Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.08.2001, Az.: 10 UF 152/00
Scheidung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ; Erweitertes Splitting ; Rentenanwartschaft; Betriebsrente; Rückdynamisierung; Teilausgleich; Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.08.2001
- Aktenzeichen
- 10 UF 152/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 21652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0828.10UF152.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 605 F 2326/99
Rechtsgrundlage
- § 1587g BGB
Fundstellen
- EzFamR aktuell 2002, 87-88
- FamRZ 2002, 244-248 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der durch erweitertes Splitting im Rahmen des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG maßgebenden Höchstbetrags durchgeführte öffentlich-rechtliche Teilausgleich einer Anwartschaft auf Betriebsrente ist in der Weise auf den späteren schuldrechtlichen Restausgleich der Betriebsrente anzurechnen, dass die nach § 1587 g Abs. 1 BGB ermittelte Ausgleichsrente jeweils um den entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts aktualisierten Wert des Teilausgleichsbetrags gekürzt wird; eine "Rückdynamisierung" des Teilausgleichsbetrags ist nicht vorzunehmen (gegen BGH FamRZ 2000, 89).
2. Zur Kürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der geschiedenen Ehegatten.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. Mai 2000 im Ausspruch zu I. des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ab 1. November 1999 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente, fällig monatlich im Voraus, zu zahlen, und zwar von November 1999 bis Juni 2000 monatlich 1. 099, 74 DM, von Juli bis September 2000 monatlich 1. 099, 30 DM, von Oktober bis Dezember 2000 monatlich 1. 142, 94 DM, von Januar bis Juni 2001 monatlich 1. 146, 88 DM und ab Juli 2001 monatlich 1. 145, 46 DM.
Der weiter gehende Antrag auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird zurückgewiesen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen beide Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: bis 8. 000 DM.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 25. Februar 1965 miteinander die Ehe. Auf den am 7. Mai 1993 zugestellten Antrag des Antragsgegners wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. Februar 1994, rechtskräftig seit 12. April 1994, geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt, indem im Wege des Splittings gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 656, 38 DM und im Wege des erweiterten Splittings gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 74, 20 DM, jeweils bezogen auf den 30. April 1993 als Ende der Ehezeit i. S. des § 1587 Abs. 2 BGB, vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wurden. Das Amtsgericht ging dabei davon aus, dass die Eheleute in der Ehezeit i. S. des § 1587 Abs. 2 BGB, d. h. in der Zeit vom 1. Februar 1965 bis zum 30. April 1993, folgende Versorgungsanwartschaften erworben hatten:
Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung 1. 903, 60 DM
Betriebliche Altersversorgung (Preussen-Elektra), umgewertet nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB 861, 10 DM
2. 764, 70 DM
Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung 590, 84 DM
Betriebliche Altersversorgung der .......
......., umgewertet 11, 95 DM
602, 79 DM
Der Ausgleich wurde in der Weise vollzogen, dass zunächst in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den beiderseits erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften von monatlich (1. 903, 60 DM - 590, 84 DM = 1. 312, 76 DM : 2 =) 656, 38 DM gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wurden und sodann die Hälfte der Differenz zwischen den weiteren Anwartschaften der Parteien von monatlich (861, 10 DM - 11, 95 DM = 849, 15 DM : 2 =) 424, 58 DM im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) durch Übertragung weiterer gesetzlicher Rentenanwartschaften ausgeglichen wurden, jedoch begrenzt auf den nach der vorgenannten Vorschrift maßgebenden Höchstbetrag von - hier - 74, 20 DM. Hinsichtlich des verbleibenden Restausgleichs dynamischer Anwartschaften von (424, 58 DM - 74, 20 DM =) 350, 38 DM wurde der Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAHRG vorbehalten.
