Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 27.08.2001, Az.: 4 U 51/01

Schadensersatz; Amtspflichtverletzung; Überschwemmungsschaden; Hochwasser ; Nachbargrundstück ; Abwehrmaßnahme; Warnpflicht ; Baugenehmigungsverfahren; Streithelferwechsel; Kostenquote

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.08.2001
Aktenzeichen
4 U 51/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 21637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0827.4U51.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 2 O 244/99

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 2001, 295-297

Amtlicher Leitsatz

1. Es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach ein Nachbar von seinem Nachbarn verlangen könnte, weiterhin sein Grundstück bei Hochwasser überschwemmen zu lassen und von möglichen Abwehrmaßnahmen abzusehen, nur weil die Folge von Abwehrmaßnahmen des einen Nachbarn wäre, dass durch Verkleinerung des Überschwemmungsgebietes die nicht erhöhten Gebäudeteile stärker betroffen sind.

2. Bei einem Wechsel des Streithelfers von der zunächst überstützten zur obsiegenden Partei sind die Kosten der Nebenintervention zu quoteln.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Februar 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das am 14. Februar 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise geändert und die (auch gegen den Beklagten zu 2 gerichtete) Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen sowie 50 % der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen. 50 % der Kosten der Nebenintervention werden der Streithelferin der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer für den Kläger beträgt 35. 610, 43 DM.

Gründe

1

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Vielmehr war das Urteil des Landgerichts auf die zulässige und auch begründete Berufung des Beklagten zu 2 mit der Folge zu ändern, dass die Schadensersatzklage insgesamt abzuweisen ist.

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Denn der Kläger kann wegen der Überschwemmungsschäden vom 28. Oktober 1998 nicht nur, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, keinen Schadensersatz von dem Beklagten zu 1 verlangen. Vielmehr ist sein Schadensersatzbegehren auch gegenüber dem Beklagten zu 2 unbegründet.

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1. Eine Haftung des Beklagten zu 1 (Flecken .......) hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint.

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a) Eine Haftung des Beklagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt seiner Haftung als Handlungsstörer scheidet von vornherein aus. Insoweit ist nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen ....... vom 20. Oktober 2000 eindeutig festgestellt worden, dass die von dem Beklagten zu 1 im so genannten gelben Bereich (Planskizze Bl. 32 d. A. ) vorgenommenen Aufschüttungen ebenso wie die vom beklagten Flecken betriebene Abwasseranlage als Haftungsgrund schon deshalb ausscheiden, weil jene Maßnahmen des beklagten Flecken nicht dafür kausal waren, dass bei der Überschwemmung vom 28. Oktober 1998 die über die Ufer der ....... getretenen Wasser erstmals das Grundstück des Klägers bzw. sein Holzhaus erreichten. Denn das Hochwasser gelangte schon nicht in die vorbezeichneten Teilregionen (gelber Bereich), wo der beklagte Flecken Aufschüttungen vorgenommen hat bzw. die Abwasseranlage unterhält. Deshalb ist auch zu Recht zwischen den Parteien im zweiten Rechtszug nicht mehr Gegenstand der Erörterungen, dass der Beklagte zu 1 jedenfalls nicht aufgrund der vorerwähnten Aufschüttungsmaßnahmen pp. dem Kläger haftet.

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b) Entgegen der im Berufungsrechtszug für den Kläger vertretenen Auffassung kann eine Haftung des Beklagten zu 1 aber auch nicht darauf gestützt werden, dass der Beklagte zu 1 im Baugenehmigungsverfahren gegenüber den Streitverkündeten ('.......' sowie '.......') Hinweise darauf unterlassen habe, dass mit der Erhöhung der Grundflächen, vornehmlich Parkplatzflächen bzw. die Errichtung einer Stützmauer Überschemmungsgefahren auch für das Grundstück des Klägers drohten.

