Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 03.03.1995, Az.: 15 UF 222/94
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 03.03.1995
- Aktenzeichen
- 15 UF 222/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 33611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:0303.15UF222.94.0A
Fundstellen
- FamRZ 1996, 678 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1995, 1411 (Volltext mit amtl. LS)
Tenor:
Die Berufung gegen das am 14. September 1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen der Beklagten, seiner geschiedenen Ehefrau, nicht zu. Zwar besteht grundsätzlich die Auskunftsverpflichtung unter Ehegatten gemäß § 1379 BGB, die die Mitwirkung zur Vorbereitung eines Zugewinnausgleichsverlangens sichern soll. Das Begehren ist aber vorliegend als rechtsmißbräuchlich abzuweisen, weil der Zugewinnausgleichsanspruch nicht behebbar einredebehaftet, nämlich der erhobenen Einrede der Verjährung, § 222 BGB, ausgesetzt ist, vgl. BGH, NJW 1980, 1462 [BGH 26.03.1980 - IV ZR 193/78].
Der Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers ist gemäß § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB verjährt. Nach eigenem Vortrag hat der Kläger unmittelbar nach dem 3. Mai 1991 Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes - Rechtskraft der Ehescheidung - erlangt. Demnach ist der Anspruch mit in der ersten Dekade des Mai 1994 verjährt.
Eine Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 209 Abs. 1 BGB ist durch die am 21. April 1994 beim Amtsgericht eingegangene Klageschrift vom 19. April 1994 - zugestellt am 31. Mai 1994 - nicht eingetreten. Denn nur die Zustellung einer Leistungsklage - Klage auf Befriedigung des Anspruchs, ggfs. zeitlich priviligiert durch die fristsichernde Zustellungsvorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO ist geeignet, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen. Wohingegen die Klage auf Auskunft nach allgemeiner Ansicht wegen ihres anderen Streitgegenstandes nicht dazu führt, die Unterbrechung zu bewirken, vgl. BayObLG NJW RR 1991, 394 (395) m.w.N. Dabei verwirklicht auch eine ordnungsgemäße Stufenklage gemäß § 254 ZPO als besondere Form der Leistungsklage diese Unterbrechung.
Die Klageschrift vom 19. April 1994 hat jedoch keine Verjährungsunterbrechung herbeigeführt, denn es handelte sich nicht um eine Stufenklage, sondern allein um das Auskunftsverlangen, dem allenfalls noch der Antrag zur Eidesstattlichen Versicherung angegliedert war. Die gesetzliche Sonderform der Leistungsklage als Stufenklage bedingt, daß der Leistungsantrag der dritten Stufe gestellt wird und lediglich seine Bezifferung vorbehalten bleibt. Die Einleitung der Klageschrift - "wird im Wege der Stufenklage beantragt" - legt dabei nicht die Klageform fest, vielmehr ergibt sich der Charakter der Klage aus ihren Anträgen. Aus dem Wortlaut der Klagschrift hierzu nämlich: "Nach Erteilung der Auskunft wird Zahlungsantrag gegenüber der Beklagten gestellt werden", ergibt sich, daß bis zum Zeitpunkt nach Auskunftserteilung der Zahlungsantrag insgesamt vorbehalten bleiben sollte. Die zeitliche Abstufung wird noch verstärkt durch die unterschiedliche Verwendung der Zeitformen, des Präsens für den Auskunftsantrag und des Futurs im vorzitierten Satz. Hieraus wird deutlich, daß der Kläger nur eine bloße Ankündigung mitteilt. Eine solche Ankündigung, den Leistungsantrag nach Erteilung der Auskunft stellen zu wollen, ist aber nicht die Leistungsklage selbst, so daß die Klage auf der letzten Stufe hier nicht erhoben ist, vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1986, 488, Münchener Kommentar zur ZPO/Luke, zu § 254 ZPO Rdnr. 8.
Die vorstehende Ankündigung läßt sich aufgrund des eindeutigen Wortlauts der zitierten Ausführungen auch nicht als Leistungsklage auslegen.
Die Heilung des fehlerhaften Antrages durch die klägerische Protokollerklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. August 1994 wirkt für die Frage der Fristwahrung nur ex nunc, also nicht auf den Zeitpunkt der Klagerhebung zurück, vgl. BGH MDR 1984, 562.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.