Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.08.2002, Az.: 11 UF 134/01
Anspruch eines Rentenversicherten auf die Begründung von Versorgungsanrechten auf seinem Rentenversicherungskonto; Umrechnung des Rentenbetrags in Entgeltpunkte im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs; Berücksichtigung der Höhe des Ehezeitanteils bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs; Voraussetzungen für die Bewertung der bei dem Berechtigten eines Versorgungsausgleichs bestehenden Versorgungsanrechte als volldynamisch; Kürzung der Versorgung des ausgleichspflichtigen Antragsgegners in einem unverhältnismäßig hohen Umfang; Unvereinbarkeit des wirtschaftlichen Ergebnisses eines durchgeführten Versorgungsausgleichs mit dem Halbteilungsgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 19.08.2002
- Aktenzeichen
- 11 UF 134/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 30537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2002:0819.11UF134.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Osnabrück - 10.08.2001 - AZ: 8 F 388/00
Rechtsgrundlagen
- § 1587 Abs. 2 BGB
- § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB
- § 1587b Abs. 1 BGB
- § 1 Abs. 3 VAHRG
- § 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VAHRG
Fundstellen
- EzFamR aktuell 2003, 7-8
- FamRZ 2002, 1408-1410 (Volltext mit amtl. LS)
In der Familiensache
...
hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 19. August 2002
durch
die unterzeichnenden Richter
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2001 - 8 F 388/00 - hinsichtlich Buchstabe b) des Tenors geändert.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Beteiligten zu 2) bestehenden Versorgungsanrechte (Aktenz. ...) werden auf dem Rentenversicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1) (Versicherungsnummer ...) Rentenanwartschaften von monatlich 110,76 Euro, bezogen auf den 30.4.1984, begründet. Der Rentenbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Gerichtskosten erster Instanz werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz trägt die Beteiligte zu 2) die Hälfte, die Parteien je ein Viertel.
Außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 197,04 DM (Differenz zwischen dem vom Amtsgericht zugesprochenen und dem früheren Gesamtausgleichsbetrag: 852,50 ./. 655,46 DM) x 12 = 2.364,48 DM = 1.208,94 Euro.
Gründe
I.
1)
Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 8.1.1987 (in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 29.1.1987) - 10 F 112/84 - geschieden.
Den Versorgungsausgleich - bezogen auf die Ehezeit vom 1.8.1961 bis 30.4.1984 (§ 1587 Abs. 2 BGB) - hat das Amtsgericht zugunsten der Antragstellerin durch Splitting gem. § 1587 b Abs. 1 in Höhe von 569,56 DM, ferner durch Quasi-Splitting gem. § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Anrechte des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2) in Höhe von 78,42 DM und zu Lasten der Anrechte bei der V... ... in Höhe von 7,48 DM durchgeführt (Gesamtausgleichsbetrag: 655,46 DM). Dabei hat es die Anrechte bei der Beteiligten zu 2) (seinerzeit mit einem ehezeitbezogenen Jahresbetrag von nominell 7.627,63 DM) als statisch behandelt und nach der BarwertVO umgerechnet.
2)
Inzwischen ist bei den Parteien der Versorgungsfall eingetreten. Die Antragstellerin erhält seit dem 1.5.1999 eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antragsgegner bezieht seit dem 1.6.1998 ebenfalls eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ferner ab demselben Zeitpunkt ein Ruhegeld bei der Beteiligten zu 2). Die in der Erstentscheidung noch berücksichtigten Anrechte des Antragsgegners bei der V... sind auf Grund einer Stornierung durch die V... im Jahre 1998 weggefallen (vgl. die Auskunft der V... vom 4.4.2001, Bl. 25).
