Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 02.03.1995, Az.: 8 U 23/94

Remise; Unselbständiger Bestandteil; Wohngebäude; Nebengebäude; Gewerbliche Nutzung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.03.1995
Aktenzeichen
8 U 23/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1995:0302.8U23.94.0A

Fundstelle

  • VersR 1996, 748 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Remise, d. h. ein auf einer Seite offenes Gebäude, ist nicht unselbständiger Bestandteil des hauptsächlich versicherten Wohngebäudes.

2. Umfaßt der Versicherungsvertrag nach einer Zusatzvereinbarung i. S. d. § 1 Nr. 3 VGB 88 auch "frei stehende, privat genutzte Nebengebäude (ausgenommen Garagen/Carports) ...", so ist die Remise dann nicht mitversichert, wenn sie so gut wie ausschließlich im Rahmen des Gewerbebetriebs des VN, z. B. zur Lagerung, genutzt wird.