Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.04.2018, Az.: 7 K 253/17
Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zur/zum geprüften "Bankfachwirt/in (Frankfurt School of Finance & Management)" im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann; Vorliegen einer mehraktigen einheitlichen Berufsausbildung bei Ausbildung zur/zum geprüften "Bankfachwirt/in (Frankfurt School of Finance & Management)" im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 06.04.2018
- Aktenzeichen
- 7 K 253/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 50997
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2018:0406.7K253.17.00
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 10.04.2019 - AZ: III R 48/18
Rechtsgrundlagen
- § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO
- § 32 Abs. 1 EStG
- § 32 Abs. 3 EStG
- § 32 Abs. 4 S. 2, 3 EStG
- § 32 Abs. 5 EStG
- § 52 Abs. 49a S 7 EStG
- § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
- § 63 Abs. 1 S. 2 EStG
- § 66 Abs. 3 EStG
Fundstelle
- NWB 2019, 1004
Amtlicher Leitsatz
Bei planmäßiger Ausbildung zur/zum geprüften "Bankfachwirt/in (Frankfurt School of Finance & Management)" im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann (zum frühestmöglichen Studienbeginn) liegt eine mehraktige einheitliche Berufsausbildung vor, sodass die nach dem Abschluss der Ausbildung zur/zum Bankkauffrau-/mann ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegensteht. Dass für den ebenfalls absolvierten Abschluss "Geprüfte/r Bankfachwirt/in IHK" eine zweijährige Berufstätigkeit nach dem Abschluss der Bankausbildung erforderlich ist, ist unschädlich, weil die Abschlüsse "Bankfachwirt/in (Frankfurt School of Finance & Management)" und "Geprüfte/r Bankfachwirt/in IHK" voneinander unabhängig sind, für den Abschluss "Bankfachwirt/in (Frankfurt School of Finance & Management)" keine Berufstätigkeit nach dem Abschluss der Bankausbildung erforderlich ist und im Streitfall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Kind von Beginn an planmäßig seine Ausbildung mit dem Ziel der Erlangung einer Führungsposition im Bankwesen (einschließlich des Abschlusses "Bankfachwirt/in (Frankfurt School of Finance & Management") betrieben und den Abschluss "Geprüfte/r Bankfachwirt/in IHK" dabei nur nebenbei mitgenommen hat.
Tatbestand
Das Klageverfahren betrifft den Anspruch auf Kindergeld für die am ... geborene Tochter des Klägers X für den Zeitraum Februar 2014 bis einschließlich Juni 2016. Die Beteiligten streiten darum, ob die Vollzeit-Erwerbstätigkeit der Tochter der Berücksichtigung als Kind für das Kindergeld entgegensteht - so die Beklagte - oder ob eine mehraktige einheitliche Berufsausbildung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorliegt - so der Kläger.
Die Tochter des Klägers absolvierte nach ihrem im Jahr ...abgelegten Abitur zunächst eine Ausbildung zur Bankkauffrau bei der ...-Bank, die sie am ... Januar 2014 erfolgreich abschloss. Im Anschluss hieran wurde sie von dieser Bank in Vollzeit als Bankkauffrau angestellt (Anstellungsvertrag vom ... Januar 2014).
Am ... März 2014 meldete sich die Tochter für das berufsbegleitende Studium - Studiengang Bankfachwirtin - bei der ... School an. Voraussetzung zur Teilnahme an diesem Studiengang ist eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bankkaufmann/-frau oder Sparkassenkaufmann/-frau oder eine andere kaufmännische Berufsausbildung mit mindestens einjähriger Berufspraxis in einem Kreditinstitut oder eine mindestens vierjährige Berufspraxis in einem Kreditinstitut. Bei Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Bankkauffrau - wie im Streitfall - ist nach den Studienbedingungen der ... School eine weitere berufspraktische Tätigkeit nicht erforderlich. Der Abschluss des Studiums lautet "Bankfachwirt/in (... School)". Das Studium zur Bankfachwirtin dauert regulär 4 Semester / 22 Monate. Eine Anmeldung ist nur möglich für den Studiengang insgesamt. Das Studium wird in Semestern durchgeführt. Der Semesterbeginn ist jeweils für sämtliche Studienteilnehmer an den einzelnen Studienorten einheitlich. Eine Anmeldung muss spätestens 4 Wochen vor Studienbeginn erfolgen, kann aber auch bereits früher vorgenommen werden. Für den Beginn des Studiums macht es bei einer Anmeldung bis spätestens 4 Wochen vor Studienbeginn keinen Unterschied, wann die Anmeldung erfolgt.