Das Ruhegeld des Antragsgegners wird seit Eintritt des Versorgungsfalls bei der Antragstellerin gekürzt. Den Kürzungsbetrag hat die Beteiligte zu 2) gem. § 44 a Abs. 2 S. 2 ihrer Satzung (vom 12.12.1991 unter Berücksichtigung der späteren Satzungsänderungen bis zum 19.1.1999) durch eine Rückrechnung entsprechend der seinerzeit vom Familiengericht vorgenommenen Umrechnung (d.h. wiederum mit Hilfe der BarwertVO) vorgenommen. Dadurch ergab sich für den Antragsgegner eine Kürzung von zunächst 330,69 DM, später von 313,81 DM (vgl. im einzelnen die Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 15.9.1999 - Bl. 12 - und vom 17.7.2001 - Bl. 78 -). Demgegenüber erhielt die Antragstellerin auf Grund der (zusätzlichen) Begründung von Rentenanwartschaften gem. § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 78,42 DM - bezogen auf das Ehezeitende - lediglich (zusätzliche) Rentenleistungen entsprechend den Anpassungen des aktuellen Rentenwerts (ab 1.5.1999 zunächst 117,47 DM; im ersten Halbjahr 2002 122,06 DM bzw. 62,41 Euro).
Die Antragstellerin begehrt gem. § 10 a VAHRG eine Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück vom 8.1.1987. Sie ist der Auffassung, dass ihr insgesamt ein höherer Ausgleichsbetrag zustehe, zumal ungeklärt sei, was mit dem - ihren eigenen Rentenzuwachs deutlich übersteigenden - Kürzungsbetrag auf Seiten des Antragsgegners geschehe.
Die Beteiligte zu 2) hat in erster Instanz die von ihr satzungsgemäß vorgenommene Rückrechnung verteidigt.
3)
Das Amtsgericht hat neue Auskünfte zur Höhe des Ehezeitanteils der von den Parteien bezogenen Renten eingeholt. Danach beträgt bezüglich der gesetzlichen Renten der Ehezeitanteil auf Seiten der Antragstellerin monatlich 80,57 DM (Bl. 43), auf Seiten des Antragsgegners monatlich 1.149,93 DM (Bl. 26). Den Ehezeitanteil der berufsständischen Versorgung des Antragsgegners (beruhend auf den in der Ehezeit geleisteten Beiträgen in Höhe von 42.375,75 DM) hat die Beteiligte zu 2) - bezogen auf das Ehezeitende - wie im Erstverfahren mit jährlich 7.627,63 DM (= monatlich 635,64 DM) errechnet (Bl. 54).
Auf der Grundlage der neuen Auskünfte hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat es sämtliche Versorgungsanrechte, auch den Anspruch des Antragsgegners auf Ruhegeld gegenüber der Beteiligten zu 2), als dynamisch behandelt und ohne Umrechnung in die Versorgungsbilanz eingestellt. Dementsprechend hat es den Betrag für das Splitting gem. § 1587 b Abs. 1 BGB auf (1.149,93 DM abzügl. 80,57 DM = 1.069,36 DM : 2 =) 534,68 DM und den Betrag für das Quasi-Splitting gem. § 1 Abs. 3 VAHRG auf (635,64 DM : 2 =) 317,82 DM festgesetzt.
4)
Mit der Beschwerde rügt die Beteiligte zu 2) die Bewertung der bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte als volldynamisch. Sie seien nur im Leistungsstadium als dynamisch zu behandeln. Dementsprechend sei eine Umrechnung nach der BarwertVO (mit der Erhöhung um 60% gem. Anm. 2 zur Tabelle 1) vorzunehmen. Die vom Senat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Schreiben vom 26.3.2002, Bl. 108 f.) erörterte Möglichkeit einer individuellen Ermittlung des Barwertes entsprechend einem Vorschlag von Bergner (FamRZ 2002, 218, 222; NJW 2002, 260, 265 f) [BGH 05.09.2001 - XII ZB 121/99]. sei auf das Erstverfahren beschränkt.
