Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.04.2018, Az.: 13 K 178/17
Vorliegen einer zu berücksichtigenden Berufsausbildung bei Durchführung eines Studiums zum Bachelor of Arts, Business Administration im Anschluss an einer Ausbildung zum Bankkaufmann; Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 17.04.2018
- Aktenzeichen
- 13 K 178/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 51085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 20.02.2019 - AZ: III R 27/18
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG 2009
- § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2009
Amtlicher Leitsatz
Wird nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkaufrau zum nächstmöglichen Termin mit einem Studium begonnen, bei dem die Ausbildungszeit als Berufserfahrung berücksichtigt wird, liegt beim Studium der zweite Teil einer mahraktigen Berufsausbildung vor, für den Kindergeld gewährt werden kann.
Tatbestand
Streitig ist, ob hinsichtlich des vom Sohn des Klägers durchgeführten Studiums zum Bachelor of Arts, Business Administration eine zu berücksichtigende Berufsausbildung vorliegt und deshalb ab Februar 2017 Kindergeld zu gewähren ist.
Der Kläger ist Vater seines Sohnes S, geboren im Juli 1993. Dieser hat 2012 Abitur gemacht. Im Januar 2016 hat er seine Ausbildung zum Bankkaufmann, die am 1.8.2013 begonnen wurde, erfolgreich abgeschlossen. Er ist seitdem bei der Bank mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31,5 Stunden als Junior-Firmenkundenberater beschäftigt. Hierbei betreut er keinen eigenen Kundenstamm, sondern arbeitete mir erfahrenen Firmenkundenberatern zusammen. Sein Nettoverdienst liegt bei ca. 1.400 € im Monat.
Mit Bescheid vom 1.2.2016 wurde für S die Festsetzung von Kindergeld ab Februar 2016 aufgehoben. Die Berufsausbildung sei beendet. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 1.5.2016 hat S ein berufsbegleitendes Studium zum Bachelor of Arts - Business Administration - Finance & Management an der Steinbeis Hochschule Berlin aufgenommen. Vom Studium hatte die Familienkasse im Februar 2016 keine Kenntnis. Dies wurde erst mit Kindergeldantrag vom 1.6.2017 vom Kläger bekannt gemacht. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 20.06.2017 ab dem Monat Februar 2017 abgelehnt. Die erste Berufsausbildung sei abgeschlossen, neben der zweiten Berufsausbildung werde eine schädliche Erwerbstätigkeit ausgeübt. Im Einspruchsverfahren wurde eine Bestätigung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der 1.5.2016 der frühest mögliche Studienbeginn war. Zudem wurde der Fortbildungsvertrag vorgelegt.
Bereits am 28.9.2015 hat S bei seinem Arbeitgeber nachgefragt, ob ein begleitendes Studium möglich sei und unterstützt werde. Dies wurde bejaht. Mit Datum vom 4.3.2016 hat S mit der Bank einen Fortbildungsvertrag hinsichtlich der Kostenübernahme der Studiengebühren geschlossen. Dabei heißt es unter II.: "die Parteien sind darüber einig, dass die Teilnahme auf eigenen Wunsch des Mitarbeiters im Interesse seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung erfolgt." Weiterhin wurde die Höhe einer möglichen Kostenübernahme, die Freistellung für die Hälfte der Präsenztage beim Studium, die in die Arbeitszeit fallen, sowie dem Recht auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um bis zu 20 % vereinbart.
Das Studium wurde tatsächlich aufgenommen. Der Studienvertrag mit der Hochschule wurde bei Gericht eingereicht. Demnach war ein Start entweder zum Sommersemester (1. 5.) oder zum Wintersemester (1. 11.) möglich. Die Bewerbung datiert vom 11.3.2016. Nach § 4 a) dieses Vertrags ist hier Zulassungsvoraussetzung unter anderem die Hochschulzugangsberechtigung und eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung in der Praxis oder in einer Ausbildung, alternativ Realschulabschluss oder gleichwertige Schulbildung sowie eine für das Studium geeignete Berufsausbildung und danach eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung bzw. ein erfolgreicher Abschluss zur Fortbildung zum Meister oder ein erfolgreicher Abschluss der Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker/Betriebswirt. Das Studium dauert i.d.R. 3 Jahre und beinhaltet 48 Präsenztage. Studierende ohne zweijährige Berufserfahrung haben eine Regelstudienzeit von 4 Jahren, d.h. 1 Jahr mehr. Auf das Curriculum des Studiengangs, das sich in der Gerichtsakte befindet, wird Bezug genommen.
