Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 16.08.2001, Az.: 13 U 299/00

Schadensersatz; Botenhaftung; Pseudobote; Fahrlässigkeit; Anschein; Werkvertrag

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.08.2001
Aktenzeichen
13 U 299/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 21568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0816.13U299.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 2 O 342/00

Amtlicher Leitsatz

Auch der fahrlässige Pseudobote haftet wegen des Anscheins, den er gesetzt hat, analog § 179 BGB.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. November 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover - 2 O 342/00 - geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 12. 429, 40 DM nebst 8, 25 % Zinsen seit dem 13. Mai 2000 zu zahlen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert und Beschwer: 12. 429, 40 DM.

Gründe

1

A.

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

2

I.

Die Beklagte haftet dem Kläger entsprechend § 179 BGB auf Bezahlung seiner Werkleistungen. Die Beklagte ist dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihm als Botin das Angebot für den Abschluss eines Werkvertrages über die Zusatzleistungen übermittelt hat, ohne dafür einen Auftrag von den Bauherren, von denen das Angebot angeblich herrührte, zu haben.

3

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger auf dessen Frage, wer denn die zusätzlichen Arbeiten bezahlen werde, erklärt hat, die Arbeiten sollten ausgeführt werden, die Bauherren wüssten Bescheid, dass Mehrkosten anfallen und dass sie (die Bauherren) diese tragen müssten. Damit hat sich die Beklagte wie ein Bote verhalten. Der Kläger durfte ihr Verhalten redlicherweise so verstehen, dass die Beklagte dem Kläger das Angebot der Bauherren auf Abschluss eines Werkvertrages über die Zusatzleistung 'Garagenzufahrt' überbrachte. Diesem Verständnis des Klägers steht auch nicht entgegen, dass - wie die Beklagte behauptet - in der Vergangenheit der Kläger Verträge über Zusatzleistungen auch mit den Bauherren direkt schließen musste. Denn auch auf der Grundlage dieses Verständnisses durfte der Kläger die Erklärung der Beklagten so wie dargestellt verstehen.

4

Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt die Haftung des Pseudo-Boten analog § 179 BGB nicht voraus, dass dieser bewusst handelt. Dies leiten Kommentare (MuKo-Kramer, BGB, 4. Aufl. , § 177 Rn. 8 i. V. m. § 120 Rn. 3; Soergel-Leptien, BGB, 3. Aufl. , § 177 Rn. 11) aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (NJW 1978, 951) her, die zwar die Haftung des wissentlich Handelnden beschreibt, die Haftung des kraft seines Auftretens als Bote Erscheinenden jedoch nicht berührt. Für diesen Fall gilt vielmehr, dass wegen des Anscheins entscheidend auf den Kontrahenten abzustellen ist, was die analoge Anwendung des § 179 BGB rechtfertigt (Staudinger-Schilken, BGB, § 177 Rn. 22, Vorbem. §§ 164 ff. Rn. 76; Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl. , §§ 177/178 Rn. 2).

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II.

Soweit die Beklagte die Höhe des angemessenen Werklohns für die Herstellung der Garagenauffahrt bestreitet, ist ihr Bestreiten unbeachtlich. Inhaltlich beschränkt sich ihr Bestreiten darauf, ihr erschienen die angenommenen Massen unangemessen. Die Beklagte hat die Bebauung des Grundstückes geplant und die technischen Anweisungen an den Kläger gegeben. Die Beklagte ist ein gewerbliches Bauunternehmen und wäre deshalb in der Lage, ohne Weiteres vereinzelt die Massen und ggf. Einheitspreise des Klägers anzugreifen und zu bestreiten. Die pauschale Behauptung, die Rechnung sei zu hoch, genügt den Anforderungen ein solches Bestreiten nicht.

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III.

Den Schadensersatzbetrag in Höhe des Werklohns hat die Beklagte wegen der Mahnung des Klägers zum 12. Mai 2000 zu verzinsen. Der Verzugszins von 8, 25 % ist durch Bankbescheinigung nachgewiesen.

7

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

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