Es ergebe sich dann ein (umgerechneter) Ehezeitanteil in Höhe von 238,66 DM (Ausgleichsbetrag für das Quasi-Splitting: 119,33 DM). Der daraus folgende Gesamtausgleichsbetrag von 654,01 DM (einschließlich 534,68 DM für das Splitting) liege unter dem in der Erstentscheidung festgesetzten Betrag.
Die Beteiligte zu 2) beantragt deshalb, mangels Vorliegens einer wesentlichen Abweichung (§ 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VAHRG) die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Abänderungsantrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat sich zunächst der Beschwerde der Beteiligten zu 2) angeschlossen (Schriftsätze vom 4. und 11.9.2001; Bl. 97 f., 103 f.). Er hat sich später (Schriftsatz vom 17.4.2002, Bl. 111) - ebenso wie die Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 22.4.2002, Bl. 115) - mit der vom Senat erwogenen individuellen Ermittlung des Barwertes (s.o. und im einzelnen nachstehend) einverstanden erklärt.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat teilweise Erfolg. Das Amtsgericht hat das Versorgungsanrecht gegenüber der Beteiligten zu 2) zu Unrecht als volldynamisch behandelt. An Stelle der von der Beteiligten zu 2) befürworteten Umrechnung mit Hilfe der (noch) geltenden Fassung der BarwertVO ist jedoch - zur Vermeidung einer krassen Unterbewertung - eine individuelle Ermittlung des Barwerts erforderlich. Sie führt zu einer deutlichen Höherbewertung mit der Folge, dass insgesamt Anrechte mit einem gegenüber der Erstentscheidung wesentlich abweichenden Wertunterschied (§ 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VAHRG) auszugleichen sind.
1)
Die Berechnung des Betrages für das Splitting gem. § 1587 b Abs. 1 BGB wird von den Verfahrensbeteiligten nicht angegriffen und begegnet auch keinen Bedenken.
2)
a)
Das Anrecht gegenüber der Beteiligten zu 2) ist nur im Leistungsstadium volldynamisch, hingegen im Anwartschaftsstadium statisch (BGH FamRZ 1997, 164). Da der Versorgungsbezug erst nach Ehezeitende begonnen hat, rechtfertigt allein die Dynamik im Leistungsstadium nicht eine Behandlung des Anrechts als insgesamt volldynamisch (anders bei Versorgungsbeginn vor Ehezeitende; BGH FamRZ 1997, 161, 164) [BGH 25.09.1996 - XII ZB 226/94].
Es ist deshalb eine Umrechnung zum Zwecke der Ermittlung des Wertes des Anrechts - bezogen auf das Ehezeitende als einheitlichen Bewertungsstichtag - erforderlich.
b)
Diese Umrechnung kann im vorliegenden Fall nicht nach der geltenden Fassung der BarwertVO erfolgen. Trotz der inzwischen in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Verfassungswidrigkeit der BarwertVO (wegen gravierender Unterbewertung der nach ihr berechneten Anrechte) ist sie zwar übergangsweise noch anwendbar (BGH FamRZ 2001, 1695 [BGH 05.09.2001 - XII ZB 121/99]). Das gilt jedoch nicht, wenn die Eheleute - wie hier - bereits eine Versorgung beziehen und die Anwendung der BarwertVO zu einer erheblichen, (zumindest) einen Ehegatten benachteiligenden Fehlbewertung führen würde; in einem solchen Fall ist der Barwert individuell zu ermitteln (BGH a.a.O., 1700). Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben, und zwar im Ergebnis mit einer Fehlbewertung, die sich zu Lasten beider Ehegatten auswirkt (mit der Folge eines ungerechtfertigten Vorteils für die Beteiligte zu 2)):
Der Ehezeitanteil der auszugleichenden Versorgung betrug - bezogen auf das Ehezeitende - 635,64 DM. Eine Versorgung in dieser Höhe (zuzüglich der weiteren außerhalb der Ehezeit erworbenen Versorgungsanteile und unter Berücksichtigung der Dynamisierungen nach Versorgungsbeginn) hat der Antragsgegner auch zunächst (ab 1.6.1998) erhalten. Ab Beginn des Versorgungsbezugs auf Seiten der Antragstellerin (1.5.1999) wurde die Versorgung des Antragsgegners mit Rücksicht auf den Versorgungsausgleich gekürzt. Dabei hat die Beteiligte zu 2) - unter Anwendung des § 44 a Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung, d.h. unter Rückrechnung mit Hilfe der BarwertVO (vgl. oben) - Kürzungsbeträge in erheblichem Umfang errechnet (fiktiv 313,81 DM bezogen auf das Ehezeitende bzw. tatsächlich 330,69 DM bezogen auf die Zeit ab 1.5.1999; vgl. das Schreiben vom 17.7.2001, Bl. 78 f.).