Der Antragsgegner erhält seit dem 1. März 1997 Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und bezieht daneben seit dem gleichen Zeitpunkt ein betriebliches Altersruhegeld seines früheren Arbeitgebers, der ........ Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. August 1999 eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Zusatzversorgungsrente von der ........ Mit einem am 7. Juni 1999 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Mit Verfügung vom 22. Juni 1999 übersandte das Amtsgericht dem Antragsgegner die Antragsschrift. Sie konnte ihm jedoch zunächst nicht zugestellt werden, da er unbekannt verzogen war. Nach Ermittlung seines neuen Wohnsitzes wurde ihm die Antragsschrift am 14. Juli 1999 an seine neue Anschrift übersandt. Sie ist ihm auch in den folgenden Tagen zugegangen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, beim Amtsgericht eingegangen am 27. Oktober 1999, teilte die Antragstellerin mit, sie ziehe ihren Antrag zurück. Am gleichen Tag bat sie das Amtsgericht telefonisch, das vorgenannte Schreiben "zunächst nicht zu beachten". Mit Schreiben vom 2. November 1999, beim Amtsgericht eingegangen am 4. November 1999, bat sie, ihr Schreiben vom 22. Oktober 1999 "als gegenstandslos zu betrachten", und teilte mit, sie "bleibe bei ihrem Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich"; dieser möge "nach § 10 a VAHRG" durchgeführt werden.
Der Antragsgegner hat "gemäß § 10 a VAHRG" beantragt, "den gesamten Versorgungsausgleich neu zu überprüfen". Diesem Antrag ist die Antragstellerin entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. In der mündlichen Verhandlung hat es die Parteien darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 10 a Abs. 2 VAHRG für eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erfüllt seien. Daraufhin haben beide Parteien ihre Anträge auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgenommen. Sie waren sich darin einig, dass der vom Antragsgegner gezahlte monatliche Unterhalt von 1. 050 DM auf einen eventuellen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzurechnen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Mai 2000 hat das Amtsgericht der Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 1. 298, 35 DM ab Juni 1999 zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragstellerin stehe ein fälliger Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu. Ausgleichspflichtig sei der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Antragsgegners von monatlich 2. 843, 88 DM. Hiervon stehe der Antragstellerin die Hälfte zu, also monatlich 1. 421, 94 DM. Darauf sei jedoch der bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag von monatlich 74, 20 DM, zurückgerechnet in eine nichtdynamische Rente mit einem Wert von monatlich 123, 59 DM, anzurechnen. Die Differenz von monatlich (1. 421, 94 DM - 123, 59 DM =) 1. 298, 35 DM sei als schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, d. h. ab 1. Juni 1999.
Dagegen hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Er wehrt sich zum einen gegen den Beginn der Ausgleichsrente. Zum Anderen beanstandet er, dass das Amtsgericht auf Seiten der Antragstellerin die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unberücksichtigt gelassen hat. Ferner macht er geltend, durch die Einbeziehung des Bruttobetrages der Betriebsrente werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt.
Die Antragstellerin tritt einer Hinausschiebung des Beginns der Ausgleichsrente auf den 1. August 1999 (Beginn des Bezugs ihrer Rente) und der Einbeziehung ihrer Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht entgegen, verteidigt im Übrigen aber den angefochtenen Beschluss.
Der Senat hat ergänzende Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist nur teilweise begründet.
1. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Fälligkeit einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente erfüllt sind. Gemäss § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB kann die schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung (i. S. des § 1587 Abs. 1 BGB; vgl. BGH FamRZ 1988, 936, 937; 2001, 284, 285)erlangt haben. Beide Eheleute beziehen inzwischen sowohl (vorgezogene) Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung als auch Betriebsrenten, also in den Versorgungsausgleich fallende Versorgungen für den Fall des Alters (§§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 2 u. 3 BGB). Die Antragstellerin hat auch den zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erforderlichen Antrag (§ 1587 f BGB) gestellt. Dieser Antrag brauchte nicht beziffert zu werden (vgl. BGH FamRZ 1989, 950, 951; 1991, 177, 179) [BGH 17.10.1990 - XII ZB 116/89]. Entsprechendes gilt auch für die Beschwerde des Antragsgegners.
2. Gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten. Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt auf Seiten des Antragsgegners gemäß § 2 VAHRG sein Anrecht auf Betriebsrente der ......., allerdings nur, soweit dieses nicht bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRGöffentlich-rechtlich durch erweitertes Splitting ausgeglichen worden ist. Das Gleiche gilt für das Anrecht der Antragstellerin auf Altersrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Dieses Anrecht ist nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen worden, nämlich hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Scheidung bereits unverfallbaren Anwartschaft auf die - nichtdynamische - Versicherungsrente. Dadurch, dass die Antragstellerin bis zum Eintritt des Versorgungsfalles im öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist die alternativ bestehende Anwartschaft auf die Versorgungsrente unverfallbar geworden. Die Wertdifferenz zwischen beiden Anrechten ist nunmehr schuldrechtlich auszugleichen. Ein weiter gehender öffent-rechtlicher Ausgleich - der an sich vorrangig wäre - kommt hinsichtlich der betrieblichen Versorgungen beider Parteien nicht in Betracht, weil zum einen kein Antrag nach § 10 a Abs. 1 VAHRG auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (mehr) anhängig ist und weil der öffentlich-rechtliche Ausgleich nach wie vor auf den nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG maßgebenden Höchstbetrag von - auf das Ende der Ehezeit bezogen - 74, 20 DM beschränkt ist und dieser Höchstbetrag bereits im Rahmen der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich erschöpft wurde. Die beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien bleiben im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ebenfalls außer Betracht. Sie sind bereits in vollem Umgang öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden.
3. Gemäß § 1587 g Abs. 2 BGB gilt § 1587 a BGB für die Ermittlung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungen entsprechend, jedoch sind seit Ehezeitende eingetretene Änderungen im Wert der Versorgungen sowie der nachträgliche Eintritt von Versorgungsvoraussetzungen - wie z. B. der Unverfallbarkeit einer Versorgung - zusätzlich zu berücksichtigen.
a) Der Antragsgegner erhält von der Versorgungskasse Energie VVaG
im Auftrage der ....... - jetzt ....... - eine Betriebsrente i. S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Deren Höhe betrug ab Rentenbeginn (1. März 1997) zunächst monatlich 3. 515 DM. Ab Oktober 2000 erhöhte sich die Rente auf monatlich 3. 639 DM. Diese Anpassung beruhte auf der in § 8 der Versorgungsrichtlinien vorgesehenen - und § 16 BetrAVG entsprechenden - Erhöhung der Versorgungsleistungen in Abhängigkeit vom Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte, wobei eine Steigerung um weniger als 3 % innerhalb eines Kalenderjahres zunächst unberücksichtigt bleibt und der Steigerung des Folgejahres zugerechnet wird. Derartige Anpassungen der Versorgung an die Preisentwicklung sind im Versorgungsausgleich auch insoweit zu berücksichtigen, als sie nach Ehezeitende wirksam werden (vgl. BGH FamRZ 1987, 145, 147; Johannsen/Henrich/Hahne EheR 3. Aufl. § 1587 g Rdnr. 17; BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdnr. 21). Außer Betracht zu lassen sind dagegen im Versorgungsausgleich Veränderungen der Versorgung, die keinen Bezug mehr zum ehezeitlichen Erwerb haben, sondern auf einer Veränderung der bei Ehezeitende gegebenen Bemessungsgrundlagen der Versorgung (z. B. Änderung der Lohn- oder Gehaltsgruppe) beruhen (vgl. BGH FamRZ 1987, 145, 147; 1990, 605, 606 [BGH 07.02.1990 - XII ZB 55/88]; BGB-RGRK/Wick a. a. O. Rdnr. 22). Derartige Veränderungen sind aber beim Antragsgegner vom Ehezeitende bis zum Rentenbeginn nicht mehr eingetreten, wie die Versorgungskasse Energie dem Senat auf Anfrage mit Schreiben vom 22. Mai 2001 mitgeteilt hat.
Der Ehezeitanteil dieser betrieblichen Altersversorgung ist, nachdem die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners zwischenzeitlich (aufgrund des Ruhestandes) beendet ist, nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) BGB zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 1990, 605, 606 [BGH 07.02.1990 - XII ZB 55/88]; 1993, 304, 306 [BGH 28.10.1992 - XII ZB 114/91]; 2000, 89, 90) [BGH 29.09.1999 - XII ZB 21/97]. Die gesamte Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners dauerte vom 1. April 1962 bis zum 28. Februar 1997, das sind 419 Monate. Auf die Ehezeit vom 1. Februar 1965 bis zum 30. April 1993 entfallen davon 339 Monate. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt somit für die Zeit von März 1997 bis September 2000 monatlich 3. 515 DM x 339 : 419 = 2. 843, 88 DM und ab Oktober 2000 monatlich 3. 639 DM x 339 : 419 = 2. 944, 20 DM.
