Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 02.03.1995, Az.: 8 U 23/94
Remise; Unselbständiger Bestandteil; Wohngebäude; Nebengebäude; Gewerbliche Nutzung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.03.1995
- Aktenzeichen
- 8 U 23/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:0302.8U23.94.0A
Rechtsgrundlage
- § 1 VGB 88
Fundstelle
- VersR 1996, 748 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Remise, d. h. ein auf einer Seite offenes Gebäude, ist nicht unselbständiger Bestandteil des hauptsächlich versicherten Wohngebäudes.
2. Umfaßt der Versicherungsvertrag nach einer Zusatzvereinbarung i. S. d. § 1 Nr. 3 VGB 88 auch "frei stehende, privat genutzte Nebengebäude (ausgenommen Garagen/Carports) ...", so ist die Remise dann nicht mitversichert, wenn sie so gut wie ausschließlich im Rahmen des Gewerbebetriebs des VN, z. B. zur Lagerung, genutzt wird.