Eine so erhebliche Kürzung der Versorgung wäre insbesondere für die Parteien verständlich, wenn ein der Kürzung entsprechender Versorgungswert bei der Antragstellerin als tatsächlicher Versorgungszuwachs "angekommen" wäre. Das war bisher nicht so und ist auch in absehbarer Zeit bei weiterer Umrechnung nach der BarwertVO in der geltenden Fassung ausgeschlossen:
Der bezogen auf das Ehezeitende (30.4.1984) zu Lasten der Versorgung bei der Beteiligten zu 2) begründete Rentenbetrag von brutto 78,42 DM (= 40,10 Euro) entspricht - unter Berücksichtigung der Änderungen des aktuellen Rentenwerts (1. Halbjahr 1984: 31,81 DM = 16,26 Euro; 2. Halbjahr 2002: 25,86 Euro) - derzeit einem Betrag (tatsächlichem Versorgungswachs) von (40,10 : 16,26 x 25,86 =) 63,78 Euro (= 124,74 DM). Die Differenz zu dem Kürzungsbetrag von mindestens 330,69 DM bzw. 169,08 Euro (der aktuelle Kürzungsbetrag liegt wegen der seit dem 1.5.1999 erfolgten Rentensteigerungen noch darüber) beläuft sich zur Zeit auf mindestens (169,08 ./. 63,78 =) 105,30 Euro (bzw. 205,95 DM). Sofern und solange neben der laufenden Altersrente keine weiteren (erstattungsfähigen) Aufwendungen (vgl. dazu Soergel/Schmeiduch, 13. Aufl., § 1587 b, Rn. 231) entstehen (das ist bisher nach dem weiteren Vortrag der Beteiligten zu 2) offenbar nicht der Fall; vgl. ihr Schreiben vom 18.4.2002), kommt diese Differenz allein der Beteiligten zu 2) zugute.
Das bedeutet im Ergebnis, dass auf Grund des Versorgungsausgleichs seit Beginn des Rentenbezugs durch die Antragstellerin
- die Versorgung des ausgleichspflichtigen Antragsgegners in einem unverhältnismäßig hohen, nämlich dem auf Seiten der Antragstellerin eingetretenen Versorgungszuwachs auch nicht annähernd entsprechenden Umfang gekürzt wird (rechnerisch um mindestens das 2,65-fache des Rentenzuwachses von 63,78 Euro),
- der eigentliche "Gewinner" der tatsächlichen Umsetzung des Versorgungsausgleichs die Beteiligte zu 2) ist, die seit dem 1.5.1999 einen erheblichen Betrag des vorher an den Antragsgegner zu leistenden Ruhegeldes einspart (der allgemeine, rechnerisch nicht näher ausgeführte Hinweis der Beteiligten zu 2), es sei eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Rückstellungen für etwaige erhöhte Erstattungsleistungen an den Träger der Rentenversicherung der Antragstellerin erforderlich, überzeugt nicht, zumal entsprechend dem Umfang der Kürzung des Ruhegeldes auch eine Verringerung der Rückstellungen für die Versorgungsleistungen an den Antragsgegner anzunehmen ist).
