Lehr ist unter keinem Gesichtspunkt rechtswidrig oder wegen Gleichheitsverstoßes darüber hinaus verfassungswidrig. Nach Inhalt, Zweck und Ausmaß ausreichend bestimmt (vgl. Art 43 Abs. 1 Satz 2 der Nds. Verfassung), ermächtigt § 80 b Abs. 3 Ziffern 1 und 2 NBG die Landesregierung durch Verordnung für Beamte im Schuldienst vom Regelfall des Blockmodells (§ 80 b Abs. 2 Satz 1 NBG) abweichende Vorschriften zu erlassen, die die organisatorischen Besonderheiten der Unterrichtsverteilung und des Schuljahres berücksichtigen und im Zusammenhang damit die Bewilligung im Block- oder Teilzeitmodell zu regeln. Diesen Rahmen füllt § 8 a ArbZVO-Lehr in nicht zu beanstandender Weise aus. So wird schon in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes über Altersteilzeit im Dienstrecht vom 14. Dezember 1999 (Drucksache des Niedersächsischen Landtages 15/1250) ausgeführt, dass für Lehrkräfte das Teilzeitmodell der Regelfall sein soll. So werde von Beginn an ( d. h. schon in der Ansparphase) und nicht erst mit Beginn der Freistellungsphase eine schnellere Verbesserung der Altersstruktur der Lehrerkollegien erreicht. Auch könne durch das Teilzeitmodell wegen der früher spürbaren Unterrichtsentlastung für die betroffenen Lehrer etwaigen Frühpensionierungen entgegengewirkt werden. Die Anwendung des Blockmodells solle deswegen auf Lehrkräfte beschränkt werden, die als Inhaber von Funktionsämtern in einem Ausmaß in Anspruch genommen werden, die eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer Funktionen im Rahmen des Teilzeitmodells nicht zulasse. Von daher hält sich die Verordnung mit der Beschränkung des Blockmodells auf Schulleiter und die Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung auf Grund von Anrechnungen und Ermäßigungen die Hälfte der Regelstundenzahl unterschreitet, im Rahmen des gesetzlichen Verordnungsermessens. Der Verordnungsgeber wäre zwar nicht gehindert gewesen, einen weiteren Personenkreis einzubeziehen (etwa Koordinatoren mit Anrechnungsstunden). Beanspruchen kann die Klägerin das für die Funktion als Klassenlehrerin nicht, denn das Kriterium "Schulleiter" ist ein objektives, praktikables und sachgerechtes Kriterium zur Abgrenzung und macht zugleich deutlich, dass die jeweils im Schuljahr durch innerorganisatorische Maßnahme übertragene - und wieder entziehbare - Funktion der Klassenlehrerin mit der im Gesetz umschriebenen Funktion des Schulleiters (§ 43 NSchG), die in der Regel auf Dauer übertragen und mit der Ernennung im entsprechenden Statusamt verbunden ist, nicht vergleichbar ist. Ebenso ist das Kriterium der Unterschreitung der Hälfte der Regelstundenzahl sachgerecht, weil diese Lehrer im Teilzeitmodell schon rechnerisch nicht mit der Hälfte der Regelstundenzahl beschäftigt werden können.

15

Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Abgrenzung stellt sich damit insgesamt als sachgerecht und gerade nicht als gleichheitswidrig - wie die Klägerin meint - heraus. Angesichts einer Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen und betroffener Personen kann jede pauschale und an objektiven Kriterien orientierte Regelung im Einzelfall als "ungerecht" empfunden werden. Dass die Klägerin dies als engagierte und überzeugte Klassenlehrerin tut, ist nachvollziehbar. Gleichwohl ist der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, jedes subjektive Kriterium zu berücksichtigen, eben weil dieses kaum messbar oder bemessbar ist. Zudem verkennt die Klägerin den Sinn der Altersteilzeitregelung "als Angebot" für den betroffenen Kreis der Beamten ("auf Antrag" vgl. § 80 b Abs. 1 NBG). Das schließt es aus, jede "Wunschkombination" von Teilzeit, Ansparphase, Freistellungsphase und konkret verbleibendem Unterrichtseinsatz (als Fachlehrerin oder als Klassenlehrerin) zu regeln. Die persönlich schwere Entscheidung zwischen einem weiteren Klassenlehrereinsatz und der Beschäftigung im Teilzeitmodell der Altersteilzeit musste der Verordnungsgeber den Beamten nicht durch weitere Differenzierungen abnehmen und in sein weites Regelungsermessen einbeziehen. Die Entscheidung bleibt rechtsfehlerfrei allein den jeweils Betroffenen überlassen.

16

Weiterer Vertiefung bedarf die Problematik nicht, denn selbst bei einer unterstellten Gleichheits- und damit Verfassungswidrigkeit des § 8 a Abs. 2 Ziffer 1 ArbZVO-Lehr aus bisher nicht erörterten Gründen bliebe das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ohne Erfolg. Der Wegfall dieser Alternative würde zum gänzlichen Ausschluss des Blockmodells für Lehrer führen und mangels Ermächtigungsgrundlage für die statusrechtlich bedeutsame Entscheidung nicht zu einem Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell führen.

17

Der Bescheidungsantrag der Klägerin (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) bleibt ebenso erfolglos. Weder liegt eine Ermessenswidrigkeit noch ein gänzlicher Ermessensausfall vor. Mit diesem Ansatz wird nämlich verkannt, dass sich das in der allgemeinen Regelung des § 80 b Abs. 1 NBG eingeräumte Ermessen allein auf die grundsätzliche Bewilligung von Altersteilzeit bezieht und nicht auf deren Form im Teilzeit- oder im Blockmodell. Das ist vielmehr in Abs. 2 der Vorschrift geregelt unter alternativen Voraussetzungen und das bedeutet ohne Auswahlermessen für den Dienstherren einerseits und ohne durch Antrag auszuübendes Wahlrecht für den Beamten andererseits. Die im Übrigen auf § 80 b NBG Bezug nehmende spezielle Regelung für Lehrer (§ 8 a ArbZVO-Lehr) ist dem systematisch nachgebildet: Alterteilzeit für Lehrer "kann" nach dessen Abs. 1 Satz , also grundsätzlich, bewilligt werden, wobei diese Bewilligung der Klägerin stets in Aussicht gestellt wurde. Ob die Altersteilzeit sodann aber im Teilzeit- oder Blockmodell zu leisten ist, ist nach Abs. 2 wiederum alternativ an objektive Bedingungen geknüpft. Auch diese spezielle Regelung räumt vom Wortlaut und systematischen Zusammenhang auf dieser (zweiten) Entscheidungsebene weder der Beklagten ein Auswahlermessen über das Modell ein noch der Klägerin ein Wahlrecht zwischen den beiden Modellen, letzteres auch nicht im Sinne der mit dem vorausgegangenen Antrag begehrten Kombination von Ansparphase auf ein Arbeitszeitkonto. Darauf, ob die Schule dringende dienstliche Belange (im Sinne des § 80 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBG) als nicht entgegenstehend ansieht, kommt es allein auf der grundsätzlichen ersten Entscheidungsebene für den Antrag an. Auf der hier streitigen zweiten Entscheidungsebene stellt sich die Frage nicht.

18

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vollstreckungsrechtlichen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, bestand nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

M. Schulz, Vizepräsident
Fahs, Richter
Reccius, Richterin