Eine Dynamisierung (Umwertung) dieser Versorgung in ein statisches Anrecht gemäss § 1587 a Abs. 3 u. 4 BGB ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht erforderlich, weil der tatsächliche Wert der Versorgung konkret festgestellt und der unterschiedlichen Dynamik miteinander zu verrechnender Versorgungen durch laufende Anpassung während der Rentenlaufzeit nach § 1587 g Abs. 2 u. 3 BGB Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH FamRZ 1985, 263, 265; 1993, 304, 306 [BGH 28.10.1992 - XII ZB 114/91]; 1997, 285 [BGH 20.11.1996 - XII ZR 70/95]; 2000, 89, 90 [BGH 29.09.1999 - XII ZB 21/97]; Münchener Kommentar/Glockner BGB 3. Aufl. § 1587 g Rdnr. 8; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltschaftlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. , Rdnr. 631; Kemnade FamRZ 1999, 821, 822 [OLG München 28.10.1998 - 2 UF 1301/97]; a. A. OLG München FamRZ 1999, 869 [OLG München 28.10.1998 - 2 UF 1301/97]).
b) Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. August 1999 von der ....... eine unverfallbare Versorgungsrente aufgrund ihrer früheren Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Betriebsrente i. S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Diese ist grundsätzlich Teil einer so genannten Gesamtversorgung, bei der die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Grundversorgung darstellt und die Betriebsrente (Zusatzversorgungsrente) die Differenz zur so genannten Gesamtversorgung auffüllt, die sich an der Versorgung der Beamten orientiert. Bleibt die so ermittelte Betriebsrente aber hinter einer Mindestversorgungsrente zurück, die sich nach einem festen Bruchteil der entrichteten Beiträge bemisst, so wird diese Mindestversorgungsrente gezahlt. Dies trifft bei der Antragstellerin zu. Sie erhält seit August 1999 durchgehend eine Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 209, 15 DM, weil dieser Betrag die Differenz zwischen der für sie maßgeblichen Gesamtversorgung und ihrer gesetzlichen Rente übersteigt (siehe die Auskunft der ....... vom 30. März 2001 nebst Anlage 1).
Den Ehezeitanteil dieser Betriebsrente hat die ....... zutreffend mit monatlich 147, 64 DM errechnet (Auskunft vom 30. März 2001, Anlagen 2 u. 3).
4. Gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich eine hälftige Wertdifferenz zwischen den in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallenden Anrechten der Parteien von monatlich (2. 843, 88 DM - 147, 64 DM = 2. 696, 24 DM : 2 =) 1. 348, 12 DM für die Zeit bis September 2000 und von monatlich (2. 944, 20 DM - 147, 64 DM = 2. 796, 56 DM : 2 =) 1. 398, 28 DM ab Oktober 2000.
5. Auf diese Ausgleichsbeträge ist jeweils noch der bereits (gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting) erfolgte öffentlich-rechtliche Teilausgleich anzurechnen. Wie diese Anrechnung durchzuführen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig.
a) Nach überwiegender Auffassung ist der durch erweitertes Splitting ausgeglichene - dynamische - Versorgungswert "rückzudynamisieren", d. h. in einen statischen Betrag zurückzurechnen, der sodann von der nach § 1587 g Abs. 1 BGB ermittelten Ausgleichsrente in Abzug gebracht werden soll. Soweit nach Ehezeitende zu berücksichtigende tatsächliche oder rechtliche Änderungen eingetreten sind, wird zum Teil auch eine völlige Neuberechnung des zum Zeitpunkt der Erstentscheidung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs befürwortet; von dem aktualisierten dynamischen Gesamtausgleichsbetrag soll dann der bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene dynamische Teilbetrag wieder abgezogen und die verbleibende Differenz nach Rückrechnung in einen statischen Betrag in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden (vgl. OLG München FamRZ 1998, 869; Münchener Kommentar/Glockner a. a. O. § 1587 g Rdnr. 25; BGB-RGRK/Wick a. a. O. § 1587 g Rdnr. 17 f. ; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 g Rdnr. 13; Johannsen/Henrich/Hahne, a. a. O. § 1587 g Rdnr. 14; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1587 g Rdnr. 7; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. , Teil VI Rdnr. 232; Borth a. a. O. Rdnr. 640 ff. ; Glockner FamRZ 1987, 328, 335; Borth FamRZ 2001, 877, 887 f. [BGH 22.11.2000 - XII ZB 28/00] ).