S hat an folgenden Präsenzveranstaltungen teilgenommen:
Fach | Modul | von | bis | Ort |
---|---|---|---|---|
Moderations- und Präsentationstechnik | Pflicht | 23.7.2016 | 23.7.2016 | Montabaur |
Selbstmanagement und Projekt-Kompetenz-Studium | Pflicht | 24.7.2016 | 24.7.2016 | Montabaur |
Allgemeine Betriebswirtschaft | Pflicht | 25.7.2016 | 26.7.2016 | Montabaur |
BGB und Gesellschaftsrecht | Pflicht | 11.8.2016 | 12.8.2016 | Montabaur |
Wirtschaftsmathematik | Pflicht | 13.8.2016 | 14.8.2016 | Montabaur |
Wirtschaftsmathematik | Klausur | 01.10.2016 | 01.10.2016 | Münster |
Allgemeine Betriebswirtschaft | Klausur | 16.10.2016 | 16.10.2016 | Münster |
BGB und Gesellschaftsrecht | Klausur | 16.10.2016 | 16.10.2016 | Münster |
Handels - und Arbeitsrecht | Pflicht | 05.01.2017 | 06.01.2017 | Montabaur |
Financial Accounting | Pflicht | 07.01.2017 | 08.01.2017 | Montabaur |
Deskriptive und schließende Statistik | Pflicht | 18.02.2017 | 19.02.2017 | Montabaur |
Volkswirtschaft | Pflicht | 20.02.2017 | 21.02.2017 | Montabaur |
Handelsrecht und Arbeitsrecht | Klausur | 09.04.2017 | 09.04.2017 | Münster |
Deskriptive und schließende Statistik | Klausur | 30.04.2017 | 30.04.2017 | Münster |
Financial Accounting | Klausur | 30.04.2017 | 30.04.2017 | Münster |
Finanzmanagement | Pflicht | 20.07.2017 | 21.07.2017 | Alsfeld |
Organisation | Pflicht | 29.07.2017 | 30.07.2017 | Montabaur |
Projektmanagement | Pflicht | 03.08.2017 | 03.08.2017 | Montabaur |
Wissenschaftliches Arbeiten | Pflicht | 04.08.2017 | 04.08.2017 | Montabaur |
Management Accounting und Controlling | Pflicht | 05.08.2017 | 06.08.2017 | Montabaur |
Finanzmanagement | Klausur | 08.10.2017 | 08.10.2017 | Münster |
Projektmanagement | Klausur | 08.10.2017 | 08.10.2017 | Münster |
Volkswirtschaft | Klausur | 08.10.2017 | 08.10.2017 | Münster |
Management Accounting und Controlling | Klausur | 22.10.2017 | 22.10.2017 | Münster |
Organisation | Klausur | 22.10.2017 | 22.10.2017 | Münster |
Unternehmensethik | Pflicht | 25.01.2018 | 25.01.2018 | Montabaur |
Marketing | Pflicht | 26.01.2018 | 28.01.2018 | Montabaur |
Personalwirtschaft | Pflicht | 15.02.2018 | 16.02.2018 | Montabaur |
Strategieprozess | Pflicht | 17.02.2018 | 18.02.2018 | Montabaur |
Marketing | Klausur | 07.04.2018 | 07.04.2018 | Münster |
Personalwirtschaft | Klausur | 21.04.2018 | 21.04.2018 | Münster |
Strategieprozess | Klausur | 21.04.2018 | 21.04.2018 | Münster |
Es werden umfangreiche Skripte vorab erstellt und den Studierenden vorab übermittelt. Der Umfang beträgt zwischen 64 und 170 Seiten. Die darin enthaltenen Grundlagen werden für die Präsenzveranstaltungen als bekannt vorausgesetzt. Weiterhin wurden den Studierenden Seminarbeschreibungen übermittelt, aus denen sich ergibt, welche Gebiete sie anhand welcher Fachliteratur für die Präsenzveranstaltungen vorbereiten müssen.
Wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, sind neben den Klausuren noch Transformations-Dokumenten-Reports zu erstellen, mit denen der Lerninhalt von S auf die Anwendbarkeit in der Bank übertragen wird. Es sind zudem noch eine Projektstudienarbeit, eine Studienarbeit und eine Bachelorarbeit anzufertigen, bevor das Studium beendet werden kann. Die bereits geschriebenen Klausuren hat S alle bestanden. Das Studium wird voraussichtlich im April 2019, d.h. binnen 3 Jahren beendet werden.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 3.8.2017 abgelehnt, da die weitere Ausbildung nicht spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts anhand einer Bewerbung oder einer entsprechenden schriftlichen Willenserklärung gegenüber der Familienkasse angezeigt worden sei. Hierbei beruft sich die Familienkasse auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4.2.2016 III R 14/15. Es fehle somit am engen zeitlichen Zusammenhang. Da S nach Abschluss einer Erstausbildung erwerbstätig sei, sei ein Anspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen. Seine Erwerbstätigkeit übersteige 20 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger macht geltend, dass es sich beim Bachelorstudiengang um einen Teil der erstmaligen Berufsausbildung handele. Definiertes Berufsziel sei "der akademische Grad Business Administration (B.A.), mit der branchenübergreifenden Ausrichtung Business Management". Dies führe zu einer Befähigung zum Firmenkundenberater im Bankwesen. Das Studium sei inhaltlich stark mit der Finanzbranche verzahnt. Es werde umfassendes wirtschaftswissenschaftliches Grundlagenwissen vermittelt und ermögliche die Qualifizierung vom Spezialisten zum Generalisten. Im Rahmen von Fallstudien könnten Studieninhalte auf den eigenen beruflichen Hintergrund angewendet werden. Es bestehe ein hoher Praxisbezug.
Die Präsenzseminare fänden als 2- bis 3-tägige Seminarmodule alle 6-8 Wochen statt. Die Studierenden würden individuell betreut. Lernfortschritte würden durch Leistungsnachweise in Form von Klausuren und Hausarbeiten überprüft. Weiterhin seien eine Projektstudienarbeit, eine Bachelor-Thesis und eine Studienarbeit anzufertigen. Der Abschluss sei international anerkannt. In der Grundlagenphase würden folgende Inhalte vermittelt:
- Wissenschaft und Methoden
- Wirtschaftsmathematik und -statistik
- Projektmanagement
- Betriebswirtschaftslehre
- Volkswirtschaftslehre
- Unternehmensführung
- Organisation
- Marketing
- Personalmanagement
- Finanzmanagement
- Accounting und Controlling
- Recht
In der Wahlpflicht-Phase seien mindestens 4 Module aus dem folgenden Bereich zu belegen:
- Generierung von Wachstum und Markterfolg: Vertrieb, Services, Dienstleistungsmarketing
- Aktivierung des Mitarbeiterpotenzials: Führung, Personalentwicklung
- Planung und Steuerung von Kennzahlen und Ergebnissen: Finanz- und Liquiditätsplanung, Einlagen- und Beteiligungsfinanzierung
- betriebswirtschaftliche Führung und aktuelle Fragestellungen des Managements: Unternehmens- und Steuerrecht.