Zusätzlich dient das Studium der Vorbereitung auf die vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) abzulegende Prüfung mit dem Abschluss "Geprüfte/r Bankfachwirt/in". Zur Prüfung hierfür ist nach § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Bankfachwirt /geprüfte Bankfachwirtin" vom 1. März 2000 (BGBl. I S. 193 vom 13. März 2000) nebst Fortbildungsprofil (Bundesanzeiger Nummer 164 a vom 1. September 2001) u.a. zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als "Bankkaufmann/Bankkauffrau" oder "Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau" und danach eine mindestens 2-jährige Berufspraxis nachweist; die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 der Verordnung genannten Aufgaben in der Kreditwirtschaft haben (die Zulassungsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung sind im Streitfall nicht einschlägig). Eine Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang ist für die Zulassung zu dieser Prüfung nicht vorgeschrieben.
Die Abschlüsse "Bankfachwirt/in (... School)" und "Geprüfter Bankfachwirt / Geprüfte Bankfachwirtin IHK" sind voneinander unabhängig. Es können sowohl nur einer der beiden oder auch beide Abschlüsse angestrebt und / oder erzielt werden.
Der Studienbeginn bei der ...School (... Mai 2014) war der früheste auf den Abschluss der Ausbildung als Bankkauffrau im Januar 2014 folgende mögliche Studienbeginn. Die Tochter erhielt für dieses Studium Meister-Bafög, welches sie später nach ihrer Erinnerung teilweise zurückzahlen musste aufgrund einer Förderung ihres Arbeitgebers. Für die Verleihung des Titels "Bankfachwirt/in (... School)" gibt es keine zusätzliche Abschlussprüfung. Der Titel wird dann verliehen, wenn in den vier Semestern die Klausuren erfolgreich abgelegt wurden mit insgesamt mindestens 50 Prozent. Aufgrund des erfolgreichen Bestehens der Klausuren erlangte die Tochter am ... Februar 2016 den Titel "Bankfachwirtin ... School". Am ... Juni 2016 wurde ihr hierüber die Urkunde erteilt.
Bereits im Anschluss an das erfolgreiche Bestehen der Klausuren bewarb sich die Tochter für das Bachelorstudium mit dem Abschluss Bankbetriebswirtin bei der ... School. Am ... 2018 wurde sie hierfür für den ... 2016 zu einem Assessment-Center eingeladen, an dem sie erfolgreich teilnahm. Am ... Mai 2016 wurde sie für den Studiengang zugelassen und schloss mit der ... School den Studienvertrag für das Studium zum Bachelor in Finance & Management (B.A.). Dieses am ... September 2016 beginnende Studium schloss die Tochter im ... 2017 mit der Erlangung des Titels Bankbetriebswirtin (... School) erfolgreich ab. Im Anschluss hieran absolvierte bzw. absolviert die Tochter das Studium zum Diplomierten Bankbetriebswirt (planmäßiger Abschluss im ... 2018).
Neben den von der ... School erzielten Abschlüssen erlangte die Tochter des Weiteren am ... Mai 2016 den Abschluss "Geprüfte Bankfachwirtin" der IHK. Die ... IHK lud die Tochter mit Schreiben vom ... Januar 2016 zu den schriftlichen Prüfungen am .... März 2016 ein. Mit Schreiben vom ... Mai 2016 teilte die IHK der Tochter die in der schriftlichen Prüfung erzielten Ergebnisse mit und lud sie zur mündlichen Prüfung (einem praxisorientierten Situationsgespräch) am ... Mai 2016 ein. Zur Vorbereitung auf diese Prüfungen nahm die Tochter an Intensivtrainings am ... Februar und am ... März 2016 teil.