Der BGH (FamRZ 2000, 89, 90 [BGH 29.09.1999 - XII ZB 21/97] u. 92) ist dieser Auffassung im Prinzip gefolgt, hat aber zusätzlich zur "Rückdynamisierung" des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs noch eine Aktualisierung desselben entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung für notwendig erachtet.
Im vorliegenden Fall ergäbe die Rückdynamisierung des Teilausgleichs einen statischen Wert von (74, 20 DM : 42, 63 = 1, 7406 x 8. 691, 0250 = 15. 127, 598 : 5, 4 : 12 = 233, 45 DM). Die schuldrechtliche (Rest-)Ausgleichsrente betrüge daher nach Abzug dieses Betrages ab Juli 1999 monatlich (1. 348, 12 DM - 233, 45 DM =) 1. 114, 67 DM. Die vom BGH befürwortete zusätzliche Aktualisierung des Teilausgleichsbetrages würde ab Juli 1999 zu einem Wert von (233, 45 DM x 48, 29 : 42, 63 =) 264, 45 DM führen. Setzte man diesen Betrag von der oben ermittelten schuldrechtlichen Ausgleichsrente ab, so verbliebe eine Restausgleichsrente von monatlich 1. 083, 67 DM.
b) Nach anderer Ansicht ist keine "Rückdynamisierung" des öffentlich-rechtlich erfolgten Teilausgleichs vorzunehmen, sondern dieser Teilausgleichsbetrag ist mit seinem (entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts) aktualisierten dynamischen Wert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235, 238 [OLG Karlsruhe 01.10.1999 - 20 UF 64/97]; Kemnade FamRZ 2000, 827, 828 [OLG Karlsruhe 01.10.1999 - 20 UF 64/97]; Gutdeutsch FamRZ 2000, 1201, 1203; vgl. auch Bergner in Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB Anhang Nebengesetze-Rechtsverordnungen, Bd. 3, Versorgungsausgleich (Anhang 9. 1), § 1587 g BGB Rdnr. 4. 4). Hiernach ergäbe sich ab Juli 1999 ein anzurechnender Teilausgleichsbetrag von (74, 20 DM x 48, 29 : 42, 63 =) 84, 05 DM und eine schuldrechtliche (Rest-)Ausgleichsrente von monatlich (1. 348, 12 DM - 84, 05 DM =) 1. 264, 07 DM.
Diese Auffassung führt daher im Ergebnis zu einem deutlich geringeren anzurechnenden Teilausgleichsbetrag und damit zu einer entsprechend höheren schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Außerdem ist der anzurechnende Teilausgleichsbetrag bei jeder Änderung des aktuellen Rentenwerts neu festzusetzen, wie im Übrigen aber auch nach der oben dargestellten Auffassung des BGH.
c) Beide Auffassungen sind vom gedanklichen Ansatz her geeignet, den Teil der Differenz zwischen den Betriebsrenten beider Ehegatten, der noch nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist und deshalb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt, zu ermitteln. Die herrschende Meinung beruht dabei auf der Annahme, dass der Ausgleich der Betriebsrenten in Höhe des dynamischen Teil-Wertausgleichs endgültig erfolgt ist und der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende Rest bereits bei Ehezeitende festlag. Der erfolgte Teilausgleich braucht daher nur einmalig, bezogen auf das Ehezeitende, neu festgestellt zu werden. Lediglich der verbleibende Restausgleich muss gemäß § 1587 g Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichsrente sowie auf den Zeitpunkt jeder Änderung im Wert der auszugleichenden Betriebsrente aktualisiert werden.