Es werde nicht zwangsläufig eine mehrjährige Erfahrung in der Praxis vorausgesetzt. Eine direkte Zulassung nach dem Abitur sei mit Auflage einer verbindlichen Teilnahme an notwendigen Zusatzmodulen sowie am Intensiv-Projekt-Betreuungsprogramm möglich. Es bestehe ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung. Diese brauche Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Werde eine Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben, sei eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeit-Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen. Der BFH habe mit Urteil vom 8.9.2016 (III R 27/15) festgestellt, dass neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit mit 30 Stunden pro Woche nicht schädlich sei. Da S noch keine erstmalige Ausbildung abgeschlossen habe, sei die Erwerbstätigkeit nicht anspruchsausschließend. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen seien Teil einer einheitlichen Ausbildung, wenn sie nicht nur inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des 1. Abschlusses fortgesetzt werden solle und das angestrebte Berufsziel über den weiterführenden Abschluss erreicht werden könne, es müsse auch ein zeitlicher Zusammenhang feststellbar sein. Soweit die Beklagte hier den Nachweis der mehraktigen Berufsmaßnahme spätestens im Folgemonat nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes fordere, sei eine solche "Ausschlussfrist" nicht erkennbar. S habe nach Abschluss der Ausbildung das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen. Die berufliche Tätigkeit von Ende Januar bis Aufnahme des Studiums diene lediglich der zeitlichen Überbrückung.
Ein zeitlicher Zusammenhang sei gegeben, da S am 28.9.2015 seinen direkten Vorgesetzten wegen der weiteren Maßnahme kontaktiert habe. Mit E-Mail vom 28.9.2015 sei Unterstützung zum berufsbegleitenden Studium zugesagt worden. Am 7.10.2015 habe S nochmals ein ausdrückliches Interesse am Studiengang bekundet und erklärt, dass er sich voraussichtlich 2016 bewerben würde. Somit lägen bereits vor Beendigung der Ausbildung objektive Beweisanzeichen dafür vor, dass S die erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem Abschluss eines Bankkaufmanns beenden wollte. Ab Februar 2016 seien weitere Gespräche mit dem Arbeitgeber diesbezüglich geführt worden. Der Fortbildungsvertrag sei am 4.3.2016 unterschrieben worden. Die Hochschule habe am 4.4.2016 den Eingang der Bewerbungsunterlagen bestätigt. Weder dem Kläger noch seinem Sohn sei bekannt gewesen, dass der Nachweis einer mehraktigen Berufsmaßnahme spätestens im Folgemonat nach Abschluss des 1. Ausbildungsabschnitts erforderlich sei. Bei Kenntnis wäre eine entsprechende Anzeige vorgenommen worden. Spätestens seit September 2015 sei das Studium zielgerichtet verfolgt worden. Objektive Beweisanzeichen lägen vor.
Die Anweisung in A 17 DA-KG sei nicht einschlägig, da sich S in einer Übergangszeit befunden habe. Bis zur Entscheidung des BFH vom 8.9.2016 sei nicht einmal klar gewesen, dass überhaupt ein Anspruch auf Kindergeld bestehen könne. Das Nichtwissen der rechtlichen Situation könne nicht zum Nachteil des Klägers ausgelegt werden. Es sei zu prüfen, welche Schritte unternommen worden seien, um eine Ausbildung fortzusetzen. Im Übrigen sei das ernsthafte Bemühen um den Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Beginn durch geeignete Unterlagen nachgewiesen worden. Aus der Dienstanweisung ergebe sich keine Ausschlussfrist von einem Monat. S habe sich in der 4-monatigen Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten befunden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 20.06.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2017 die Beklagte zu verpflichten für S ab Februar 2017 Kindergeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Mangels rechtzeitiger Anzeige des weiteren Vorgehens fehle es an dem engen zeitlichen Zusammenhang (A 17.1 Abs. 2 und Absatz 3 DA-KG 2017).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im vollen Umfang begründet.
I. Der Bachelor-Studiengang stellt nach der Überzeugung des Senats keine zweite Ausbildung, sondern noch einen Teil der Erstausbildung dar. Eine schädliche zeitliche Zäsur ist hier nicht gegeben.
1. Ein Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) für ein über 18 Jahre altes Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8, 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Die Altersvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da S im Juli 1993 geboren wurde und somit das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
a. In Berufsausbildung befindet sich, wer "das eigene Berufsziel" noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 m.w.N.). Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des "angestrebten" Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des BFH vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, m.w.N.).
Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt damit an, dass von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung besteht (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 III R 3/03, BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294 [BFH 24.06.2004 - III R 3/03]). Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 III R 68/08, BFH/NV 2010, 872, Rz 11, m.w.N.; Urteil des BFH vom 08. September 2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278).
Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; in BFHE 249, 500, Rz 20; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10 [BFH 03.09.2015 - VI R 9/15], Rz 16). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinanderstehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 [BFH 03.07.2014 - III R 52/13][BFH 03.07.2014 - III R 52/13], Rz 30; Urteil des BFH vom 04. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615).
Ein Kind ist auch dann zu berücksichtigen, wenn es aufgrund seiner Erwerbstätigkeit möglicherweise gegenüber seinen Eltern - mangels Bedürftigkeit - keinen Unterhaltsanspruch mehr hat. Zwar setzte nach früherer Rechtsprechung des BFH der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraus. Diese Rechtsprechung wurde jedoch inzwischen aufgegeben. Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteil vom 3. September 2015, VI R 9/15, BFH/NV 2016, 113; zum Ganzen vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2017 5 K 2388/15, juris).
b. Vorliegend wird eine mehraktige Berufsausbildung bejaht. Bei dem Bachelor-Studiengang handelt es sich nach der Überzeugung des Senats um den zweiten Akt einer wirtschaftswissenschaftlich ausgerichteten Ausbildung im Bankenbereich.
aa. Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungsabschnitten besteht. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Absicht ein weiterführendes Studium nach Beendigung der Ausbildung zum Bankkaufmann zu absolvieren, bei S bereits vor Ablegen der Prüfung zum Bankkaufmann bestanden hat.
S hat seine Ausbildung zum Bankkaufmann im Januar 2016 erfolgreich abgeschlossen. Bereits Ende September 2015 hat er sich bei seinem Ausbildungsbetrieb, der Bank, danach erkundigt, ob ein Studium unterstützt werde. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich zwar noch nicht entschieden, das Studium tatsächlich durchzuführen, der vorliegende E-Mail-Verkehr stellt jedoch ein gewichtiges Indiz dar, dass er bereits vor Beendigung seiner 1. Ausbildung gewillt war, eine weitere Maßnahme durchzuführen. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen besteht auch ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungsabschnitten, da die Spezialkenntnisse im Bankenbereich durch ein begleitendes Studium im Wirtschaftswissenschaftlichen Bereich auf eine breitere Basis gestellt werden, ggf. sogar vereinzelt vertieft werden. Ein enger sachlicher Zusammenhang besteht somit nach der Auffassung des Senats sowie der Auffassung der Beklagten.
bb. Der geringe zeitliche Umfang der Präsenzstunden steht der Annahme einer Berufsausbildung nicht entgegen.
Der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 III R 68/08, BFH/NV 2010, 872, Rz 11, m.w.N.).
aaa. Das Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung enthält kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Ausbildungsmaßnahmen handelt, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind. Daher können die konkreten beruflichen Pläne eines Kindes die Würdigung von Tätigkeiten beeinflussen, deren Ausbildungscharakter zweifelhaft ist (BFH-Urteil vom 8. Mai 2015 III R 41/13, BFHE 245, 237, BStBl II 2014, 717 [BFH 08.05.2014 - III R 41/13], Rz 17). Darüber hinaus kann die Beurteilung als Berufsausbildung entfallen, wenn eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf das Erreichen eines bestimmten Berufsziels unterbleibt. Auch die Art der Ausbildungsmaßnahme kann ein Abgrenzungskriterium sein. So kann bei einem Sprachunterricht im Ausland im Hinblick auf die dann erforderliche Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten von einer Berufsausbildung regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Kind an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden teilnimmt (BFH-Urteil vom 9. April 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701 [BFH 09.06.1999 - VI R 33/98][BFH 09.06.1999 - VI R 33/98]). Ist hingegen der Auslandaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben oder dient er dazu, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum angestrebten Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest (z.B. TOEFL oder IELTS) zu erlangen, kann ein Sprachaufenthalt auch dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Unterricht weniger als zehn Wochenstunden umfasst (BFH-Urteil in BFHE 245, 237, BStBl II 2014, 717 [BFH 08.05.2014 - III R 41/13], Rz 17).