Die Familienkasse hatte aufgrund des Ausbildungsverhältnisses bei der ...-Bank das Kindergeld für X zugunsten des Klägers festgesetzt. In dem Formular "Erklärung zum Ausbildungsverhältnis", welches dem Bescheid über die Aufhebung der Festsetzung wegen der Beendigung dieses Ausbildungsverhältnisses beigefügt war, ist angekreuzt, dass das Ausbildungsverhältnis beendet war; der Anstellungsvertrag für die Zeit ab ... Januar 2014 war beigefügt.
Unter dem ... 2017 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 15. April 2015 (V R 27/14) die Fortzahlung des Kindergeldes für seine Tochter X ab Februar 2014 bis einschließlich Juni 2016 (Vollendung des 25. Lebensjahres im Juni 2016). Er machte geltend, seine Tochter habe eine einheitliche Erstausbildung mit den staatlich anerkannten Abschlüssen zur Bankkauffrau (IHK), Bankfachwirtin, Bankbetriebswirtin und zur Diplomierten Bankbetriebswirtin absolviert bzw. absolviere diese noch. Ziel der Ausbildung sei es, eine Führungsaufgabe innerhalb der Finanzbranche zu erreichen, welche das ausgeführte berufsbegleitende Studium erfordere. Im Einzelnen wird auf das Antragsschreiben und die weiteren bei der Familienkasse eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Mit Bescheid vom ... 2017 lehnte die Familienkasse den Antrag ab. Die Tochter habe eine erste Berufsausbildung abgeschlossen und befinde sich aktuell in einer weiteren Berufsausbildung. Da sie daneben einer Erwerbstätigkeit nachgehe, könne sie gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2,3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr berücksichtigt werden.
Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, seine Tochter befinde sich nicht in einer weiteren, sondern in einer fortlaufenden Ausbildung / Studium in mehreren Ausbildungsabschnitten mit dem Ziel, eine Führungsaufgabe innerhalb der Finanzbranche zu erreichen, welche das ausgeführte berufsbegleitende Studium erfordere. Es handele sich damit um eine fortlaufende Ausbildung / Studium, welche als Erstausbildung gemäß dem Urteil des BFH anzusehen sei.
Die Bearbeiterin der Familienkasse vermerkte zur "Vorprüfung Einspruch durch Fachkraft" vom ... 2017, dass der Einspruch zurück zu weisen sei, weil die Anmeldung zur Weiterbildung / Fortbildung erst am ... März 2014 erfolgte und die Willenserklärung / Bewerbung nicht aus dem Folgemonat nach dem Ende der Ausbildung (am ... Januar 2014, ab ... Januar 2014 in Vollzeit tätig) vorliege, somit werde die Fortbildung demnach als Zweitausbildung angesehen. Auch sei die wöchentliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit nicht ersichtlich.
Mit Bescheid vom ... 2017 wies die Familienkasse den Einspruch zurück. Das Kind habe eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen. Die Ausbildung zur Bankkauffrau sei im Januar 2014 abgeschlossen worden und das Kind sei seit dem ... Januar 2014 mehr als 20 Stunden wöchentlich erwerbstätig. Die Ausbildung ab Mai 2014 und die daran folgenden Ausbildungen stellten keine "Mehraktige Ausbildungen" dar. Die Bewerbung für die weitere Ausbildung sei nicht im direkten Anschluss an die Erstausbildung erfolgt. In Fortführung und Eingrenzung der Rechtsprechung habe der BFH ausgeführt, dass eine Berufstätigkeit, die Voraussetzung für einen zweiten Ausbildungsabschnitt sei, zu einer Zäsur führe, die den Zusammenhang zwischen erstem und zweitem Ausbildungsabschnitt entfallen lasse. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei eine Berücksichtigung des Kindes im Streitzeitraum nicht möglich, weil es eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums ausübe bzw. ausgeübt habe.
Mit seiner Klage hiergegen macht der Kläger weiterhin geltend, dass seine Tochter eine einheitliche, mehraktige Erstausbildung durchgeführt habe. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen seien Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des 1. Abschlusses fortgesetzt werden solle und dass von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden könne. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor. Das Berufsziel seiner Tochter sei von Beginn an eine Führungsaufgabe innerhalb der Finanzbranche gewesen. Die Berufsausbildung zur Bankkauffrau habe lediglich einen Zwischenschritt dargestellt, ein weiterführender Studienabschluss sei von Beginn an anvisiert worden. Der inhaltliche, sachliche Zusammenhang zwischen einer Berufsausbildung zur Bankkauffrau und einem Studium zur Bankfachwirtin sei evident. Die Tochter habe das Bankfachwirt-Studium erfolgreich beendet. Die Beklagte sei zu Unrecht der Auffassung, dass kein zeitlicher Zusammenhang vorliege. Die Beklagte verneine diesen zeitlichen Zusammenhang, da die Tochter des Klägers nicht innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau mitgeteilt habe, dass sie die Ausbildung durch Aufnahme des Studiums zur Bank Fachwirtin fortsetzen werde. Diese Argumentation sei jedoch nicht überzeugend. Die interne Dienstanweisung habe auch keine Gesetzeskraft. Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. April 2015 liege ein zeitlicher Zusammenhang vor, wenn das Kind nach Abschluss eines ersten -objektiv berufsqualifizierenden - Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnehme. Diese Voraussetzung liege in vorliegender Konstellation eindeutig vor. Die Tochter habe am ... Januar 2014 ihre Ausbildung zur Bankkauffrau beendet. Der frühestmögliche Studienbeginn sei der tatsächliche Studienbeginn am ... Mai 2014 gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom ... 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2017, das Kindergeld zu Gunsten des Klägers für das Kind X für den Zeitraum Februar 2014 bis Juni 2016 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe das Endziel der Berufsausbildung nicht vor Beendigung der von der Familienkasse als Erstausbildung gewerteten Ausbildung bei der Bank angezeigt, sondern erst mit dem Kindergeldantrag vom ... 2017. Dabei habe er erstmalig mitgeteilt, welche Ziele die Tochter verfolgte. Nach der die Familienkasse bindenden Verwaltungsauffassung ist das erklärte Ziel der gesamten Berufsausbildung spätestens entweder vor Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes oder spätestens innerhalb eines Monats nach dem erfolgreichen Abschluss der ersten Berufsausbildung der Familienkasse mitzuteilen oder müsse sich anhand anderer objektiver Umstände innerhalb eines Monats nach dem erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsteiles feststellen lassen, insbesondere beispielsweise einer Anmeldung zur weitergehenden Ausbildung innerhalb eines Monats nach erfolgreichem Abschluss der Erstausbildung. Hier sei die Anmeldung aber erst im März 2014 erfolgt. Die Familienkasse verweist ferner auf die Ausführungen im Urteil des 6. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Oktober 2017 (Aktenzeichen 6 K 301/17, hierzu beim BFH anhängiges Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen III R 22/18) und auf das darin in Bezug genommene Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2017 (1 K 2410/16 Kg, juris, hierzu BFH III R 18/17).
Wegen des weiteren Sachverhaltes und Vorbringens wird auf den Inhalt des Ausdrucks der elektronisch geführten Kindergeldakte, der gewechselten Schriftsätze und übermittelten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von X als Zeugin zu den Umständen betreffend ihre Ausbildung und ihren Berufszielen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Tochter X hatte mit dem Abschluss der Ausbildung als Bankkauffrau im Januar 2014 ihre erstmalige Berufsausbildung nicht abgeschlossen. Ihre im Anschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit steht deshalb dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen. Die Tochter ist weiterhin im Zeitraum ab Februar 2014 bis zum Monat der Vollendung ihres 25. Lebensjahres (im Juni 2016) als Kind zu berücksichtigen.
Als Kinder für den Anspruch auf Kindergeld werden gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG u.a. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG berücksichtigt; § 32 Abs. 3 bis 5 EStG gilt entsprechend. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat - wie im Streitfall - u.a. berücksichtigt, wenn es a) für einen Beruf ausgebildet hat oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die u.a. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG jedoch nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG unschädlich.
