Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 15.03.1995, Az.: 3 U 86/94
Unwirksamkeit von Preisvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot ; Transparenz der Preisberechnungsabreden bzw. -faktoren ; Begründung der Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung durch Intransparenz der vertraglichen Gestaltung; Angabe des monatlichen Zinssatzes bei Kreditverträgen; Verweisung auf vorformulierte Angaben auf der Rückseite der jeweiligen Verträge
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 15.03.1995
- Aktenzeichen
- 3 U 86/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:0315.3U86.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 16.02.1994 - AZ: 7 O 170/93
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 AGBG
- § 8 AGBG
- § 6 Abs. 1 AGBG
Fundstellen
- NJW 1995, 3258 (red. Leitsatz) ""Ratenkredite in der Kette""
- NJW-RR 1995, 1133-1134 (Volltext mit red. LS) ""Ratenkredite in der Kette""
- VuR 1995, 252-256 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1995, 379
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 15.02.1995
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...
des Richters am Oberlandesgericht ... und
des Richters am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16.02.1994 (7 O 170/93) geändert und wie folgt neu gefaßt:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 267,70 nebst 5 % Zinsen jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 19.12.1990 zu bezahlen.
- 2.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
- II.
Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
- III.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz. Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufung tragen die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.
- IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin: DM 12.234,91 Beschwer des Beklagten: DM 3.096,89
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist lediglich in Höhe eines Betrages von DM 267,70 begründet. Die Anschlußberufung des Beklagten ist unbegründet.
A.
Die Klägerin kann DM 267,70 vom Beklagten aus § 607 BGB verlangen.
I.
Zu Recht hat das Landgericht die Preisberechnung der Klägerin in den Verträgen vom 21.03. und 07.03.1983 sowie vom 28.03.1985 für unwirksam erachtet, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt (§ 9 Abs. 1 AGBG).
1.
Zwar unterliegen Preisvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG (BGHZ 117, 119[BGH 30.01.1992 - I ZR 113/90]; NJW 1993, 1128, 1129 [BGH 20.10.1992 - X ZR 95/90]) [BGH 20.10.1992 - X ZR 95/90]. Wird der Zinssatz für ein Darlehen formularmäßig festgelegt, so ist eine solche Klausel nicht der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unterworfen, sondern kann allein am Maßstab von § 138 BGB überprüft werden (Kötz in Mü-Komm., BGB, 3. Aufl. 1993, Rn. 4 zu § 8 AGBG).
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Kontrolle der Angemessenheit des Preises, sondern um die Frage: Konnte sich der Beklagte bei den Vertragsverhandlungen aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zuverlässig über den Preis und das Preisleistungsverhältnis als den wichtigsten Wettbewerbsparametern in einer Marktwirtschaft informieren? Denn die Preisberechnung muß klar sein und das ist sie nur, wenn die Berechnungsfaktoren klar sind (vgl. dazu BGHZ 106, 42, 47 ff.[BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87]; 112, 115, 118 ff. [BGH 10.07.1990 - XI ZR 275/89]). Soweit es um diese Transparenz der Preisberechnungsabreden bzw. -faktoren geht, steht § 8 AGBG nach einhelliger Meinung einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht entgegen (BGHZ 106, 42, 45 f.[BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87]; Pal./Heinrichs, BGB, 54. Aufl. 1995, Rn. 5 zu § 8 ABGB; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl. 1994, Rn. 13 f. zu § 8 u. Rn. 143 zu § 9 AGBG).
2.
Die vertragliche Gestaltung der Klägerin zum Preis der Kredite in den drei Verträgen verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 9 Abs. 1 AGBG). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt dann vor, wenn Klarheit möglich und nötig ist und die Intransparenz die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung begründet (Pal./Heinrichs, a.a.O., Rn. 15 zu § 9 AGBG; Wolf/Lindacher/Horn, a.a.O., Rn. 143, 146 zu § 9 AGBG m.w.N.).
a)
Aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades von Ratenkrediten in der Kette wäre im vorliegenden Fall Preisklarheit möglich und nötig gewesen. Maßstab für diese Transparenz ist dabei das Verständnis eines für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rn. 145 zu § 9 AGBG). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte er aus der vertraglichen Gestaltung eine Preisklarheit über die Kosten der drei Kredite nicht gewinnen.