Hiermit steht allerdings nicht im Einklang, dass der BGH (a. a. O. ) eine Aktualisierung des zum Zwecke der Anrechnung bereits rückdynamisierten Teil-Wertausgleichs für erforderlich hält. Diese Berechnungsweise führt zu einer doppelten Berücksichtigung der Dynamik des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen Versorgungswertes (so zutreffend Gutdeutsch a. a. O. S. 1202) und ist deshalb auf jeden Fall abzulehnen. Aber auch wenn man von der nicht systemkonformen Aktualisierung des Teilausgleichsbetrages absieht, zwingt die Tatsache, dass - mit Rechtskraftwirkung - ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich der Betriebsrenten stattgefunden hat, nicht zu der Annahme, dass dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur noch ein feststehender Rest der Betriebsrente des Antragsgegners unterlag. Die rechtlichen Bestimmungen erlauben ebenso die Auslegung, dass die Höhe der insgesamt auszugleichenden Betriebsrente erst im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs endgültig bestimmt werden kann und der öffentlich-rechtliche Teilausgleich mit seinem aktualisierten Betrag auf den Ehezeitanteil der konkret feststehenden Betriebsrente anzurechnen ist.
Der Senat folgt jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation der von der Mindermeinung vertretenen Auffassung. Dafür sprechen folgende Argumente: Mit der Anrechnung des aktualisierten dynamischen Teilausgleichsbetrages wird erreicht, dass die ausgleichsberechtigte Ehefrau an der bereits bei Ehezeitende zu erwartenden und anschließend auch tatsächlich eingetretenen Wertsteigerung der Anwartschaft des Ehemannes auf Betriebsrente teilnimmt. Diese Wertsteigerung beruht teilweise auf der Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG und teilweise auf dem veränderten Zeit/Zeit-Verhältnis für die Errechnung des Ehezeitanteils, das sich aus dem vorzeitigen Ruhestand des Antragsgegners ergibt. Derartige Wertveränderungen sind auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen. Ferner ist die Anwartschaft auf Betriebsrente im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich als statisch behandelt und entsprechend umgewertet worden, obwohl sie aufgrund der Abhängigkeit vom letzten Einkommen und der Anpassungsregelung in § 16 BetrAVG zumindest teildynamisch war. Zwar war die Dynamik im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch verfallbar. Die nachträglich realisierte Dynamik ist jedoch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu erfassen. Es ist nicht angemessen, die insoweit wirksam gewordene Wertsteigerung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auf den noch nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente entfällt (vgl. zu den unbilligen Ergebnissen, zu denen die herrschende Meinung führen kann, auch das Berechnungsbeispiel 2 bei Bergner a. a. O. ). Für die Einbeziehung des (aktualisierten) Nominalbetrages des öffentlich-rechtlich durchgeführten Teilausgleichs spricht weiter, dass die komplizierte Rückdynamisierung des Teilausgleichsbetrages entbehrlich wird. Der Versorgungsausgleich wird vielmehr auf den Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Betriebsrente des Antragsgegners erstreckt. Hierauf wird dann das der Antragstellerin bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zum Ausgleich der Betriebsrente des Antragsgegners übertragene Anrecht unter Berücksichtigung seiner zwischenzeitlich tatsächlich eingetretenen Rentensteigerungen angerechnet. Damit wird gewährleistet, dass auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente genau derjenige Betrag angerechnet wird, um den die gesetzliche Rente des Antragsgegners gekürzt und diejenige der Antragstellerin erhöht worden ist. Diese Berechnung trägt zugleich zur Transparenz des Ausgleichs für die Parteien bei. Der damit verbundene Nachteil, dass die schuldrechtliche Ausgleichsrente nicht nur bei jeder Anpassung einer der beiden Betriebsrenten der Parteien, sondern auch bei jeder Anpassung des aktuellen Rentenwerts, die sich auf die Höhe des anzurechnenden Teilausgleichsbetrages auswirkt, abgeändert werden muss, kann in Kauf genommen werden. Es ist ein Grundprinzip des schuldrechtlichen Ausgleichs, dass jede Änderung eines Postens der Ausgleichsbilanz den Wertunterschied und damit den Ausgleichsanspruch verändert. Andererseits erspart der schuldrechtliche Ausgleich aber auch eine Umwertung mit Hilfe der Barwertverordnung, die aufgrund ihrer veralteten Rechnungsgrundlagen zu nicht mehr zutreffenden Ergebnissen führt und verfassungsrechtlich höchst bedenklich ist (vgl. dazu insbesondere Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999, 896; Klattenhoff FamRZ 2000, 1257), und ermöglicht die ständige Aktualisierung des Zahlbetrags auf der Grundlage der jeweils tatsächlich fließenden Renten.