Im Streitzeitraum liegen die Voraussetzungen der Berücksichtigung der Tochter gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG vor; die Tochter befand sich in dieser Zeit teilweise in Berufsausbildung, teilweise in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten und teilweise konnte sie aufgrund des späteren regulären Studienbeginns ihre Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen.
Während der Zeit des Studiums zur Bankfachwirtin (...School), d.h. von Mai 2014 bis einschließlich Februar 2016, ist die Tochter als Kind in Ausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG zu berücksichtigen; sie hat das Studium ernsthaft betrieben, wie die Aufstellung der von ihr erbrachten Leistungen und der erfolgreiche Abschluss dieses Studiums in der von der ... School vorgesehenen Zeit belegen. In der vorangegangenen Zeit zwischen dem Abschluss als Bankkauffrau und dem Studium zur Bankfachwirtin (... School), d.h. in den Monaten Februar bis einschließlich April 2014 ist die Tochter sowohl gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG als Kind zu berücksichtigen, weil sie sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand, als auch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG, weil sie ihre Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes erst mit dem regulären Studienbeginn am ... Mai 2014 fortsetzen konnte. Ein Kind ist "nicht nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für das Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann" (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003, VIII R 77/00, BStBl II 2003, 845 [BFH 15.07.2003 - VIII R 77/00], so auch die aktuelle Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG - DA-KG - A 17.1 Abs. 1). Dass die Tochter bis zum Studienbeginn erwerbstätig war, steht der Berücksichtigung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, wird "der Tatbestand des § 32 Abs 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ... nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, während der danach zu berücksichtigenden Monate einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht." (BFH-Urteil vom 27. Januar 2011, III R 57/10, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 1316 mit weiteren Nachweisen - m.w.N.-). Entsprechend ist die Tochter auch in der Zeit von März 2016 bis einschließlich Juni 2016 gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG als Kind zu berücksichtigen, weil der zum nächstmöglichen Zeitpunkt von ihr fortgesetzte Ausbildungsabschnitt, d.h. das Bachelorstudium zur Bankbetriebswirtin der ... School, erst im September 2016 begann; die Tochter hatte sich hierauf auch bereits im März 2016 beworben, an dem dafür erforderlichen Assessment teilgenommen und nach Zulassung zum Studiengang im Mai 2016 den Studienvertrag geschlossen. Auch dieses Studium hat die Tochter ernsthaft betrieben, wie der erfolgreiche Abschluss in der vorgesehenen Zeit im ... 2017 belegt.
Die Tochter des Klägers geht seit dem ... Januar 2014 einer Erwerbstätigkeit nach. Eine für die Berücksichtigung als Kind unschädliche Erwerbstätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG liegt nicht vor, weil die Tochter in Vollzeit (mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit) tätig ist.
Diese Erwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung der Tochter als Kind nicht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aus, weil die Tochter im Streitzeitraum von Februar 2014 bis einschließlich Juni 2016 noch keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte.
Nach der von der Familienkasse in der Einspruchsentscheidung angeführten Rechtsprechung des BFH ist eine Berufsausbildung nicht stets mit dem ersten erlangten Ausbildungsabschluss beendet und sind sich daran anschließende weitere Ausbildungen nicht zwingend weitere Berufsausbildungen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der erreichte Ausbildungsabschluss dem von den Eltern und dem Kind bestimmten Berufsziel entspricht. "Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führen soll oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. ... Ist daher aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Abzustellen ist dabei darauf, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden." (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014, III R 52/13, BStBl II 2015, 152). "Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das --von den Eltern und dem Kind-- bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann" (BFH-Urteil vom 15. April 2015, V R 27/14, BStBl II 2016, 163).