aa)
In allen drei Verträgen ist auf ihrer Vorderseite der monatliche Zinssatz nicht angegeben. In den Verträgen vom 07.06.1983 und 21.03.1985 fehlt zusätzlich die Angabe der Laufzeit der Verträge. Wie es bei Nettokrediten von DM 2.000 bzw. DM 3.000 zu monatlichen Raten von DM 533, 517, bzw. DM 570 kommt, ist aus den Verträgen selbst nicht nachvollziehbar. Entscheidend ist jedoch, daß in keinem der Verträge der effektive Jahreszins auf der Vorderseite angegeben ist; es fehlt also die für den Marktvergleich und damit für eine realistische Einschätzung des Preises für die Kredite maßgebliche Information. Wie bedeutsam Informationen über den Zinssatz, die Laufzeit und den Effektivzins sind, zeigt sich daran, daß der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 VerbraucherkreditG unter anderem diese Angaben vorschreibt; fehlen sie, so hat das nach § 6 VerbraucherkreditG nachteilige Auswirkungen für den Kreditgeber. Diese Regelung zeigt zugleich, daß der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Faktoren Transparenz verlang. Über die Bedeutung des Effektivzinssatzes als der maßgeblichen Informationsquelle für den Darlehenskunden gab es aber auch schon vor Inkrafttreten von § 4 Abs. 1 VerbraucherkreditG keinen Zweifel - auch die Klägerin selbst hat den Effektivzins bereits im ersten Vertrag der Kreditkette und in den nicht beanstandeten Folgeverträgen ordnungsgemäß angegeben.
bb)
Die Klägerin kann den Beklagten auch nicht auf die vorformulierten Angaben auf der Rückseite der jeweiligen Verträge verweisen. Offen bleiben kann dabei, ob die Rückseite der Verträge überhaupt der richtige Ort für derartige wichtige Informationen ist. Selbst wenn die Angaben auf der Rückseite der jeweiligen Verträge hinzugenommen werden, konnte der Beklagte daraus nicht die erforderliche Preistransparenz erlangen. So ist bei dem Vertrag vom 21.03.1983 der Effektivzinssatz gerade nicht für die vertraglich vereinbarte Laufzeit von 43 Monaten auf der Rückseite des Vertrages angegeben. Ebensowenig informativ sind die Angaben auf der Rückseite bei den Verträgen vom 07.06.1983 und 28.03.1985, weil Angaben zur Laufzeit - und damit die Möglichkeit, den Effektivzins zu ermitteln - in diesen Verträgen überhaupt fehlen.
cc)
Die Klägerin kann die mangelnde Transparenz auch nicht mit dem Hinweis ausräumen, dem Beklagten sei der Stand seiner jeweiligen Verpflichtungen aus den fortbestehenden Altverträgen bestens bekannt gewesen; ihm sei die jeweils neue Gesamtforderung stets ordnungsgemäß über die Darlehensbestätigung nochmals mitgeteilt worden. Derartige Mitteilungen außerhalb der eigentlichen Verträge - vor allem nach Abschluß des jeweiligen Folgekredites - können die Intransparenz nicht heilen. Aus ihnen erlangte der Beklagte nicht die für den Marktvergleich erforderliche Information über den Preis.