Dieses Ergebnis beruht ersichtlich auf den realitätsfremden Umrechnungsfaktoren der BarwertVO, die hier zum einen zu einer Unterbewertung der Versorgung des Antragsgegners, zum andern - durch die satzungsmäßige Rückrechnung - zu einem zu hohen Kürzungsbetrag führen.
c)
Das vorstehend skizzierte wirtschaftliche Ergebnis ist mit dem Halbteilungsgrundsatz unvereinbar und auch für die Parteien nicht verständlich (es war deshalb in erster Instanz Anlass für berechtigte Zweifel, Vermutungen und Nachfragen auf Seiten der Verfahrensbeteiligten; vgl. die Schriftsätze des Antragsgegners vom 21.6.20012, S. 2 = Bl. 68, der Antragstellerin vom 28.6.2001, S. 2 oben = Bl. 73 und die Anfrage des Gerichts vom 3.7.2001, Bl. 77). Weil der Versorgungsfall bereits eingetreten ist, ist - wie bereits ausgeführt - auch nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2001, 1695, 1700) [BGH 05.09.2001 - XII ZB 121/99] eine individuelle Ermittlung des Barwerts zulässig.
Der Senat hält eine individuelle Wertermittlung auch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens für zulässig, und zwar unabhängig von sonstigen "Einstiegsmöglichkeiten" (vgl. zu dieser Frage u.a. Kemnade FamRZ 2001, 1700, 1701 [BGH 05.09.2001 - XII ZB 121/99]; Bergner, FamRZ 2002, 218, 221). Die - in Leistungsfällen zu berücksichtigende - Verfassungswidrigkeit der BarwertVO zwingt insoweit bereits jetzt zu einer grundlegenden Neubewertung, um die bisherige Falschbewertung zu beseitigen. Diese vorläufige richterliche Korrektur - anstelle des an sich hierzu aufgerufenen Normgebers (zur Frist bis zum 31.12.2002 vgl. BGH a.a.O.) - muss in diesem besonderen Fall wie eine Rechtsänderung (vgl. dazu Staudinger/Rehme, 13. Bearb., § 10 a VAHRG Rn. 39) als Einstieg in das Abänderungsverfahren gem. § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausreichen (unter der Voraussetzung einer wesentlichen Wertveränderung).
d)
aa)
Hinsichtlich der konkreten Form der individuellen Wertermittlung hält der Senat den von Bergner (FamRZ 2002, 218, 222; NJW 2002, 260, 265) [BGH 05.09.2001 - XII ZB 121/99] vorgeschlagenen Lösungsweg jedenfalls grundsätzlich für gangbar (ggf. in Verbindung mit nachstehend zu erörternden Modifikationen). Er erlaubt - sofern nicht (hier nicht erkennbare) Besonderheiten des Falles dagegen sprechen - gerade für die Übergangszeit bis zu einer gesetzgeberischen Lösung eine einfache, insbesondere ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens mögliche Lösung. Ihr Vorteil besteht darin, dass sie die Bewertung (Umrechnung) unmittelbar an den tatsächlichen (nominellen) laufenden Versorgungsleistungen ausrichtet mit dem Ziel, eine rechnerisch überprüfbare Halbteilung dieser (die Parteien allein interessierenden; so zu Recht Bergner NJW 2002, 260, 263) [BGH 05.09.2001 - XII ZB 121/99] tatsächlichen Versorgungswerte herbeizuführen. Auf diese Weise nähert sich der Lösungsweg dem (im übrigen vom Normgeber nach einer mündlichen Auskunft des B... als Übergangslösung erwogenen) schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. dazu und zur Notwendigkeit einer "plausiblen", "transparenten" Lösung nach einem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1528, 1530 f. [OLG Oldenburg 16.05.2001 - 11 UF 189/99]; OLG Celle FamRZ 2002, 244, 247) [OLG Celle 28.08.2001 - 10 UF 152/00]. Der eigenständige Charakter des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, insbesondere seine Fixierung auf einen einheitlichen Bewertungsstichtag (Ehezeitende) für alle einzubeziehenden Versorgungsanrechte bleibt jedoch unberührt (vgl. dazu nachstehend).