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Denn solche Hinweise und/oder gar das Aufstellen einer entsprechenden Bauleitplanung oblagen dem Beklagten zu 1 aus Rechtsgründen ebenfalls nicht: Die Verpflichtung des beklagten Flecken (Beklagter zu 1), insoweit Hinweise zu geben, setzt voraus, dass der Beklagte zu 1 eine Überschwemmungsgefahr für das Grundstück des Klägers durch die Erhöhungen und Errichtung der Stützmauer entweder konkret erkannt hatte oder zumindest hätte voraussehen müssen. Diese Voraussetzung vermag der Senat nicht zu bejahen:

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Ganz abgesehen davon, dass alle Beteiligten nach Eintritt eines Schadensfalls und anschließenden Recherchen über seinen Grund und seine Ursache, wie sie im vorliegenden Fall durch Einholung von Sachverständigengutachten im ersten Rechtszug festgestellt worden sind, klüger als bei der Betrachtung 'ex ante' sein dürften, ist insoweit nämlich Folgendes zu berücksichtigen: Wie im Senatstermin insoweit unwidersprochen erörtert, war nämlich bei beiden Streitverkündeten weder die genannte Erhöhung des Bodens noch die Errichtung einer Stützmauer ausdrücklich Gegenstand des Bauantragsverfahrens, wie er in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen dokumentiert ist. Schon wegen dieses Ausgangssachverhalts ist äußerst fraglich, ob der Beklagte zu 1 als Gemeinde von einer Absicht der Bauherren (Supermärkte) zur Erhöhung des Bodenniveaus positiv wusste oder zumindest mit davon ausgehenden Überschwemmungsverfahren für das Grundstück des Klägers hätte rechnen und entsprechende Hinweise gegenüber dem Kläger deshalb geben müssen. Auch diese - zwischen den Parteien und der Streithelferin - streitige Frage kann jedoch im Ergebnis offen bleiben.

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Denn entscheidend ist, dass es grundsätzlich einen Anspruch des Grundeigentümers, also des Klägers, in einem von Überschwemmungen bedrohten Gebiet gegen die Baugenehmigungsbehörden bzw. Gemeinden Schutz vor solchen Gefahren zu verlangen, die darauf beruhen, dass andere Grundeigentümer (Nachbarn des Klägers bzw. Streitverkündete) sich selbst vor Überschwemmungen schützen und durch Erhöhung des Geländeniveaus ihr eigenes Grundstück mit möglicherweise daraus für das Grundstück des Klägers resultierende Überschwemmungen zu unterlassen ebenso wenig besteht wie ein Anspruch darauf, entsprechendes Abschotten der Mauern zu unterlassen. Denn insoweit mag es zwar sein, dass die entsprechenden Baumaßnahmen der Streitverkündeten (Erhöhung des Geländeniveaus/Anlage einer Stützmauer) bei Errichtung zunächst nicht den finalen Zweck verfolgte, Hochwasser von diesem Grundstück abzuwenden, sondern möglicherweise andere Zwecke wie die Versiegelung des alten Fabrikgeländes gegenüber möglichen im Boden vorhandenen Altlasten. Das ändert aber nichts daran, dass die faktische Folge der genannten Erhöhungs- und Stützmaßnahmen auch eine Abwehr bzw. zumindest Verminderung bislang auf diesen Grundstücken eingetretenen Hochwassers war. War dem aber so, dann konnte unter dem Gesichtspunkt, dass der Grundstückseigentümer grundsätzlich mit seinem Grundstück verfahren darf wie er will, weder der Kläger entsprechende Maßnahmen der Streitverkündeten verhindern noch hatten (beide) Beklagten insoweit eine tatsächliche Handhabe dahin, den Streitverkündeten entsprechende Baumaßnahmen zu untersagen, selbst wenn sie um die Folge nunmehr für den Kläger erstmals aufgetretener Überschwemmungsgefahr gewusst hätten. Es gibt keine rechtliche Grundlage, durch die ein Nachbar von seinem Nachbarn verlangen könnte, weiterhin sein Grundstück bei Hochwasser überschwemmen zu lassen und von möglichen Abwehrmaßnahmen Abstand zu nehmen, nur weil die Folge von Abwehrmaßnahmen des einen Nachbarn wäre, dass durch Verkleinerung des Überschwemmungsgebiets die nicht erhöhten Gebäudeteile stärker betroffen sind. Der vom Kläger beklagte Effekt wäre in gleicher Weise eingetreten, wenn die Streitverkündeten aus Anlass des drohenden Hochwassers ihr eigenes Grundstück z. B. durch Sandsäcke vor dem Wasser geschützt hätten. Die dem Begehren des Klägers zugrunde liegende Vorstellung geht dahin, dass die Beklagten dafür sorgen und die Streitverkündeten hinnehmen müssten, dass die Nachbargrundstücke Überschwemmungen hinnähmen, nur damit der Kläger sich nicht gegen Hochwasser zu schützen braucht. Das 'Sankt-Florians-Prinzip' ist aber kein Rechtsgrundsatz.