d) Nach allem steht der Antragstellerin bis Juni 2000 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich (1. 348, 12 DM - 84, 05 DM =) 1. 264, 07 DM zu. Ab Juli 2000 erhöhte sich der anzurechnende Teilausgleichsbetrag aufgrund der Anpassung des aktuellen Rentenwerts auf monatlich (74, 20 DM x 48, 58 : 42, 63 =) 84, 56 DM. Dadurch reduziert sich die schuldrechtliche Ausgleichsrente auf monatlich (1. 348, 12 DM - 84, 56 DM =) 1. 263, 56 DM. Ab Oktober 2000 erhöhte sich die Betriebsrente des Antragsgegners. Daraus folgt eine Anhebung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente auf monatlich (1. 398, 28 DM - 84, 56 DM =) 1. 313, 72 DM. Ab Juli 2001 ergeben sich aufgrund der erneuten Anpassung des aktuellen Rentenwerts ein anzurechnender Teilausgleichsbetrag von monatlich (74, 20 DM x 49, 51 : 42, 63 =) 86, 18 DM und eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich (1. 398, 28 DM - 86, 18 DM =) 1. 312, 10 DM.
6. Grundsätzlich sind im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Bruttobeträge der auszugleichenden Versorgungen zugrunde zu legen. Soweit jedoch die strikte Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der Bruttobeträge in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen würde, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte erheblich höhere Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge und/oder Einkommensteuern zu zahlen hat als der Ausgleichsberechtigte, kann dem durch Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden (vgl. BGH FamRZ 1994, 560, 562 [BGH 26.01.1994 - XII ZB 10/92]; OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1331 [OLG Celle 04.02.1993 - 17 UF 50/92]; RGRK/Wick a. a. O. Rdnr. 19).
Im vorliegenden Fall ist eine Korrektur aus Billigkeitsgründen geboten. Denn der Antragsgegner hat auf seine beiden Versorgungen den vollen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag zu zahlen. Daran wird sich voraussichtlich auch dann nichts ändern, wenn seine betriebliche Versorgung nunmehr für die an die Antragstellerin zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Anspruch genommen wird. Denn die Betriebsrente wird dem Antragsgegner weiter in voller Höhe zugerechnet und bleibt damit Bemessungsgrundlage der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Antragstellerin ist dagegen bisher nur hinsichtlich ihrer gesetzlichen Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig, wie sich aus den vorgelegten Rentenbescheiden ergibt. Weder die Zusatzversorgungsrente noch der vom Antragsgegner bezogene Unterhalt sind bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Antragstellerin berücksichtigt worden. Es ist deshalb derzeit nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in erhöhtem Maße kranken- und pflegeversicherungspflichtig wird, wenn sie - statt des Unterhalts - nunmehr eine schuldrechtliche Ausgleichsrente erhält.
Der Senat hält es bei dieser Sachlage für billig, die schuldrechtliche Ausgleichsrente zu kürzen, und zwar um die fiktiven Teile der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsgegners, die auf die zum Ausgleich der ehezeitanteiligen Betriebsrente zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente entfallen (Kranken- und Pflegeversicherungszuschüsse erhält der Antragsgegner insoweit - anders als hinsichtlich der gesetzlichen Rente - nicht). Dies sind, wie sich auf der Grundlage des Schreibens der ....... vom 21. Dezember 2000 ergibt, in dem die Beitragssätze angegeben sind, bis Juni 2000 monatlich (1. 264, 07 DM x 13 % =) 164, 33 DM, ab Juli 2000 monatlich (1. 263, 56 DM x 13 % =) 164, 26 DM, ab Oktober 2000 monatlich (1. 313, 72 DM x 13 % =) 170, 78 DM, ab Januar 2001 monatlich (1. 313, 72 DM x 12, 7 % =) 166, 84 DM und ab Juli 2001 (1. 312, 10 DM x 12, 7 % =) 166, 64 DM.
Danach verbleibt eine gekürzte schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich (1. 264, 07 DM - 164, 33 DM =) 1. 099, 74 DM bis Juni 2000, (1. 263, 56 DM - 164, 26 DM =) 1. 099, 30 DM ab Juli 2000, (1. 313, 72 DM - 170, 78 DM =) 1. 142, 94 DM ab Oktober 2000, (1. 313, 72 DM - 166, 84 DM =) 1. 146, 88 DM ab Januar 2001 und (1. 312, 10 DM - 166, 64 DM =) 1. 145, 46 DM ab Juli 2001.