bb)
Denkbare Einwände gegen die Bergnerschen Lösung, insbesondere die mangelnde Differenzierung nach dem jeweils unterschiedlichen Leistungsspektrum unter Berücksichtigung von etwaigen "Transferverlusten" (vgl. dazu u.a. BGH FamRZ 2001, 1695, 1697 [BGH 05.09.2001 - XII ZB 121/99] m.w.N.), sind jedenfalls im Rahmen einer Übergangslösung (bis zur notwendigen gesetzgeberischen Entscheidung) ohne praktische Relevanz (näher dazu Bergner, NJW 2002, 260, 261) [BGH 05.09.2001 - XII ZB 121/99] und können - schon mangels einer exakten Quantifizierbarkeit (BGH, a.a.O., 1697, 1698) - die Vorteile einer einfachen und rechnerisch einleuchtenden Lösung nicht entscheidend beeinträchtigen..
Auch einen weiteren, von Bergner selbst (NJW 2002, 260, 266) [BGH 05.09.2001 - XII ZB 121/99] geäußerten Zweifel, nämlich die fehlende Anknüpfung an den vom BGH (a.a.O., 1696 ff.) für verfassungsmäßig gehaltenen Umrechnungsmechanismus des § 1587 a Abs. 3, 4 BGB (Bergner schlägt deshalb eine - aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßende - gesetzlicheÜbergangsregelung vor; FamRZ 2002, 218, 222), hält der Senat letztlich nicht für durchgreifend. In den Leistungsfällen, in denen die geltende BarwertVO wegen unvertretbarer Ergebnisse nicht mehr anwendbar ist, ist der genannte Umrechnungsmechanismus unvollständig; denn die Verweisung auf die BarwertVO geht ins Leere. Eine Ausfüllung durch individuelle Barwertermittlung in der Form aktualisierter Faktoren begegnet erheblichen Bedenken (vgl. dazu - unter kritischer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BGH - Bergner, FamRZ 2002, 218, 219 f.; NJW 2002, 260 [BGH 05.09.2001 - XII ZB 121/99]); jedenfalls erscheint sie - im Rahmen einer rasche Lösungen gebietenden Übergangslösung (mit kurzen Fristen; bis zum 31.12.2002; s.o.) - praktisch kaum handhabbar, weil fast immer ein häufig kosten- und zeitaufwendiges Sachverständigengutachten erforderlich sein wird. Abgesehen davon wird diese Verfahrensweise - im Gegensatz zu der mit der BarwertVO angestrebten pauschalierenden Regelung - beinahe zwangsläufig zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Lösungen mit der Gefahr der Ungleichbehandlung führen (vgl. dazu BGH a.a.O., 1699). Insgesamt hält der Senat deshalb in dieser besonderen Situation eine vom gesetzlich vorgegebenen (aber derzeit leerlaufenden) Umrechnungsmechanismus losgelöste individuelle Wertermittlung für zulässig, um eklatante Bewertungsfehler - wie im hier gegebenen Fall (s.o.) - übergangsweise plausibel (d.h. transparent und einfach nachvollziehbar) in den Griff zu bekommen.
cc)
Nach dem Vorschlag von Bergner (der offenbar nur die Fälle des nachehezeitlichen Versorgungsbezugs erfasst; vgl. auch nachstehend) ist zunächst der Nominalbetrag der auszugleichenden Versorgung durch den (höheren) aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt des Beginns des Versorgungsbezugs zu teilen (bei einer gesetzlichen Rente wegen Alters mit dem Rentenartfaktor 1,0 - § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 67 Nr. 1 SGB VI - ergäbe dies die Anzahl der zugrunde liegenden Entgeltpunkte; vgl. §§ 64, 76 Abs.4 SGB VI). Das Ergebnis der Division ist mit dem (niedrigeren) aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende zu multiplizieren. Durch diese einfache Berechnung wird der auf das Ehezeitende rückgerechnete fiktive "Rentenwert" der auszugleichenden Versorgung ermittelt; denn es wird festgestellt, welchen (geringeren) Betrag der Versorgungsempfänger, der bei Versorgungsbeginn einen Nominalbetrag x erhält, bei Ehezeitende (im Leistungsfall) als Betrag y erhalten hätte, wenn die Versorgung eine gesetzliche Rente wäre. Die Differenz des bei Versorgungsbeginn ausgezahlten Ehezeitanteils zu dem rückgerechneten Ehezeitanteil ergibt rechnerisch den nominellen Zuwachs an Versorgungswert einer (fiktiven) bei Versorgungsbeginn gleichhohen (d.h. dem Ehezeitanteil der auszugleichenden Versorgung entsprechenden) gesetzlichen Rente gegenüber der zugrundeliegenden (fiktiven) Rentenanwartschaft bei Ehezeitende.
Bei dieser Form der Berechnung wird im übrigen auch berücksichtigt, ob und inwieweit in der Anwartschaftsphase eine nachehezeitliche Dynamik vorhanden war oder nicht. Soweit keine Dynamik gegeben war (wie hier nach der Berechnung der Beteiligten zu 2); Anlage 2 zum Schreiben vom 11.5.2001; Bl. 56), verändert sich in dieser Phase der Nominalwert nicht (während eine ursprünglich nominell gleich hohe Rentenanwartschaft auch bis zum Versorgungsbeginn gestiegen wäre); die Dynamik in der Leistungsphase beginnt dann auf dem seit Ehezeitende unveränderten Niveau; sie kann folglich nicht den gleichen Betrag erreichen wie eine auch vorher volldynamische (ursprünglich gleich hohe) Rentenanwartschaft.
dd)
Der Senat folgt grundsätzlich der Methode von Bergner; sie bietet sich gerade im vorliegenden Fall an, weil die auszugleichende Versorgung ab Leistungsbeginn volldynamisch ist, also keine erheblichen Wertverzerrungen in der Zukunft zu erwarten sind.
Allerdings hält der Senat eine Modifizierung der Bergnerschen Methode für geboten, um eine noch größere Aktualisierung der Bewertung zu erreichen und überdies alle in Betracht kommen Fälle einheitlich zu behandeln:
Die Formel Bergners ist ersichtlich nur sinnvoll anwendbar, wenn der Versorgungsbeginn nach dem Ehezeitende liegt (nur diese Fälle werden von Bergner beispielhaft erörtert). Bei einer Anwendung auf Fälle des Leistungsbezugs vor Ehezeitende würde sich eine "Überdynamisierung" dadurch ergeben, dass der Leistungsbetrag zunächst durch den geringeren aktuellen Rentenwert bei Versorgungsbegin geteilt und anschließend mit dem höheren aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende vervielfältigt wird.
Eine generell - auch für Fälle des Versorgungsbezugs vor Ehezeitende - brauchbare Formel erhält man hingegen, wenn als Ausgangspunkt für die Rückrechnung der Entscheidungszeitpunkt genommen wird. Vor allem wird dadurch gewährleistet, dass eine etwaige in der Zeit zwischen Versorgungsbeginn und Entscheidungszeitpunkt erfolgende (weitere) wertmäßige Differenzierung (Auseinanderentwicklung) von auszugleichender Versorgung und gesetzlicher Rente in die Berechnung einbezogen wird. Dies wird erreicht, indem der im Entscheidungszeitpunkt geleistete (ehezeitanteilige und auf die bei Ehezeitende erlangten Versorgungsbestandteile beschränkte) Betrag der auszugleichenden Versorgung durch den in diesem Zeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert geteilt und anschließend mit dem aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende multipliziert wird. Auf diese Weise wird die Wertentwicklung der auszugleichenden Versorgung im Verhältnis zu einer im Entscheidungszeitpunkt gleich hohen gesetzlichen Rente rechnerisch ausgedrückt und ein bestimmter auf das Ehezeitende zurückgerechneter Wert ermittelt (vgl. im einzelnen oben zu cc), dort bezogen auf den Zeitpunkt des Versorgungsbeginns als Ausgangspunkt). Eine ähnliche Berechnung, die die Wertentwicklung von Anrechten mit von der Regeldynamik abweichender Dynamik bis zum Entscheidungszeitpunkt einbezieht, ist im übrigen auch in § 3 Abs. 2 Nr. 1 a) Satz 2, 3, Nr. 1 b) Satz 3 Halbs. 1 VAÜG vorgesehen.
ee)
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen erfolgt die individuelle Wertermittlung im konkreten Fall wie folgt:
Der Bruttobetrag des Ehezeitanteils beträgt zur Zeit nominell monatlich 352,30 Euro (Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 10.7.2002, Bl. 117). Dividiert durch den aktuellen Rentenwert ab 1.7.2002 (25,86 Euro) errechnet sich ein Betrag von 13,6234 (fiktive "Entgeltpunkte"). Die Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende (31,81 DM = 16,26 Euro) ergibt für diesen Zeitpunkt einen "Rentenwert" von monatlich 221,52 Euro.
3)
Der Betrag für das Quasi-Splitting gem. § 1 Abs. 3 VAHRG errechnet sich danach mit (221,52 : 2 =) 110,76 Euro.
3)
Der jetzt zu leistende Gesamtausgleichsbetrag (Splitting: 534,68 DM = 273,38 Euro; Quasi-Splitting: 110,76 Euro) in Höhe von 384,14 Euro übersteigt den früheren Gesamtausgleichsbetrag von 655,46 DM = 335,13 Euro um 49,01 Euro, d.h. um mehr als 10%.
4)
Die Abänderung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich wirkt gem. § 10 a Abs. 7 VAHRG auf den 1.1.2001 (Antragstellung 20.12.2000) zurück. Ab diesem Zeitpunkt sind zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2) wesentlich höhere Rentenanwartschaften für die Antragstellerin zu begründen. Entsprechend höhere Erstattungsleistungen muss die Beteiligte zu 2) an den Rentenversicherungsträger erbringen. Der Antragsgegner mag darauf achten, ob die (zum Ausgleich der Erstattungsleistungen erfolgende) Kürzung seiner Versorgung wie bisher (vgl. dazu oben zu 2 b)) in einem Umfang erfolgt, der außer Verhältnis steht zum Versorgungszuwachs auf Seiten der Antragstellerin.
III.
1)
Über die Gerichtskosten (beider Instanzen) hat der Senat in Anlehnung an die in der Entscheidung BGH FamRZ 2001, 284, 286 [BGH 27.09.2000 - XII ZB 67/99] entwickelten Grundsätze entschieden, d.h. in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff, 93 a ZPO (vgl. ferner Lappe, Kosten in Familiensachen, 4. Aufl., Rn. 334). Danach erschien es angemessen, die Gerichtskosten erster Instanz beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz hat zur Hälfte die Beteiligte zu 2) zu tragen, die mit ihrem Begehren (Herabsetzung der vom Amtsgericht ausgesprochenen Änderung auf Null) nur etwa zur Hälfte Erfolg hatte; die weitere Hälfte der Gerichtskosten war auf beide Parteien wiederum hälftig (d.h. je zu 1/4) aufzuteilen.
Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war für beide Instanzen nicht angebracht (§ 13 a FGG).
2)
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie in der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der Wert einer Versorgung ohne Anwendung der BarwertVO zu ermitteln ist, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 621 e Abs. 3 i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO n.F.; § 26 Nr. 7, 10 EGZPO).