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Diese Überlegung führt aber weiter dazu, dass auch wegen der Ausführung dieser Baumaßnahmen, die wie gesagt von den Beklagten rechtlich ohnehin nicht hätten verhindert werden können, kein Haftungstatbestand beider Beklagten gegenüber dem Kläger geschaffen wurde. Ein Planungsverschulden der beklagten Gemeinde dahin gehend, dass durch die Bauplanung die Höhe des Niveaus nicht mehr in Höhe des ehemaligen Fabrikgeländes gehalten wurde mit der Folge, dass es weiterhin (bei den Streitverkündeten) im früheren Umfang überschwemmt wurde, besteht ersichtlich auch nicht.

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Nach alledem könnte eine Haftung vor allem der beklagten Gemeinde (des Beklagten zu 1) allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Warnungspflicht gegenüber dem Kläger in Betracht kommen. Auch dieser Gedanke vermag das Klagebegehren des Klägers aber schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der Kläger schon vor dem Schadenseintritt vom 28. Oktober 1998 selbst wusste, dass - allerdings erst nach Ausführung der entsprechenden Baumaßnahmen - mit Hochwassergefahren für sein Grundstück zu rechnen war. Das ergibt sich aus der vorgelegten Vorkorrespondenz zwischen dem Kläger und der Gemeinde, insbesondere aus dem Schreiben des Klägers an den Beklagten zu 1 vom 2. September 1998 (Bl. 259 d. A. ). Wusste der Kläger aber damit selbst um nach Schaffen der Erhöhung für sein Grundstück bestehende weitere Überschwemmungsgefahren, hat sich eine etwa seitens des Beklagten zu 1 verletzte Warnpflicht nicht kausal für den vom Kläger erlittenen Schaden ausgewirkt.

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2. Auch der beklagte Landkreis kann aus den vorstehend dargelegten Erwägungen nicht für den Schaden des Klägers haftbar gemacht werden.

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a) Zu Unrecht hat das Landgericht gemeint, eine Haftung des Beklagten zu 2 sei darauf zu stützen, dass der Beklagte zu 2 als nach den §§ 63, 65 Abs. 3 NBauO zuständige Bauaufsichtsbehörde bei Prüfung der Genehmigungsfähigkeit und ausführender Baumaßnahmen gegenüber dem Kläger die Verpflichtung zur Beachtung Hochwasser schützender Vorschriften verletzt habe. § 91 NWG ist in diesem Zusammenhang, worauf der Beklagte zu 2 in zweiter Instanz zutreffend hingewiesen hat, schon deshalb nicht einschlägig, weil mit jener Vorschrift nur solche Bauten erfasst werden sollen, die unmittelbaren Einfluss auf die oberirdischen Gewässer haben, dagegen mit jener Norm nicht der hier eingekehrte umgekehrte Fall gemeint ist, dass Baulichkeiten vor dem Wasser geschützt werden sollen.