Auf diese Beträge wird entsprechend der Vereinbarung der Parteien für die Vergangenheit der vom Antragsgegner gezahlte monatliche Unterhalt anzurechnen sein.
Eine weitere Kürzung der Ausgleichsrente im Hinblick auf die vom Antragsgegner zu zahlenden Steuern kommt dagegen nicht in Betracht. Denn der Antragsgegner hat die Möglichkeit, die zu zahlende Ausgleichsrente gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG als dauernde Last steuerlich abzusetzen. Die Lohnsteuer würde damit auf einen zu vernachlässigenden Betrag von monatlich rund 20 DM sinken, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fielen überhaupt nicht mehr an.
7. Zu Recht rügt der Antragsgegner, dass das Amtsgericht der Antragstellerin die Ausgleichsrente bereits ab Juni 1999 zugesprochen hat. Die Fälligkeitsvoraussetzungen sind erst zum 1. August 1999 eingetreten, da die Antragstellerin erst ab August 1999 Rente wegen Alters bezogen hat.
Ab August 1999 waren auch zunächst die Voraussetzungen für eine rückwirkende Geltendmachung der Ausgleichsrente nach den §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB gegeben. Denn der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom 7. /18. Juni 1999 ist dem Antragsgegner im Juli 1999 zugegangen, wie seine Antwort vom 20. Juli 1999 auf das Schreiben des Amtsgerichts vom 22. Juni 1999 zeigt. Der Rechtshängigkeit i. S. des § 1585 b Abs. 2 BGB entspricht im FGG-Verfahren, dem der Versorgungsausgleich unterliegt, der Zugang der Antragsschrift an den Antragsgegner (vgl. OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1331) [OLG Celle 04.02.1993 - 17 UF 50/92]. Die Antragstellerin hat ihren Antrag jedoch dann mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 zurückgenommen. Ihre Äußerung, sie ziehe ihren Antrag zurück, ist als Rücknahme des Antrags auszulegen, die mit Eingang bei Gericht am 27. Oktober 1999 wirksam geworden ist. Die am gleichen Tage, aber nach Eingang des Schreibens telefonisch geäußerte Bitte der Antragstellerin, das Schreiben vom 22. Oktober 1999 "nicht zu beachten", konnte die Wirkungen der Antragsrücknahme nicht beseitigen. Der erneute Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom 2. November 1999 ist dem Antragsgegner erst gemäß richterlicher Verfügung vom 8. November 1999 zugesandt worden, sodass die für die Geltendmachung rückständiger Ausgleichsrentenbeträge maßgebliche Rechtshängigkeit erst im November 1999 eingetreten ist. Folglich kann der Antragstellerin die Ausgleichsrente auch erst ab diesem Monat zuerkannt werden. Eine frühere Inanspruchnahme des Antragsgegners kommt auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges in Betracht. Denn die erste Antragsschrift vom 7. /18. Juni 1999 ist dem Antragsgegner zwar im Juli 1999 zugegangen, konnte ihn aber nicht in Verzug setzen, weil der Anspruch auf Ausgleichsrente zu dieser Zeit noch nicht fällig war (§ 284 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB).
III.
Die angefochtene Entscheidung war somit dahin zu ändern, dass der Antragsgegner der Antragstellerin ab November 1999 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in der aus II. 6. ersichtlichen Höhe zu zahlen hat. Anders als das Amtsgericht tenoriert der Senat nicht dahin, dass diese Entscheidung die im Scheidungsverbundurteil vom 23. Februar 1994 getroffene Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich "ergänzt". Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist ein neuer Verfahrensgegenstand, sodass die darüber nunmehr getroffene Entscheidung die Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht berührt.
Die Fälligkeit der einzelnen Monatsraten der Ausgleichsrente ergibt sich aus § 1587 k Abs. 1 i. V. m. § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 131 a KostO i. V. m. den §§ 91, 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung (vgl. BGH FamRZ 2001, 284, 286) [BGH 27.09.2000 - XII ZB 67/99], hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 99 Abs. 3 KostO und die Zulassung der weiteren Beschwerde auf § 621 e Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO.