Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 16.03.1995, Az.: 12 UF 89/94

Kindesunterhalt; Unterhaltsanspruch; Prozeßstandschaft; Anspruchsübergang; Vorschußleistungen; Eintritt der Rechtshängigkeit; Trennungsunterhalt

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.03.1995
Aktenzeichen
12 UF 89/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1995:0316.12UF89.94.0A

Fundstelle

  • FamRZ 1995, 1172-1173 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Nach § 7 UVG gehen die Unterhaltsansprüche auf das jeweilige Bundesland über, so daß die Prozeßstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 BGB zur Geltendmachung von Kindesunterhalt bei Erbringung der Leistungen nach dem UVG entfällt. Erfolgt die Vorschußleistung erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit kann der Unterhaltsanspruch nach § 1629 Abs. 3 BGB bis zum Ende des Monats, in dem die Rechtshängigkeit eingetreten ist, nicht mehr geltend gemacht werden.

Der Anspruchsübergang tritt gem. § 265 Abs. 2 ZPO ein.

Gleiches gilt für die Einklagung von Trennungsunterhalt, soweit Sozialhilfe gewährt wurde. Der Anspruchsübergang erfolgt kraft Gesetzes nach § 91 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe (Gemeinde).

Vgl. hierzu:

BGH NJW 1994, 829; FamRZ 1995, 1160.