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b) Auch unter dem vom Landgericht weiter angezogenen Gesichtspunkt, dass der Beklagte zu 2 es unterlassen habe, Schnittzeichnungen pp. gemäß § 4 Abs. 2 BauVorlVO anzufordern, vermag dem Klagebegehren des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die genannten Schnittzeichnungen oder andere Unterlagen sind nur anzufordern, wenn hierzu im Einzelfall ein konkreter Anlass im Sinne einer Erforderlichkeit besteht und nicht generell. Nachdem - wie vorstehend bereits ausgeführt - für die Streitverkündeten noch nicht einmal festgestellt werden kann, dass jene im Baugenehmigungsverfahren selbst mit erstmalig für das Grundstück des Klägers heraufbeschworenen Hochwassergefahren im Zusammenhang mit der Erhöhung des Geländeniveaus und der Stützmauer rechneten, kann auch dem Beklagten zu 2 weder im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, in dem die genannten Zusatzbaumaßnahmen jedenfalls nicht ausdrücklich zur Sprache gekommen waren noch unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten haftungsbegründend zur Last gelegt werden. Insoweit muss zum einen erneut darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der ....... unstreitig nicht um ausgewiesenes Hochwassergebiet handelte. Deshalb können auch unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten Vorwürfe im Sinne einer Sorgfalts- oder Hinweispflichtverletzung nur gemacht werden, wenn konkret dargelegt wird, dass die Beklagte zu 2 über die sicherlich bekannte allgemeine Überschwemmung der ....... in der Vergangenheit auch Kenntnis davon hatte, dass gerade die durch die verkündeten geschaffenen Maßnahmen diese Hochwassergefahr für den Kläger bestätigten. Dafür ist gerade für den beklagten Landkreis aber nichts ersichtlich.

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c) Im Übrigen gilt auch für den Beklagten zu 2 der vorstehend bereits hervorgehobene Gesichtspunkt, dass auch der Beklagte zu 2 gegenüber den Nachbargrundstücken des Klägers und deren Eigentümer grundsätzlich keine Handhabe dagegen hatte, dass jene ihr Grundstück ausbauen und faktisch gegen Hochwasser besser als bisher schützen. Aus diesem Grunde vor allem entfällt auch gegenüber dem beklagten Landkreis eine Ersatzpflicht, sodass die gegen ihn gerichtete Klage auf seine Berufung hin ebenfalls abzuweisen war.

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3. Auf die zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen diskutierte weitere Frage, ob dem Kläger anderweitige Ersatzmöglichkeiten nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Seite standen, kommt es nach dem vorstehend Gesagten ebenso wenig an wie auf die zwischen den Parteien und der Streithelferin streitigen Frage, wer die Anpassung an ein höheres Geländeniveau vorgenommen hat, nämlich die Streitverkündeten oder der Beklagte zu 1. Aus dem gleichen Grunde kann die Frage eines Mitverschuldens des Klägers ebenso dahin stehen, wie die weitere Frage, ob die Beklagten den in erster Instanz unstreitigen Schaden in zweiter Instanz hinreichend substantiiert bestritten haben.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 101, 92 ZPO. Ob der nach schriftsätzlichem Beitritt aufseiten des Klägers mit angekündigten Sachanträgen im Senatstermin am 10. August 2001 erklärte Wechsel des Beitritts der Streithelferin nunmehr aufseiten der Beklagten kostenrechtlich zu einem zumindest teilweise im Wege der Quotierung der Streithelferin aufzuerlegenden Kostenanteil führt oder ob unter dem Gesichtspunkt, dass durch diesen Wechsel Mehrkosten nicht verursacht worden sind, sich dieser Wechsel kostenmäßig nicht auswirkt, ist in Schrifttum und Rechtsprechung umstritten. Der Senat schließt sich mit Zöller/Herget, ZPO, 22. Auflage 2001, § 101 Rn. 2 sowie OLG München MDR 89, 73 (a. A. : OLG Hamm JurBüro 1989, S. 401) der Auffassung an, dass in einem solchen Fall die Kosten der Streithilfe grundsätzlich zu quoteln sind. Denn es wäre unbillig, hätte es der Streithelfer durch den jederzeit zulässigen Wechsel der unterstützten Partei in der Hand, jedem Kostenrisiko aus dem Wege zu gehen.

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Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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