Die Grundsätze, die der BFH für die Anerkennung eines Sprachschulunterrichts im Rahmen eines Au-pair-Aufenthalts als Berufsausbildung aufgestellt hat, führen ebenfalls zu keiner Mindestgrenze für eine im Inland absolvierte Schul- oder Universitätsausbildung (BFH-Urteil vom 18. März 2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296, Rz 13). Denn anders als bei einem Sprachunterricht im Ausland, ist bei einer Schul-, Universitätsausbildung oder einer sonstigen "klassischen" Ausbildung regelmäßig eine Abgrenzung zur "reinen Freizeitgestaltung oder zum bloßen Müßiggang" (FG München, Urteil vom 18. August 2010 10 K 2169/09, Rz 16) oder zu "längeren Urlauben oder sonstigen Auslandsaufenthalten, etwa zur Persönlichkeitsbildung" (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2012 VI R 102/10, BFH/NV 2013, 366, Rz 14) nicht erforderlich. Dementsprechend hat der BFH einen Mindestumfang für die Ausbildungsmaßnahmen beispielsweise für die Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler nicht als notwendig angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 2009, III R 85/08 in BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298 [BFH 02.04.2009 - III R 85/08]). Darüber hinaus sollen nach dem Wegfall des Grenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. auch "Ausbildungsgänge (zum Beispiel Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden", begünstigt werden (Gesetzesbegründung zu der ab 1. Januar 2012 geltenden Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG --Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011, BGBl I 2011, 2131, BStBl I 2011, 986--, BTDrucks 17/5125, S. 1, 41). Das Schleswig-Hosteinische Finanzgericht sieht eine Einbindung in eine schulische Mindestorganisation mit einer Mindeststundenzahl für den Unterricht ebenfalls als nicht erforderlich an (Urteil vom 18. Januar 2018 3 K 154/16, juris).
Vorliegend finden lediglich jedes zweite Quartal je zwei Unterrichtsblöcke mit je 4 Präsenztagen statt. Dazwischen ist jeweils ein Quartal angelegt, in dem an 2 Tagen Klausuren geschrieben werden.
Dies erscheint dem Senat als ausreichend, da sich aus den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass die Präsenzveranstaltungen ein hohes Maß an Vorarbeiten von den Studierenden erfordert. Es wurden entweder umfangreiche Skripte zum Durcharbeiten versendet oder Seminarbeschreibungen mit Literaturangaben und Hinweisen welche Kenntnisse vorausgesetzt werden. Somit beruht der von S gewählte Studiengang auf einem hohen Maß an Eigeninitiative, was einer Berufsausbildung jedoch nicht entgegensteht. Eine erste Veranstaltung hat bereits im Mai 2016 stattgefunden. In dieser wurden Lernmethoden und Mathematik unterrichtet. Wie die Zeugenvernehmung ergeben hat, hat S hieran teilgenommen und sich auch auf die Präsenzveranstaltungen vorbereitet.
bbb. Das Studium wird auch mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit betrieben.
Soweit allerdings Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine "Pro-forma-Immatrikulation" besteht, dürfte eine Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG regelmäßig ausgeschlossen sein. Eine strenge Prüfung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Ausbildungsbemühungen trägt dazu bei, Missbrauch zu vermeiden (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 [BFH 03.07.2014 - III R 52/13], Rz 32), erfordert aber auch insoweit keine feste Mindestgrenze im Hinblick auf den zeitlichen Umfang einer Ausbildungsmaßnahme (Urteil des BFH vom 08. September 2016 III R 27/15, BFHE 255, 2020, BStBl II 2017, 278).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass S neben den Präsenzkursen umfangreiche Selbststudien zu betreiben hat.
Wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, setzt die Teilnahme an den Präsenzkursen voraus, dass die umfangreichen Skripte und ggf. einzelne Kapitel in Lehrbüchern zuvor im Selbststudium durchgearbeitet wurden. Die Kenntnisse der darin erläuterten Begriffe und Grundlagen werden für eine erfolgreiche Teilnahme an den Präsenzkursen vorausgesetzt. Dies erscheint dem Senat auch schlüssig, da z.B. die Grundzüge des BGB und Gesellschaftsrechts ohne vertiefte Vorkenntnisse nicht in der Zeit der Präsenzkurse von lediglich zwei Tagen vermittelbar sind.
Dem Gericht wurden Dateien mit den Skripten zur Verfügung gestellt, deren Kenntnis bei den Präsenzveranstaltungen vorausgesetzt wurde. Diese haben einen Umfang von 64-170 Seiten. Aus den Seminarbeschreibungen ergibt sich ein ebenfalls hoher Vorbereitungsbedarf. Teilweise werden dort Lehrbücher angegeben, auf denen die Veranstaltung beruht, und die vorab zu erarbeitenden Kapitel angegeben. Insoweit ist der Senat überzeugt, dass das von S aufgenommene Studium nicht nur aus Präsenzveranstaltungen, sondern zum ganz überwiegenden Teil aus Selbststudium besteht.
Da auch ein Hochschulstudium ohne begleitende Berufsausbildung nicht nur aus Vorlesungen besteht, sondern auch aus der selbständigen Erarbeitung von prüfungsrelevanten Stoffen und Übungen, steht die geringe Anzahl an Präsenzkursen der Anerkennung einer Berufsausbildung nicht entgegen. Wie aus der o.g. Rechtsprechung des BFH ersichtlich, hat dieser - mit Ausnahme einer Sprachausbildung bei Au-pair-Kräften - nicht auf eine Mindeststundenzahl an Unterricht abgestellt. Dies beabsichtigt auch der vorliegend erkennende Senat nicht.
Da S bislang alle Klausuren bestanden hat, wird davon ausgegangen, dass die erforderliche Ernsthaftigkeit gegeben ist.
ccc. Eine Berufserfahrung war für die Zulassung zum Studium vorliegend nicht erforderlich. Es liegt insoweit keine schädliche Zäsur zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten vor.
Sofern es für die Aufnahme einer zweiten Ausbildung erforderlich ist, dass eine gewisse zeitlich begrenzte Berufstätigkeit ausgeübt wird, liegt eine Zäsur vor, die dem engen Zusammenhang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten entgegensteht (Urteil des BFH vom 04. Februar 2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. Oktober 2017 13 K 76/17, juris). Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Eine Zulassung von S zum Studium direkt nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann ist gem. § 4 a) des Studienvertrages möglich, ohne dass eine einschlägige Berufserfahrung erforderlich ist. Nach dem ersten Unterpunkt dieser Vorschrift genügt die Hochschulzugangsberechtigung und eine zweijährige Berufserfahrung, die auch in der Berufsausbildung erworben worden sein kann. S hat seine schulische Ausbildung im Juli 2012 mit dem Abitur abgeschlossen. Seine Ausbildung zum Bankkaufmann begann am 1.8.2013 und wurde am 22.1.2016, somit nach 2,5 Jahren, erfolgreich beendet. Insoweit hatte er die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium mit Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann bereits erfüllt.