Zwischen der Ausbildung zur Bankkauffrau, dem anschließenden Studium zur Bankfachwirtin (...School) und dem wiederum anschließenden Studium zur Bankbetriebswirtin (... School) besteht ein sachlicher Zusammenhang, weil sämtliche Ausbildungsgänge das Bankfinanzwesen und die damit zusammenhängenden Ausbildungsinhalte zum Gegenstand haben und auf dasselbe Berufsziel - Tätigkeit im Bankwesen - auf ggf. unterschiedlichen Qualifikationsstufen vorbereiten. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen mehreren Ausbildungsabschnitten liegt nach der Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, vor, wenn "das Kind nach Abschluss eines ersten --objektiv berufsqualifizierenden-- Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt. Nur wenn im Anschluss an einen solchen Abschluss der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl damit begonnen werden könnte, und der Entschluss zur Fortsetzung auch sonst nicht erkennbar wird, so wird der Zusammenhang und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsganges aufgehoben." (BFH-Urteil vom 15. April 2015, V R 27/14, BStBl II 2016, 163). Die Familienkasse hat insoweit in der Einspruchsentscheidung zutreffend ausgeführt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt, wenn das Kind die weitere Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt oder sich bei mangelndem Ausbildungsplatz zeitnah zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die weiterführende Ausbildung bewirbt.
Im Streitfall hat sich die Tochter zum frühestmöglichen Studienbeginn nach dem Abschluss des ersten Teils ihrer Ausbildung, d.h. nach dem für die Durchführung des Studiums erforderlichen Bestehen der Ausbildung zur Bankkauffrau, angemeldet. Ein früherer Studienbeginn vor dem tatsächlichen Studienbeginn am ... Mai 2014 war nicht möglich. Für die Feststellung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Ende des Ausbildungsabschnitts "Bankkauffrau" und Beginn des Ausbildungsabschnitts "Studium zur Bankfachwirtin" ist es - entgegen der in der Dienstanweisung der Familienkasse zum Ausdruck kommenden Auffassung - unerheblich, dass sich die Tochter nicht innerhalb eines Monats, d.h. bis zum ... Februar 2014, sondern am ... März 2014 für das Studium angemeldet hat. Die Tochter hat sich rechtzeitig für den frühestmöglichen Studienbeginn angemeldet. Das Gericht sieht keinen plausiblen Grund dafür, den zeitlichen Zusammenhang zu verneinen, wenn - wie im Streitfall - die Anmeldung rechtzeitig innerhalb der Anmeldefrist für den frühestmöglichen Studienbeginn erfolgt. Auch wenn sich die Tochter innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Ausbildung als Bankkauffrau zu dem Studium angemeldet hätte, hätte sie das Studium nicht vor dem tatsächlichen Studienbeginn (... Mai 2014) aufnehmen können; der tatsächliche Studienbeginn ... Mai 2014 war der für sie frühestmögliche Studienbeginn. Das belegt den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ende des ersten und dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts.
Dass der Kläger der Familienkasse die Fortsetzung der Ausbildung nicht innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau angezeigt und erst mit seinem Antrag vom ... 2017 dargelegt hatte, ist ebenfalls unerheblich. Der im ... 2017 gestellte Antrag ist Folge der erst später bekannt gewordenen Rechtsprechung des BFH zur mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung; weder das Formular noch die Merkblätter der Familienkasse enthielten zum damaligen Zeitpunkt Hinweise auf die erst später erfolgte Beurteilung der Rechtslage durch die Rechtsprechung des BFH. Im Zeitpunkt der Antragstellung im ... 2017 war die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 155 Abs. 5 Abgabenordnung) für den Anspruch auf die Steuervergütung Kindergeld ab Februar 2014 nicht abgelaufen; die Regelung des § 66 Abs. 3 EStG, nach der das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, ist gemäß § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG (erst) auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist es für die Berücksichtigung als Kind und damit für den Anspruch auf Kindergeld schädlich bzw. der zeitliche Zusammenhang zwischen mehreren Ausbildungsabschnitten unterbrochen, wenn zur Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit erforderlich ist. Das ist der Fall bei der IHK-Prüfung. Dass die Tochter die IHK-Prüfung abgelegt hat und dass für die Zulassung zu dieser Prüfung eine nach dem Abschluss als Bankkauffrau ausgeübte mindestens zweijährige einschlägige praktische Berufstätigkeit erforderlich war, ist im Streitfall nicht erheblich, weil die Tochter den IHK-Abschluss nur zusätzlich zu den von ihr mit den Studien bezweckten und an der ... School erlangten Abschlüssen erzielt hat. Sie hat in ihrer Vernehmung als Zeugin glaubhaft dargelegt, dass ihr Endziel nicht der IHK-Bankfachwirt, sondern der diplomierte Bankbetriebswirt war und sie den IHK-Bankfachwirt auf dem Wege dahin quasi mitgenommen hat, dieser aber nicht Voraussetzung zur Erlangung des Endziels (diplomierte Bankbetriebswirtin) war. Dass das Studium an der ... School auch der Vorbereitung auf die IHK-Prüfung diente, ist deshalb unschädlich, zumal nach der Verordnung für die Zulassung zur Prüfung auf den IHK-Abschluss Geprüfter Bankfachwirt die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs nicht vorgeschrieben ist. Die Zeugin hat ferner erklärt, dass sie sich erst gegen Ende des Studiums an der ... School zu der Prüfung an der IHK angemeldet hatte. Sie hat dargelegt, dass der Abschluss als Bankfachwirtin der ... School auch dann eine weitere Qualifikation darstellt, die bei der Karriere helfen kann, wenn die Zeugin den IHK-Abschluss nicht abgelegt hätte.