b)
Die Intransparenz begründet die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung, denn der Beklagte konnte dadurch über das Preis/Leistungsverhältnis irregeführt und daran gehindert werden, Marktchancen und Vertragsmöglichkeiten wahrzunehmen sowie seine tatsächliche - hohe - Belastung durch diese Folgekredite zu erkennen (dazu Pal./Heinrichs, a.a.O., Rn. 16). Daß diese Gefahr nicht von der Hand zu weisen ist, hat das Landgericht eingehend begründet. Das zeigt sich zunächst daran, daß der Klägerin selbst die Übersicht verloren gegangen ist. So hat sie im Mahnantrag vom 17.03.1991 ihre Hauptforderung mit DM 20.169,66 berechnet, obwohl ihre Aufstellung K 12 zur Anspruchsbegründung am 18.12.1990 mit DM 12.502,61 schließt (Bl. 37). Auch ihre Abrechnungsweise im Prozeß war und bleibt unklar. So hat die Klägerin zunächst in der Anspruchsbegründung (Bl. 9 ff.) den Kreditverlauf nur unvollständig dargestellt; unter anderem war nicht nachvollziehbar, ob und wie die Klägerin die Zinsen und die Restschuldversicherung zurückvergütet hat. Erst im Verlauf des Verfahrens und nach richterlichen Hinweisen hat sie sich bemüht, mehr Klarheit über den Kreditverlauf zu schaffen, doch fehlt z. B. in ihrer Aufstellung vom 09.06.1983 der Kredit vom 21.03.1983 (Bl. 72). Ungeklärt geblieben ist auch die Differenz zwischen den in den Verträgen genannten Nachfinanzierungsbeträgen und den nach der Forderungsaufstellung der Klägerin zu diesen Zeitpunkten bestehenden Salden. So nennt der Vertrag vom 03.02.1981 z. B. einen Nachfinanzierungsbetrag von DM 7.650, den die Klägerin auch in der Berufung zu erläutern vermag. In ihrer eigenen Aufstellung in der Anlage zum Schriftsatz vom 29.09.1993 (Bl. 107) betrug der Saldo am 02.02.1981, also unmittelbar vor Vertragsschluß, jedoch bereits DM 9.498,70, und diese Unklarheit beseitigt die Klägerin nicht.
3.
Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Transparenzgebot ist nach § 6 Abs. 1 AGBG die Unwirksamkeit der vorformulierten Kostenregelungen der Klägerin. Die Kreditverträge bleiben jedoch im übrigen bestehen und ihr Inhalt richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 AGBG). Das bedeutet, daß der Beklagte der Klägerin nach § 607 BGB die Nettovaluta aus den drei Verträgen zurückzubezahlen hat, insgesamt also DM 7.000.
Der Senat ist der Ansicht, daß der Beklagte der Klägerin darüber hinaus 4 % Zinsen nach § 246 BGB aus der Nettovaluta des jeweiligen Vertrages schuldet, also insgesamt DM 3.096,89. Die Parteien waren sich bei Vertrags Schluß darüber einig, daß die Darlehen zu verzinsen sind. Restschuldversicherungsprämien und Bearbeitungsgebühren kann die Klägerin dagegen nicht vom Beklagten verlangen.
a)
Zwar gilt im Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (BGHZ 84, 109, 114[BGH 17.05.1982 - VII ZR 316/81]; 96 [BGH 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81]; 18, 25 [BGH 21.06.1955 - I ZR 74/54]; 106 [BGH 22.04.1982 - I ZR 86/80]; 259, 267; auch die Literatur lehnt eine geltungserhaltende Reduktion überwiegend ab, vgl. Nachweise bei Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rn. 28 zu § 6 AGBG). Danach dürfen die Gerichte eine unwirksame - z. B. wie hier nach § 9 AGBG unangemessene - Klausel nicht auf ihren angemessenen, noch zulässigen Inhalt zurückführen (vgl. zur Begründung im einzelnen Kötz, a.a.O., Rn. 8 ff. zu § 6 AGBG). Das führt jedoch im vorliegenden Fall nicht dazu, daß der Klägerin überhaupt keine Zinsen zustehen. § 6 Abs. 2 VerbraucherkreditG zeigt nämlich deutlich, wieweit dieses Verbot bei den Geldkrediten reichen darf: Soweit der Kreditnehmer das Darlehen empfängt, wird der Kreditvertrag trotz Fehlens der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VerbraucherkreditG vorgeschriebenen Informationen gültig. Der Kreditgeber kann dann zwar nicht mehr den Vertragszins, jedoch den gesetzlichen Zinssatz verlangen, wenn wie hier die Angabe des Zinses oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Der Senat ist der Ansicht, daß der Gesetzgeber durch die Regelung in § 6 Abs. 2 VerbraucherkreditG jedenfalls für den vorliegenden Bereich die Reichweite des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion abgesteckt hat. Diese gesetzgeberische Wertung muß die Rechtsprechung auch für Fälle vor Inkrafttreten des VerbraucherkreditG beachten. Der Zinsanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt, da der Beklagte laut Aufstellung der Klägerin zum Schriftsatz vom 20.09.1993 unstreitig bis 18.12.1990 Zahlungen geleistet hat und dadurch die Verjährung unterbrochen wurde (§ 208 BGB).
b)
Restschuldversicherungsprämien und Bearbeitungsgebühren kann die Klägerin nicht verlangen. Diese Kosten hat sie in den drei Verträgen nicht angegeben, so daß ihr nach der Wertung in § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbraucherkreditG auch kein Anspruch darauf zusteht. Insoweit greift das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ein.
II.
Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Gesamtbetrag von DM 21.533,18 aus den wirksamen Verträgen vom 15.10.1980, 03.02.1981, 29.05.1981, 03.12.1981 und 10.08.1982 sowie von DM 3.069,23 aus dem wirksamen Vertrag vom 14.02.1984 zugesprochen.
1.
Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, daß es sich bei den jeweiligen Folgeverträgen nicht um zusätzliche - isolierte - Darlehen handelt, sondern um interne Umschuldungen. Die Klägerin hat die jeweilige Restschuld aus den Altverträgen berechnet und hat sie zusammen mit den jeweiligen Aufstockungsbeträgen der Folgeverträge zu jeweils einheitlichen Verträgen zusammengeführt und daraus die Kreditkosten berechnet.
Das ergibt sich zunächst daraus, daß es in den Verträgen vom 03.02.1981, 29.05.1981 und 03.12.1981 links unten heißt:
"Derzeitiger Saldo plus Nachfinanzierung ..."
In den Verträgen vom 07.06.1983 und 28.03.1985 heißt es ganz oben auf der Vorderseite des Vertragstextes:
"Die monatliche Rückzahlungsrate soll unter Einbeziehung des Saldos aus dem laufenden Kredit DM ... betragen."
Schließlich berechnet die Klägerin auch die jeweiligen Raten in dieser Weise, nämlich aus dem Gesamtbetrag aus Restschuld des Altvertrages. Aufstockungsbetrag sowie Kosten aus dem Gesamtbetrag.
2.
Nicht zu beanstanden ist auch im wesentlichen die Abrechnungsweise des Landgerichts.
a)
Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß die Bearbeitungsgebühr jeweils nur auf die Nettovaluta des Folgevertrages zu erheben ist. Die Klägerin hat die Bearbeitungsgebühr entsprechend der derzeit herrschenden Auffassung (vgl. Pal./Heinrichs, a.a.O., Rn. a zu § 246 BGB) als laufzeitunabhängig behandelt und hat sie dem Beklagten nicht zeitanteilig rückvergütet. Deshalb kann die Bearbeitungsgebühr auch nur aus der jeweiligen Nettovaluta des Folgevertrages verlangt werden (Scholz, Verbraucherkreditverträge, 2. Aufl. 1991, Rn. 492).
b)
Richtig ist allerdings die Auffassung der Klägerin, die Restschuldversicherungsprämie sei aus dem Gesamtbetrag aus Restschuld des Altvertrages und der Neuschuld einschließlich der Kosten zu erheben. Davon ist das Landgericht bei seiner Abrechnung des Vertrages vom 03.02.1981 abgewichen und hat die Restschuldversicherungsprämie nur auf das Nettokapital von DM 2.700 berechnet. Bei den nachfolgenden - wirksamen - Verträgen hat jedoch auch das Landgericht die Restschuldversicherungsprämien auf den von ihm errechneten Gesamtbetrag des jeweiligen Vertrages bezogen. Es hat dabei die von der Klägerin - aufgrund der jeweiligen Salden im Schriftsatz vom 12.07.1993 (Bl. 85) - für richtig erachteten Gesamtprämien ins Verhältnis gesetzt zu den Salden, zu denen das Landgericht bei den einzelnen Umschuldungen gelangt ist. In derselben Weise hat das Landgericht die Rückvergütung der Restschuldversicherungen vorgenommen.
Im Ergebnis unterscheidet sich die Berechnung des Landgerichts nur geringfügig von derjenigen des Senats, so daß die Abweichung vernachlässigt werden kann.
III.
Auf den Gesamtbetrag des Nettokapitals der drei unwirksamen Verträge (zuzüglich Zinsen) in Höhe von DM 10.096,89 sowie den Gesamtbetrag der sechs wirksamen Verträge von DM 24.602,41, also auf den Betrag von DM 34.699,30, hat der Beklagte unstreitig bereits DM 34.431,60 bezahlt, so daß der Klägerin noch ein Restbetrag von DM 267,70 nebst den beantragten - unstreitigen - Zinsen hieraus zusteht. Das bedeutet zugleich, daß die Anschlußberufung keinen Erfolg hat.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.