Dass bei anderen Schulabschlüssen vor Zulassung zum Studium eine mehrjährige Berufserfahrung außerhalb einer Berufsausbildung erforderlich ist, steht dem Ergebnis hier nicht entgegen, da dieser Sachverhalt nicht verwirklicht wurde.
cc. Der Senat sieht auch den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang als erfüllt an.
aaa. Nach der einschlägigen Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass der weitere Ausbildungsabschnitt zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird (BFH-Urteile vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166 [BFH 03.09.2015 - VI R 9/15]). Es können im Höchstfall auch mehrere Monate zwischen den Ausbildungsabschnitten liegen (Urteil des FG Saarland vom 15. Februar 2015 2 K 1290/16, juris). Eine Aufnahme des zweiten Abschnitts binnen der 4monatigen Übergangszeit gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG dürfte nach dem Wortlaut des Gesetzes unschädlich sein. Dem FG Düsseldorf (Urteil vom 11. Januar 2018 9 K 994/17 Kg) ist zuzustimmen, dass der Zeitpunkt, zu dem der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet und eine Erklärung abgegeben wird, ein Indiz für bzw. gegen die Glaubhaftigkeit eines Sachvortrags darstellen kann. Das Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs muss aber erst im Zeitpunkt der Entscheidung vollständig und glaubhaft dargelegt sein (so auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Februar 2018 13 K 171/17 n.v.).
bbb. S hat das Studium nach der Beendigung der Ausbildung zum Bankkaufmann im Januar 2016 zum nächstmöglichen Termin im Mai 2016 aufgenommen. Insoweit sieht der Senat einen engen zeitlichen Zusammenhang als gegeben an. Es wird insoweit nicht von den Entscheidungen des FG Münster (vom 23. Mai 2017 1 K 2410/16 Kg und vom 14. Dezember 2017 3 K 2536/17 Kg, beide juris) abgewichen, da es vorliegend nicht erforderlich war, nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann noch weiter berufstätig zu sein, bevor die Möglichkeit bestand zum Studium zugelassen zu werden.
Dem engen zeitlichen Zusammenhang der beiden Ausbildungsabschnitte steht auch nicht entgegen, dass der Beklagten die Aufnahme des Studiums nicht im Folgemonat nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann von S angezeigt wurde.
S hat im Einspruchs- und im Klageverfahren Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergibt, dass er sich bereits vor Ende seiner Ausbildung zum Bankkaufmann für das Studium interessiert hat. Aus dem E-Mail-Verkehr mit seinem Vorgesetzten im September 2015 ergibt sich auch, dass er dies dem Arbeitgeber offengelegt hat. Dieser hat sich bereits vorab damit einverstanden erklärt, dass er sich an den Kosten beteiligen wird. Dass die Umsetzung erst Anfang März 2016 erfolgt ist, steht dem nicht entgegen.
Als unerheblich sieht es der Senat an, dass er sich erst im März/April 2016 diesbezüglich mit seiner Arbeitgeberin abschließend auseinandergesetzt und die Bewerbung bei der Schule eingereicht hat. Mit der Arbeitgeberin war die Aufnahme des Studiums und die mögliche Reduzierung der Erwerbstätigkeit in zeitlicher Hinsicht bereits im September 2015 vorbesprochen. Der Abschluss der entsprechenden Verträge durch die Arbeitgeberin war somit absehbar.
Der Vertrag mit der Arbeitgeberin wurde innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen, die Bewerbungsunterlagen danach zeitnah bei der Schule eingereicht. Das Studium wurde zum nächstmöglichen Zeitpunkt, dem 1.5.2016 aufgenommen. Dies sieht der Senat als zeitnah an.
2. Weitere formale Punkte stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.
Der Senat sieht es als unerheblich an, dass der Vertrag zwischen S und seiner Arbeitgeberin als Fortbildungsvertrag bezeichnet wurde.
Bei der Maßnahme, die S durchführt, handelt es sich um ein Studium im Bereich der Wirtschaftswissenschaften, der Abschluss ist allgemein anerkannt. Wie dies bankintern beurteilt bzw. eingeordnet wird, kann vorliegend nicht maßgeblich sein, hat allenfalls eine Indizwirkung. Diese wird jedoch durch den o.g. engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungsabschnitten aufgehoben.
Demnach war der Klage stattzugeben.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Angesichts divergierender finanzgerichtlicher Urteile bedarf es einer höchstrichterlichen Klärung, wann ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten einer mehraktigen Ausbildung vorliegt.