Die Zeugin hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft und in sich stimmig dargelegt, dass sie ihre Ausbildung einschließlich der Studienmaßnahmen von vornherein zielstrebig mit dem Ziel der Erlangung des Abschlusses als diplomierte Bankbetriebswirtin gestaltet hat, um eine Führungsposition in der Bank zu erreichen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Zeugin wahrheitsgemäß ihre Ziele und Ausbildungsmaßnahmen geschildert hat. Diese Einschätzung basiert auf dem in der Vernehmung gewonnenen Eindruck; die Zeugin hat sich bei ihrer Vernehmung bemüht, sehr genau, präzise und wahrheitsgemäß die einzelnen Fragen des Gerichts und des Vertreters der Beklagten zu beantworten. Die Aussage der Zeugin ist auch widerspruchsfrei und in sich stimmig. Die Zeugin hat ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, soweit sie sich an einzelne Umstände nicht mehr ganz genau erinnern konnte. Das spricht für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage. Die Zeugin hat dargelegt, dass von Beginn an - noch vor dem Beginn der Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Bank - ihr Ausbildungsziel die für das Erreichen einer Führungsposition erforderliche Erlangung des Abschlusses als diplomierte Bankbetriebswirtin war und dass sie sich entschieden hatte, sowohl in den Beruf einzutreten als auch an der ... School als der führenden Wirtschaftsuniversität, die auch berufsbegleitende Studiengänge anbietet, die aufeinander aufbauenden Studiengänge zur Bankfachwirtin, nachfolgend zur Bankbetriebswirtin und abschließend zur diplomierten Bankbetriebswirtin zu absolvieren. Entsprechend hat sie sich nach ihrer Aussage erst über die Studienmöglichkeiten informiert und sich erst dann und deshalb für die Ausbildung bei der Bank beworben, weil die Bankausbildung für das Bankfachwirtstudium erforderlich war.
Dies belegt, dass die Zeugin von Anfang an planmäßig eine einheitliche, mehraktige Berufsausbildung zur diplomierten Bankbetriebswirtin absolvierte bzw. noch absolviert. Der Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau am ... Januar 2014 stellte deshalb nicht den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und das anschließende Studium zur Bankbetriebswirtin nicht eine neue (zweite), sondern die Fortsetzung der noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung dar. Die einzelnen Ausbildungsmaßnahmen sind Teilakte der von der Tochter einheitlich und zielstrebig verfolgten und durchgeführten erstmaligen Berufsausbildung zur diplomierten Bankbetriebswirtin, die planmäßig im ... 2018 abgeschlossen sein wird. Die Erwerbstätigkeit der Tochter steht deshalb dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen.
Dass die Tochter aufgrund ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit im Streitzeitraum möglicherweise keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern hatte, ist nach der ausdrücklichen im Wegfall der früheren Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis einschließlich 2011 geltenden Fassung zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers für die Auslegung des Begriffs "erstmalige Berufsausbildung" unerheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Das Gericht lässt im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren, die die im Streitfall relevanten Fragen betreffen, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision zu.