Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 16.03.1995, Az.: 12 UF 89/94
Kindesunterhalt; Unterhaltsanspruch; Prozeßstandschaft; Anspruchsübergang; Vorschußleistungen; Eintritt der Rechtshängigkeit; Trennungsunterhalt
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.03.1995
- Aktenzeichen
- 12 UF 89/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:0316.12UF89.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 91 BSHG
- § 7 UVG
- § 1629 Abs. 3 BGB
- § 265 Abs. 2 ZPO
Fundstelle
- FamRZ 1995, 1172-1173 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Nach § 7 UVG gehen die Unterhaltsansprüche auf das jeweilige Bundesland über, so daß die Prozeßstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 BGB zur Geltendmachung von Kindesunterhalt bei Erbringung der Leistungen nach dem UVG entfällt. Erfolgt die Vorschußleistung erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit kann der Unterhaltsanspruch nach § 1629 Abs. 3 BGB bis zum Ende des Monats, in dem die Rechtshängigkeit eingetreten ist, nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Anspruchsübergang tritt gem. § 265 Abs. 2 ZPO ein.
Gleiches gilt für die Einklagung von Trennungsunterhalt, soweit Sozialhilfe gewährt wurde. Der Anspruchsübergang erfolgt kraft Gesetzes nach § 91 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe (Gemeinde).
Vgl. hierzu:
BGH NJW 1994, 829; FamRZ 1995, 1160.